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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2008 D-4640/2008

27. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,453 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Jun...

Volltext

Abtei lung IV D-4640/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. Z._______, geboren _______, alias Z1._______, geboren _______, Türkei, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4640/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Dezember 2007 verliess und über B._______ reisend am 25. Januar 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Januar 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 31. Januar 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 28. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Kurde, habe in A._______ gelebt und dort als Musiker gearbeitet, dass er als Musiker bereits einige Male im Ausland aufgetreten sei, dass man ihn zwischen 1997 und 2000 dreimal für kurze Zeit zwecks Überprüfung auf den Posten mitgenommen habe, dass er sich im Jahre 1997 beziehungsweise 1998 der Wehrdienstpflicht entzogen und deswegen ungefähr im Jahre 2002 die Identität seines Bruders Z1._______ angenommen habe, indem es sich auf dessen Namen einen Identitätsausweis sowie einen Reisepass habe ausstellen lassen, dass er in Istanbul den Kulturverein D._______ besucht habe, um dort zu musizieren und Unterricht zu nehmen, dass er im Sommer 2007 vermutlich beschattet worden sei und zwei unbekannte Personen sich in seinem Haus in Istanbul nach ihm erkundigt hätten, dass er nach diesen Vorfällen nicht mehr zu Hause, sondern vor allem bei Freunden in A._______ sowie bei der Familie in E._______ gelebt habe, dass er sich in seiner Lebensführung unter der falschen Identität nicht mehr wohl gefühlt habe, dass Kameraden ihn unter Druck gesetzt hätten, der PKK beizutreten, D-4640/2008 dass er vor diesem Hintergrund einen Auslandaufenthalt im Dezember 2007 in B._______ und F._______ benutzt habe, um in die Schweiz zu gelangen und ein Asylgesuch zu stellen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer als Nachweis seiner Identität eine Identitätskarte, ausgestellt auf den Name Z._______ sowie zur Stütze seiner Vorbringen, eine Identitätskarte und einen Reisepass, ausgestellt auf den Namen Z1._______, alle Dokumente versehen mit der Fotografie des Beschwerdeführers, zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juni 2008 - eröffnet am 23. Juni 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch hielten diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft stand, dass der Beschwerdeführer sich in zentralen Bereichen seiner Ausführungen in Ungereimtheiten verstrickt habe, dass beispielsweise erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer rund sechs Jahre unter der Identität des Bruders habe leben können, bis zum Jahr 2002 wegen der Dienstverweigerung keine Probleme gehabt habe und zu diesem Zeitpunkt persönlich sowohl einen Identitätsausweis als auch einen Pass auf den Namen des Bruders habe beantragen können, dies obwohl der Bruder zur selben Zeit im Militärdienst gewesen sei, dass ferner erfahrungswidrig sei, wenn der Beschwerdeführer vorbringen, er habe sich zu Hause in E._______ unter falscher Identität operieren lassen, oder geltend mache, er sei trotz Angst für den Militärdienst eingezogen zu werden, mehrere Male ins heimatliche Dorf zu seiner Familie gegangen, wo ihm die Vorladungen zugestellt worden seien, dass er bezeichnenderweise die Einberufung ins Militär nicht habe dokumentieren können, D-4640/2008 dass im Weiteren der Beschwerdeführer seine Vorbringen, in A._______ beschattet worden zu sein, durch nichts habe belegen können und seine Aussagen in den Akten ebenfalls keinen Rückhalt fänden, dass er im Gegenteil selber angegeben habe, die angenommene Verfolgung könne möglicherweise auf seine psychische Verfassung zurückzuführen sein, dass sodann allein der Umstand, wonach der Beschwerdeführer in einem kurdischen Kulturverein als Musiker tätig gewesen sei, keine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise Beschattung zu belegen vermöge, da er sich nie politisch betätigt habe, dass es ferner der Lebenserfahrung widerspreche, wenn der Beschwerdeführer seine vorgängigen Auslandaufenthalte als Musiker nicht dazu benutzt habe, ein Asylgesuch einzureichen, dass der Beschwerdeführer schliesslich keine kohärenten und präzisen Angaben zu seinen Aufenthalten in den Monaten vor und in den Wochen nach der Ausreise aus der Türkei habe machen können, dass die drei angeblichen Kurzfestnahmen zwischen 1997 und 2000 im Weiteren zu weit zurücklägen, um in zeitlicher und sachlicher Hinsicht einen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu begründen, dass ferner die angeblichen Aufforderungen seiner Kameraden sich der PKK anzuschliessen in den Monaten vor der Ausreise aus der Türkei nicht geeignet seien, einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken oder ein menschenwürdiges