Abtei lung IV D-4624/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4624/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine ethnische Albanerin – gemäss eigenen Angaben Ende Juli 2008 von X._______ (Kosovo) aus auf dem Luftweg nach Y._______ (Deutschland) reiste und von dort aus zu ihrem in Z._______ wohnhaften Ehemann gelangte, bei dem sie sich bis Ende Juli 2009 aufhielt, dass sie Ende Juli 2009 Deutschland verliess und mit dem Zug in die Schweiz gelangte, wo sie am 7. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass sie im EVZ Kreuzlingen am 11. Februar 2010 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, wobei sie im Wesentlichen darlegte, sie sei in Kosovo mit einem derzeit in der Schweiz lebenden Mann namens B._______ liiert gewesen, ihr Vater habe sie jedoch gezwungen, am 12. Dezember 2007 den in Deutschland wohnhaften C._______ in Kosovo zu heiraten und sich Ende Juli 2008 zu diesem nach Deutschland zu begeben, dass sie sich in Deutschland zunächst aufgrund eines dreimonatigen Visums und danach mittels eines einjährigen Aufenthaltstitels, der später für sechs Monate verlängert worden sei, habe aufhalten können, dass ihr Ehemann gegen sie gewalttätig gewesen sei und sie sexuell missbraucht habe, weshalb sie diesen Ende Juli 2009 verlassen habe und zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Freund, B._______, von dem sie zwischenzeitlich ein Kind erwarte, gereist sei, dass sie befürchte, von ihrem Ehemann und ihrer Familie umgebracht zu werden, zumal ihr Vater ihr bereits mitgeteilt habe, sie umzubringen, da sie die Ehre der Familie beschmutzt habe, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen einen Führerschein, ausgestellt durch die UNMIK (United Nation Interim Administration Mission in Kosovo) am 17. Januar 2008, eine Identitätskarte, ausgestellt durch die UNMIK am 28. Dezember 2008 und einen Reisepass ausgestellt am 10. Juni 2009 in X._______, enthaltend eine Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde der Stadt Z._______ vom 23. Juli 2009 und gültig bis am 30. Januar 2010, beim BFM einreichte, D-4624/2010 dass der Beschwerdeführerin in der Befragung vom 11. Februar 2010 durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, wobei die Beschwerdeführerin wiederholte, sie habe Angst vor ihrem Ehemann und fürchte zudem Übergriffe durch ihre drei Brüder, die in V._______ leben und dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden, dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) die zuständigen deutschen Behörden am 3. Mai 2010 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die deutschen Behörden am 6. Mai 2010 dem Übernahmeersuchen des BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zustimmten und dem BFM zugleich eine offizielle Erklärung des Ehemannes vom 11. November 2009, in welcher dieser angibt, seit August 2009 von der Beschwerdeführerin getrennt zu leben, übermittelten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am 22. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu sowie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung hauptsächlich ausführte, die Beschwerdeführerin habe in Deutschland über einen bis am 30. Januar 2010 gültigen Aufenthaltstitel verfügt und sei eigenen Angaben zufolge mittels Visum im Juli 2008 in Deutschland eingereist, weshalb gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Krite- D-4624/2010 rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Deutschland zudem am 6. Mai 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum 6. November 2010 zu erfolgen habe, dass der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 11. Februar 2010, bei einer Rückkehr Übergriffe von ihrem Ehemann und ihren Brüdern zu befürchten, an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermöge, da sich die Beschwerdeführerin diesfalls an die zuständigen deutschen Behörden wenden könne, dass die Beschwerdeführerin zudem noch mit ihrem Ehemann verheiratet sei und gemäss Angaben der deutschen Ausländerbehörde keine Anhaltspunkte für Gewalttätigkeiten in den Akten vermerkt seien, dass nach Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als Familienangehörige lediglich Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, minderjährige Kinder und – bei unverheirateten minderjährigen Asylsuchenden – der Vater, die Mutter oder der Vormund zu erachten seien, indessen vorliegend keine Anerkennung des Kindes durch den Vater vorliege, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei an das BFM zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin sei – nach Eintreten auf deren Asylgesuch – Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Beschwerdeführerin nicht wegzuweisen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, D-4624/2010 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass – unter Beilegung einer Geburtsbestätigung des Spitals W._______ – zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, aufgrund des zwischenzeitlich geborenen Kindes habe sich der Kindsvater entschlossen, die Beschwerdeführerin zu heiraten, was ihr zu einer B-Bewilligung verhelfen werde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die deutschen Behörden wenden könne, da die Polizei erst bei wiederholten Drohungen ermitteln würde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol- D-4624/2010 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforder lichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass in der Beschwerde argumentiert wird, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt zwar nicht falsch aber unvollständig erstellt, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein Kind von einem in der Schweiz Niederlassungsberechtigten geboren habe und dieser sie heiraten wolle, womit sie einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 21. Mai 2010 bereits mit der von der Beschwerdeführerin angeführten Tatsache, dass diese schwanger war und demnächst ein Kind gebären würde (vgl. act. A1/10 S. 3 und 5, act. A7/1), auseinandersetzte und diesbezüglich unter anderem erwog, es läge bis heute keine Anerkennung des Kindes durch den Vater vor (vgl. Ziffer I S. 3 der angefochtenen Verfügung), dass das BFM in seinem Entscheid vom 21. Mai 2010 im Weiteren feststellte, die Beschwerdeführerin sei derzeit immer noch mit ihrem in Deutschland wohnhaften Ehemann verheiratet und in der Folge verneinte, dass sie im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als Familienangehörige ihres in der Schweiz wohnhaften Freundes gelten könne, D-4624/2010 dass das BFM damit – wenn