Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.01.2009 D-4619/2006

19. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,019 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4619/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Januar 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Herr lic. iur. Ali Civi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4619/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – ein Ehepaar mit einer minderjährigen Tochter, alle türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ – verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 29. Dezember bzw. Ende Dezember 2004 und reisten von D._______ aus mit dem Flugzeug und mit angeblich gefälschten Pässen in ein ihnen angeblich unbekanntes Land. Danach habe sie ein Schlepper in ein Haus gebracht, in welchem sie sich drei bis vier Wochen aufgehalten haben sollen. In der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2005 seien sie dann nach einer fünf bis sechs stündigen Autofahrt nach E._______ gereist. Am 31. Januar 2005 reichten sie in der Empfangsstelle (...) (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [...]) ein Asylgesuch ein. Am 1. Februar 2005 erhob das BFM die Personalien der Beschwerdeführer und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Eine Woche später, am 8. Februar 2005, wurden die Beschwerdeführer schliesslich von der Vorinstanz zu ihren Asylgründen befragt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im September 2004, als er anlässlich eines Besuches in seinem ursprünglichen Heimatort F._______ war, von einem Soldaten geschlagen und gefoltert worden. Deswegen habe er psychische Probleme, weshalb er auch bei einer Menschenrechtsorganisation vorgesprochen habe. Bereits in den Jahren 1996, 1998 und 2000 sei er mit den Behörden in Kontakt gekommen. Dabei sei er jeweils kurz festgehalten worden. Einmal sei er bei einer Razzia am Kinn verletzt worden. Da er überdies von der Polizei ständig beschattet worden sei und diese auch in seinen Laden gekommen sei, habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als die Türkei zu verlassen. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe eine Schwester, die wegen der Mitgliedschaft bei der kurdischen Arbeiterpartei PKK zehn Jahre im Gefängnis gewesen sei. Nun lebe diese Schwester in (...) und sei als Flüchtling anerkannt. Eine andere Schwester, die ebenfalls ein Mitglied der PKK sei, sei vor geraumer Zeit in den Bergen verschwunden; seither habe sie nichts mehr von ihr gehört. Die untergetauchte Schwester werde in den Medien oft als Terroristin bezeichnet und intensiv gesucht. D-4619/2006 Aufgrund der politischen Aktivitäten dieser beiden Schwestern habe die Familie immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt. Man sei wiederholt beschimpft und beleidigt worden. Vor etwa zehn Jahren habe die Familie in einem Leichenschauhaus Tote ansehen müssen, um zu verifizieren, ob sich eine ihrer Schwestern unter den entstellten Leichen befinde. Seither verfolge sie dieser Vorfall immer wieder in ihren Träumen. Weiter habe sie sich sich in der Türkei immer und überall davor gefürchtet, Polizisten zu begegnen. Sie vermute hinter jedem Passanten einen Polizisten. Zudem habe sie in ihrem Heimatland keine Zukunft für ihr Kind gesehen. Beiden erwachsenen Beschwerdeführern sei es eigenen Angaben zufolge in der Türkei finanziell gut gegangen. Der Beschwerdeführer sei Modestylist, Programmierer sowie Musiker und habe seit dem Jahr 2000 ein eigenes Textilatelier in der Türkei. Die Beschwerdeführerin, eine Textil-Modellistin, sei zuletzt als Hausfrau tätig gewesen. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2005 ab. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 14. Februar 2005 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht. Diesem Gesuch stimmte die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Februar 2005 zu. Mit Beschwerde vom 10. März 2005 liessen die Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 31. Januar 2005 entsprechend gutzuheissen. Eventualiter sei der Fall zur neuerlichen Befragung der Beschwerdeführer und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Jedenfalls sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und für diesen Fall die Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln. Die Kosten des Verfahrens seien der Eidgenossenschaft zu überbinden und den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zu zusprechen. In jedem Fall sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. D-4619/2006 Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 