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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2007 D-4624/2006

15. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,164 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4624/2006 sch/dua {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Kurt Gysi, Gérard Scherrer Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller 1. A._______, geboren _______, Türkei, sowie deren Kinder 2. B._______, geboren _______, Türkei, 3. C._______, geboren _______, Türkei, und 4. D._______, geboren _______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. März 2005 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige und ethnische Türkin mit letztem Wohnsitz in _______, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihren drei Kindern eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2005 und reiste von unbekannten Ländern her kommend am 7. Februar 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum _______ um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 2005 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am 28. Februar 2005 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihrer Kinder in die Schweiz gekommen. Zwei der Kinder, O. und Z., seien von Geburt an behindert, und zwar sowohl geistig als auch körperlich. Sie sei nicht in der Lage, ihre Kinder selbst zu pflegen. Seitens der Familienangehörigen erhalte sie kaum Hilfe. Eine adäquate medizinische Behandlung in der Türkei respektive eine Spezialschule könne sie sich finanziell nicht leisten. Die Kinder seien in der Türkei untersucht worden, unter anderem in Krankenhäusern in Konya und Ankara. Die empfohlene Behandlung hätten sie jedoch nicht bezahlen können. Sie hätten keinen Krankenversicherungsausweis. Ihr Ehemann arbeite in Istanbul als Gelegenheitsarbeiter und verdiene sehr wenig. Er sei ein paar Mal in Untersuchungshaft gewesen, weil er an politischen Aktionen teilgenommen habe. In _______ hätten sie im Haus der Schwiegereltern gewohnt und seien teilweise vom Schwiegervater unterstützt worden. Dieser sei aber geizig. Wenn er wollte, könnte er durchaus die Behandlung der Kinder bezahlen. Es habe immer Auseinandersetzungen gegeben wegen des Geldes. Die Arztbesuche der Kinder habe ihr Vater bezahlt. Auch die Reise in die Schweiz sei grösstenteils von ihrem Vater finanziert worden. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre eigene sowie die Identitätskarten ihrer drei Kinder zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. März 2005 - eröffnet am 23. März 2005 fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge lehnte das BFM die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 22. April 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die Beschwerdeführer seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen

3 Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2005 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Arztzeugnisse einzureichen. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 17. Mai 2005 beantragen, das BFM sei anzuweisen, die beiden behinderten Kinder medizinisch begutachten zu lassen. Dieser Eingabe lagen ein Schreiben des Rechtsvertreters an Dr. med. T. F. vom 4. Mai 2005 sowie ein Schreiben von Dr. med. T. F. vom 11. Mai 2005 bei. F. Die ARK lehnte das in der Eingabe vom 17. Mai 2005 gestellte Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2005 ab und räumte den Beschwerdeführern eine weitere Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts ein. Dem darauffolgenden Fristerstreckungsgesuch vom 7. Juni 2005 wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2005 entsprochen. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, die Ärzte weigerten sich mit unterschiedlichen Begründungen, die beiden Kinder zu begutachten. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Fürsorgebestätigung vom 18. Mai 2005, E-Mail-Verkehr zwischen dem _______ und Prof. Dr. med. M. S. (_______) vom 8. und 9. Juni 2005, Bestätigung von Dr. med. R. E. vom 3. Juni 2005. H. Die Beschwerdeführerin liess dem BFM ein undatiertes, eigenhändig in türkischer Sprache verfasstes Schreiben zukommen (Eingang BFM: 5. Juli 2005), welches das BFM am 21. Juli 2005 zuständigkeitshalber an die ARK weiterleitete. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2005 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In der Stellungnahme vom 14. November 2005 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten: Schreiben von Dr. med. T. F. vom 14. November 2005, Schreiben des Viertelvorstehers von _______ vom 15. April 2005, Brief des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin vom November 2005. K. Mit Verfügung vom 21. November 2005 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist bisher nicht abgegebene medizinische Unterlagen aus der Türkei - inklusive einer Übersetzung in eine Amtssprache - nachzureichen.

