Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D463/2012 Urteil v om 2 1 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , und B._______, geboren am … , sowie die Kinder C._______, geboren am … , D._______, geboren am …, E._______, geboren am …, und F._______, geboren am …, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2011 / N … .
D463/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige des Kosovo, welche ursprünglich aus X._______ stammen und der ethnischen Minderheit der albanischsprachigen Roma angehören – am 2. Mai 2006 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie damals geltend machten, sie hätten im Juli 1999 an ihrem Wohnort in X._______ Nachstellungen von albanischer Seite respektive von Mitgliedern der UÇK erlitten und zudem ihr Haus an einen Albaner verloren, dass sie namentlich angaben, sie hätten den Kosovo aufgrund dieser Ereignisse nach einem kurzem Aufenthalt bei den Eltern der Beschwerdeführerin in Y._______ in Richtung Serbien verlassen, wo sie bis zum Frühjahr 2006 unter schwierigen Verhältnissen in Belgrad gelebt hätten, dass sie von Belgrad nach einem kurzen Aufenthalt in Montenegro in die Schweiz gekommen seien, da der Beschwerdeführer im Kosovo auch später noch von den Albanern gesucht worden sei, dass das BFM über das damalige Schweizerische Verbindungsbüro im Kosovo Abklärungen veranlasste, wozu sich die Beschwerdeführenden anschliessend äussern konnten (vgl. act. A24 und A25), dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2008 das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in den Kosovo anordnete, dass dieser Entscheid – auf Beschwerde hin – mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D8249/2008 vom 10. Februar 2011 bestätigt wurde, wobei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Kosovo mangels tragfähigem Beziehungsnetz zwar als fraglich bezeichnet, nach Serbien jedoch als zumutbar erklärt wurde, da sich die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge längere Zeit in Belgrad aufgehalten hätten und ihren Angaben zufolge auch die Eltern der Beschwerdeführerin dort wohnhaft seien (vgl. a.a.O., E. 6.2.2 und 6.2.3), dass die Beschwerdeführenden am 24. März 2011 mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM gelangten und unter anderem
D463/2012 vorbrachten, die Eltern der Beschwerdeführerin würden doch nicht in Serbien, sondern im Kosovo leben, dass das Wiedererwägungsgesuch vom Bundesamt mit Verfügung vom 20. April 2011 abgelehnt wurde, dass die Beschwerdeführenden bereits am Tag darauf beim BFM von der zuständigen kantonalen Behörde als verschwunden abgemeldet wurden (vgl. "Vollzugs und Erledigungsmeldung" vom 21. April 2011), dass die Beschwerdeführenden am 22. August 2011 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, worauf sowohl der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin als auch ihre älteste Tochter vom BFM am 31. August 2011 summarisch befragt und am 19. Dezember 2011 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie dabei vorbrachten, sie seien am 23. März 2011 selbständig in den Kosovo zurückgekehrt und sie hätten sich vom 25. März 2011 bis zum 18. August 2011 abwechselnd bei den Eltern der Beschwerdeführerin in Y._______ ( … ) und bei der Schwester des Beschwerdeführers in Z._______ ( … ) aufgehalten, dass sie namentlich geltend machten, sie seien selbständig in den Kosovo zurückgekehrt, da sich der Beschwerdeführer vor der Kosovo Polizei fürchte, und sie hätten ihre Heimat am 19. August 2011 wieder verlassen, da er während ihres Aufenthalts im Kosovo mehrfach von den Albanern gesucht worden sei, nachdem er 1999 für die Serben gezwungenermassen Hilfsdienste verrichtet habe (angeblich albanisches Eigentum plündern und Leichen respektive Leichenteile verladen), dass sie dabei als Beweismittel – neben einer Verschwundenenliste aus dem Jahre 1999 – insbesondere eine Bestätigung des RomaVertreters von Y._______ vom 29. Juli 2011 vorlegten, im welcher ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden, welche kurze Zeit in Y._______ gelebt hätten, könnten nicht an ihren ursprünglichen Wohnort in X._______ zurückkehren, da sie dort als Roma nicht mehr willkommen seien und wegen eines Streites mit einem Nachbarn nicht mehr frei leben könnten, dass sie daneben unter Vorlage von Flüchtlingsausweisen vorbrachten, entgegen ihren früheren Angaben seien sie vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz nicht in Serbien gewesen, sondern sie hätten sich ab 1999 als Flüchtlinge in Mazedonien aufgehalten, wo sie in … [einem
