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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2009 D-4616/2009

27. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-4616/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4616/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. Juni 2008 auf dem Luftweg verliess und am 1. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 24. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______ sowie der direkten Anhörung vom 16. April 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Rahmen seiner Nebenerwerbstätigkeit als Strichjunge mit dem Sohn eines ehemaligen Ministers von Edo State eine sexuelle Beziehung unterhalten, dass er in diesem Zusammenhang festgenommen worden sei, dass ihm ein Gefängniswärter mitgeteilt habe, der Minister könne ihn töten lassen, dass der Beschwerdeführer in der Folge den Gefängniswärter zu seiner Mutter geschickt habe, um die für den Ausbruch erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen, dass er nach Lagos habe fliehen können, wo er einen Fremden angetroffen habe, welcher ihm die Reise in die Schweiz kostenlos organisiert und finanziert habe, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine heimatlichen Ausweispapiere zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2002 unter anderen Personalien in Österreich einreiste und zwei Asylgesuche stellte, wie aufgrund daktyloskopischer Untersuchungen feststeht, dass er von den österreichischen Behörden wiederholt nach dem "Suchtgiftgesetz" verurteilt wurde, dass er am 10. April 2007 von den Behörden aufgefordert wurde, das italienische Staatsgebiet innert fünf Tagen zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom D-4616/2009 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die stereotypen Vorbringen des Beschwerdeführers über den Verbleib seines Reisepapiers könnten nicht geglaubt werden, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er sich bei seinen Schilderungen in zahlreiche wesentliche Widersprüche verstrickt habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass das Verfahren allenfalls im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-4616/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-4616/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum R._______ am 24. Juli 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 16. April 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, das BFM habe davon abgesehen, sich zur Bedeutung gewisser Geschehensabläufe zu äussern, wobei diese Unterlassung in der Tragweite einem funktionalen Analphabetismus beziehungsweise einer schweren Gehörsverletzung gleichzusetzen sei, dass die Vorinstanz nämlich davon abgesehen habe, die homosexuellen Aktivitäten, bei denen der Beschwerdeführer ertappt worden sei, ins rechte Licht zu rücken, obwohl ihm gerade deswegen in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohe, D-4616/2009 dass sich in diesem Zusammenhang mit Sicherheit weitere Abklärungen vor Ort aufgedrängt hätten, dass die angefochtene Verfügung nicht richtig eröffnet und die Akteneinsicht nicht im eingeforderten Umfang gewährt worden sei, dass der Beschwerdeführer angesichts allfälliger Strafanzeigen nicht mit seinen echten Ausweispapieren aus dem Heimatstaat habe ausreisen können, weshalb er sich auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen könne, dass er im Übrigen demnächst ein "Certificate of Citizenship" einreichen werde, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2009 dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet wurde, zumal dieser am Versandtag der angefochtenen Verfügung sein Vertretungsverhältnis gegenüber der Vorinstanz noch nicht ausgewiesen hatte, dass die Vollmacht vom 7. Juli 2009 nämlich, wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, erst am 10. Juli 2009 bei der Vorinstanz einging, weshalb die (sinngemässe) Rüge, die vorinstanzliche Verfügung sei nicht korrekt eröffnet worden, zu Unrecht erhoben wird, dass dem Beschwerdeführer ferner in korrektem Umfang Akteneinsicht gewährt wurde, wie sich aus den Akten sowie dem Begleitschreiben vom 22. Juli 2009 des BFM ergibt (A23/2), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein Reise- oder Identitätspapier abgab, weshalb sich die Frage stellt, ob er hiefür entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend machen kann, dass er in diesem Zusammenhang unter anderem geltend machte, er sei von Lagos aus auf dem Luftweg nach S._______ (A1/9 S. 6) gelangt, weshalb er angesichts rigider Kontrollen im internationalen Luftverkehr in der Lage hätte sein müssen, den schweizerischen Behörden das für diese Reise benötigte Reisepapier abzugeben, D-4616/2009 welches er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht aushändigte, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Übrigen allein um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb selbst die nachträgliche Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers nichts an der vollendeten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu ändern vermöchte, dass es sich erübrigt, die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe in Aussicht gestellte "schnellstmögliche" Beschaffung eines "Certificate of Citizenship" abzuwarten, dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich in casu einmal mehr bestätigt, dass der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben vom Jahre 1998 an bis im Februar 2008 in T._______ aufgehalten haben will (A1/9 S. 1), in Wirklichkeit - wie aufgrund daktyloskopischer Untersuchungen feststeht - vom 11. August 2002 an jahrelang in Österreich aufhielt und dort zwei Asylgesuche stellte, wobei er zuletzt am 19. Januar 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde einreichte, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers angesichts wesentlicher Widersprüche als unglaubhaft erkannte und seine Vorbringen in diesem Sinne eingehend würdigte, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann, dass es sich in casu erübrigt, auf die krassen Widersprüche an dieser Stelle nochmals einzugehen, und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, D-4616/2009 dass der Beschwerdeführer unter anderem die Begleitumstände seiner Festnahme widersprüchlich schilderte (A1/9 S. 5, A15/10 S. 5), weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden, dass namentlich die geltend gemachten Probleme wegen seiner Homosexualität und der angeblichen Tätigkeit als Strichjunge nicht geglaubt werden können, weshalb davon auszugehen ist, er sei aus anderen Gründen als den geltend gemachten Vorbringen in die Schweiz eingereist, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich nicht einmal über die Inkassopraktiken in der Stricherbranche im Bilde ist (A15/10 S. 4), dass bei dieser Sachlage die bei nigerianischen Emigranten angesichts der Ausgestaltung des nigerianischen Strafrechts besonders beliebte Berufung auf (angeblich aufgedeckte) homosexuelle Aktivitäten in casu nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 16. April 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stehen einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage die Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-4616/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-4616/2009 dass es sich den Akten zufolge beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und gesunden Mann handelt, der seinen Lebensunterhalt nach eigenen Angaben als Möbelschreiner mit seiner eigenen Werkstatt verdienen konnte (A1/9 S. 2, A15/10 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, er habe das universale Grundprinzip kaufmännischer Aktivität - Produktion zu tiefem und Verkauf zu höherem Preis - mittlerweile in ausreichendem Masse verinnerlicht und könne damit auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt verdienen, dass er sich, wie realistischerweise anzunehmen ist, nicht dank eines spendablen Wohltäters, sondern aufgrund seiner wirtschaftlichen Aktivitäten eine teure Reise nach Europa leisten konnte, weshalb jedenfalls nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-4616/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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