auch lediglich implizit – den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Heiratsplänen seitens des Kindsvaters respektive die von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren angekündigte Absicht, den Kindsvater heiraten zu wollen (vgl. act. A1/10 S. 5), Rechnung trug, dass sich somit die Rüge des unvollständig erstellten Sachverhaltes als unbegründet erweist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Weiteren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von ei nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), D-4624/2010 dass für den Fall, dass ein Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prü fung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), dass die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visa zur Anwendung gelangen, dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. A1/10 S. 6) sowie des von ihr eingereichten Reisepasses – auf dem auf S. 4 ersichtlich ist, dass ihr die Ausländerbehörde der Stadt Z._______ am 23. Juli 2009 eine Aufenthaltserlaubnis gültig bis am 30. Januar 2010 ausstellte – feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz mittels eines gültigen Aufenthaltstitels in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aufgehalten hat, in den sie zuvor im Rahmen der Familienzusammenführung einreisen konnte, dass demnach das BFM die deutschen Behörden am 3. Mai 2010 zu Recht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, da Deutschland aufgrund der – nunmehr über fünf Monate – abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgegebenen Frist erfolgte, D-4624/2010 dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 6. Mai 2010 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten (vgl. act. A14/3 S. 1) und damit Deutschland die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin anerkannte, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands ausging, dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Rechtsanwalt in der Beschwerde erklärt, die Beschwerdeführerin habe über massive Gewalt durch ihren Ehemann berichtet, die "nun leider zu wenig Wirkung gezeigt" habe, so dass sie "hier fremd" gegangen sei und "gar ausserehelich ein Kind produziert" habe, was in "balkanischen Verhältnissen" das Todesurteil bedeute, dass dazu zunächst zu bemerken ist, dass solche Äusserungen des Rechtsvertreters gegenüber seiner Mandantin zumindest befremdend, wenn nicht gar frauenfeindlich anmuten, dass sodann in der Sache – in Übereinstimmung mit dem BFM – festzustellen ist, dass gemäss Angaben der deutschen Behörden vom 6. Mai 2010, keine Anhaltspunkte für Gewalttätigkeiten seitens des Ehemannes bestehen (vgl. act. A14/3 S. 1) sowie auffällt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin immer noch mit diesem verheiratet ist und aufgrund der derzeitigen Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, sie habe das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren nunmehr eingeleitet (vgl. act. A1/10 S. 5), dass ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich durch ihren Ehemann in Deutschland misshandelt wurde, dem BFM beizupflichten ist, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich an die deutschen Behörden wenden kann, D-4624/2010 dass häusliche Gewalt in Deutschland − ebenso wie in der Schweiz − unter Strafe und damit für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit besteht, polizeiliche Anzeige zu erstatten sowie den Zivilrichter respek tive das Familiengericht anzurufen, dass es der Beschwerdeführerin zudem frei steht, das breite Angebot von Beratungsstellen oder Frauenhäusern in Deutschland in Anspruch zu nehmen, dass im Weiteren auch der Einwand, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ein Kind geboren und der angebliche Kindsvater, der über ein Niederlassungsrecht verfüge, wolle sie heiraten, die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermag, dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass nach Art. 2 Bst. i (i) und (ii) der Dublin-II-VO grundsätzlich auch nicht verheiratete Partner – sowie deren minderjährige, ledige und unterhaltsberechtigte Kinder – als Familienangehörige verstanden werden, dass der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auch Beziehungen zwischen unverheirateten Personen umfasst, die eine "de facto-Familie" bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge persönliche Beziehung besteht; auch stellt der gegenseitige Umgang zwischen den Elternteilen und dem Kind ein grundlegendes Element des Familienlebens dar (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 21 ff. mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass diese Bestimmungen indes vorliegend nicht zur Anwendung gelangen können, da nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sowohl die Beschwerdeführerin als auch der von ihr angegebene Kindsvater – immer noch – mit jeweils anderen Partnern verheiratet sind, D-4624/2010 dass Mehrfachehen in der Schweiz nicht zulässig sind, womit die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zwecks Heirat oder der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zurzeit ausser Frage steht, dass sich der eingereichten Geburtsbestätigung lediglich entnehmen lässt, dass das Kind der Beschwerdeführerin am (...) geboren wurde, indessen damit die Vaterschaft von B._______ nicht belegt wird und dem Bundesverwaltungsgericht bis anhin auch keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt, dass, selbst wenn es sich bei B._______ tatsächlich um den Vater des Kindes der Beschwerdeführerin handeln sollte, ein Familienleben – in beschränktem Rahmen – zunächst auch durch Besuche des Kindsvaters in Deutschland gelebt werden könnte, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich von ihrem Ehemann geschieden würde, deren Wegweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen würde, da allfällige Heiratspläne auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht werden könnten und es der Beschwerdeführerin und deren Partner denn auch zumutbar respektive unbenommen wäre, die Ehe im Ausland, beispielsweise in Deutschland, zu vollziehen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem – wie vorstehend dargelegt – derzeit kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich – wie erwähnt – um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. D-4624/2010 Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es der Beschwerdeführerin demzufolge nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4624/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 13