Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4637/2009/sps Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N (…).
D4637/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angabe zufolge im Jahr 2008 auf dem Landweg und gelangte über C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ am 2. November 2008 in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 10. November 2008 summarisch zu seinen Asylgründen befragt und erhielt am 9. Juni 2009 anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM Gelegenheit, seine Vorbringen ausführlich darzulegen. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein afghanischer Staatsangehöriger J._______ Glaubens, gehöre der Ethnie der K._______ an und stamme aus L._______ (Provinz Ghazni). Im Jahr 2007 habe er in M._______ gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder ein Teehaus eröffnet. Mitte 2008 sei ihm durch den "Paradar" (Sicherheitsperson) zur Kenntnis gelangt, dass sein Angestellter N._______ fast das gesamte Mobiliar aus dem Teehaus entwendet habe. Er habe sich in der Folge zu dessen Familie begeben, um ihr seine Absicht, N._______ anzuzeigen, mitzuteilen. Einige Tage später sei N._______ verschwunden, woraufhin dessen Familie ihn (den Beschwerdeführer) beschuldigt habe, diesen getötet zu haben. Am nächsten Tag sei er auf dem Weg in die Moschee von mehreren Personen – darunter N._______ aus O._______ zurückgekehrter Bruder – brutal überfallen worden. Bald darauf habe er sich auf die Flucht begeben, da er die Überlegenheit von N._______ Bruder eingesehen habe. Zudem habe die Familie damit gedroht, die Angelegenheit dem P._______, dem Zuständigen für die Sicherheit im Dorf, zur Kenntnis zu bringen. Da N._______ Familie einen guten Draht zum P._______ habe, habe er befürchtet, auch von diesem für N._______ Verschwinden verantwortlich gemacht zu werden. Nach seiner Ausreise seien N._______ Bruder und weitere Personen auf der Suche nach dem Beschwerdeführer wiederholt bei ihnen zuhause aufgetaucht und hätten seinen Zwillingsbruder brutal geschlagen, zumal N._______ immer noch verschwunden sei. Zudem habe er sich für eine Augenoperation seiner Mutter bei einigen Bewohnern seines Heimatdorfes verschuldet, die mittlerweile begonnen hätten, ihr Geld zurückzufordern.
D4637/2009 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 seine Tazkara (afghanische Identitäskarte) und einen Wohnsitznachweis zu den Akten. B. Ein vom BFM in Auftrag gegebenes, durch einen Experten verfasstes Herkunftsgutachten vom 16. Dezember 2008 bestätigte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da die geltend gemachten Übergriffe mangels Verfolgungsmotiv nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz nach Kabul als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und sinngemäss auch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Verfolgung gehe in seinem Fall zwar nicht vom Staat aus, jedoch sei die Polizei in Afghanistan weder fähig noch willens, ihn zu schützen. Seine Mutter und sein Bruder seien aufgrund andauernder Behelligungen durch die verfeindete Familie mittlerweile Q._______ geflüchtet. Seine
D4637/2009 Verfolgung sei daher asylrelevant. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, das BFM sei zu Unrecht von der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen. So habe er zu einem Onkel keinen Kontakt mehr und der andere sei aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage, ihn zu unterstützen. Ferner gehe das Bundesamt fälschlicherweise davon aus, er sei gesund. Seine gravierenden Magen, Kiefer und Nasenprobleme würden ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken. Er sei diesbezüglich in ärztlicher Behandlung und werde einen Arztbericht nachreichen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 24. Juli 2009 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 29. Juli 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und forderte ihn zur Einreichung eines umfassenden ärztlichen Zeugnisses auf. F. Mit Eingabe vom 29. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht in Bezug auf seine Kieferprobleme von Dr. Dr. med. R._______ datierend vom 21. August 2009 zu den Akten. G. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. September 2009 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Dem ärztlichen Bericht vom 21. August 2009 sei zu entnehmen, dass die geltend gemachte Gesichtsasymmetrie skelettal bedingt sei, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan mit diesen Beschwerden gelebt habe. Ferner werde daraus ersichtlich, dass eine Nichtbehandlung keine lebensbedrohliche Verschlechterung des
