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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2009 D-4639/2008

29. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,064 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4639/2008 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4639/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe Eritrea im September 2005 verlassen; am 21. Dezember 2005 gelangte er in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 9. Januar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, sagte er aus, er sei in Addis Abeba (Äthiopien) geboren worden und habe seit dem Jahre 1999 oder 2000 zusammen mit seinem Vater in B._______ (Eritrea) gelebt. Seine Mutter sei in Addis Abeba geblieben. Da sein Vater älter geworden sei und er (der Beschwerdeführer) sich dem Alter genähert habe, in dem er militärdienstpflichtig geworden wäre, habe sein Vater daran gedacht, ihn ausser Landes zu bringen. Da Eritrea und Äthiopien sich im Krieg befänden, habe er keinen Militärdienst leisten wollen. Er habe in Eritrea weder mit den Behörden noch mit Privatpersonen Schwierigkeiten gehabt. Das BFM wies den Beschwerdeführer während der Erstbefragung darauf hin, dass es Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit hege, weshalb er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig betrachtet werde. A.b Am 10. Januar 2006 wurde beim Beschwerdeführer durch einen Kinderarzt eine Radiographie seiner Hand durchgeführt. Dem Bericht des Arztes ist zu entnehmen, dass das Knochenalter einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder mehr entspreche. A.c (Die kantonale Behörde) teilte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2006 eine rechtskundige Person als Begleiterin im Asylverfahren zu. A.d Der Beschwerdeführer wurde von der kantonalen Behörde am 31. Januar 2006 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe, kurz nachdem er nach Eritrea gereist sei, eine Identitätskarte ausgestellt erhalten, die er dem Schlepper habe abgeben müssen. Er sei in Addis Abeba geboren worden und habe dort mit seinen Eltern zusammen gewohnt, bis sein Vater und er nach Eritrea ausgeschafft worden seien. Eigentlich hätte nur sein Vater ausreisen müssen. In Eritrea habe er zusammen mit dem Vater in B._______ gelebt und ein Jahr lang die Schule besucht. Er habe Eritrea allein deshalb verlassen, weil er habe vermeiden wollen, den D-4639/2008 Militärdienst leisten zu müssen. Er wolle niemanden töten und nicht an einem Krieg teilnehmen. A.e Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 zeigte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Mandatsübernahme an. Dem Schreiben lagen eine Taufurkunde, ein eritreischer Flüchtlingsausweis und ein Mitgliedschaftsausweis der "Eritrean Democratic Party" (EDP) bei. Der Beschwerdeführer habe diese Dokumente von seinem Vater zugestellt erhalten. A.f Das BFM zeichnete am 31. Juli 2007 ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Gespräch auf, aufgrund dessen es eine Herkunftsanalyse (LINGUA) erstellen liess. Der Experte gelangte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2007 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht hauptsächlich in Eritrea sozialisiert worden. A.g Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 den wesentlichen Inhalt des Expertenberichts mit und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.h Mit der Stellungnahme vom 19. Dezember 2007 kündigte der heutige Rechtsvertreter die Übernahme des Mandats an. Der Stellungnahme lag die eritreische Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers bei. A.i Das BFM führte am 23. Januar 2008 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe keine Identitätskarte gehabt, da er minderjährig gewesen sei, aber auf der Deportationskarte stünden auch seine Personalien. Sein Vater sei mittlerweile verstorben. Er könne weder nach Äthiopien noch nach Eritrea zurückkehren. A.j Am 13. Februar 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Addis Abeba um die Vornahme von Abklärungen in Äthiopien. A.k Die Botschaft übermittelte am 23. Mai 2008 das Ergebnis ihrer Abklärungen. A.l Das BFM informierte den Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 über die vorgenommene Botschaftsabklärung und deren wesentliches Ergebnis. Es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt. D-4639/2008 A.m Der Beschwerdeführer übermittelte am 26. Juni 2008 seine Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. C.a In seiner durch den Rechtsvertreter eingereichten Eingabe vom 11. