Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.08.2018 D-4615/2017

16. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,143 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4615/2017

Urteil v o m 1 6 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).

D-4615/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Juli 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. B. Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit (Geburtsdatum: […]) veranlasste das SEM eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 28. Juli 2015 ein Skelettalter von (…) Jahren oder älter ergab. C. Am 30. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer zum Befund der Handknochenanalyse das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge wurde das angegebene Geburtsdatum beibehalten und der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger dem Kanton B._______ zugewiesen, wo ein Onkel wohnt (N […]). D. In der BzP sowie der vertieften Anhörung vom 22. Juni 2017 gab er zu seinem persönlichen Hintergrund an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in Asmara, Eritrea, geboren. Dort habe er bis zur Ausreise mit seiner Familie gewohnt und die Schule besucht. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei einmal bei einer Razzia für den Militärdienst gestoppt und für eine Stunde festgehalten worden, bis seine Mutter den Behörden habe beweisen können, dass er noch zur Schule gehe. Sonst habe er keine nennenswerten Probleme mit den Behörden gehabt. Da seine Mutter am Beispiel seiner älteren Halbgeschwister gesehen habe, dass es keine Zukunft für junge Leute in Eritrea gäbe, habe sie seine Ausreise organisiert. Er habe daher in der 10. Klasse die Schule abgebrochen und sei im Februar 2014 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist. Dort sei er 15 Monate geblieben und habe die 11. Schulklasse absolviert, bevor er über Libyen und Italien weiter in die Schweiz gereist sei. Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte er einen abgelaufenen Schülerausweis im Original, das Schulzeugnis der 8. Klasse und seine Gesundheitskarte ein.

D-4615/2017 E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 – eröffnet am 28. Juli 2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. August 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Beiständin im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31). G. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud es die Vorinstanz unter Verweis auf das Koordinationsurteil D-3175/2016 (recte: D-2311/2016) vom 17. August 2017 zur Vernehmlassung, insbesondere zu einem allfälligen Diasporastatus des Beschwerdeführers, ein. H. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 replizierte. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.

D-4615/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der am 17. August 2017 eingereichten Beschwerde wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt. Prozessgegenstand bilden danach – entsprechend den Beschwerdevorbringen – die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung seines Asylgesuchs (vgl. Dispositivziffern 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundesrechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Fall des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe

D-4615/2017 oder Behandlung drohe. Zwar weise Eritrea Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechtslage nicht aus, einem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Auf die – erforderliche – konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers könne angesichts der Aktenlage nicht geschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche nicht aus. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche in Eritrea heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. Vielmehr verfüge er mit Mutter und Onkel in Asmara über ein soziales Beziehungsnetz, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Auch sei dessen Tragfähigkeit gegeben, da die Mutter Lokalitäten vermiete und mit den Einnahmen den Lebensunterhalt der Familie finanzieren könne. Zudem scheine er auf grosszügige Unterstützung von Tanten in Kanada zählen zu können, welche ebenso wie zahlreiche weitere Verwandte in Frankreich, Schweden und der Schweiz finanzielle Hilfe bieten könnten. Weiter verfüge er über eine elfjährige Schulbildung, weshalb von ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Erzielung eines eigenen Einkommens erwartet werden könne. Nicht zuletzt sei er jung, ledig und gesund. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argumente des Beschwerdeführers diesbezüglich einzugehen, wobei auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Konkret in Bezug auf seinen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, er sei unbestritten eritreischer Staatsangehöriger, in Eritrea sozialisiert worden und im dienstpflichtigen Alter. Dementsprechend habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea durch Einziehung in den Nationaldienst mit einer Behandlung oder Bestrafung zu rechnen, welche eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK darstelle und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wiederholte die Vorinstanz weitestgehend, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise keine konkreten Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt, weshalb das in der Beschwerde angesprochene Risiko einer Behandlung oder Bestrafung nach Art. 3 EMRK rein hypothetisch sei. Dies reiche aber gerade nicht für die Annahme eines

D-4615/2017 „real risk“. Ebenso wenig drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 EMRK, da lediglich der zivile Nationaldienst allenfalls gegen diese Bestimmung verstossen würde. Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen würde. Der militärische Teil des eritreischen Zivildienstes sei aber gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen. Bezüglich eines Diasporastatus sei festzuhalten, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine eindeutigen Hinweise entnommen werden können, ob und allenfalls inwiefern er seinen Status geregelt habe. 4.4 In seiner Replik widersprach der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Ein Einsatz im zivilen Bereich könne angesichts der Willkürlichkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich auch hier weitere Ausführungen zu den allgemeinen Argumenten des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

D-4615/2017 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. 6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.3). 6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-

D-4615/2017 terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2). 6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen bezögen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stünden vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). 6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-

D-4615/2017 chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 7.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). 6.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). 6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

D-4615/2017 6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund, verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea und unterstützungsfähige sowie -willige Verwandte im Ausland, womit ihm eine Eingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4615/2017 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 13. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Kostennote vom 16. Oktober 2017 einen Aufwand von 10 Stunden (à Fr. 200.–) und Auslagen von Fr. 50.– aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Jedoch ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'550.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-4615/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘550.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:

D-4615/2017 — Bundesverwaltungsgericht 16.08.2018 D-4615/2017 — Swissrulings