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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2009 D-4623/2006

12. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,533 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mär...

Volltext

Abtei lung IV D-4623/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Ali Civi, c/o (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. März 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4623/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Februar 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ summarisch befragt. Ebenfalls noch im Empfangszentrum B._______ wurde er am 16. Februar 2005 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Nachdem er von 1987 bis 1989 in D._______ den Militärdienst absolviert habe, sei er als selbständiger Graphiker und Kunstmaler tätig gewesen. Als Mitglied der Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk Partisi; DEHAP) habe er bei deren Jugendfraktion Organisationstätigkeiten ausgeübt. Weil er einen Milizen der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) namens A.K. unterstützt und ihm Unterkunft gewährt habe, habe das Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri; DGM) Nr. 3 in C._______ im Frühjahr 2002 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und ihn in der Folge zu einer Haftstrafe von acht Jahren, neun Monaten und fünfzehn Tagen verurteilt. Nach der Einreichung einer Beschwerde durch den Anwalt F.Ü. sei er nach vier Monaten einstweilen aus dem Gefängnis "Typ E" von C._______ entlassen worden. Aus Angst vor einer allfälligen Verurteilung sei er - nachdem er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen - nach I._______ gezogen. Während seines Aufenthalts in Istanbul habe er von seinem Anwalt F.Ü. erfahren, dass die in seinem Fall eingereichte Beschwerde vom Kassationshof Ende 2004 abgewiesen worden sei und das Staatssicherheitsgericht Nr. 3 am 14. Januar 2005 die nunmehr noch vier Jahre, neun Monate und fünfzehn Tage dauernde Haftstrafe bestätigt habe. In der Folge habe er die Türkei am 3. Februar 2005 verlassen und sei - im Laderaum eines Lastwagens versteckt - auf ihm unbekanntem Weg und unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. A.b Am 7. März 2005 reichte der Beschwerdeführer im Empfangszentrum B._______ ein Duplikat seines abgelaufenen Reisepasses und am 14. März 2005 verschiedene Beweismittel - Schreiben und Eingaben des Anwalts F.Ü. und eines Anwalts namens O.Ö. sowie einen D-4623/2006 22 Seiten langen Auszug aus dem Urteil des 3. Strafgerichts von C._______ vom 17. Juni 2003 - in Kopie zu den Akten. In Bezug auf die nachgereichten Beweismittel wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2005 im Empfangszentrum B._______ das rechtliche Gehör gewährt. Insbesondere wurde auf verschiedene Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten sowie auf den Umstand, dass die Verurteilung gemäss den eingereichten Dokumenten nicht vom Staatssicherheitsgericht, sondern vom Strafgericht C._______ ausgesprochen worden war, hingewiesen, und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Bei dieser Gelegenheit machte dieser auch geltend, er leide an Zuckerkrankheit, könne hier aber keine Diät machen. B. Mit Verfügung vom 29. März 2005 - dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers (...) am 5. April 2005 eröffnet - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30. März 2005 dem Kanton D._______ zugewiesen. D. Der - nunmehr nicht mehr vertretene - Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit auf den 3. Mai 2005 datierter Eingabe (massgeblicher Poststempel: 2. Mai 2005) - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg- D-4623/2006 weisungsvollzugs und die Regelung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden nebst einer am 29. April 2005 vom E._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung Kopien verschiedener Beweismittel zu den Akten gegeben, welche beweisen sollen, dass die Familie des Beschwerdeführers unter dem Druck der türkischen Behörden stehe (Urteil des 3. Staatssicherheitsgerichts vom 15. Januar 2002, Urteil des 3. Strafgerichts von C._______ vom 2. März 2005, Entscheid des Kassationshofs vom 5. Mai 2005, Bescheinigung betreffend Z.O., Urteil betreffend M.N.O. und Entscheid betreffend C.O.). E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. F.a Die ARK ersuchte die schweizerische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 13. Mai 2005 um Tätigung diskreter Abklärung verschiedener sich im Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere mit den von ihm eingereichten Dokumenten sich stellender Fragen. F.b Die entsprechende Antwort der schweizerische Botschaft in Ankara vom 26. Oktober 2005 ging am 3. November 2005 bei der ARK ein. Auf deren Inhalt wird in den Erwägungen (vgl. 4.2.1) näher eingegangen. D-4623/2006 F.c Dem Beschwerdeführer wurde seitens der ARK am 14. November 2005 Gelegenheit gegeben, zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich innert der aufgrund einer Krankheit beziehungsweise einer Operation verlängerten Frist, am 30. Dezember 2005, durch seinen am 8. Dezember 2005 neu bestellten Vertreter vernehmen. Auf diese Darlegungen wird ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. 