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchen. Die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Am 16. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer eine vom 15. Juli 2008 datierende Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einreichen. D. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2008 auf, bis zum 18. August 2008 die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Des weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Am 18. August 2008 gab der Beschwerdeführer die Todesurkunde seines Vaters zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 2. September 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. D-4639/2008 G. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 26. September 2008 an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG D-4639/2008 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). 3.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Art. 1 Bst. a AsylV 1). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass aufgrund des Resultats der am 10. Januar 2006 vorgenommenen Knochenaltersbestimmung davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt mindestens 19 Jahre alt gewesen. Dies impliziere, dass seine Angaben zum Geburtsdatum nicht den Tatsachen entsprechen könnten. Die Herkunftsanalyse habe ergeben, dass er nicht in der Lage gewesen sei, einigermassen substanziierte Angaben zum geografischen Raum in Eritrea zu machen, wo er zwischen 2000 und 2005 gelebt haben wolle. So habe er kein Dorf in der Umgebung nennen sowie keine Angaben dazu machen können, wie die Leute in der Umgebung lebten und sich ernährten. Er habe unzutreffende Aussagen zu angeblich im Dorf vorhandenen Gastronomiebetrieben gemacht. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, den Tatsachen entsprechende Angaben zu Klima und Wetter zu machen, und habe nichts über in der Region verbreitete Essgewohnheiten gewusst. Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba hätten ergeben, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei und bis zu seinem Weggang ins Ausland in Addis Abeba gelebt habe, wo sein Vater vor einigen Jahren verstorben sei. Diese Angaben liessen eindeutige Antworten zu den vorliegend entscheidenden Fragen nach der Herkunft und dem Aufenthalt des Gesuchstellers zu. Es sei offensichtlich, dass er sich nie in Eritrea aufgehalten habe und äthiopischer Staatsangehöriger sei. Diese Einschätzung werde durch zahlreiche Ungereimtheiten D-4639/2008 in seinen Vorbringen bestätigt. Während er gemäss seinen Angaben bei der Erstbefragung in Addis Abeba geboren worden sei, habe er bei der Anhörung durch das BFM gesagt, er sei im Kleinkindalter dorthin gekommen. Bei der kantonalen Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er habe in Eritrea eine Identitätskarte gehabt, die er dem Schlepper abgegeben habe, während er bei der ergänzenden Anhörung gesagt habe, er habe nie ein derartiges Dokument besessen, da er minderjährig gewesen sei. Dem von ihm eingereichten Taufschein könne keine genügende Beweiskraft zuerkannt werden, da solche Dokumente leicht erhältlich seien. Der abgegebene Ausweis für eritreische Flüchtlinge sei nicht authentisch, da es sich bei der auf der Fotografie abgebildeten Person nicht um den Beschwerdeführer im Alter seiner (gemäss Dokument im Jahr 2001 erfolgten) Ausweisung nach Eritrea handeln könne. Damals müsste er ungefähr 14 Jahre alt gewesen sein, was unvereinbar mit der auf der Fotografie abgebildeten Person sei. Die Erklärung, es sei möglich, dass sein Vater den Ausweis nochmals habe ausstellen lassen, müsse angesichts des Verwendungszwecks desselben als unbehelflich eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe eine Identitätskarte eingereicht, welche seinem Vater - gemäss Ausweis geboren im Jahr 1933 - gehört haben solle. Im Widerspruch dazu habe er geltend gemacht, sein Vater sei 58 bis 60 Jahre alt, was auf ein Geburtsjahr 1946 oder 1948 schliessen lasse. Ausserdem sei unvereinbar, dass er gemäss einer Eingabe vom 25. Mai 2007 kurz zuvor in Kontakt mit seinem Vater gestanden habe, wenn dieser gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba vor einigen Jahren verstorben sei. Die eingereichte eritreische Identitätskarte sei folglich nicht geeignet, die Einschätzung des BFM umzustossen, wonach der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger sei. Dies gelte auch für den von ihm eingereichten Mitgliederausweis der EDP, würden solche Dokumente gemäss Erkenntnissen des BFM doch beliebig ausgestellt. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen. Von ihm geschilderte Glaubwürdigkeitselemente und eingereichte Beweismittel seien ausgeklammert bzw. nicht hinreichend gewürdigt worden. Das BFM habe D-4639/2008 sich einseitig auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft gestützt. Die Beweismittel und seine detaillierten und überprüfbaren Angaben seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Aus den Abklärungsergebnissen gehe nicht hervor, auf welchen rechtlichen Grundlagen die Angaben der befragten Person beruhten. Es würden keine konkreten Orts- und Zeitangaben gemacht. Vor dem Hintergrund, dass rechtsgenügliche amtliche Urkunden ins Recht gelegt worden seien, die das Gegenteil bewiesen, gehe es nicht an, dass lediglich aufgrund eines Telefongesprächs mit einer Drittperson davon ausgegangen werde, sein Vater sei in Addis Abeba gestorben und er sei äthiopischer Staatsangehöriger. Aus dem Ausweis für eritreische Flüchtlinge gehe rechtsgenüglich hervor, dass sein Vater und er deportiert worden seien. Es sei unmöglich, dass sein Vater in Addis Abeba verstorben sei. Weitere Beweismittel dafür, dass sein Vater in Eritrea gelebt habe und dort kürzlich verstorben sei, würden nachgereicht. Die Vorinstanz habe den eingereichten Beweismitteln jeglichen Beweiswert abgesprochen. Es sei notorisch, dass man in Eritrea als Minderjähriger keine Identitätskarte erhalte, und er sei in Eritrea nachgewiesenermassen noch minderjährig gewesen. Das verallgemeinerte Argument des BFM, wonach die ins Recht gelegten Ausweise leicht erhältlich seien, sei unzulässig. Die Behauptung, bei der auf der Fotografie abgebildeten Person könne es sich nicht um den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausweisung aus Eritrea handeln, beruhe auf der subjektiven Wahrnehmung des Sachbearbeiters und werde bestritten. Diese Wahrnehmung habe sich auch nach der Knochenaltersanalyse als falsch erwiesen. Dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Umrechnungen des äthiopischen in den gregorianischen Kalender habe, werde nicht bestritten. In Eritrea und in Äthiopien sei es keine Seltenheit, dass man das Alter seiner Angehörigen nicht genau kenne. Die übrigen Angaben zu seinem Vater stimmten mit den Angaben im Ausweis überein. Das BFM sei der Ansicht, er habe keine substanziierten Angaben zu seinem Wohnort in Eritrea machen können. Er sei in jungem Alter aus seinem vertrauten Umfeld herausgerissen worden und sei nicht willens und in der Lage gewesen, sich in Eritrea zu integrieren. Er habe sich aufgrund seiner gemischt-ethnischen Herkunft isoliert. Die Erwägungen des BFM zur Beweiskraft der eingereichten Dokumente genügten den Anforderungen der aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleiteten Abklärungs- und Begründungspflicht nicht. Mit der angegebenen Begründung dürfe nicht ohne weiteres auf die Unechtheit der eingereichten Dokumente D-4639/2008 geschlossen werden. Auch die Würdigung der Knochenaltersanalyse zeige, wie einseitig der Sachverhalt gewürdigt worden sei. 4.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass Dokumente wie der eingereichte Todesschein käuflich seien. Dem eingereichten Ausweis für eritreische Flüchtlinge seien weitere Ungereimtheiten zu entnehmen. Weder das aufgeführte Geburtsjahr seines angeblichen Vaters (1932) noch dasjenige des Beschwerdeführers (1980) stimmten mit den bis anhin geltend gemachten Altersangaben überein. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behauptung der Vorinstanz, beim eingereichten Totenschein handle es sich um eine Fälschung, werde bestritten. Es werde nicht ausgeführt, worin die Vorinstanz Fälschungsmerkmale zu erkennen glaube. Mit der eingereichten, verallgemeinerten Begründung dürfe nicht auf die Unechtheit der eingereichten Dokumente geschlossen werden. Was die Altersangaben im eritreischen Flüchtlingsausweis betreffe, werde darauf hingewiesen, dass die eritreischen Behörden mit der Registrierung der Flüchtlinge überfordert gewesen seien. Das Geburtsdatum des Vaters sei falsch eingetragen worden, dieses gehe aber aus der Identitätskarte hervor. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gemäss dem äthiopischen Kalender eingetragen worden, da er dieses so angegeben habe. Das Jahr 1980 entspreche dabei dem Jahr 1988 gemäss gregorianischem Kalender. 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung vom 9. Januar 2006 geltend, er sei am 24. Juli 1988 geboren worden und 18 Jahre alt. Auf Nachfrage erklärte er, er sei noch nicht 18-jährig. 5.1.2 Das BFM liess am 10. Januar 2006 eine Knochenaltersanalyse durchführen, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr ergab. Eine Knochenaltersanalyse stellt kein Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG dar, es handelt sich dabei um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 19 VwVG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5 f. S. 222 ff.). Die bei den Akten liegende Auskunft des beauftragten Arztes (act. A10/1) genügt den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen D-4639/2008 an schriftliche Auskünfte betreffend Knochenaltersbestimmungen nicht. So hat die Bekanntgabe des Resultats einer Knochenaltersbestimmung namentlich Angaben betreffend die fachliche Qualifikation des Arztes, die Identität des Exploranden, von diesem allfällig geltend gemachte Krankheiten oder besondere Lebensumstände (Anamnese), die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des festgestellten Befunds und die abgeleitete Schlussfolgerung zu enthalten (vgl. EMARK a.a.O. E. 7.3). Vorliegend ist der auf einem vorgedruckten Formular erteilten Auskunft zu entnehmen, dass ein Kinderarzt die Knochenaltersbestimmung vorgenommen hat. Der Auskunft kann jedoch weder entnommen werden, ob dieser mit dem Beschwerdeführer eine Anamnese durchgeführt hat, noch ist ersichtlich, welche Analysemethode angewandt worden ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse (19 Jahre oder älter) eineinhalb Jahre vom Geburtsdatum, das der Beschwerdeführer angegeben hat, abweicht. Damit besteht, abgesehen von den formellen Mängeln, gemäss gefestigter Rechtsprechung allein gestützt auf diese Analyse keine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, weil eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter innerhalb des Normalbereichs liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7c S. 186 f. und E. 8 S. 187 f.), was von der Vorinstanz vorliegend auch nicht verkannt wurde. 5.1.3 Mit den vorstehenden Erwägungen ist indessen nicht gesagt, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Minderjährigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine von der eritreischen orthodoxen Kirche am 12. Februar 2007 ausgestellte Taufurkunde zu den Akten. Seinen Aussagen bei der kantonalen Befragung vom 30. Januar 2006 ist jedoch zu entnehmen, dass sich sein Geburtsschein bei seiner Mutter in Addis Abeba befinde (vgl. act. A14/20 S. 4). Der Umstand, dass er sich im Jahr 2007 eine Taufurkunde ausstellen liess und nicht den vorhandenen Geburtsschein einreichte, bestärken die Zweifel an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum. Auch der eingereichte eritreische Flüchtlingsausweis, an dessen Authentizität überwiegende Zweifel bestehen (vgl. nachstehend E. 5.6), ist nicht geeignet, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches zu belegen, da dort lediglich das Alter wiedergegeben D-4639/2008 worden sein soll, welches er selbst angegeben habe (vgl. Stellungnahme vom 26. September 2008 S. 2). 5.2 5.2.1 Das BFM liess den Beschwerdeführer über seine Fachstelle LIN- GUA einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die LINGUA- Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), misst ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zu (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). Der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse kommt nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zu, da an der fachlichen Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel bestehen und dessen Analyse überzeugend erscheint. 