Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.03.2010 D-4635/2008

17. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,762 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Jun...

Volltext

Abtei lung IV D-4635/2008/ime {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), palästinensischer Herkunft (Libanon), (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4635/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Libanon (...). Von dort gelangte er (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 7. April 2008 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nach. Dort wurde er am 9. April 2008 erstmals befragt. Im Auftrag des BFM erstellte dessen Fachstelle LINGUA gestützt auf ein am 11. April 2008 mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch eine Herkunftsanalyse. Das am 22. April 2008 erstellte wissenschaftliche Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit seinen Aussagen im palästinensischen Milieu im Libanon sozialisiert worden ist. Am 27. Mai 2008 wurde er durch das Bundesamt in Bern-Wabern in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe (...) im Flüchtlingslager (...) gelebt. Wie alle Palästinenser habe er unter der schlechten sozialen und wirtschaftlichen Lage der Palästinenser im Libanon gelitten. Von (...) an habe er (...) gearbeitet. In der Folge habe er verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet (...), habe ihm angeboten, für ihn zu arbeiten. Er habe das Angebot angenommen und während des Krieges im Juli 2006 begonnen, die Raketenstellungen (...) zu fotografieren. Die Fotos seien vorgeblich für den libanesischen militärischen Geheimdienst bestimmt gewesen. Ende Juli 2006 habe er (...) Filme übergeben und die versprochene Bezahlung erhalten. Daraufhin sei er an seine Arbeit zurückgekehrt. (...) vor seiner Ausreise aus dem Libanon habe er erfahren, dass (...) von (...) festgenommen worden sei, wobei sich herausgestellt habe, dass dieser nicht für den libanesischen, sondern für den israelischen Geheimdienst tätig gewesen sei. Er - der Beschwerdeführer - habe vermutet, dass (...) unter Folter seinen Namen an (...) verraten habe, weil ihm (...) kurz nach dessen Festnahme hätten ausrichten lassen, dass er sich bei ihr melden soll. Diese Aufforderung habe er nicht befolgt und bald danach bemerkt, dass er ständig beobachtet worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D-4635/2008 B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 – eröffnet am 16. Juni 2008 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er von (...) im Auftrag (...) gesucht worden sei, weil er in Verdacht geraten sei, für den israelischen Geheimdienst gearbeitet zu haben, seien durchwegs unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd. Die von ihm beschriebenen Ereignisse liessen eine zu erwartende Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen und blieben reichlich hypothetisch und durchwegs vage dargestellt. Seine Schilderungen über seine angebliche Tätigkeit seien zudem vollends unrealistisch. Ausserdem sei das von ihm dargelegte Verhalten (...) ebenso realitätsfremd wie sein eigenes Verhalten nach der Festnahme seines Auftraggebers. Zudem habe er sich bezüglich der Übergabe der Filme an diesen in Widersprüche verstrickt. Diese realitätsfremden, unsubstanziiert und widersprüchlich geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers wiesen insgesamt deutliche Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf und hinterliessen nicht den Eindruck, die von ihm geschilderten Eregnisse hätten sich tatsächlich ereignet. Seine vagen Aussagen zum Reiseweg in die Schweiz liessen zudem den Eindruck entstehen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz zu täuschen, wodurch die bereits festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen werde. Die von ihm geschilderte schwierige Situation der Palästinenser im Libanon sei auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in diesem Staat zurückzuführen und stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht D-4635/2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf den Endentscheid verschoben. E. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- D-4635/2008 verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 108 AsylG sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. So habe selbst der israelische Geheimdienst Mühe, die Raketenstellungen ausfindig zu machen. Diese aus der Luft zu fotografieren, zum Beispiel mit einem Flugzeug, sei unmöglich, da fremde Flug- D-4635/2008 körper abgeschossen würden. Für einen israelischen Geheimagenten sei es lebensgefährlich, sich in die Nähe der Stützpunkte (...) zu begeben, um Fotos zu schiessen, zumal er sofort verdächtigt würde. Deshalb sei plausibel, dass der israelische Geheimdienst einheimische, meist aus ärmlichen Verhältnissen stammende Personen gezielt aussuche, um solche Aufgaben zu erledigen. Diese Leute würden nicht so schnell verdächtigt, Spionage zu betreiben (vgl. Beschwerde S. 2-3). Aus diesen Einwänden vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auszuschliessen, dass der völlig unerfahrene Beschwerdeführer vom israelischen Geheimdienst überhaupt einen solchen Auftrag hätte erhalten können. Da es sich bei (...) um einen Nachbarn des Beschwerdeführers gehandelt habe, ist nach dessen Argumentation zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb (...) die Fotografentätigkeit nicht gleich selbst erledigt haben will, sondern dazu angeblich eine Drittperson beizog. Zum andern erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht glaubhaft, dass ein Geheimdienst an aus einer Entfernung von (...) gemachten Amateuraufnahmen interessiert wäre, zumal mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der israelische Geheimdienst über speziell zu diesen Zwecken ausgebildete und mit geeigneten Spezialgeräten ausgestattete Mitarbeiter verfügt. Abgesehen davon können Raketenstellungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aus der Luft, beispielsweise mithilfe von Drohnen, fotografiert werden. Es kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer die Marke der verwendeten Kamera nicht bekannt war und seine Aussagen betreffend die Übergabe der Filme an (...) widersprüchlich ausfielen. Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht, er habe seinem Auftraggeber die Orte bekanntgegeben, an welchen die Fotos gemacht wurden, weshalb diese für einen Geheimdienst kaum aufschlussreich gewesen sein dürften. 4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechts- D-4635/2008 fehlerhaft festgestellt, noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe D-4635/2008 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon beziehungsweise das Flüchtlingslager (...) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen werden konnte. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 D-4635/2008 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich gemäss übereinstimmender Erkenntnis der schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage im Libanon kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann. 6.3.2 Der Beschwerdeführer reichte eine Registration Card der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in Near East (UNRWA) sowie einen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge im Libanon ein. Zudem benutzte er nach eigenen Angaben zur Ausreise aus dem Libanon einen libanesischen Reiseausweis für palästinensische Flüchtlinge. Er steht somit im Falle einer Rückkehr in den Libanon unter dem Schutz der UNRWA und kann mit deren Unterstützung rechnen. Zwar werden die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon insofern diskriminiert, als ihnen jegliche Integrationsmöglichkeit verwehrt wird. Auch haben sie mit äusserst schwierigen Verhältnissen in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu kämpfen. Die Situation dieser Bevölkerungsgruppe ist jedoch nicht derart, als dass von einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer (...) und übte diesen Beruf in der Folge (...)aus. Er war auch (...) tätig. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass seine wirtschaftliche Existenz gesichert ist. Zudem verfügt er im Libanon über ein tragfähiges Familiennetz, (...). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Libanon entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise im Besitz eines von ihm beantragten und legal erhaltenen Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge im Libanon gewesen sei, welches er in der Folge dem Schlepper abgegeben habe, und er verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). D-4635/2008 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 11. Juli 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4635/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

D-4635/2008 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2010 D-4635/2008 — Swissrulings