29. März 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem teilte er den Beschwerdeführern mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein werde. Überdies forderte er die Beschwerdeführer auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Diesem Anliegen kamen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2005 nach. Sie liessen die entsprechenden Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen. Die Beschwerdeführer reichten am 6. November 2006 ein weiteres Schreiben von einer in (...) wohnhaften Schwester der Beschwerdeführerin ein. F. Am 30. Dezember 2007 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichten die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführer halten darin an ihren Erwägungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest und wollen sich bezüglich des bereits eingereichten Gerichtsurteils bemühen, weitere Dokumente in diesem Zusammenhang zu beschaffen und bei Erhalt einzureichen. Bis zum heutigen Tage sind jedoch diesbezüglich keine weiteren Dokumente eingereicht worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- D-4619/2006 setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, D-4619/2006 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung diverse Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die entsprechenden Vorbringen seien unsubstanziiert sowie stereotyp ausgefallen und liessen eine persönliche Betroffenheit sowie eine subjektiv geprägte Wahrnehmung des Beschwerdeführers vermissen (pauschale Angaben zur angeblichen Folterung durch einen Soldaten). Die eingereichten Arztrezepte würden zwar auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hinweisen, liessen jedoch keine eindeutigen Rückschlüsse auf die angebliche Folterung durch einen Soldaten zu. Mithin besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden, zumal es die Beschwerdeführer unterlassen stichhaltige Argumente zu liefern, um ihre Vorbringen substanziiert zu untermauern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. A11, S. 4 und den entsprechenden Verweis der Vorinstanz A9, S. 4 f.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Überprüfung der Akten weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers festgestellt. Bei der Befragung vom 1. Februar 2005 beim Empfangszentrum gab er zu Protokoll, er betreibe seit dem Jahr 2000 ein eigenes Textilatelier in D._______, welches immer noch in Betrieb sei (A2, S. 2). Hingegen sprach er bei der Zweitbefragung vom 8. Februar 2005 davon, sie hätten den Laden bereits vor der Ausreise aufgegeben (A9, S. 4). Weiter gab er bei der Zweitbefragung vor dem BFM zu Protokoll, er sei nach dem Vorfall mit dem Soldaten mit einem Militärjeep nach G._______ gebracht worden und von dort aus sei er dann nach F._______ gegangen (A9, S. 5 oben). Auf eine der folgenden Fragen, wie lange er dann nach dem geschilderten Vorfall in F._______ D-4619/2006 geblieben sei, antwortete er, dass er gar nicht in F._______ war, sondern sofort nach D._______ zurückgereist sei (A9, S. 5 unten). Auch betreffend der angeblich erlittenen Folterung bzw. der eingesteckten Schläge verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Einmal sollen mehrere Soldaten auf ihn eingeschlagen haben: "Darauf reagierten sie sehr massiv und schlugen sogar auf mich ein" (A9, S. 5 oben). Wiederholt gibt er jedoch an verschiedenen Stellen zu Protokoll, ein Soldat bzw. Offizier habe ihn mit Fäusten und Fusstritten malträtiert (A9, S. 4 und A9, S. 5). Der Beschwerdeführer spricht wiederholt davon, er habe sich nach der Misshandlung durch den Offizier bzw. durch die Soldaten an eine Menschenrechtsorganisation gewendet. Diese Organisation nenne sich TIV. Aus den eingereichten Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei dieser Organisation um die TIHV (Türkiye Insan Haklari Vakfi) handelt. Der Beschwerdeführer gab schliesslich auch noch zu Protokoll, er habe nach dem Vorfall mit den Soldaten keine Probleme mehr mit den Behörden in der Türkei gehabt (A9, S. 5 unten), gab aber als Hauptgrund für die angebliche Ladenschliessung zu Protokoll, dass die Polizei ihn ständig beschattet habe. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er seit vier Monaten (gemeint sind vier Monate vor der Ausreise Ende Dezember 2004) nicht mehr in seinem Laden gewesen sei (A9, S. 3). Somit will sich der Beschwerdeführer seit Ende August 2004 und somit noch vor dem behaupteten Vorfall im Militärjeep nicht mehr in seinem Textilatelier aufgehalten haben. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Aussagen in verschiedene Widersprüche verstrickte, lässt auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung schliessen. 