4 L. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. November 2005 die in Aussicht gestellten Übersetzungen der Schreiben des Viertelsvorstehers und des Schwiegervaters zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 30. November 2005 erstreckte die ARK antragsgemäss die Frist zur Einreichung und Übersetzung der mit Verfügung vom 21. November 2005 angeforderten medizinischen Unterlagen. N. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin der ARK die medizinischen Unterlagen aus der Türkei betreffend die beiden behinderten Kinder zukommen. Gleichzeitig wurde beantragt, es sei auf eine schriftliche Übersetzung der Akten zu verzichten und stattdessen anlässlich der medizinischen Untersuchung in der Schweiz ein Dolmetscher beizuziehen. Neben den erwähnten medizinischen Akten lag der Eingabe ausserdem ein Schreiben von Dr. med. F.-T. ans BFM vom 30. Mai 2005 bei. O. Das BFM hielt in der zweiten Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 weiterhin vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. P. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 zur Stellungnahme unterbreitet. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist alle im Verlaufe des Jahres 2006 entstandenen medizinischen Unterlagen betreffend die beiden kranken Kinder einzureichen. Q. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 liessen die Beschwerdeführer mehrere Unterlagen einreichen (Artzbericht von Dr. med. H. F. vom 19. Dezember 2006, zwei Schreiben der Stiftung _______ vom 19. Dezember 2006, zwei Arztkontrollberichte der Stiftung _______ vom 6. November 2006). Gleichzeitig wurde um Fristverlängerung für die Einreichung der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie weiterer Abklärungsberichte ersucht. R. Mit Eingaben vom 15. Januar 2007 und 31. Januar 2007 reichte der Rechtsvertreter zwei Abklärungsberichte von Dr. med. S. V. vom 10. August 2006, eine Aktennotiz von Dr. med. L. G. vom 29. Januar 2007 sowie zwei Berichte von konsiliarischen Beratungen des _______ vom 23. Januar 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

5 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. April 2005 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2005, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für

6 den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen Erwägungen zur Frage der Zumutbarkeit führte das BFM insbesondere aus, die medizinische und schulische Betreuung der beiden behinderten Kinder der Beschwerdeführerin wäre auch in der Türkei gewährleistet, da dort entsprechende Institutionen existierten. Der Beschwerdeführerin sei es daher zuzumuten, hinsichtlich der Behandlung ihrer Kinder auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen, zumal sie in der Türkei über ein ausreichend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, welches sie in finanzieller Hinsicht unterstützen könne. Den in der Schweiz wohnhaften Onkel könne sie gegebenenfalls auch um finanzielle Hilfe angehen. Folglich stelle die individuelle Situation der Beschwerdeführerin im Heimatland sowie der Gesundheitszustand der Kinder kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. 5.2 In der Beschwerdeeingabe sowie den darauf folgenden Eingaben wird geltend gemacht, die beiden kranken Kinder litten an einer bisher nicht diagnostizierten Krankheit, welche in der Türkei offensichtlich nicht habe untersucht respektive behandelt werden können. Die Beschwerdeführerin habe nicht die finanziellen Mittel gehabt, um adäquate medizinische Untersuchungen respektive Behandlungen durchführen zu lassen. In der Schweiz seien die beiden Kinder bisher nicht untersucht worden. Die Vorinstanz habe es im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterlassen, eine medizinische Begutachtung der Kinder anzuordnen. Die Frage der Zumutbarkeit könne so gar nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Kinder müssten von einem Pädiater begutachtet werden, welcher auf genetische sowie Stoffwechsel-Krankheiten spezialisiert sei. 5.3 In ihrer Eingabe an das BFM (Eingang BFM: 5. Juli 2005) schildert die Beschwerdeführerin ihre Situation und beklagt sich unter anderem darüber, dass die Ärzte sich weigerten, sich um ihre Kinder zu kümmern. Sie erklärt, sie wolle nicht in die Türkei zurückkehren und dort unter schlechten Bedingungen leben. Sie sei nur auf das Wohl ihrer Kinder bedacht.

