- Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4633/2023
Urteil v o m 2 6 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2023 / N (…).
D-4633/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 15. Juni 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der B._______ zu seiner Person befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass er ebenfalls am 15. Juni 2023 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ der B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren beauftragte, dass er am 20. Juli 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und habe – mit Ausnahme eines einjährigen Aufenthalts in der Kindheit in Saudi-Arabien – bis zum Jahr 2013 ununterbrochen in C.______ (Gouvernement E._______) gelebt, dass die syrische Regierung ab Mai 2012 oder 2013 aufgrund der gegen sie gerichteten Proteste in C._______ Panzer und Militär eingesetzt habe, weshalb er sich ab 2013 in verschiedenen Ortschaften in Syrien aufgehalten habe, dass die dort ansässige Bevölkerung ihn aber beschuldigt habe, den Krieg in ihre Dörfer zu bringen und für Lebensmittelknappheit zu sorgen, dass an einem seiner Aufenthaltsorte (D._______, Gouvernement E._______) eine Rakete ins (…), in dem er sich aufgehalten habe, eingeschlagen sei, weshalb er sich zu seinem Schutz sowie zum Schutz seiner Familie und derjenigen seines Bruders zur Ausreise nach Jordanien entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, seit dem Jahr 2004 als Polizist für die Gemeinde F._______ (Gouvernement E._______) gearbeitet und in dieser Funktion Kontrollen von illegalen beziehungsweise nicht registrierten Gebäuden und Läden durchgeführt zu haben, dass er im September 2013 vor dem Hintergrund der Ereignisse aufgefordert worden sei, einen Kurs für die Bedienung einer Waffe zu besuchen, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und stattdessen seinen Arbeitsort verlassen habe,
D-4633/2023 dass er deswegen als Deserteur gelte und befürchten müsse, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien im Auftrag der syrischen Regierung umgebracht zu werden, dass er überdies im Jahr 2013 zweimal durch den Geheimdienst festgenommen, gefoltert und befragt worden sei, dass er Jordanien schliesslich verlassen habe, weil er gehört habe, dass dieses Land die Unterstützung syrischer Flüchtlinge reduzieren beziehungswiese einstellen wolle, um diese zur Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, dass er angesichts der Probleme in der Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie in Bezug auf Sicherheit, Wirtschaft, Bildungs- und Gesundheitswesen auch nicht ins Gouvernement E._______ zurückkehren könne, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten reichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der damaligen Rechtsvertretung am 27. Juli 2023 den Entwurf des Asylentscheids unterbreitete, dass der Beschwerdeführer sich in der Stellungnahme vom 28. Juli 2023 mit dem Entwurf nicht einverstanden erklärte, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug zurzeit als nicht zumutbar erachtete und diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig dem Kanton G._______ zugewiesen wurde, und die Behörden dieses Kantons mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurden, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 2. August 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2023 gegen die SEM-Verfügung vom 31. Juli 2023 Beschwerde erhob, mit welcher er die Gewährung des Asyls und – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – den
D-4633/2023 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2023 den Eingang der Beschwerde vom 28. August 2023 bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. September 2023 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses insbesondere wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, bis zum 3. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Beschwerdeführer dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer durch eine Sozialassistentin seiner Unterkunft mit E-Mail vom 27. September 2023 um Bewilligung der Bezahlung des Kostenvorschusses in monatlichen Raten von je Fr. 50.– ersuchte, dass er sodann mit Eingabe vom 28. September 2023 darum ersuchte, die Zwischenverfügung vom 18. September 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Ansetzung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zur Begründung des Gesuchs vom 28. September 2023 ausführte, er habe einen Mitarbeiter des syrischen Sicherheitsdienstes kontaktiert, welcher dann gegen eine Gebühr von Fr. 200.– das nunmehr beiliegende Dokument kopiert und ihm mit seinem Mobiltelefon übermittelt habe, dass die Instruktionsrichterin mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 feststellte, das am 28. September 2023 eingereichte Dokument sei nicht geeignet, die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde anders zu beurteilen und deshalb die Zwischenverfügung vom 18. September 2023 in Wiedererwägung zu ziehen, dass sie daher das Gesuch um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses abwies und an der Zwischenverfügung vom 18. September 2023 vollumfänglich festhielt,
D-4633/2023 dass sie den Beschwerdeführer – wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, innert einer (nicht erstreckbaren) Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dass die Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 am 5. Oktober 2023 eröffnet wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. Oktober 2023 – und damit innert der Notfrist – bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 AsylG (SR 142.31) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