4.3 Bezüglich der von den Beschwerdeführern eingereichten Akten sind folgende Bemerkungen anzubringen: Die Beschwerdeführer unterliessen es, weitere Dokumente betreffend den Gerichtsbeschluss des Strafgerichts in D._______ vom 21. Dezember 2004 einzureichen, welche den Beweiswert des eingereichten und übersetzten Dokuments hätten untermauern und festigen können. Die Einreichung weiterer Dokumente wäre aber im Hinblick auf eine Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Gefährdungslage für den Beschwerdeführer von zentraler Bedeutung gewesen. Da laut obgenannten Gerichtsbeschluss der Beschwerdeführer in diesem Verfahren in der Türkei anwaltlich vertreten war, hätte er weitere Dokumente problemlos über diesen Anwalt besorgen können müssen. Obwohl der Beschwerdeführer die Einreichung weiterer Akten in diesem Zusammenhang in Aus- D-4619/2006 sicht gestellt hat, ist diesbezüglich bis heute nichts passiert. Es erstaunt überdies, dass der Beschwerdeführer die angebliche strafrechtliche Anklage in keiner der Befragungen erwähnt hat und diese erst durch seinen Rechtsvertreter in der Schweiz in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht wurde. Anhand des Inhalts des eingereichten Dokuments kann überdies nicht beurteilt werden, ob diese angebliche Verurteilung allenfalls eine asylrechtlich relevante Bewandtnis haben könnte. Im Gerichtsbeschluss wird zwar erwähnt, dass der Mitangeklagte wegen Mitgliedschaft bei der illegalen PKK-Organisation angeklagt ist, über den Beschwerdeführer ist diesbezüglich jedoch nichts zu entnehmen. Aus all diesen Gründen ist der eingereichte Gerichtsbeschluss für die Beurteilung asylrelevanter Gesichtspunkte nicht von Belang. Die eingereichten Schreiben stammen allesamt von Verwandten der Beschwerdeführer. Die ersten beiden Schreiben wurden von zwei Schwestern der Beschwerdeführerin, X._______ und Y._______, verfasst. Das dritte Schreiben setzte ein Onkel des Beschwerdeführers, Z._______, auf. Auch verwandte Personen können grundsätzlich durchaus Tatsachen bezeugen. Es dürfte deshalb wohl zutreffen, dass die Eltern und die Beschwerdeführerin seitens der Behörden wegen der bei der PKK ehemals aktiven Töchter beziehungsweise Schwestern X._______ und Y._______ unter Druck gerieten. Hingegen kann den Schreiben in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Vorbringen der Beschwerdeführer deshalb kein erheblicher Beweiswert beigemessen werden, weil die Verfasser im interessierenden Zeitraum Gefängnisstrafen verbüssten (X._______ und Z._______), in den Bergen bei der PKK weilten (Y._______) beziehungsweise, weil sie sich bereits in (...) aufhielten (Y._______ und Z._______ seit 2004; X._______ seit 2002), mithin die Beschwerdeführer betreffend – wie ihren allgemein gehaltenen Aussagen denn auch unschwer entnommen werden kann – nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern vom Hörensagen berichten. Vor diesem Hintergrund sind die vorerwähnten Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. 4.4 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der vom BFM festgestellte Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern als im Wesentlichen korrekt wiedergegeben bezeichnet. Der Argumentation des Bundesamts werden keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den den Beschwerdeführern vorgeworfe- D-4619/2006 nen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt grundsätzlich. Alsdann ist festzuhalten, dass in der Rechtsmitteleingabe kein Wort darüber verloren wird, dass die Beschwerdeführer ihre Reise ohne Probleme über den internationalen Flughafen von D._______ abwickeln konnten. Wird eine Person tatsächlich strafrechtlich verfolgt, begibt sich diese wohl kaum auf einen internationalen Flughafen, denn dort sind die Sicherheitsvorkehrungen am strengsten und die Kontrollen am professionellsten. Zudem ist es schlichtweg nicht nachvollziehbar respektive spricht gegen die behauptete Flüchtlingseigenschaft, dass der Beschwerdeführer weiteren vermeintlichen Benachteiligungen problemlos aus dem Weg gehen konnte, indem er nach D._______ zurückkehrte und dort keine nennenswerten Probleme mit den Behörden gehabt haben will. Es kann auch deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der behauptete Vorfall mit dem türkischen Soldaten der fluchtauslösende Vorfall gewesen ist, zumal sich der Beschwerdeführer anschliessend mehrere Monate unbehelligt in D._______ aufhalten konnte. 