7 5.4 In der ersten Vernehmlassung vom 25. Oktober 2005 wird unter Bezugnahme auf die telefonische Auskunft von Dr. med. H. J. P. festgestellt, die Kinder seien den Akten zufolge in der Türkei sehr wohl medizinisch untersucht worden. Die Krankheit der Kinder sei möglicherweise auf einen Erbdefekt oder eine molekulare Störung zurückzuführen. Gemäss Einschätzung der medizinischen Spezialisten mache es jedoch keinen Sinn, umfangreiche Abklärungen zu machen, zumal die Krankheit nicht heilbar sei. Allenfalls könne mit gewissen Massnahmen wie zum Beispiel Ergotherapie ein günstigerer Verlauf der Krankheit erreicht werden. Derartige Massnahmen würden auch in der Türkei angeboten. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin für die Kosten ihrer Reise in die Schweiz aufgekommen sei, woraus hervorgehe, dass dieser über gewisse finanzielle Mittel verfüge. 5.5 Seitens der Beschwerdeführerin wird in der Replik vom 14. November 2005 entgegnet, die vom BFM erwähnten Ärzte hätten die beiden Kinder gar nie persönlich gesehen. Dr. med. T. F., der Arzt der Beschwerdeführerin, habe nur eines der beiden Kinder gesehen, und zwar als die Beschwerdeführerin es einmal zum Arzt mitgenommen habe. Bei dessen Einschätzung der Krankheit der beiden Kinder handle es sich nur um eine Verdachtsdiagnose. Da die Kinder nicht medizinisch untersucht worden seien, könnten keine verlässlichen Aussagen über die Behandelbarkeit ihrer Kranhkeit gemacht werden. Im Weiteren wird unter Hinweis auf die zwei der Eingabe beigelegten Schreiben aus der Türkei geltend gemacht, das Haus des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin sei eingestürzt und nicht mehr bewohnbar. Die Schwiegereltern hätten daher in eine Mietwohnung umziehen müssen. 5.6 In der zweiten Vernehmlassung des BFM vom 29. Dezember 2005 führt die Vorinstanz in Bezug auf die nachgereichten medizinischen Unterlagen aus der Türkei aus, sie würde es als sinnvoll erachten, wenn auf eine integrale Übersetzung dieser Unterlagen verzichtet und stattdessen für die Dauer der medizinischen Untersuchungen in der Schweiz ein Dolmetscher beigezogen würde. Allenfalls wäre es überdies empfehlenswert, den für die Beschwerdeführer zuständige Hausarzt, Dr. med. U. H., vorab zu kontaktieren. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte zu dieser Vernehmlassung keine eigentliche Replik ein, sondern beschränkte sich darauf, verschiedene ärztliche Berichte und Schreiben zu den Akten zu reichen (vgl. vorstehend Abs. Q und R). 6. 6.1 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. März 2005, welche in diesem Punkt unangefochten blieb (vgl. vorstehend E. 3) und somit rechtskräftig ist, erfüllen die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot keine Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete und

8 glaubhafte Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführern für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch im Lichte der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.2.1 Mit Blick auf die allgemeine Lage in der Türkei ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine konkrete Gefahr droht, da in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 8 S. 54 ff.). 6.2.2 In Bezug auf die Frage nach dem Vorliegen von individuellen Unzumutbarkeitsaspekten ist vorab festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine Existenz bedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführer verfügen in der Türkei über ein umfangreiches und ausreichend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr von ihren Familienangehörigen unterstützt würden. Selbst wenn die Schwiegereltern, in deren Haus die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wohnte, nun im Haus eines Nachbarn zur Miete wohnen müssen, ist dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dort unterkommen könnten. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre eigenen Eltern um Unterstützung zu bitten oder allenfalls zu ihrem Mann zu ziehen, welcher den Akten zufolge mehrheitlich in Istanbul lebt. 6.2.2.1 Seitens der Beschwerdeführer werden primär medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist. Vorab ist zu bemerken, dass im Gegensatz zur Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung im heutigen Zeitpunkt dank der inzwischen erfolgten medizinischen Abklärungen bekannt ist, worin die gesundheitlichen Probleme der beiden behinderten Kinder der Beschwerdeführerin bestehen. Da der relevante Sachverhalt somit im heutigen Zeitpunkt als genügend erstellt zu erachten ist und einer zuverlässigen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs somit nichts im Wege steht, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, dem in der Beschwerde im Sinne eines Eventualbegehrens gestellten Kassationsantrag stattzugeben. 6.2.2.2 Den verschiedenen Arztberichten, welche im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, ist zu entnehmen, dass die Tochter Z. an einer schweren psychomotorischen Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie mit tetraspasti-