4.2.2) näher eingegangen. F.d Am 24. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer der ARK durch seinen Vertreter ein auf den 2. Januar 2006 datiertes Bestätigungsschreiben des Anwalts F.Ü. mitsamt einer deutschen Übersetzung zukommen. G. G.a Die vom Beschwerdeführer geschiedene Ehefrau (F._______, geboren (...), Türkei) stellte am 26. Oktober 2006 auf der schweizerischen Botschaft in Ankara für sich und die beiden Söhne (G._______, geboren (...), und H._______, geboren (...), ebenfalls beide Türkei) ein Asylgesuch, zu dem sie dort noch am gleichen Tag befragt wurde (Ref.-Nr. des BFM: N (...)). F._______ gab anlässlich dieser Befragung verschiedene Dokumente (Familienbüchlein, Familienregisterauszug, Scheidungsurteil, Schreiben des ehemaligen Gemeindepräsidenten von (...) sowie mehrere ihren Ex-Mann betreffende Unterlagen) zu den Akten und machte geltend, sie habe sich im Mai 2004 offiziell vom Beschwerdeführer scheiden lassen, sei aber nach Brauch nach wie vor mit ihm verheiratet. Seitdem ihr (Ex-)Ehemann, welcher wegen Unterstützung der PKK zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, das Land verlassen habe, werde sie von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und könne mit ihren Kindern kein normales Leben mehr führen. G.b Mit Verfügung vom 13. November 2006 - eröffnet am 6. Dezember 2006 - verweigerte das BFM F._______ und den beiden Kindern G._______ und H._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das am 26. Oktober 2006 gestellte Asylgesuch ab. D-4623/2006 G.c F._______ ersuchte durch ihren Vertreter (ebenfalls Ali Civi) das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Januar 2007 (D-100/2007) um Aufhebung der BFM-Verfügung vom 13. November 2006 und um Gutheissung des Asylgesuchs. Eventuell sei die Angelegenheit "zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung" zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. G.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Auslandverfahren betreffend F._______ und der beiden Kinder G._______ und H._______ bis zum Abschluss des Asylverfahrens ihres Ex-Ehemannes (mithin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren) in der Schweiz. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. H. H.a Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 10. September 2008 die Abweisung der Beschwerde betreffend A._______, da diese keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die von der Beschwerdeinstanz eingeleitete Botschaftsabklärung bestätige im Wesentlichen die Einschätzungen des BFM unglaubwürdiger Vorbringen; insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass aus dem Datenblatt hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht wegen politischer Delikte in der Türkei belangt werde. Des Weiteren lasse auch die nachgereichte Bestätigung des Anwalts F.Ü. nicht auf eine zweifelsfreie Herkunft schliessen, da die Unterschrift mit dem in der Botschaftsabklärung festgehaltenen Unterschriftsabgleich lediglich im Duktus eine gewisse Ähnlichkeit aufweise, jedoch nicht mit dem Schriftbild übereinstimme. In Form und Inhalt weise auch dieses Schreiben den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Hinsichtlich der angeführten Reflexverfolgung sei schliesslich anzumerken, dass diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei; der Beschwerdeführer habe weder anlässlich der Befragung zur Person noch in der direkten Bundesanhörung eine solche vorgebracht, sondern andere Umstände angeführt, welche zu den geltend gemachten Problemen geführt hätten. Aufgrund dieser Umstände erachte D-4623/2006 das BFM diese auf Beschwerdeebene angeführten Asylgründe als nachgeschoben und konstruiert. Diese Einschätzung bestätige sich dadurch, dass jene Beweismittel im Inhalt den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen würden. H.b Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreter vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2008 zur Stellungnahme überwiesen. Ein am 16. September 2008 vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichtes Gesuch um Zustellung der in der Vernehmlassung des BFM vom 10. September 2008 erwähnten Botschaftsabklärung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2008 mit der Begründung abgelehnt, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung seien ihm bereits am 14. November 2005 offengelegt worden; überdies seien ihm am 16. Dezember 2005 alle wesentlichen Akten - darunter auch die Botschaftsanfrage - zugestellt worden. H.c Am 29. September 2008 liess sich der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen. Er hielt dabei daran fest, "ausschliesslich aus politischen Gründen" in der Schweiz um Asyl ersucht zu haben, da er und seine Familie "infolge politischer Aktivitäten unter permanentem Druck der Behörden" stünden. Sodann erscheine "nicht nachvollziehbar", weshalb der Anwalt F.Ü. das Bestätigungsschreiben nicht hätte selbst verfassen sollen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer schon "von Beginn weg andere Familienmitglieder erwähnt, welche sich ebenfalls politisch engagiert" hätten und "von den Behörden verfolgt" worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des D-4623/2006 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, D-4623/2006 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer behauptete, wiederholt einen Milizen der PKK unterstützt und auch beherbergt zu haben. Im Frühjahr 2002 sei deshalb gegen ihn vor dem Staatssicherheitsgericht Nr. 3 in C._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dessen Urteil sei am 14. Januar 2005 bestätigt worden. 4.1 Die Vorinstanz äusserte in ihrer angefochtenen Verfügung aus verschiedenen Gründen gewichtige Zweifel an der geltend gemachten behördlichen Verfolgung aus politischen Gründen. 4.1.1 Sie wies vorab darauf hin, die vom Beschwerdeführer am 14. März 2005 eingereichten Beweismittel stünden inhaltlich in krassem Widerspruch zu den in den Anhörungen gemachten Asylgründen. In der Tat ergibt sich aus dem eingereichten Urteil vom 17. Juni 2003, dass der Beschwerdeführer nicht vom Staatssicherheitsgericht Nr. 3, sondern vom 3. Strafgericht in C._______ zu einem mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Anlässlich der Befragung vom 16. März 2005 darauf angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, die Staatssicherheitsgerichte (DGM) seien in der Türkei mittlerweile aufgehoben worden; jetzt seien andere Gerichte zuständig (vgl. A12, S. 2). Angesichts dessen, dass das Urteil aber vom 17. Juni 2003 datiert, die Staatsicherheitsgerichte, an denen politische Delikte verhandelt wurden, jedoch erst im Juni 2004, mithin erst ein Jahr später in die gewöhnliche Gerichtsbarkeit aufgenommen beziehungsweise an die am jeweiligen Ort vorhandenen Grossen Strafkammern angehängt wurden, muss der Einwand des Beschwerdeführers als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Sodann hielt das BFM zutreffend fest, weder im besagten Urteil vom 17. Juni 2003 noch in den beiden Beschwerdeschriften des Anwalts O.Ö. sei von einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unterstützung eines PKK-Milizen die Rede; vielmehr gehe es darin um eine D-4623/2006 strafrechtlich relevante Angelegenheit im Zusammenhang mit gefälschten Arztzeugnissen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, wenn sie "den Weg" gegangen wären, den er nun den Schweizer Behörden erzählt habe (ein Verfahren aus "politischen Gründen"), hätte er eine höhere Strafe erhalten, weshalb er sich auf Anraten seines Anwaltes hin für den "Weg" mit der niedrigeren Strafe (ein gemeinrechtliches Verfahren) entschieden habe (vgl. A12, S. 2). Diese Erklärung vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, haben doch - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt wurde - Personen in einem Strafverfahren erfahrungsgemäss keine Möglichkeit, zwischen ihnen zur Last gelegten Delikten auszuwählen, schon gar nicht, wenn es sich um ein politisches Delikt handeln könnte. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, es handle sich bei den vorliegenden Dokumenten nur um einen Teil seines Dossiers, nämlich um den, der dann an den Kassationshof gelangt sei, muss als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Angesichts dieser Sachlage wertete das BFM das auf den 7. März 2005 datierte Schreiben des Anwalts F.Ü., wonach der Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe wegen Hilfeleistung und Beherbergung der PKK im Sinne von Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches zu vergegenwärtigen habe, berechtigterweise als blosses Gefälligkeitsschreiben. 4.1.