D4637/2009 Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Das Bundesamt beantragte daher die Abweisung der Beschwerde. H. Mit seiner Replik vom 6. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, zwar habe er schon immer unter Problemen aufgrund seiner Gesichtsasymmetrie gelitten, diese hätten sich jedoch in jüngerer Zeit verschärft. So sei eine Versteifung seines Kauapparates aufgetreten, die die Nahrungsmittelaufnahme wie auch das Sprechen zeitweise stark einschränke. Die Mangelernährung habe mittlerweile sein Immunsystem derart geschwächt, dass eine Erkrankung in Afghanistan aufgrund der dortigen hygienischen Verhältnisse schnell zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könne. Zudem sei er bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich allein gestellt, da seine Familie S._______ geflohen sei. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. Dr. med. R._______ datierend vom 21. Dezember 2009 ein. Der behandelnde Zahnarzt schilderte darin den Behandlungsverlauf und äusserte sich zu den möglichen Ursachen der Gesichtsasymmetrie. J. Mit Eingabe vom 28. April 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Zahnarzttermine bei Dr. med. dent. T._______ ein. K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 22. Juli 2010 eines Operationstermins ein. L. Mit Eingabe vom 10. März 2011 zeigte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung der erforderlichen Vollmacht ein neues Vertretungsverhältnis an. Die neue Rechtsvertreterin führte an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Kieferprobleme weiterhin in ärztlicher Behandlung, da die Operation noch nicht die gewünschte Wirkung habe entfalten können. Weitere Beweismittel in Bezug auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten wurden angeboten.
D4637/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D4637/2009 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 25. Juni 2009 im Wesentlichen damit, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit der Familie seines Angestellten N._______ nicht asylrelevant seien, zumal kein in Art. 3 AsylG aufgezählter Verfolgungsgrund ersichtlich sei. Folglich genügten diese Schwierigkeiten mangels Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 2.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass die Verfolgung zwar nicht vom Staat ausgehe, die Polizei jedoch weder fähig, noch willens sei, ihn zu schützen. Im Falle eines Übergriffs würde die Polizei aufgrund der Korruption N._______ Familie decken und ihm den Schutz verweigern. Seine Mutter und sein Bruder seien seitdem regelmässig behelligt worden, wobei seinem Bruder sogar der Arm gebrochen worden sei. Die beiden seien Q._______ geflüchtet. Die Verfolgung erweise sich daher als asylrelevant und erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. 2.5. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr durch Dritte zu Recht als nicht asylrechtlich relevant beurteilt hat. 2.5.1. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung
D4637/2009 oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des AndersSeins), nicht wegen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersartig" macht, anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die Handlungsweise einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer Demonstration oder Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur dann für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der betreffenden Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32). 2.5.2. Vorliegend ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde wegen der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe, d.h. wegen seines "AndersSeins", von N._______ Familienangehörigen bedroht oder vom Staat nicht geschützt. Vielmehr wird aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass die Familie den Beschwerdeführerführer aufgrund einer konkreten, ihm zur Last gelegten Tat behelligte. Da der ehemalige Angestellte N._______ im Nachgang an einen Streit mit dem Beschwerdeführer verschwand, ging dessen Familie davon aus, der Beschwerdeführer habe ihn getötet, und wollte Rache üben. Es ist daher im Verhalten der Angehörigen des verschwundenen N._______ kein diskriminierendes, an ein in der Person des Beschwerdeführers liegendes Merkmal anknüpfendes Element ersichtlich, weshalb es vorliegend an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Rechtmitteleingabe das Fehlen eines asylrechtlich relevanten Motivs schliesslich nicht, sondern beschränkt seine Ausführungen auf die fehlende Möglichkeit, bei den afghanischen Behörden oder den internationalen Truppen Schutz zu finden. Auch im fehlenden Schutz liegt jedoch keine diskriminierende Absicht der staatlichen Behörden, zumal der Schutz nicht deshalb verweigert wird, weil der Beschwerdeführer aufgrund eines in seiner Persönlichkeit liegenden Merkmals getroffen werden soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die staatlichen