9 scher Cerebralparese leidet. Die Ursache für diese Behinderung sei möglicherweise hereditär. Aufgrund der diagnostizierten Krankheit sei Z. kognitiv sehr limitiert und habe physisch begrenzte Ressourcen. Den behandelnden Ärzten zufolge braucht Z. während ihrer gesamten Entwicklungszeit umfassende Förderungsmassnahmen, namentlich Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, sowie heilpädagogische Schulung. Eventuell wäre auch eine beidseitige Unterschenkelorthese sinnvoll. Zurzeit besucht Z. mehrere Tage pro Woche eine Sonderschule. Ausserdem erhält sie einmal wöchentlich je eine Stunde Physiound Ergotherapie. Z. werde auch als Erwachsene nie selbständig werden. Für sie sei daher längerfristig eine Platzierung in einer Wohn- und Beschäftigungsgruppe für schwerer Behinderte anzustreben. Sie sei uneingeschränkt reisefähig. In Bezug auf den Sohn O. wird in den aktenkundigen Arztberichten festgestellt, dass dieser ebenfalls an einer schweren psychomotorischen Entwicklungsverzögerung unklarer Ätiologie mit tetraspastischer Cerebralparese leide. Ausserdem sei bei ihm eine Mikrocephalie (abnorme Kleinheit des Schädels) zu erkennen. Die Bewegungsstörung sei entweder auf die Cerebralparese oder auf eine neurogenerative Störung zurückzuführen. Auch O. brauche während seiner gesamten Entwicklungszeit umfassende Förderungsmassnahmen, namentlich Physiotherapie, Ergotherapie, Lopgopädie, sowie heilpädagogische Schulung. Eventuell wäre auch bei ihm eine beidseitige Unterschenkelorthese sinnvoll. Zurzeit besucht O. mehrere Tage pro Woche eine Sonderschule. Ausserdem erhält er einmal wöchentlich je eine Stunde Physio- und Ergotherapie. O. werde voraussichtlich bis zum Erwachsenenalter selbständiger werden, jedoch sicher nie völlig selbständig. Für ihn biete sich in Zukunft eine Platzierung in einer geschützten Werkstätte an. Seine Reisefähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt. 6.2.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Krankheit, unter der die beiden Kinder Z. und O. leiden, nicht heilbar ist. Vielmehr beschränkt sich die medizinische Behandlung der Kinder auf die erwähnten Förderungsmassnahmen. Zwar trifft es zu, dass die Betreuung und Förderung von körperlich behinderten und lernbehinderten Personen in der Türkei insgesamt sowohl qualitativ als auch quantitativ auf einem tieferen Niveau erfolgt als in Westeuropa. Die von den beiden Kindern benötigten Therapien sind jedoch in der Türkei grundsätzlich erhältlich, insbesondere in den grösseren städtischen Zentren. Physiound Ergotherapien sowie Tagesstätten für die Betreuung geistig und/oder körperlich behinderter Kinder werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Als Beispiel für eine private Organisation ist die CARITAS zu erwähnen, welche in Istanbul unter anderem mit Unterstützung der CARITAS Schweiz ein Zentrum für geistig und körperlich Behinderte betreibt. Die staatlichen Behindertenheime und Tagesstätten werden durch die Behörde für Staatliche Sozialleistungen und Kinderschutz (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu; SHÇEK) verwaltet. Diese Behörde bietet den Betroffenen ausserdem Unterstützung an, insbesondere auch dann, wenn diese bedürftig sind. Logopädische Behandlungsangebote sind in der Türkei ebenfalls vorhanden. Diesbezüglich könnte sich die Beschwerdeführerin beispielsweise an das Zentrum für Sprech- und Sprachbehinderungen (DILKOM) der Universität Anadolu in Eskisehir oder an die beiden logopädischen Berufsverbände mit Sitz in Ankara (Professional Association of Speech and Language Pathologists; DKBUD [www.dkbud.org ]; Association of http://www.dkbud.org/ http://www.dkbud.org/ http://www.dkbud.org/