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz, wenn der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - seit Frühjahr 2002 in einem politischen Strafverfahren gestanden hätte, wäre ihm im Januar 2004 kein Reisepass ausgestellt worden, gefolgt werden. 4.1.3 Schliesslich wies das BFM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. A13, S. 4) auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise sehr oberflächlich und realitätsfremd schilderte und sich überdies in seinen Aussagen betreffend die Flucht aus der Heimatregion beziehungsweise betreffend die Dauer der Aufenthalte in C._______, D._______ und I._______ in grobe Widersprüche verstrickte. Die vom Beschwerdeführer (vgl. A4, S. 18) dazu abgegebene Erklärung, er sei sehr lange auf der Flucht gewesen und wisse die Daten nicht mehr genau, vermag die festgestellen Ungereimtheiten nicht zu beseitigen, zumal die Vorbringen lediglich das Jahr vor der Befragung betreffen und es dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen sein sollte, anzugeben, ob er sich während D-4623/2006 mehr als eines Jahres oder nur sechs Monate lang auf der Flucht befunden habe. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird zu den vorstehend aufgeführten Unstimmigkeiten nicht näher Stellung bezogen. Hingegen versucht der Beschwerdeführer, die Beschwerdeinstanz mit der Einreichung weiterer Beweismittel - welche jedoch teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegeben wurden (Dokumente no. (...) und no. (...)) - davon zu überzeugen, dass er aus politischen Gründen in der Türkei verfolgt sei. 4.2.1 Die durch die schweizerische Botschaft in Ankara getätigten Abklärungen ergaben, dass Dokumente no. (...) und no. (...) sowie auch das Schreiben des Anwaltes F.Ü. vom 7. März 2005 aufgrund verschiedener Ungereimtheiten in formeller und inhaltlicher Hinsicht als nicht authentisch zu qualifizieren seien. Die anderen den Beschwerdeführer – dessen Identität erstellt sei - betreffenden Dokumente seien zwar authentisch. Gemäss den erhaltenen Informationen habe es aber keine Anklage politischen Charakters gegeben. Der Prozess gegen den Beschwerdeführer betreffe vielmehr ein gemeinrechtliches Delikt, für welches dieser eine Haftstrafe von vier Jahren, neun Monaten und fünf Tagen erhalten habe; das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen und die Strafe sei noch nicht verbüsst. Das angeblich einen Cousin des Beschwerdeführers, Z.O., betreffende, von der 6. Kammer des Schwurgerichts von C._______ ausgestellte Dokument sei authentisch; die Haftstrafe sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Verurteilten aufgehoben worden. Das Dokument betreffend M.N.O. sei am 30. September 1999 von der 2. Kammer des DGM C._______ verfasst worden; darin werde festgestellt, dass gegen M.N.O. keine Verurteilung aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK erfolge, da er vom Amnestiegesetz no. 3419 profitiere. Im Dokument betreffend C.O. gehe es um eine Strafe, welche seinerzeit aufgrund von medizinischen Beschwerden aufgeschoben worden sei, wobei der Grund für den Aufschub nun offenbar weggefallen sei. Schliesslich existiere über den Beschwerdeführer - welcher (nunmehr) einem Passverbot unterliege - ein Datenblatt, welches aber keinen politischen Inhalt habe; die Polizei von C._______ habe das Datenblatt im Jahre 2002 aufgrund einer Anklage wegen Dokumentenfälschung angelegt. D-4623/2006 4.2.2 In seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2005 führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, Rechtsanwalt F. Ü. habe ihm gegenüber versichert, den Beschwerdeführer zu kennen und diesen vertreten zu haben. Das Strafverfahren betreffend den Beschwerdeführer sei im Übrigen nur deshalb nicht politischen Inhalts gewesen, weil der Verteidiger bewusst den wahren Hintergrund der begangenen Urkundenfälschungen verschwiegen habe; andernfalls wäre eine viel höhere Haftstrafe zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend Z.O., M.N.O. und C.O. als authentisch beurteilt worden seien, untermauere nicht nur die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine eigene politische Aktivität, sondern lege auch den Schluss nahe, dass er bereits aufgrund der nahen Verwandtschaft zu verhafteten PKK-Mitgliedern eine Reflexverfolgung befürchten müsse. 4.2.3 Diese Darlegungen sind indessen - wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2008 bemerkte - nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht wegen eines gemeinrechtlichen, sondern wegen eines politischen Deliktes belangt werde. In Bezug auf das am 24. Januar 2006 nachgereichte, auf den 2. Januar 2006 datierte Bestätigungsschreiben des Anwalts F.