4.5 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien wegen ihren Verwandten, die bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen tätig gewesen sein sollen, von den Behörden beschimpft und beleidigt worden. Deshalb sei es zu Wohnungsdurchsuchungen und Behelligungen im Textilatelier des Beschwerdeführers gekommen. Die Beschwerdeführerin sei überdies anlässlich eines Gefängnisbesuches ihrer Schwester für ca. zwei Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Diese geschilderten und erlittenen Benachteiligungen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Zu prüfen ist also, ob diese Benachteiligungen auf eine künftige Reflexverfolgung schliessen lassen. 4.6 Ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union lässt sich zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.2.3; Bestätigung der Praxis, vgl. EMARK 1994 Nr. 5, EMARK 1994 Nr. 17, EMARK 1993 Nr. 6). D-4619/2006 4.6.1 Der Beschwerdeführer führt seine diesbezüglichen Probleme auf seinen Onkel zurück. Dieser ist jedoch kein landesweit gesuchter politischer Aktivist, hat seine Strafe bereits abgesessen, lebt in der Zwischenzeit nicht mehr in der Türkei sondern in (...) und ist zudem kein naher Verwandter des Beschwerdeführers. Das Risiko einer Reflexverfolgung ist deshalb als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer kann eine Reflexverfolgung somit ausgeschlossen werden. 4.6.2 Bei der Beschwerdeführerin kann offen gelassen werden, ob es zu Beschimpfungen und Beleidigungen seitens einzelner Behördenmitglieder gekommen ist. Von einer begründeten Furcht kann jedenfalls auch bei ihr nicht ausgegangen werden. In der Türkei wird allein wegen der Verwandtschaft mit einer gesuchten Person kein Strafverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeführerin steht nach übereinstimmenden Aussagen nicht in Verdacht, politisch missbilligte Aktivitäten durchzuführen. Die beiden ehemals aktiv für die PKK engagierten Schwestern leben mittlerweile in (...) und sind politisch nicht mehr in Erscheinung getreten. Wiederum eine andere Schwester der Beschwerdeführerin lebt in D._______. Diese ist keinen Benachteiligungen durch die Behörden ausgesetzt. Bei dieser Sachlage ist eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung zu verneinen. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). D-4619/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-4619/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Beschwerdeführer nehmen in der Schweiz offenbar keine medizinische Hilfe aus psychischen Gründen in Anspruch, und scheinen auch sonst keine erheblichen gesundheitlichen Probleme zu haben. Eigenen Angaben zufolge haben die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise Ende 2004 während rund 18 Jahren (der Beschwerdeführer) bzw. seit ca. elf Jahren (die Beschwerdeführerin) in D._______ gelebt, wo sie auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Die Reintegration der inzwischen fünfjährigen Tochter sowie des am 30. Dezember 2007 geborenen Sohnes der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland dürfte D-4619/2006 möglich sein, zumal sich beide Kinder aufgrund ihres sehr jungen Alters noch in einer starken Abhängigkeit zu ihren Eltern befinden. Eine Rückkehr in die Türkei hat somit nicht zur Folge, dass die beiden Kinder aus einer sozio-kulturellen Umgebung herausgerissen würden, in der sie namentlich durch einen Schulbesuch in massgebender Art geprägt worden wären. Die Beschwerdeführer dürften sich somit in ihrer Heimat nahtlos integrieren können. Darüber hinaus ist es ihnen aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit in der Türkei und der eigenen Angaben zufolge guten finanziellen Verhältnisse unbenommen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Aufgrund ihrer guten Ausbildungen wird ihnen ein wirtschaftliches Fortkommen in ihrer Heimat zusätzlich erleichtert. Für die Kinder besteht überdies die Möglichkeit, diese in Privatschulen einschulen und unterrichten zu lassen. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. In der Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 29. März 2005 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen und das Gesuch ist gemäss der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr bei (...) erwerbstätig ist und folglich keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegt, D-4619/2006 abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss wird den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung entrichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-4619/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 15

D-4619/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.01.2009 D-4619/2006 — Swissrulings