10 Audiology, Speech and Voice Pathologists) wenden. Hinsichtlich der Frage der Finanzierung der gebotenen Therapien und medizinischen Hilfsmittel ist vorab festzustellen, dass diese Leistungen grundsätzlich durch die Krankenkasse übernommen werden sollten, sofern die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann einer solchen angeschlossen sind. Sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin inzwischen als Angestellter arbeiten, so wäre er von seinem Arbeitgeber aus krankenversichert, wodurch automatisch auch die Kinder versichert wären. Nicht krankenversicherte Bedürftige können eine so genannte "Grüne Karte" beantragen, die zur kostenlosen Behandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtigt. Gestützt auf die Akten ist allerdings zweifelhaft, ob die Familie der Beschwerdeführerin als bedürftig einzustufen wäre, da ihre Angehörigen ihren Angaben zufolge durchaus über gewisse finanzielle Mittel verfügen. Immerhin wurden die beiden Kinder offenbar in der Türkei bereits einer relativ gründlichen medizinischen Untersuchung unterzogen (inklusive EEG und MRI), unter anderem durch einen Privatarzt (vgl. den ärztlichen Bericht von Dr. med. L. G. vom 6. November 2006 betreffend das Kind O.). Anlässlich der Anhörungen führte die Beschwerdeführerin zudem aus, ihr Vater habe jeweils für die Arztbesuche der Kinder bezahlt und ihr überdies die Reise in die Schweiz finanziert (vgl. A7, S. 4 und 7); ihr Schwiegervater wäre auch in der Lage, für die medizinische Behandlung der Kinder zu zahlen, wenn er nur wollte (vgl. A7, S. 7). Aus diesen Äusserungen kann geschlossen werden, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin - allenfalls mit der zusätzlichen finanziellen Unterstützung des in der Schweiz wohnhaften Onkels der Beschwerdeführerin - zumindest teilweise für die von den beiden Kindern benötigten Förderungsmassnahmen aufkommen könnten. Im Übrigen geht aus den Anhörungsprotokollen hervor, dass sich weder die Beschwerdeführerin noch ihre nächsten Angehörigen je um staatliche oder private Hilfe für die Betreuung der Kinder bemüht haben. Derartige Hilfe kann - wie erwähnt - beispielsweise bei der SHÇEK beantragt werden. Bedürftige Behinderte respektive deren Angehörige können sich zudem an den so genannten Solidaritätsfonds (SYDTF, Sosyal Yard mla ma ve Dayan may Te vikı ş ış ı ş Fonu) wenden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass medizinische Gründen den Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar erscheinen lassen, wenn damit zu rechnen ist, dass eine Rückkehr ins Heimatland eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person nach sich ziehen würde (vgl. die nach wie vor als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Davon ist im vorliegenden Fall indes nicht auszugehen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist die wesentliche medizinische und therapeutische Behandlung der beiden Kinder in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Ausserdem leiden die beiden Kinder den Akten zufolge nicht unter einer lebensbedrohlichen Krankheit, und es ist auch nicht damit zu rechnen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft einer im Zusammenhang mit ihrer Krankheit stehenden unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wären. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da es ihnen

11 obliegt, sich - allenfalls in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz - bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - den _______ (Kopie; Beilagen: vier Nüfus Cüzdani [_______]) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérard Scherrer Anna Dürmüller

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