Ü. bemerkte das BFM in der Vernehmlassung vom 10. September 2008, die darauf angebrachte Unterschrift weise mit dem in der in der Botschaftsabklärung festgehaltenen Unterschriftsabgleich "lediglich eine gewisse Ähnlichkeit im Duktus" auf, stimme jedoch nicht mit dem Schriftbild überein. Augenfälliger als die Unterschiede in den Unterschriften auf dem Bestätigungsschreiben vom 2. Januar 2006 und auf dem in der Botschaftsabklärung festgehaltenen Unterschriftenabgleich erscheint indessen die Diskrepanz zur angeblich ebenfalls von F.Ü. stammenden - Unterschrift auf dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben vom 14. März 2005; diese Unterschrift stammt klarerweise von einer anderen Person. Ungeachtet dieser Auffälligkeiten kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Bestätigung weise in Form und Inhalt den Charakter eines blossen Gefälligkeitsschreibens auf, weshalb ihr kein weiterer Beweiswert zukommen kann. Auf die weiter geltend gemachte Gefahr einer Reflexverfolgung wird nachfolgend unter Ziff. 4.4 der Erwägungen näher eingegangen. D-4623/2006 4.3 Die vom Beschwerdeführer geschiedene Ehefrau behauptete anlässlich der am 26. Oktober 2006 auf der schweizerischen Botschaft in Ankara durchgeführten Befragung, mit den türkischen Behörden Probleme zu haben, weil ihr Ex-Mann wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden sei. "Auf Druck der Behörden hin und aus Sicherheitsgründen" hätten sie und ihr Mann sich dann scheiden lassen; die religiös begründete Ehe bestehe jedoch fort (vgl. Dossier von F._______, A1, S. 2 f., sowie Beschwerdeschrift S. 4; da F._______ und der Beschwerdeführer in der Schweiz von derselben Person vertreten werden, sind die Akten aus dem Asylverfahren von F._______ dem Vertreter Ali Civi bekannt). Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu seinem Asylgesuch lediglich zu Protokoll gegeben hatte, er sei geschieden und die beiden Kinder, zu denen er keinen Kontakt mehr habe, lebten bei seiner Ex-Frau, welche mittlerweile wieder verheiratet sei (vgl. A1, S. 3 und A4, S. 3). Ungeachtet dieser Ungereimtheiten hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau vermag der Umstand, dass F._______ auf der Schweizer Botschaft in Ankara um Asyl nachsuchte und sich dabei auf die angeblich beim Beschwerdeführer aus politischen Gründen bestehenden Probleme abstützt (und dabei - nebst verschiedenen ihre Identität betreffenden Unterlagen auch ihren Ex-Mann betreffende, in der Hauptsache bereits von jenem selbst eingereichte Dokumente in Kopie zu den Akten reichte), die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht aus politischen, sondern aus gemeinrechtlichen Gründen Probleme mit den türkischen Behörden, ebenfalls nicht zu entkräften. 4.4 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer drei angebliche Verwandte betreffende Unterlagen in Kopie zu den Akten (vgl. oben E.4.2.1 – E.4.2.3) und machte geltend, aufgrund der nahen Verwandtschaft zu verhafteten PKK-Mitgliedern müsse er auch eine Reflexverfolgung befürchten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 f. sowie Stellungnahme vom 30. Dezember 2005, S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht geht analog der von der ARK entwickelten Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der erwähnten Praxis D-4623/2006 vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2005 Nr. 21, EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h und Nr. 17 E. 3c; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6). Zwar wurden die drei besagten Dokumente - eine Bescheinigung betreffend den angeblichen Cousin Z.O., ein Urteil betreffend M.N.O. sowie ein Entscheid betreffend C.O. - aufgrund der von der Schweizer Botschaft in Ankara getätigten Abklärungen als echt befunden. Überdies tragen die in den eingerichten Unterlagen erwähnten Personen den gleichen Nachnamen wie der Beschwerdeführer. Ob es sich indes bei den in den drei Dokumenten erwähnten Männern tatsächlich um nahe Angehörige des Beschwerdeführers handelt, steht nicht fest und muss auch nicht näher abgeklärt werden. Wie das BFM nämlich in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2008 zutreffend ausführte, erwähnte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die drei Personen beziehungsweise deren Verfahren nicht, sondern brachte andere (eigene) Gründe vor, welche zu den geltend gemachten Problemen mit den türkischen Behörden geführt haben sollen. Die nunmehr behauptete Reflexverfolgung erscheint nachgeschoben und nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken. An dieser Feststellung vermag auch die in der Stellungnahme vom 29. September 2008 (vgl. S. 3) angebrachte Bemerkung, der Beschwerdeführer habe "von Beginn weg andere Familienmitglieder erwähnt", welche sich politisch engagiert hätten und von den Behörden verfolgt seien, nichts zu ändern, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der direkten Bundesanhörung (vgl. A4, S. 10) lediglich zu Protokoll, ein Onkel väterlicherseits sei im Jahre 1991 ums Leben gekommen und zwei weitere Verwandte befänden sich im Gefängnis, weshalb er es als seine Pflicht angesehen habe, diese zu unterstützen. 