D4637/2009 Behörden derzeit in vielen Teilen des Landes nicht in der Lage sind, adäquaten Schutz zu gewähren. Selbst wenn dem Beschwerdeführer wegen Korruption der Schutz verwehrt worden wäre, könnte darin keine diskriminierende Absicht aufgrund eines persönlichen Merkmals erkannt werden. 2.6. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich – obwohl die Vorbringen recht ausführlich geschildert worden waren – auch gewisse Ungereimtheiten ergeben. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen an, zwischen dem Raub in seinem Geschäft und seiner Ausreise seien nur fünf bis sechs Tage vergangen. Es wirkt jedoch nicht überzeugend, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehnisse – Raub im Geschäft, Untertauchen des Angestellten, Rückkehr desselben aus Kabul, Konfrontation mit diesem und den Eltern, Verschwinden des Angestellten, Beschuldigung des Beschwerdeführers durch die Familie, Übergriffe durch den aus O._______ angereisten Bruder und schliesslich Organisation und Finanzierung der Ausreise – in einer derart kurzen Zeitspanne vor sich gegangen sind. Unklar ist auch, weshalb der Angestellte, der offenbar aus wohlhabendem und einflussreichem Hause stamme, eine Anstellung in einem Restaurant annehmen und dieses dann ausrauben sollte, um seine Schulden zu begleichen. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Geständnis des Angestellten mit diesem und dessen Eltern nach einer finanziellen Einigung gesucht hätte. Und schliesslich wirft auch die überstürzte Ausreise nur wenige Tage nach dem Verschwinden des Angestellten Fragen auf. Der Beschwerdeführer, der sich ja nichts vorzuwerfen hatte, hätte wohl zumindest den Versuch unternommen, die Familie des Verschwundenen von seiner Unschuld zu überzeugen, oder – zumal der Verbleib des Angestellten vollkommen im Ungewissen blieb – dessen Rückkehr abgewartet. Allein der Verweis auf die finanzielle Überlegenheit der anderen Familie überzeugt dabei nicht recht, hatte doch auch diese ein Interesse daran, das Geschehene aufzudecken. Insgesamt könnte es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers demnach auch um einen konstruierten Sachverhalt handeln. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit erübrigt sich jedoch angesichts der ohnehin fehlenden Asylrelevanz der angeblichen Übergriffe. 2.7. Der Beschwerdeführer erfüllt diesen Erwägungen gemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
D4637/2009 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 4.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien zu verzichten. 4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
D4637/2009 Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
D4637/2009 4.4.2. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus L._______ (Provinz Ghazni). Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni nicht in Betracht gezogen. Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul aus. 4.4.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc). 4.4.4. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, bis zur Ausreise immer in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. In Kabul verfüge er über zwei Onkel mütterlicherseits, wovon einer eine Art Restaurant beziehungsweise einen Laden mit Säften oder Lebensmitteln führe und der andere eine Autospenglerei besitze (vgl. A23/15 S. 5). Die beiden Onkel hätten ihn bei verschiedenen Gelegenheiten finanziell unterstützt (vgl. A23/15 S. 5 und 8). Er sei nicht zur Schule gegangen, habe aber die Koranschule besucht und zwischen 2006 und 2007 eine Lehre als Schneider absolviert. Danach habe er in M._______ mit seinem Zwillingsbruder ein Teehaus eröffnet. 4.4.5. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2009 aus, weder die allgemeine noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers spreche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in Kabul zwei Onkel mit eigenen Geschäften, welche ihn bei sich aufnehmen und unterstützen könnten, wie sie dies schon vorher getan hätten. Der Beschwerdeführer verfüge durch seine Tätigkeit als Schneider und die Führung eines Teehauses über genügend berufliche Erfahrung, um sich mit Hilfe seiner Onkel in Kabul eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