5.2.2 Die vom Experten in seinem Bericht vom 31. Oktober 2007 gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht hauptsächlich in Eritrea sozialisiert worden, widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers, er habe erst ab dem Jahr 1999/2000 bis im September 2005 in Eritrea gelebt (vgl. act. A1/10 S. 1), grundsätzlich nicht. Im LINGUA-Bericht wird hingegen überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Angabe des Beschwerdeführers, er habe während mehrerer Jahre in B._______ gelebt, zweifelhaft erscheint. Es ist ihm nicht gelungen, die Gegend, in welcher er gelebt haben will, ausreichend zu beschreiben. Seine Erklärung, er habe sich - während fünf bis sechs Jahren - meistens zuhause aufgehalten, weshalb er die Umgebung des Dorfes, in dem er gelebt habe, nicht kenne, vermag nicht zu überzeugen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Jugendlicher, der weder von den Behörden noch von Privatpersonen etwas zu befürchten hat, jahrelang praktisch nur in seinem Wohnhaus aufhält. Zudem hat er selbst ausgesagt, er habe in Eritrea während eines Jahres die Schule besucht, mit Nachbarskindern viel Fussball gespielt und er sei mit vielen Nachbarskindern befreundet gewesen (vgl. act. A14/20 S. 5, A25/16 S. 9 f.). Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, er habe D-4639/2008 keine engen Freundschaften geknüpft und sich weitgehend isoliert (vgl. S. 5 f.), lässt sich somit mit seinen Aussagen bei der Anhörung durch das BFM nicht vereinbaren. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer Angaben dazu machen, welches die (berufliche) Hauptbeschäftigung der Bewohner von B._______ war; hinsichtlich der Frage nach im Wohnort vorhandenen Restaurants machte er unzutreffende Angaben. Die meisten Fragen über seinen Wohnort und dessen nähere Umgebung liess er unbeantwortet. Über das dort vorherrschende Klima und Wetter machte er ebenso unzutreffende Angaben. Die vom BFM gezogene Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen mehrjährigen Aufenthalt in B._______ glaubhaft zu machen, wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss seit seiner Geburt bzw. dem Kleinkindalter - auch diesbezüglich äusserte er sich widersprüchlich (vgl. act. A1/10 S. 1 f., A14/20 S. 4, A25/16 S. 8) - in Addis Abeba lebte, legen seine unzureichenden Kenntnisse über die Region, in der er vor seiner Reise in die Schweiz mehrere Jahre lang gelebt haben will, den Schluss nahe, er habe bis zu seiner Reise in die Schweiz in Äthiopien gelebt. Die Annahme des BFM, er besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend. 5.3 Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen in Äthiopien bestätigen das Ergebnis der LINGUA-Analyse insofern, als sie die Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die von der schweizerischen Botschaft kontaktierte Auskunftsperson Kenntnis von einer Deportation des Beschwerdeführers und seines Vaters gehabt hätte. 5.4 Schliesslich erweisen sich auch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst in mehreren Punkten als klarerweise widersprüchlich und ungereimt. So sagte er sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der kantonalen Befragung aus (beide Befragungen fanden Anfang 2006 statt), sein Vater sei zirka 60 Jahre alt (vgl. act. A1/10 S. 3, A14/20 S. 4), während dieser gemäss den eingereichten Dokumenten (Flüchtlingsausweis, Identitätskarte) im Jahr 1932 oder 1933 geboren worden sei. Der Umstand, dass diese Altersangaben massiv voneinander abweichen, erweckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Authentizität der einge- D-4639/2008 reichten Dokumente. Bei der Erstbefragung und der kantonalen Befragung gab er an, sein Vater habe in Eritrea nicht gearbeitet (vgl. act. A1/10 S. 3, A14/20 S. 6), wogegen er bei der Anhörung durch das BFM geltend machte, dieser sei in B._______ als Mechaniker tätig gewesen (vgl. act. A25/16 S. 9). Bei der kantonalen Befragung machte er geltend, er hätte Äthiopien nicht verlassen müssen (vgl. act. A14/20 S. 5), bei der Anhörung durch das BFM