Leben zu verunmöglichen, dass er sich diesen Aufforderungen darüber hinaus durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes oder durch einen Umzug innerhalb A._______ hätte entziehen können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit eine vorläufige Aufnahme anzuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege sei ihm zu bewilligen, D-4640/2008 dass er als Beweismittel seiner Beschwerde vier Musik-CD's sowie eine Musikkassette diverser Interpreten beilegte, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2008 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang der Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. August 2008 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde, und erwägt dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-4640/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass für die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgewiesen hat und diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in dessen Verfügung vom 20. Juni 2008 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, zumal D-4640/2008 in der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden, welche an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers etwas zu ändern vermöchten, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, dass insbesondere hinsichtlich des ausstehenden Militärdienstes festgestellt werden kann, dass gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden eine allfällige strafrechtliche Konsequenz wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt, zumal es ein legitimes Recht jedes Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtlich oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzung nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind, dass unter gewissen Umständen eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein kann, wenn zum Beispiel der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hätte oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfallen würde, als für Deserteure oder Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund, dass aus den vorliegenden Akten indessen keine Hinweise auf eine derartige Gefährdung des Beschwerdeführers hervorgeht, zumal gemäss dessen eigenen Angaben sein Bruder Z1._______ ohne weitere Schwierigkeiten den Militärdienst absolviert hat (vgl. Akte A16/30, S. 21), obwohl auch dieser offensichtlich - wie aus den beigebrachten Beweismitteln ersichtlich - gelegentlich zusammen mit dem Beschwerdeführer als Musiker (Gitarrespieler) auftritt (vgl. CD „G._______“), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1997 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die ausstehende Verpflichtung zur Militärdienstleistung anderweitig zu lösen (vgl. Akte A16/30, S. 21), dass die angefochtene Verfügung somit in Anbetracht der vom Beschwerdführer vorgebrachten Argumentation standhält, D-4640/2008 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen vermochte und er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren D-4640/2008 keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass in diesem Zusammenhang zwar unbestritten ist, dass in die Türkei zurückkehrende Asylbewerber, die sich nicht mittels eines Reisepasses ausweisen können, zur Abklärung ihrer Identität oftmals festgehalten werden, es diesbezüglich jedoch zu bemerken gilt, dass ein reger Verkehr türkischer Staatsangehöriger aus Westeuropa in die Türkei besteht, weshalb die Vornahme weitergehender, über die blosse Festsstellung der Identität einer Person hinausgehender Abklärungen als wenig wahrscheinlich erscheint, dass schliesslich auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zwecks Abklärungen der Dienstpflicht den militärischen Behörden überstellt würde, sich als nicht relevant im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge, gemäss eigenen Angaben sich in sehr gutem gesundheitlichen Zustand (vgl. Akte A16/30, S. 27) befindende Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise als Musiker seinen Lebensunterhalt bestritten hat und es ihm zuzumuten ist, nach seiner Rückkehr in seinem Beruf weiterhin tätig zu sein, dass er ferner sowohl in Istanbul als auch in weiteren Städten der Türkei (H._______, E._______) über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm für die erste Zeit nach seiner Rückkehr beim Wiedereinstieg ins Alltagsleben behilflich sein kann, dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten ist, D-4640/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 11. August 2008 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4640/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 11. August 2008 in derselben Höhe zu Gunsten der Gerichtskasse geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vier CD's und eine Musikkassette) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (Kopie) - _______ (Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Versand: Seite 11

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