4.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus politischen Gründen, sondern wegen eines gemeinrechtlichen Delikts von den Behörden gesucht wird. Schliesslich ist festzuhalten, dass die ausgesprochene Strafe (Vier Jahre, neun Monate und fünf D-4623/2006 Tage Haft) für das vom Beschwerdeführer begangene gemeinrechtliche Delikt (Urkundenfälschung) zwar relativ hoch erscheint, jedoch durchaus dem üblichen Strafmass entspricht, und auch keine Hinweise vorliegen, dass das den Beschwerdeführer betreffende Strafverfahren unfair abgelaufen wäre. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner kurdischen Ethnie - einem asylbeachtlichen Politmalus ausgesetzt sein könnte. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe und in den Stellungnahmen vom 30. Dezember 2005 und vom 29. September 2008 näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-4623/2006 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In der Rechtmitteleingabe (vgl. S. 4) wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen mit einer Verhaftung zu rechnen. In den Stellungnahmen vom 30. Dezember 2005 (vgl. S. 2) und vom 29. September 2005 (vgl. S. 3) wird zudem ausgeführt, sobald die türkischen Behör- D-4623/2006 den nähere Indizien dafür hätten, dass seine Familienmitglieder Aktivitäten der PKK unterstützt hätten, habe der Beschwerdeführer "nebst der bereits verhängten noch eine viel höhere Haftstrafe zu gewärtigen". Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, diese Strafe jedoch noch nicht abgesessen hat, muss er in der Tat befürchten, bei seiner Rückkehr in die Türkei festgenommen zu werden. Nachdem die (noch nicht verbüsste) Strafe jedoch - wie vorstehend unter Ziff. 4.1 und 4.2 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - ein gemeinrechtliches Delikt betrifft und im Übrigen auch eine Reflexverfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten angeblicher Verwandter nicht glaubhaft erscheint (vgl. Ziff. 4.4 der Erwägungen), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei "misshandelt, gefoltert und einem unfairen Verfahren unterworfen" würde (vgl. Beschwerde S. 4). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Militante kurdische Aktivisten haben seit November 2003 in der ganzen Türkei wiederholt Anschläge verübt. In den vergangenen Monaten kam es zudem im Südosten des Landes, insbesondere entlang der Grenze zum Irak, vermehrt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern der PKK. Es kann jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Ereignisse bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, (...) Stadt C._______, oder bezüglich der im Westen des Landes gelegenen, (...) Stadt D._______, wo seine Mutter und seine drei Geschwister leben, nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. D-4623/2006 6.3.2 Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er sei zuckerkrank und müsste eine Diät einhalten (vgl. A12, S. 3 f.). Ob er überdies auch Medikamente benötigt, ist aus den Akten nicht ersichtlich, doch wären solche ohne Weiteres auch in C._______ und D._______ erhältlich. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch im Falle eines Gefängnisaufenthaltes die notwendige medizinische Betreuung zugestanden würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. 6.3.3 Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute, 17-jährige Schulbildung, spricht nebst seiner Muttersprache Kurdisch auch Türkisch und ist in seiner Heimat seit 1989 als selbständiger Graphiker und Kunstmaler tätig gewesen. Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter und Geschwister) nach wie vor in der Türkei und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. 6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich der Beschwerdeführer doch erst seit Februar 2005, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. D-4623/2006 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos erschienen und zurzeit weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (der Beschwerdeführer geht in der Schweiz nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach), ist dem erwähnten Gesuch zu entsprechen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4623/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 20

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