sagte er, er sei aus Äthiopien ausgewiesen worden (vgl. act. A25/16 S. 13). Schliesslich sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung durch das BFM aus, seine Mutter sei im Moment nicht mehr in Äthiopien (vgl. act. A25/16 S. 3), wohingegen die kurz darauf in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung ergab, dass seine Mutter immer noch an der angegebenen Adresse lebe. 5.5 Insofern der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er habe seine Identität (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) mit den eingereichten Dokumenten rechtsgenüglich belegt, ist festzuhalten, dass an der Authentizität der eingereichten Dokumente zumindest teilweise erhebliche Zweifel bestehen. Mit der eingereichten eritreischen Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers könnte belegt werden, dass sein Vater eritreischer und der Beschwerdeführer somit gemischtethnischer Abstammung ist. Eine Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea kann damit nicht nachgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach es sich beim eritreischen Flüchtlingsausweis um ein nicht authentisches Dokument handeln muss. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wäre er zum Zeitpunkt der Einreise nach Eritrea 13 Jahre alt gewesen; auf der in den Ausweis eingefügten Fotografie, welche den Beschwerdeführer mit seinem Vater zeigt, ist indessen kein 13-jähriges Kind, sondern ein wesentlich älterer Jugendlicher bzw. junger Mann, der einen Kinnbart trägt, abgebildet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die bereits vom BFM geäusserte identische Feststellung bestreitet. Auch mit diesem Dokument kann nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer nach Eritrea deportiert wurde. Dem eingereichten Parteiausweis der EDP kann hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestrittenen äthiopischen Staatsangehörigkeit keinerlei Beweiskraft zuerkannt werden. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage davon aus, dass eine vom Beschwerdeführer zu verantwortende Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht. Die Angabe des Beschwerdeführers, er besitze die äthiopische Staatsangehö- D-4639/2008 rigkeit nicht, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als unzutreffend. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5.7 Aufgrund des vorstehend Gesagten kann die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt, nicht geteilt werden. Das BFM hat vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abgeklärt und seine Verfügung ausführlich begründet, so dass diese sachgerecht angefochten werden konnte. 5.8 Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei- D-4639/2008 nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht hat und den Akten keine anderen Hinweise zu entnehmen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, ihm drohe in Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug auch für D-4639/2008 Personen gemischt-ethnischer Abstammung zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Eine Situation, welche äthiopische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen, trotz weiterbestehender Grenzkonflikte mit Eritrea insgesamt nicht durch Krieg oder Bürgerkrieg charakterisierten Lage in Äthiopien auch für Personen gemischt-ethnischer Abstammung nicht bejahen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus Addis Abeba; es ist davon auszugehen, dass er dort bis zum Jahr 2005 lebte. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, darf aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. So verfügt er in Addis Abeba über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz; seine Mutter soll in guten Verhältnissen leben. Dass sich in der Zwischenzeit daran etwas geändert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-4639/2008 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er fürsorgeabhängig ist (vgl. Bestätigung der zuständigen Behörde vom 15. Juli 2008; der Beschwerdeführer geht auch heute noch keiner Arbeitstätigkeit nach) und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4639/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 18

D-4639/2008 — Bundesverwaltungsgericht 29.07.2009 D-4639/2008 — Swissrulings