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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2008 D-4634/2006

15. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,385 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-4634/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . August 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL. M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4634/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2003 Richtung _______. Nach einem dreimonatigen dortigen Aufenthalt reiste er nach _______ weiter, wo er während eines Jahres und fünf Monaten lebte. Anschliessend gelangte er am 23. Februar 2005 von _______ her kommend in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags ein Asylgesuch. Dazu wurde er am 28. Februar 2005 in _______ summarisch befragt. Am 2. März 2005 führte das Bundesamt gleichenorts eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein ethnischer Erob katholischen Glaubens aus der Provinz _______ - im Wesentlichen geltend, seit dem Sommer 1999 in der äthiopischen Armee Dienst geleistet zu haben. Er sei einfacher Soldat gewesen. Nach einigen Jahren Dienst habe er seinen Vorgesetzten vor Ablauf der obligatorischen Dienstzeit wiederholt um die Entlassung aus der Armee ersucht, da ihm der Krieg sinnlos vorgekommen sei. Zudem sei sein Vater ums Leben gekommen und das Schicksal zweier seiner Brüder ungewiss gewesen. Seinem Begehren sei indes nicht entsprochen worden. Im Verlaufe der anschliessenden Diskussionen sei es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe er seinen ihn mit der Waffe bedrohenden Vorgesetzten mit einem Messer verletzt. Auch er selbst habe Verletzungen erlitten. Wegen des Vorgefallenen sei er festgenommen, inhaftiert und am 19. Februar 2003 dem Gericht in _______ vorgeführt worden. Man habe ihn des versuchten Mordes beschuldigt. Aufgrund einer Garantieerklärung sei er freigekommen. Der neue Verhandlungstermin sei auf den 8. April 2003 festgesetzt worden. Besagte Verhandlung, an welcher er teilgenommen habe, sei wegen prozessualer Umstände jedoch vertagt worden. Wegen einer weiteren Garantieleistung sei er auf freiem Fuss belassen worden. Da er angesichts des hängigen Prozesses seine erneute Inhaftierung beziehungsweise die zwangsweise Leistung der noch ausstehenden Militärdienstzeit und überdies Repressalien des ihn bedrohenden militärischen Vorgesetzten befürchtet habe, sei er wenig später ausser Landes geflohen. Vom _______ und von _______ aus habe er durch einen Freund erfahren, dass ihn die heimatlichen Behörden suchen würden. D-4634/2006 B. Mit Verfügung vom 7. März 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Es sei ihm nicht gelungen, die angebliche militärische Ausbildung detailliert und substanziiert darzulegen. Die geschilderten angeblichen Tagesabläufe müssten als stereotyp bezeichnet werden. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich die angebliche militärische Schulung durchlaufen habe. Auch die Angaben bezüglich des gewaltsamen Vorfalls mit dem Vorgesetzten vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. So habe er auf Fragen zum konkreten Ablauf des Ereignisses vorerst ausgesprochen ausweichend geantwortet und erst auf Nachfragen - und überdies nur summarisch - Einzelheiten des Tatablaufs zu Protokoll gegeben. Jedenfalls sei er nicht in der Lage gewesen, das angeblich Vorgefallene von sich aus spontan und angemessen zu substanziieren. Dasselbe treffe sodann für die angebliche Inhaftierung zu. Namentlich die Zelle, in welcher er sich angeblich befunden habe, sei von ihm ausgesprochen stereotyp beschrieben worden. Im Weiteren habe er die Umstände, unter welchen er sich die geltend gemachten Verletzungen zugezogen habe, im Verlaufe der Anhörung widersprüchlich geschildert. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 1. April 2005 (Postaufgabe) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Fluchtgründe detailliert und substanziiert geschildert. Die gegenteilige Sichtweise der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Entsprechend sei ihm Asyl zu gewähren. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde sodann in Anbetracht der angespannten Situation vor Ort gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. D-4634/2006 D. Mit Telefax vom 29. April 2005 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 gab der neu bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vier Beweismittel samt Begleitschreiben und zwei Übersetzungen sowie einen Originalbriefumschlag zu den Akten. Der nunmehr eingereichte Taufschein aus Äthiopien belege die Identität des Beschwerdeführers beziehungsweise mache sie zumindest glaubhaft. Der äthiopische Haftbefehl lasse die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als glaubhaft erscheinen. Die E-Mail eines Freundes aus Kenia untermauere die andauernde Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland. Gemäss der ferner eingereichten E- Mail eines Vertreters der SFH drohe einem äthiopischen Deserteur im Heimatland eine Haftstrafe. Der Beschwerdeführer, welcher einen Vorgesetzten angegriffen habe, müsse mit einer entsprechenden Verurteilung und Racheakten seines Kontrahenten rechnen. G. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten kein Zurückkommen auf den angefochtenen Entscheid. Der Haftbefehl müsse aufgrund der unzeitgemässen Einreichung beziehungsweise der Datierung sowie des Umstandes, wonach solche Dokumente vor Ort problemlos käuflich erhältlich seien, als beweisuntauglich bezeichnet werden. Auch das kirchliche Dokument sowie die beiden E-Mails seien nicht geeignet, die angebliche persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland zu belegen. H. Mit Replik vom 22. November 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Allein die Möglichkeit, wonach ein eingereichtes Beweismittel allenfalls nicht authentisch sei, rechtfertige noch nicht den Schluss, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Das besagte Dokument sei im Übrigen D-4634/2006 nicht verspätet beigebracht worden; vielmehr sei es dem Beschwerdeführer erst jetzt möglich gewesen, es zu beschaffen. Insgesamt bestätigten die nachgereichten Belege seine Vorbringen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, ohne seinen Gegenbericht werde das Verfahren fortan in deutscher Sprache geführt. Die eingeräumte Frist zur allfälligen Stellungnahme verstrich in der Folge ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-4634/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f., 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. D-4634/2006 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Diese Sichtweise vermag grundsätzlich zu überzeugen. Zwar können seine Aussagen nicht generell als stereotyp und völlig unsubstanziiert bezeichnet werden (vgl. A 6/13, Antworten 42, 45, 59, 65, 70 und 93). Die von der Vorinstanz zu Recht hervorgehobene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, spontan substanziierte, mit Realkennzeichen versehene Angaben zu den Kernvorbringen zu machen, bleibt aber bestehen, zumal auch die etwas detaillierteren Antworten, welche meist erst nach wiederholtem Nachfragen zu Stande kamen (A 6/13, Fragen beziehungsweise Antworten 50 f. und 70 ff.), kaum Realkennzeichen aufweisen. Vielmehr neigte der Beschwerdeführer im Rahmen seines ausweichenden Antwortverhaltens dazu, auf konkrete Fragen allgemeine Aussagen zur Situation vor Ort zu machen, die in ihrer Form das angeblich persönlich Erlebte respektive Befürchtete nicht glaubhaft erscheinen lassen (vgl. wiederum A 6/13, Antworten 48 und 104 ff.). Hinzu kommt die vom Bundesamt zu Recht hervorgehobene widersprüchliche Darlegung der Umstände, unter welchen ihm bei der Auseinandersetzung Verletzungen zugefügt worden seien (A 6/13, Antworten 56 und 62 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann entsprechend auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, da sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vom 1. April 2005 weitgehend darauf beschränkt, das angeblich Erlebte aus seiner Sicht erneut darzulegen. Soweit er im Übrigen geltend macht, die Ausbildung im äthiopischen Militär sei nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen, ist ihm grundsätzlich nicht zu widersprechen; die Tatsache, dass er die angeblich im Heimatland durchlaufende diesbezügliche Ausbildung und die sich später ergebende Verfolgung nicht substanziiert darzulegen vermochte, bleibt indes bestehen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel - eine Tauf- und Bestätigungsurkunde, eine Aufforderung zur Festnahme des Beschwerdeführers und zwei E- Mails - nichts zu ändern. Das erstgenannte Beweismittel ist in der eingereichten Form kaum geeignet, die Identität des Beschwerdeführers schlüssig zu belegen. Da seine Identität mithin nicht feststeht, ist fraglich, ob sich das zweitgenannte Beweismittel überhaupt auf die Person des Beschwerdeführers bezieht. Zusammen mit der vom Bundesamt in der Vernehmlassung erwähnten Datierung des Belegs respektive dem Zeitpunkt seiner Einreichung ist die vorinstanzliche Mutmassung, das Beweismittel sei - so auch in Berücksichtigung der grassierenden Korruption vor Ort - nicht authentisch, naheliegender als die andere Sichtweise des Beschwerdeführers. Dies umso mehr, als die im Dokument verwendeten Formulierungen gemäss Über- D-4634/2006 setzung für ein amtliches Dokument eher unüblich anmuten und die Einschätzung eines auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellten "Belegs" auch in diesem Lichte besehen bestätigt wird. Ferner fällt auf, dass das Dokument eine Originalunterschrift aufweist, obwohl es offensichtlich nicht an den Beschwerdeführer adressiert wurde. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist die eingereichte E-Mail eines Freundes des Beschwerdeführers (soweit sie sich überhaupt auf dessen Situation vor Ort bezieht) als Gefälligkeitsschreiben mithin ebenfalls nicht hinreichend beweistauglich zu erachten. Die weitere E- Mail (SFH-Stellungnahme vom 2. Juni 2006) bezieht sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf eine andere Person - einen Deserteur - und ist entsprechend nicht geeignet, seine Vorbringen zu bestätigen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse glaubhaft zu machen. Auch für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. 3.4 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die obenstehend erwähnten wesentlichen und überwiegenden Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-4634/2006 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- D-4634/2006 rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Zwar kam es seither zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute verhindert werden. Insgesamt kann daher nicht von einer entscheidenden Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer D-4634/2006 oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Ausserdem ist es ihm zuzumuten, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so selber seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter anderem das vorhandene soziale Netz und seine Sprachkenntnisse werden ihm dabei behilflich sein (vgl. A 1/10, S. 2 f.). 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er gemäss Aktenlage seit April 2006 über eine Arbeitsstelle verfügt, kann er nicht mehr als bedürftig angesehen werden, weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4634/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref. Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 12

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