D463/2012 überwiegend von Roma bewohnter Teil von Skopije] gelebt hätten, bis sie das Land 2006 wegen ungenügender finanzieller Unterstützung durch das UNHCR in Richtung der Schweiz verlassen hätten, dass das Bundesamt über die Schweizerische Botschaft im Kosovo nochmals Abklärungen vornehmen liess, worauf sich Widersprüche zu den Aussagen der Beschwerdeführenden ergaben (vgl. C16C18 bzw. C23C25), wozu die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung vom 19. Dezember 2011 Stellung nehmen konnten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 – eröffnet am 30. Dezember 2011 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in den Kosovo anordnete, dass es dabei die Vorbringen über angeblich 1999 vom Beschwerdeführer erzwungene Hilfsdienste für die Serben aufgrund der Akten als offenkundig nachgeschoben erklärte, womit den Vorbringen über angeblich im Sommer 2011 erlittene Nachstellungen die Grundlage entzogen sei, dass es gleichzeitig festhielt, die als Beweismittel vorgelegte Bestätigung vom 29. Juli 2011 sei aufgrund der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft im Kosovo als blosses Gefälligkeitsschreiben zu erkennen, woraus sich die behauptete Gefährdungslage nicht ableiten lasse, dass es schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden über ein angeblich andauerndes versteckt halten im Kosovo während des ganzen Sommers 2011 als nicht nachvollziehbar erklärte, dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund die Gesuchsvorbringen als insgesamt unglaubhaft erkannte, dass es im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug in den Kosovo als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es auf die dort vorhandenen persönlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführenden verwies (in der Person der Eltern … [und vier Geschwistern] der Beschwerdeführerin sowie zweier … [Geschwister] des Beschwerdeführers),
D463/2012 dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 25. Januar 2012 Beschwerde einreichten, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten, dass sie gleichzeitig unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielten und namentlich geltend machten, nachdem sie im März 2011 in den Kosovo zurückgekehrt seien, sei es ihnen nicht gelungen, dort wieder Fuss zu fassen, sondern sie hätten sich entweder beim Vater der Beschwerdeführerin oder bei der Schwester des Beschwerdeführers verstecken halten müssen, da von albanischer Seite – mutmasslich von Leuten ihres albanischen Nachbars, mit welchem es 1999 Probleme gegeben habe – immer wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, dass sie in diesem Zusammenhang an der Aussagekraft der vorgelegten Bestätigung vom 29. Juli 2011 festhielten, welche ihnen nach persönlicher Vorsprache vom RomaPräsidenten ausgestellt worden sei, dass sie gleichzeitig vorbrachten, die auch heute noch aktuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers sei darauf zurückzuführen, dass er im März 1999 gezwungenermassen den Serben beim Plündern von Häusern und dem Beseitigen von Leichen und Leichenteilen geholfen habe, dass sie daneben auf weitere Ereignisse im Jahre 1999 verwiesen (namentlich auf die Verschleppung des Beschwerdeführers, seiner Mutter, eines Bruders und eines Cousins durch die UÇK, eine anschliessende Befreiung durch die KFOR und schliesslich ihre Ausreise nach Mazedonien, wo sie als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge gelebt hätten), dass sie den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen entgegen hielten, bei einer Gesamtbeurteilung aller Elemente seien ihre Schilderungen vielmehr als glaubhaft gemacht zu erkennen, zumal sie im vorliegenden zweiten
D463/2012 Asylverfahren – anders als noch im ersten Verfahren – durchwegs zutreffende Angaben gemacht hätten, indem sie jetzt beispielsweise auch ihren Aufenthalt in Mazedonien bestätigt hätten, dass sie daran anschliessend die Gefährdungslage des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich relevant und in der Folge namentlich den Wegweisungsvollzug in den Kosovo als unzumutbar erklärten, da sie dort nicht nur kein gefestigtes Beziehungsnetz hätten, sondern gerade auch ihre Kinder keinen Bezug zu diesem Land hätten, wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D8249/2008 vom 10. Februar 2011 festgehalten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren – abgewiesen und gleichzeitig ein Kostenvorschusses von Fr. 600.– einverlangt wurde (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 2. Februar 2012 fristgerecht zu Gunsten des Bundesverwaltungsgerichts eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei um Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D463/2012 dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinem Entscheid auf massgebliche Mängel im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden verweist, welche von den Beschwerdeführern alleine mit dem Festhalten an ihren Gesuchsvorbringen weder erklärt noch ausgeräumt werden, dass gerade die beantragte Gesamtbetrachtung aller Elemente zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausfallen muss, zumal sie die Asylbehörden bereits mehrfach getäuscht haben respektive zu täuschen versuchten und relevante Beweismittel von ihnen über Jahre unterdrückt wurden (vgl. dazu die nun vorgelegten Flüchtlingsausweise von 1999), dass die Vorbringen über angeblich vom Beschwerdeführer erzwungene Hilfsdienste für die Serben im Jahre 1999 aufgrund der Akten als offenkundig nachgeschoben zu erkennen sind, zumal diese Vorbringen