D4637/2009 4.4.6. Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe vom 20. Juni 2009, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, er könne in Kabul bei seinen Onkel leben. Zu einem Onkel habe er keinen Kontakt mehr, da dieser sich mit seiner Mutter zerstritten habe. Der andere Onkel verfüge zwar tatsächlich über ein Lebensmittelgeschäft, jedoch sei es ihm aufgrund des unerfreulichen Geschäftsgangs nicht möglich, für eine weitere Person aufzukommen. Da sich die Familie daher in einer schwierigen finanziellen Situation befinde, sei es ihnen nicht möglich, ihn zu unterstützen. Auch könne er nicht bei der Familie wohnen, da der Onkel Töchter im heiratsfähigen Alter habe. Dieser Onkel werde ihn daher nicht bei sich wohnen lassen. Zudem gehe das BFM fälschlicherweise davon aus, er sei gesund. Er habe Probleme mit der Atmung, dem Kiefer und dem Magen. Deshalb könne er Nahrung zur Zeit nur in flüssiger Form zu sich nehmen und auch das Sprechen bereite ihm Schmerzen und Mühe. Die Beschwerden seien sehr gravierend und würden seine Arbeitsfähigkeit einschränken. 4.4.7. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. August 2009 eine skelettal bedingte Gesichtsasymmetrie, welche schon bei der Einreise in die Schweiz bestanden habe, diagnostiziert wird. Als Folge davon leide der Beschwerdeführer an einer extremen Bissstörung, welche für den Kauprozess objektiv von Bedeutung sei. Das Leiden sei durch eine Korrektur des Oberkiefers behandelbar. Ohne Behandlung sei mit der mittelfristigen Entwicklung einer Kiefergelenksarthrose zu rechnen, was zu einer weiterhin verminderten Kaufähigkeit führe. Dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 21. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile so weit behandelt worden sei, um wieder einigermassen schmerzfrei leben zu können, ein operativer Eingriff sei jedoch unabdingbar. Gemäss der eingereichten Bestätigung des Operationstermins vom 22. Juli 2010 ist davon auszugehen, die erforderliche Operation sei am (…) durchgeführt worden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz den erforderlichen Massnahmen zur Behandlung seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten unterzogen wurde. Mit Eingabe vom 10. März 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, trotz der Operation immer noch "Mühe mit dem Essen" zu haben.
D4637/2009 4.4.8. Der Beschwerdeführer ist in L._______ geboren und aufgewachsen – wohin der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar einzuschätzen ist – und hat selber nie in Kabul gelebt. Immerhin verfügt er dort über zwei Onkel, die ihn bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt haben sollen. Indessen dürfte dieser Umstand allein nicht ausreichen, die Existenz des Beschwerdeführers in Kabul als gesichert zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass sich eine Unterstützung durch seine Onkel als schwierig gestalte. Weitere Bezugspersonen, welche ihn allenfalls in Kabul unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die fehlende Schulbildung sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe habe dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt selbstständig verdienen könnte. Dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er eine Lehre als Schneider absolviert und in M._______ ein Teehaus geführt hat. Weiter ist anzumerken, dass der Gesichtsasymmetrie und der damit verbundenen Kau und Sprachstörung des Beschwerdeführers allein zwar kein schwerwiegender oder gar existenzbedrohender Charakter zukommt, die gesundheitlichen Probleme hingegen als Faktor im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden müssen. Die gut sichtbare Gesichtsasymmetrie und die erschwerte Nahrungsmittelaufnahme und deren vom Beschwerdeführer erläuterten Folgen dürften sich dabei ungünstig auf eine Reintegration in Afghanistan beziehungsweise Integration in Kabul auswirken. Daher läuft der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten. 4.5. Zusammenfassend ist angesichts der gesamten Umstände festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
D4637/2009 aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Mit Fürsorgebestätigung der Gemeinde Oberdorf vom 17. Juli 2009 hat der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit, von welcher nach wie vor auszugehen ist, nachgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nachdem die Rechtsvertretung erst kurz vor Verfahrensabschluss und damit nach Beschwerdeerhebung und Schriftenwechsel mandatiert wurde, ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 200. (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D4637/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 200. festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn Versand: