Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4620/2018
Urteil v o m 1 6 . Januar 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…).
D-4620/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge im Jahr 2013 und reiste am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 wurde er durch das SEM zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 12. September 2017 vertieft angehört. Dabei machte er geltend, dass seine Mutter bereits bei seiner Geburt verstorben und er im Alter von einem Jahr mit seinem Vater und seinen Halbbrüdern nach Kabul gezogen sei. Sein Vater sei ebenfalls gestorben, als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der Schikane seiner Halbbrüder und deren Ehefrauen – er sei von ihnen geschlagen worden – habe er sein Zuhause verlassen und fortan in einer Autowerkstatt gearbeitet und gelebt. Während einer kurzen Zeit habe er auf der Strasse übernachtet. Zu diesem Zeitpunkt habe er ebenfalls die Schule abgebrochen. Auf diese Weise habe er seinen Lebensunterhalt verdient, wobei er von seinem Arbeitgeber Frühstück und Mittagessen erhalten habe. Das Abendessen habe er in einem nahe gelegenen Restaurant eingenommen. Sein verstorbener Vater sei reich gewesen, und als er neunzehneinhalb Jahre alt gewesen sei, habe er seine Halbbrüder besucht, um seinen Erbteil einzufordern. Darauf hätten sie ihn geschlagen, wobei es zu gegenseitigen Drohungen gekommen sei. Aufgrund dieses Vorfalls und aus Angst vor seinen Halbbrüdern sei er aus Afghanistan ausgereist. Im Iran habe er ungefähr zweieinhalb Jahre als Taschennäher gearbeitet. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass er von seinen Halbbrüdern verdächtigt werde, einen seiner Halbbrüder und seinen Schwager getötet zu haben. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
D-4620/2018 unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde waren eine Teilnahmebestätigung eines Beschäftigungsprogramms, ein Praktikumsvertrag für ein Berufsvorbereitungsjahr und Schreiben privater Drittpersonen beigelegt. D. Am 20. August 2018 ging eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers beim Gericht ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2018 – diese wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2019 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die damalige Rechtsvertreterin ersuchte mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 unter Beilage einer Kostennote um Entbindung vom Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin dieses Gesuch gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4620/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss der Dispositionsmaxime definiert die prozessführende Partei mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (vgl. anstatt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde explizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und beschränkt sich damit auf die Frage des Wegweisungsvollzugs. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D-4620/2018 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer Erbstreitigkeit von seinen Halbbrüdern geschlagen und bedroht worden und deswegen aus seinem Heimatstaat geflohen, als unglaubhaft zu erachten seien. Betreffend den Wegweisungsvollzug begründete das SEM seine Verfügung damit, dass die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten besonders begünstigenden Faktoren im Fall des Beschwerdeführers gegeben seien. Aus diesem Grund sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, der seit seinem ersten Lebensjahr in Kabul gelebt habe. Seinen Angaben zufolge habe er jahrelang in einer Autowerkstatt gearbeitet, und sein Vater sei wohlhabend gewesen. Seine wirtschaftliche Wiedereingliederung erscheine unter diesen Umständen zumutbar. Die Erbstreitigkeiten mit seinen Halbbrüdern habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht. Daher könne davon ausgegangen werden, dass er entgegen seinen Ausführungen noch ein gutes Verhältnis zu ihnen pflege. Weiter habe er angegeben, eine Cousine väterlicherseits in seinem Heimatstaat zu haben. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz verfüge. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmittelschrift vor, seine dargelegten familiären Verhältnisse seien nicht unglaubhaft. Er sei mit seinen Halbbrüdern in eine Erbstreitigkeit verwickelt gewesen und habe zu ihnen während vielen Jahren ein schlechtes beziehungsweise gar kein Verhältnis gepflegt. Im Falle einer Rückkehr hätte er angesichts des Vorgefallenen als verfeindetes Familienmitglied zu befürchten, getötet zu werden. Die Vorinstanz habe aufgrund der als unglaubhaft erachteten Fluchtgründe die Schlussfolgerung gezogen, dass er ein gutes Verhältnis zu seinen Halbbrüdern pflege, und sei davon ausgegangen, er verfüge in Kabul über ein tragfähiges soziales Netzwerk, zumal er noch eine Cousine in Afghanistan habe. Entgegen dieser Auffassung lägen bei ihm keine gemäss der Rechtsprechung erforderlichen begünstigenden Faktoren vor, aufgrund welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht werden könne, und er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten. Da er seit dem Alter von zwölf Jahren auf sich allein gestellt in einer Autowerkstatt gelebt und gearbeitet habe, habe er die Schule nicht abschliessen können. Er habe in der Werkstatt keine Privatsphäre gehabt und mit ungefähr 20 bis 50 anderen Personen in einem Matratzenlager und im
D-4620/2018 Sommer manchmal draussen neben oder unter Autos übernachtet. Er habe für diese Unterkunft nichts bezahlen müssen und als Gegenleistung im zur Garage gehörenden Restaurant den Abwasch erledigt. Dort habe er auch das Abendessen erhalten, während sein Arbeitgeber für das Frühstück und Mittagessen gesorgt habe. Sein Verhältnis zu seiner Familie sei aufgrund der geschilderten Vorfälle stark zerrüttet, und es sei unklar, weshalb die Vorinstanz dieses als gut bezeichnet habe; dies gelte umso mehr, als dass die Vorinstanz die vor Jahren vorgefallenen Misshandlungen sowie den Umstand, dass er sein Zuhause verlassen und in der Autowerkstatt gewohnt und gearbeitet habe, nicht in Zweifel zu ziehen scheine. Unzutreffend sei ferner, dass er angegeben habe, im Heimatstaat eine Cousine zu haben. Im Iran lebe eine Tante väterlicherseits, und bei der erwähnten Cousine handle es sich um deren Tochter. Er verfüge also in Kabul nicht ansatzweise über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges soziales Netz, welches willens sei, ihn aufzunehmen, ihm eine Grundversorgung zu bieten und ihm bei der Wiedereingliederung behilflich zu sein. Er kenne ausser seinen Halbbrüdern und seinen Schwägerinnen niemanden in Kabul. Auch zu seinen ehemaligen Arbeitskollegen habe er den Kontakt nicht behalten können. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation sei festzuhalten, dass er wegen der Erbstreitigkeit eben gerade nicht in den Genuss des Vermögens seines Vaters gekommen sei. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und des Bevölkerungszuwachses sei nicht anzunehmen, dass er eine Arbeitsstelle finden werde, um sein Existenzminimum zu sichern. Die Vorinstanz habe mit ihrer falschen Schlussfolgerung den Sachverhalt nicht vollumfänglich abgeklärt. Sie habe es unterlassen, diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen würden, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und detaillierte Abklärungen zu seiner damaligen persönlichen Situation in Kabul zu treffen. Zudem sei – nebst dieser selektiven Auseinandersetzung mit seinen Aussagen – die Verfügung hinsichtlich der Begründungsdichte knapp ausgefallen. 5. Auf die vorgebrachten formellen Rügen (unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs) ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-4620/2018 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
D-4620/2018 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Insbesondere setzt sich auch die Rechtsmittelschrift mit der im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten und von der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachteten Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch die Familienangehörigen nicht in substanziierter Weise auseinander. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Referenzurteil vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016 E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem Referenzurteil namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss der Person insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
D-4620/2018 Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul muss das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und diese müssen erfüllt sein, um den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (a.a.O. E. 8.4.1). 6.4.3 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich seinen Angaben zufolge dergestalt, dass er keine Eltern mehr hat (SEM- Akte A4 3.01). Er hat sieben Tanten mütterlicherseits in Afghanistan, zu welchen er aber noch nie Kontakt pflegte (A4 3.01). Seine vier Halbbrüder leben mit zwei Ehefrauen im Haus ihres verstorbenen gemeinsamen Vaters, wobei einer nach der Ausreise des Beschwerdeführers verstorben ist (A18 F12, F18, F38). Von seinem dreizehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise sorgte der Beschwerdeführer alleine für seinen Unterhalt, nachdem er sein Zuhause verlassen hatte und in einer Autowerkstatt arbeitete, dort oder teilweise auch auf der Strasse übernachtete und von seinem Arbeitgeber und von einem dort ansässigen Restaurant gegen Mithilfe verköstigt wurde (A18 F13ff.). Er besuchte die Schule während fünf Jahren und brach diese bei seinem Auszug von Zuhause ab (A18 F22). Das SEM stellte die solchermassen dargestellten persönlichen Umstände, insbesondere das Versterben der Eltern des Beschwerdeführers, seinen Auszug von zuhause im Alter von zwölf Jahren und das auf sich alleine gestellt Sein während den Jugendjahren, die Arbeit und das Leben in einer Autowerkstatt, in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht in Frage, zumal es diese Umstände bei der Auflistung der begünstigenden Faktoren nannte und seinen Entscheid darauf abstützte (vgl. Verfügung III. 2. Abs. 2). Das Gericht hat keine Veranlassung, von dieser Einschätzung des SEM abzuweichen, weshalb dieser Sachverhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs massgebend ist. 6.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann. Er hat in Kabul während fünf Jahren die Schule besucht und im Alter von zwölf Jahren angefangen, als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen, wobei er auch dort gewohnt hat. Seit diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer demnach keinen festen Wohnsitz mehr. Auch wenn sein angeblicher Fluchtgrund
D-4620/2018 (Erbstreitigkeit mit seinen Halbbrüdern und Bedrohung durch diese) rechtskräftig als unglaubhaft erachtet wurde, ist es – wie vorstehend ausgeführt – als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer sein Zuhause bereits im Kindes- beziehungsweise frühen Jugendalter verlassen hat. Ob in den nachfolgenden Jahren zu den Halbbrüdern Kontakt bestand oder nicht, kann hier nicht abschliessend geklärt werden und es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine weitere Befragung des Beschwerdeführers daran etwas zu ändern vermöchte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Kontakt zu den Verwandten – falls ein solcher überhaupt stattfand – aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz übernachtete und dort auch seine Mahlzeiten einnahm, nicht eng war. Die Schlussfolgerung, dass aufgrund der nicht glaubhaften Erbstreitigkeit mit seinen Halbbrüdern ein tragfähiges soziales Netzwerk bestehe, ist angesichts der diesbezüglichen strengen in der Rechtsprechung definierten Anforderungen verfehlt. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinen Halbbrüdern nur während seinen ersten zwölf Lebensjahren zusammenlebte und die Familienwohnung dann verliess. Nach der Rechtsprechung kann bei losen Kontakten zur Kernfamilie in Fällen, in welchen sich Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung stellen, eben gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein "tragfähiges soziales Netz" handelt (vgl. a.a.O. E. 8.4.1). Des Weiteren sind den Akten keine Hinweise auf weitere soziale Kontakte, welche diese Anforderungen erfüllen würden, zu entnehmen. Insbesondere der damals bestehende Kontakt zu seinen ehemaligen Arbeitskollegen oder der Umstand, dass mehrere Tanten mütterlicherseits in Afghanistan leben (zu welchen der Beschwerdeführer dargelegtermassen nie Kontakt pflegte), sind nicht als tragfähiges soziales Beziehungsnetz zu werten. Ferner ist die Behauptung der Vorinstanz, eine Cousine lebe in Afghanistan, aktenwidrig, wie der Beschwerdeführer zu recht moniert. Zum fehlenden sozialen Beziehungsnetz kommt hinzu, dass die wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Kabul aufgrund seiner rudimentären Schulbildung trotz seiner früheren Tätigkeit in einer Autowerkstatt als beschränkt einzuschätzen sind. Zwar gab er an, sein Vater sei wohlhabend gewesen. Dass er jedoch keine Möglichkeit hatte, von dem vorhandenen Vermögen zu profitieren, zeigt der Umstand, dass er im Alter von zwölf Jahren sein Zuhause verliess und an seinem Arbeitsplatz (und im Jahr 2014 sogar teilweise für eine beschränkte Zeit auf der Strasse) übernachtete. Weitere begünstigende Faktoren sind nicht ersichtlich. 6.4.5 Es liegen somit in Anbetracht der vom Gericht festgelegten strengen Anforderungen keine besonders begünstigenden Faktoren vor, welche es
D-4620/2018 erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten zudem keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine ehemalige Rechtsvertreterin reichte eine Honorarnote ein. Darin wird ein Aufwand von 550 Minuten (gerundet 9,2 Stunden) bei einem Stundenansatz von Fr. 300.–, insgesamt (inkl. Auslagen) Fr. 2'788.– ausgewiesen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint hingegen nicht durchwegs notwendig. Namentlich bestand vorliegend im Hinblick auf den in der Beschwerde definierten Prozessgegenstand (Wegweisungsvollzug) keine Veranlassung, detaillierte Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylgründe vorzunehmen (vgl. Beschwerde Ziff. 18–30). Der zeitliche Aufwand ist daher um vier Stunden zu kürzen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘588.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4620/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 werden aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘588.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss
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