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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2018 D-4638/2018

21. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,362 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4638/2018

Urteil v o m 2 1 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2018 / N (…).

D-4638/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Algerien aus einer Ansammlung an verschiedenen negativen Umständen verlassen, dass er im Jahr 2003 im Militärdienst bei einem Hinterhalt Verletzungen am Bein erlitten habe, was bei ihm physische und psychische Folgen nach sich gezogen habe, dass er im Winter 2012/2013 von einem Gericht zu einer Busse verurteilt worden sei, weil er mit drei Flaschen Bier aufgefunden worden sei, dass ein korrupter Polizist von ihm im Laden, in welchem er gearbeitet habe, Geld verlangt habe, dass er in Algerien grundsätzlich Probleme mit der dort allgemein herrschenden Mentalität habe, dass er seit geraumer Zeit den Gedanken gehegt habe, das Land Richtung Europa zu verlassen, dass er schliesslich am 27. August 2016 auf dem Luftweg in die Türkei gelangt und dann weiter nach Griechenland gereist sei, wo er unfreiwillig ein Asylgesuch gestellt habe, dass er dort insgesamt 18 Monate in Haft gewesen sei und in dieser Zeit einen negativen Asylentscheid erhalten habe, dass diese Haft ihn ebenfalls psychisch belastet habe, dass weitergehend auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. August 2018 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,

D-4638/2018 dass in der Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen angeführt wurde, auch psychische Probleme seien im Asylverfahren zu berücksichtigen, weil sie ein menschenwürdiges Leben im Heimatland verunmöglichen könnten, dass man in Algerien für eine medizinische Behandlung viel Geld bezahlen müsse, man nicht regelmässig behandelt werde und man keine Medikamente bekomme, dass er deshalb bei einer Rückkehr nach Algerien entweder verrückt werden oder sich das Leben nehmen würde, dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2018 – gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zusammengefasst anführte, bei objektiver Betrachtungsweise sei nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer genannten Vorfälle zu einer Zwangssituation geführt hätten, dass es verständlich sei, dass eine Person in einem Land Unbehagen empfinden könne, wenn die generelle Mentalität nicht der eigenen entspreche oder wenn sie einzelne Benachteiligungen erlitten habe, dass dies allerdings auf dem subjektiven Empfinden einer Person beruhe, dass das SEM hingegen festzustellen habe, ob aus einer objektiven Sicht ein Mass an Intensität vorliege, das zu einer Zwangssituation führen könne, der sich die betroffene Person nur durch Flucht aus dem Heimatstaat entziehen könne, dass dies jedoch vorliegend in Würdigung aller vorgebrachten Umstände und auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der genannten Schwierigkeiten nicht der Fall sei, dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden,

D-4638/2018 dass es sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen anführte, weder die herrschende politische Situation in Algerien noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen, dass auch keine individuellen Gründe bestehen würden, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Militärdienst von seiner Familie losgelöst habe, um ein eigenständiges Leben zu führen, ohne dass er mit der Familie besondere Probleme gehabt habe, dass davon ausgegangen werden könne, dass er die Beziehungen mit seiner Familie im Falle einer Heimkehr nach Algerien wieder aufnehmen könne, dass er daneben über eine zwölfjährige schulische Ausbildung und über berufliche Erfahrung im Handel mit Kosmetikartikeln und Frauenkleider verfüge, dass all diese Faktoren ihm bei einer Rückkehr nach Algerien von Nutzen sein werden, um sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, dass auch seine gesundheitlichen Probleme kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, dass er wegen seiner psychischen Problemen im Jahr 2014 in Algerien bereits von einem Facharzt behandelt worden sei, weshalb es ihm grundsätzlich möglich sei, eine entsprechende Behandlung in der Heimat fortzusetzen, sollte sie notwendig sein, dass im Zusammenhang mit dem Einwand in der Stellungnahme vom 3. August 2018 anzumerken sei, dass er an der Anhörung ausdrücklich gesagt habe, er habe einen Arzt gehabt und gar Medikamente vorgeschlagen bekommen, die er allerdings verworfen (recte: weggeworfen) habe, dass er auch die Möglichkeit des Zugangs zu medizinischer Behandlung der Schussverletzungen am Bein gehabt habe und sich gegebenenfalls wieder an die entsprechende Struktur wenden könne,

D-4638/2018 dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 6. August 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2018 (Datum Poststempel: 14. August 2018) gegen die Verfügung des SEM vom 6. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4638/2018 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,

D-4638/2018 dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen werden, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer darin lediglich vorbringt, er könne angesichts der politischen Instabilität und der (schlechten) Sicherheitslage in Algerien nicht dorthin zurückkehren, dass diese Umstände allerdings – sofern sie überhaupt zu bejahen sind – die gesamte Bevölkerung gleichermassen betreffend, weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf Asylgewährung abzuleiten vermag, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte, dass sich das Gericht weiteren Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz enthält, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-4638/2018 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung besteht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183 ff., N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, 26565/05, § 42 ff.; BVGE 2011/9 E. 7.1), dass solche Umstände vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden können, dass es hinsichtlich der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angetönten Suizidabsicht des Beschwerdeführers dem SEM im Rahmen des Vollzugs obliegt, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-4638/2018 dass mit der Vorinstanz – und entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vertretenen Ansicht – festzuhalten ist, dass die herrschende politische Situation respektive die allgemeine Lage in Algerien nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin spricht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4007/2018 vom 24. Juli 2018 S. 6), dass das SEM sodann – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung festgehalten hat, es würden auch keine individuellen Gründe bestehen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit es an einer materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne vom Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,

D-4638/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4638/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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