D463/2012 nicht nur in klarem Widerspruch zu den früheren Ausführungen der Beschwerdeführenden stehen, sondern auch in keiner Weise substanziiert sind, dass sich auch die Vorbringen über angebliche Nachstellungen von albanischer Seite im Sommer 2011 als völlig unsubstanziiert erweisen, dass vor diesem Hintergrund die Schilderungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignisse als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, woran auch die als Beweismittel vorgelegte Bestätigung aus Y._______ vom 29. Juli 2011 nichts zu ändern vermag, zumal diese mit dem BFM als blosses Gefälligkeitsschreiben zu erkennen ist, dass im Resultat keine Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden wären vor ihrer erneuten Ausreise aus dem Kosovo konkreten Nachstellungen aus den von ihnen geltend gemachten Gründen ausgesetzt gewesen, sondern aufgrund ihrer Ausführungen vielmehr zu schliessen ist, sie hätten sich im Sommer 2011 ohne nennenswerte Probleme bei ihren Verwandten in Y._______ und in Z._______ aufgehalten, dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung ihrer Asylgesuche zu bestätigen ist, dass nach der Ablehnung der Asylgesuche die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass in der Folge zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Vollzugshindernisse sind zu
D463/2012 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass im Falle der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen, mithin aufgrund der vorliegenden Akten sowohl von der Zulässigkeit als auch Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Kosovo bestehen noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da im Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass das Vorbringen betreffend das angebliche Fehlen eines Beziehungsnetzes im Kosovo nicht überzeugen kann, da sowohl in Y._______ (mit den Eltern und mehreren Geschwistern der Beschwerdeführerin) als auch in Z._______ (in der Person der Schwester des Beschwerdeführers) konkrete persönlichen Anknüpfungspunkte vorhanden sind, dass namentlich eine Rückkehr nach Y._______ als zumutbar zu erkennen ist, wo der Vater der Beschwerdeführerin im letzten Sommer mit dem Bau eines neuen Hauses beschäftigt gewesen sei und wo die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma gemäss den Aussagen des örtlichen RomaVertreters keine Probleme mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit haben, dass von den Beschwerdeführenden zwar vorgebracht wird, sie hätten sich von 1999 bis 2006 doch nicht in Belgrad, sondern vielmehr in Mazedonien aufgehalten, wobei sie gleichzeitig auf die Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Urteil D
D463/2012 8249/2008 vom 10. Februar 2011 verweisen, ihre diesbezügliche Argumentationskette gegen eine Rückkehr in den Kosovo jedoch nicht verfangen kann, dass es zum einen nicht angeht, dass Asylsuchende ein zweites Asylverfahren anstrengen, um ihre bewusst falschen Aussagen aus dem ersten Verfahren zu korrigieren, um auf diese Weise zu einer neuen respektive für sie günstigeren Beurteilung ihrer Situation zu gelangen, dass von den Beschwerdeführenden zum andern verkannt wird, dass den vormaligen Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug keine Relevanz mehr zukommen kann, da sie mittlerweile aufgezeigt haben, dass sie im Kosovo – anders als früher geltend gemacht – nach wie vor über konkrete persönliche Anknüpfungspunkte verfügen, dass nach dem Gesagten zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden könnten sich im Kosovo – mit der Unterstützung ihres breiten verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes sowohl dort als auch in der Schweiz und in Deutschland – eine neue Existenz aufbauen, womit kein Anlass zur Annahme besteht, sie würden durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu verweisen sind, zumal sie soweit ersichtlich noch nie mit einem entsprechenden Ersuchen an das BFM gelangt sind (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) , dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, an der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss,
D463/2012 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten – welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind – durch den geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D463/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss vollständig gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: