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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2018 D-4622/2018

12. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,693 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4622/2018

Urteil v o m 1 2 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…).

D-4622/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Mullaitivu) – gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2016 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Februar 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Juli 2018 im Wesentlichen vor, sein Bruder D._______ sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und seit 2009 verschollen, was seine Familie dem IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) gemeldet habe. Er selbst habe im Jahr 2008 ein Basistraining bei den LTTE absolvieren und danach gelegentlich im Kampf verletzte Personen transportieren müssen. Im Jahr 2009 sei er (mit seiner Familie) ins E._______ Camp gebracht worden. Er sei dort festgenommen und befragt worden, habe dann aber wieder gehen dürfen, da er noch minderjährig und kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Im Sommer 2013 habe er einen Kandidaten der TNA (Tamil National Alliance) im Wahlkampf unterstützt und deshalb Probleme mit Angehörigen anderer tamilischen Parteien gehabt, die ihn zwei Mal geschlagen hätten. Ausreisebegründend seien letztlich seine Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department) gewesen: Im (…), in welchem er gearbeitet habe, hätten drei Personen eine SIM-Karte gekauft respektive habe er eine SIM-Karte seinem Freund F._______, der mit seinem Bruder zusammengearbeitet habe, gegeben; drei Personen, die einen Bombenanschlag geplant hätten, hätten diese SIM-Karte benutzt. Im April 2014 seien in diesem Zusammenhang vier CID-Beamte in den (…) gekommen und hätten ihn sowie seinen Chef mitgenommen. Sie seien während vier Tagen vermutlich in beziehungsweise bei Colombo festgehalten worden. Er sei mehrmals befragt und geschlagen worden. Sein Vater habe eine ihm unbekannte Summe bezahlt, woraufhin er und sein Chef freigelassen worden seien. Nach der Freilassung sei er umgehend zu einer Tante nach G._______ gegangen. Da deren Schwiegersohn, der rehabilitiert worden sei, mehrmals für Befragungen mitgenommen worden sei, habe er Angst bekommen und sich nach ungefähr eineinhalb Monaten zu den Gärten seiner Familie nach H._______ begeben. Dort sei er vier oder fünf Monate geblieben. Ab Oktober 2014 habe er bei einer anderen Tante in I._______ gelebt. Bis zur

D-4622/2018 Ausreise sei ihm persönlich nichts mehr zugestossen. Er habe jedoch erfahren, dass er gesucht und sein Chef erneut für eine Befragung mitgenommen worden sei. Da er F._______ gekannt habe, habe er Sri Lanka schliesslich am (…) 2015 auf dem Luftweg verlassen. Er sei mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass von Colombo über Dubai in die Türkei geflogen, wo er zwei Monate geblieben sei. Anschliessend sei er auf dem Seeund Landweg durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. B.b Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine Identitätskarte, eine Kopie seiner Geburtsurkunde und mehrere Dokumente betreffend das Verschwinden seines Bruders D._______ (in Kopie) zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 – eröffnet am 13. Juli 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C.b C.b.a Das SEM qualifizierte die Ausreisegründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es führte dazu zunächst zusammengefasst aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Begegnung mit dem CID im April 2014 und zur Festnahme seien karg sowie ausweichend gewesen und hätten sich in wiederholenden Angaben erschöpft. Er habe auch nicht zu berichten vermocht, wie er an diesem Tag vom CID weggebracht und anschliessend zahlreiche Male befragt worden sei. Zudem habe er nicht schildern können, wie er nach der Freilassung wieder nach Hause gekommen sei. Hätte er das Erwähnte wahrhaftig erlebt, wäre er in der Lage gewesen, detailliert und mit Realkennzeichen davon zu berichten. Sodann seien seine Angaben zum Käufer beziehungsweise den Käufern der SIM-Karte wirr gewesen. So hätten gemäss seinen Aussagen in der BzP drei Personen eine SIM-Karte bei ihm gekauft. In der Anhörung habe er berichtet, dass er die SIM-Karte einem Freund gegeben habe, beziehungsweise sei die Person, welche die SIM-Karte gekauft habe, ein Freund von ihm gewesen. Da der Verkauf dieser SIM-Karte der Ursprung seiner Probleme gewesen sei, sei er gebeten worden, dieses Ereignis detailliert zu schildern. Er habe jedoch erklärt, dass er sich nicht mehr daran erinnern würde. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass er noch wisse, an wen genau er diese SIM-Karte verkauft oder wem er sie gegeben habe.

D-4622/2018 Sodann hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer zweifellos nach den geltend gemachten Befragungen nicht wieder frei gelassen, sondern inhaftiert worden wären, wenn er tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden wäre, selber an terroristischen Aktivitäten oder Ähnlichem beteiligt zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen. Denn gemäss Erkenntnissen des SEM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen würden, die LTTE zu unterstützen respektive unterstützt zu haben, konsequent behördlicherseits vorgegangen, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall gewesen. Hierfür spreche auch, dass er bereits im E._______ Camp zu einer möglichen LTTE-Mitarbeit befragt und wieder laufen gelassen worden sei. Die eingereichten Beweismittel würden nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe ändern, da das Verschwinden seines Bruders nicht bezweifelt werde. C.b.b Weiter prüfte das SEM anhand sogenannter Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) habe. Dazu führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zudem sei sein Vorbringen, im Jahr 2013 die TNA unterstützt zu haben und deswegen zwei Mal geschlagen worden zu sein, mangels Intensität und wegen fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen diesen Vorfällen und seiner Flucht nicht asylrelevant. Auch die Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz, die im Rahmen eines vom Kanton bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz gekommen und kein Asylverfahren durchlaufen habe, ändere nichts an dieser Verfügung. C.b.c Das SEM bezeichnete sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

D-4622/2018 13. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren an das SEM zur Ergänzung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er – unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Instruktionsrichterin hielt im Übrigen und angesichts der in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Vollmacht vom 5. Juli 2018 lautend auf Herr J._______ der Klarheit halber fest, dass der rubrizierte Rechtanwalt als alleiniger Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren erachtet werde. F. Der geforderte Kostenvorschuss ging am 27. August 2018 bei der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-4622/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift trotz entsprechenden Rückweisungsantrags nicht dargelegt wird, inwiefern das SEM seiner Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft erfasst haben soll. Jedenfalls ist im Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht – in der rechtlichen Würdigung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtete, kein Verfahrensfehler zu sehen. Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an das SEM ist daher abzuweisen.

D-4622/2018 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. C.b.a vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer habe seine Ausreisegründe hinreichend präzise und klar geschildert, ist beispielweise und in Konkretisierung der vorinstanzlichen Erwägungen auf seine vagen und ausweichenden Ausführungen zu seiner Mitnahme durch die CID-Leute hinzuweisen, aus denen etwa – trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Befragerin, detailliert zu berichten – nicht hervorgeht, ob er und sein Chef freiwillig mit den CID- Leuten mitgingen und in deren Van einstiegen oder ob diese Zwang anwendeten. Ebenso wenig geht aus seinen Aussagen hervor, was er sich bei der Festnahme und der anschliessenden mehrstündigen Fahrt für Gedanken machte respektive ob er irgendwelche Befürchtungen hatte (vgl. Akten SEM A 11/19 F66 ff., 72 ff.). Die Behauptung, das SEM habe den

D-4622/2018 falschen Massstab für die Glaubhaftmachung angewandt geht entsprechend fehl. Die erneute Schilderung der Ausreisegründe in der Beschwerdeschrift vermag diese nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, sondern lässt zusätzliche Unklarheiten aufkommen, die gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. So erstaunt es etwa, dass der Beschwerdeführer K._______, der gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift eine der drei Personen gewesen sein soll, die eine Bombe hätten legen wollen, im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle erwähnte. Damals erwähnte er an der BzP neben F._______ nur L._______ und M._______, und an der Anhörung zusätzlich N._______ (vgl. A 4/12 S. 7; A 11/19 F86 und 110). Auch ist angesichts der Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift unklar, ob F._______ und M._______ zu den drei Personen gehörten, die einen Bombenanschlag geplant haben sollen (vgl. etwa A 11/19 F86; Beschwerdeschrift S. 3). Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es kann somit auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden ihn – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – verdächtigen, sich am Aufbau einer Nachfolgeorganisation der LTTE zu beteiligen beziehungsweise beteiligt zu haben. 6.2 Sodann kam das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass keine Risikofaktoren bestehen würden, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Bst. C.b.b vorstehend). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die an der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers anknüpfen, sind nach den obigen Erwägungen offensichtlich nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Festzuhalten bleibt, dass angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers auch dessen angebliche Bekanntschaft mit den Freunden seines Bruders D._______ sowie sein angeblicher Aufenthalt bei seiner Tante in G._______ und damit sein behauptetes Zusammenwohnen mit einem „nur teils rehabilitierten

D-4622/2018 LTTE-Mitglied“ (Schwiegersohn der Tante) unglaubhaft erscheinen. Im Übrigen geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass und weshalb die Behörden Kenntnis von seinem Aufenthalt bei der fraglichen Tante gehabt hätten. Der Beschwerdeführer vermag aus diesen Vorbringen daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann vermag allein seine behauptete Unterstützung der TNA im Wahlkampf 2013 noch nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen. Diese hat denn auch seit den damaligen Wahlen offenbar zu keinen weiteren Schwierigkeiten geführt (vgl. A 11/19 F63). 6.3 Es ist somit festzuhalten, dass insgesamt keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4622/2018 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug

D-4622/2018 auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, noch Jahre später als unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat es die Lage im Vanni-Gebiet neu analysiert. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges merklich verbessert habe. In wirtschaftlicher Hinsicht sei die Situation zwar nach wie vor prekär. Indessen sei die Rückkehr in das Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügen würden sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation hätten, zumutbar (vgl. Urteil a.a.O. insb. E. 9.5.9). 8.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort B._______ respektive im Distrikt Mullaitivu, der sich im Vanni-Gebiet befindet, über ein familiäres Beziehungsnetz (insb. Eltern und verheiratete Geschwister). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und er von Familie und Verwandten unterstützt wird. Er ist jung und – bis auf unbelegte (…) (vgl. A 4/12 S. 8) – gesund. Ausserdem verfügt er über einen A-Level-Abschluss und hat vor seiner Ausreise mehrere Jahre in einem (…) gearbeitet (vgl. A 4/12 S. 4). Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

D-4622/2018 8.3.4 Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal sie einerseits das bereits in der angefochtenen Verfügung und in E. 8.3.2 vorstehend erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts unberücksichtigt lassen und andererseits wiederum an der Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers anknüpfen. Sodann vermögen weder der neuste Länderbericht von Amnesty International (respektive die in der Beschwerdeschrift angeführten Aussagen dieses Berichts) noch die angebliche politische (innere) Überzeugung des Beschwerdeführers zur Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka zu führen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4622/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

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