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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2008 D-4623/2007

28. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,459 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-4623/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4623/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. April 2007 verliess, am 8. Mai 2007 in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum (...) vom 31. Mai 2007 sowie der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 21. Juni 2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und stamme aus Suleymaniya, wo er als B._______ tätig gewesen sei und ein C._______ mit D._______ besessen habe, dass er nie politisch aktiv oder interessiert gewesen sei, dass er im von einer Person den Auftrag erhalten habe, unter einem E._______ eine F._______ einzubauen, dass sein Auftraggeber in der Folge auch einen anderen Kunden gebracht habe, dem er eine G._______ mit einer H._______ habe kreieren sollen, dass er später durch einen Bekannten erfahren habe, diese G._______ sei zur Aufbewahrung von I._______ bestimmt gewesen, dass er sich, nachdem seine Auftraggeber von ihm verlangt hätten, bei ihnen zu Hause ein Versteck unter dem Boden einzurichten, entschlossen habe, das J._______ der K._______, welches seinen Sitz schräg gegenüber C._______ gehabt habe, zu informieren, dass seine Ansprechperson ihn angewiesen habe, weiterhin für seine Auftraggeber – offensichtlich L._______ – tätig zu sein und das J._______ über alles zu informieren, dass er fast täglich vor das J._______ zitiert worden sei, daher nicht mehr richtig seiner Arbeit habe nachgehen können und deshalb verlangt habe, nicht mehr belästigt zu werden und die Festnahme der L._______ gefordert habe, dass die K._______ daraufhin beide L._______ verhaftet habe, D-4623/2007 dass einige Zeit danach Angehörige der beiden L._______ zweimal in sein C._______ gekommen seien und ihm gedroht hätten, ihn umzubringen, sofern die beiden Verhafteten nicht bald frei kämen, dass er auch mehrere Drohanrufe auf sein Handy erhalten habe, dass er das J._______ der K._______ darüber informiert habe und aufgefordert worden sei, bei ihnen zu übernachten, um sich allfälligen Übergriffen zu entziehen, dass er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen habe, da er nicht immer bei der K._______ habe übernachten können und Angst gehabt habe, auswärtige Aufträge zu erledigen, dass er B.______ am 13. April 2007 verlassen, zu Fuss ohne Dokumente von M._______ aus die Grenze N._______ passiert habe und in der Folge via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 und am 31. Mai 2007 aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen, dass der Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2007 - eröffnet am 5. Juli 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die unentgeltliche Rechtspflege sei ihm zu gewähren und es sei ihm allenfalls eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung zu bewilligen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss D-4623/2007 Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenso abwies wie das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung und dem Beschwerdeführer Frist ansetzte zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--, dass der Beschwerdführer mit Eingabe vom 13. Juli 2007 zwei Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 13. Juli 2007 leistete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, D-4623/2007 dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass, werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, dementsprechend einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz mit anderen Worten darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG materiell zur Sache zu äussern hat, D-4623/2007 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Erwägung - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen ist, dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen, dass diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen, D-4623/2007 dass allgemein von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden sollen, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist, dass nach diesem - engen - Verständnis demnach Identitätspapiere vorliegen müssen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen, es demgegenüber nicht genügt, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht, dass unter diesen Voraussetzungen neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass, andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt wurde, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, D-4623/2007 dass nur dann auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann, dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Transitzentrum (...) am 31. Mai 2007 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch BFM vom 21. Juni 2007 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass seine Aussagen zudem vage und ausweichend sowie der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechend ausgefallen seien, weshalb die dargelegten Behauptungen, namentlich der Verrat seiner Auftraggeber an die K._______, ihre Verhaftungen und die damit in Zusammenhang stehende Bedrohung durch ihre Verwandten, nicht geglaubt würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, D-4623/2007 dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe der Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die Schweiz (mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss über die Grenze N._______ und von dort mit dem Lastwagen in die Schweiz, ohne kontrolliert worden zu sein) und seine Aussage, er sei ohne Reiseoder Identitätspapiere in die Schweiz gereist und habe seine Identitätsdokumente im Irak zurückgelassen, nicht unplausibel erscheinen, dass der Beschwerdeführer ferner bereits im Transitzentrum (...) anlässlich der Erstbefragung erklärte, seine Identitätskarte befinde sich zuhause, woraufhin er in Anwesenheit des Befragerteams seinen O._______ zuhause angerufen hat, welcher noch während laufender Befragung Kopien der Dokumente (abgelaufene Identitätskarte, Nationalitätenausweis) gefaxt hat, dass der Beschwerdeführer zudem auf entsprechende Frage bestätigte, er werde – sofern es ihm gelinge – nach dem Telefon die Originale nachkommen lassen (vgl. A1, S. 4), dass er schliesslich erklärte, eines der vom O._______ zugestellten Dokumente sei die Kopie seiner alten, abgelaufenen Identitätskarte, und er werde versuchen, das Original der aktuellen, im Jahre 2003 ausgestellten Identitätskarte beizubringen (vgl. A1, S. 5), dass er in der Folge die aktuelle Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis im Original aus dem Irak (Postaufgabe im Irak: ) zukommen liess und mit Eingabe vom 13. Juli 2007 (Poststempel) zu den Akten reichte, dass nach dem Gesagten entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen, D-4623/2007 dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat, dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb der am 13. Juli 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer seien notwendige Kosten entstanden, zumal er rechtlich nicht vertreten ist, dass daher keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4623/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 11

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