D-4633/2023 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Juli 2023 (vgl. dort S. 3–6) ausgeführt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass sie vorab zu Recht festgehalten hat, es stehe ausser Frage, dass es sich beim Konflikt in Syrien um eine humanitäre Katastrophe handle, dass sie indes ebenfalls zu Recht festgestellt hat, bei den geschilderten Kampfhandlungen handle es sich um keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 18 AsylG, sondern um Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, welche die gesamte Bevölkerung in der Region gleichermassen betreffe, dass auch die Anschuldigungen anderer Dorfbewohner, den Krieg in die Ortschaften zu tragen und für Lebensmittelknappheit zu sorgen, alle im Rahmen des Konflikts Zugezogenen gleichermassen getroffen haben und nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren, wobei diese Vorwürfe im Übrigen auch nicht die Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erreichen würden, dass das SEM sodann in Bezug auf die beiden geltend gemachte Inhaftierungen und Folterungen auch berechtigterweise festhielt, diese Verfolgungsmassnahmen seien aus anderen als in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erfolgt (so sei der Beschwerdeführer erstmalig festgenommen worden, weil er sich verbotenerweise draussen aufgehalten habe, und zweitmalig, weil er mit einer gleichnamigen Person, die bei der Freien Armee Stationsdirektor gewesen sei, verwechselt worden sei),
D-4633/2023 dass zudem in der Tat davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Vorfällen um abgeschlossene Ereignisse handelt, und das Asylrecht – ohne in Übereinstimmung mit dem SEM zu verkennen, dass Folter eine entsetzliche Praxis ist – nicht dazu dient, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die syrische Regierung würde dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Abneigung betreffend den Besuch eines Waffenkurses und des anschliessenden unangekündigten Abbruchs des Dienstes bei der Gemeindepolizei noch keine regierungsfeindliche Haltung unterstellen, zumal der Beschwerdeführer bei seinen beiden Demonstrationsteilnahmen angeblich gar nicht identifiziert wurde, dass das SEM ferner zu Recht die Befürchtung, die syrische Regierung beabsichtige, ihn töten zu lassen oder in anderer asylrechtlich relevanter Weise zu verfolgen, als aus objektivierter Sicht unbegründet erachtete, dass schliesslich zutreffend ausgeführt wurde, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind und nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, stellten ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, dass das SEM diesen Nachteilen im Übrigen mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung der Vorinstanz teilt, die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 28. Juli 2023 enthaltenen Einwendungen (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Anhörung vorgetragenen Sachverhalts sowie Hinweise auf die Situation der Familie in Jordanien) vermöchten keine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen, dass tatsächlich nach wie vor nicht davon auszugehen ist, das (nicht sanktionierte) Fernbleiben vom Gemeindepolizeidienst sei von der syrischen Regierung als Bedrohung wahrgenommen und der Beschwerdeführer sei dadurch als Deserteur beziehungsweise Refraktär qualifiziert worden,
D-4633/2023 dass vor dem festgestellten Hintergrund auch ein allfälliges politisches Engagement der Familie keine konkrete Gefährdung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers zu begründen vermöchte, dass sich das SEM schliesslich berechtigterweise auf den Standpunkt gestellt hat, die geltend gemachte schwierige Situation seiner Familie in Jordanien könne keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Syrien begründen, dass weder die knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Anhörung geschilderten Sachverhalt sowie allgemeine Ausführungen zu Art. 3 und Art. 7 AsylG) noch das am 28. September 2023 dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte Dokument geeignet sind, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen, wobei in Bezug auf das fragliche Dokument (ein angeblich von einem Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes gegen Entgelt erhaltener Haftbefehl) festzuhalten ist, dass dieses offenbar erst am 24. September 2023 ausgestellt wurde und im Übrigen nur als einfach manipulierbare Kopie vorliegt, dass es sich angesichts der inhaltlichen Fragwürdigkeit des Dokuments – in den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich kein Grund für die Ausstellung eines Haftbefehls im September 2023 finden – in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) erübrigt, die angekündigte Nachreichung des Originals abzuwarten oder dazu Frist anzusetzen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. Juli 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat und sich deshalb praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
D-4633/2023 dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 9. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4633/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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