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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2015 D-4615/2015

3. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,135 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4615/2015

Urteil v o m 3 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (…).

D-4615/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 1. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er vom BFM (heute: SEM) für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 5. März 2012 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass er am 10. Dezember 2014 von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern- Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und im Alter von etwa einem Jahr mit seinen Eltern von seinem Geburtsort D._______ (…) in die äthiopische Hauptstadt Addis Abeba gezogen, dass die Familie im Jahr 1999 nach Eritrea deportiert worden sei und sie dort im Quartier "F._______" in G._______ (…) gelebt hätten, dass er im März 2006 in G._______ zwangsrekrutiert worden sei und in der Folge in "H._______" Dienst geleistet habe, dass im Dezember 2006 zwei Kameraden, die mit ihm Wache gehalten hätten, aus "H._______" geflohen seien, dass er dann – nachdem die Vorgesetzten die Flucht der beiden Männer bemerkt hätten – schlecht behandelt worden sei, dass er – weil er seither in den Augen der Offiziere ein Spion gewesen sei – festgenommen und in der Haft geschlagen worden sei, dass ihm Ende Dezember 2006 schliesslich dank der Hilfe eines Vorgesetzten zusammen mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen sei, dass er illegal von Eritrea in den Sudan gelangt sei,

D-4615/2015 dass er dort die nächsten (fünf) Jahre gelebt habe und in der Folge am 4. Februar 2012 von Khartum aus mit zwei verschiedenen ihm nicht zustehenden Pässen auf dem Luftweg via Türkei und Griechenland nach Italien gereist sei, dass er von I._______ her am 23. oder 24. Februar 2012 in einem blauen Taxi illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Taufschein im Original und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten reichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2015 das rechtliche Gehör bezüglich entstandener Zweifel an dessen Identität und Herkunft (Wissenslücken betreffend Wohnadresse, Familienverhältnisse und Vorwahl von Eritrea sowie Angaben zu den Sprachkenntnissen) gewährte, dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 22. Juni 2015 dazu vernehmen liess, wobei er an der von ihm behaupteten eritreischen Herkunft festhielt, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2015 – eröffnet am 1. Juli 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die SEM-Verfügung vom 30. Juni 2015 Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass zur Untermauerung der Anträge eine englische (keine Anträge enthaltende) Version der Beschwerde vom 28. Juli 2015 sowie eine am 21. Juli 2015 von der Organisation J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde,

D-4615/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 20. August 2015 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 28. Juli 2015 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. August 2015 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-4615/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in seiner Verfügung vom 30. Juni 2015 (vgl. S. 2-4) zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2015 sowie auf

D-4615/2015 die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 5. August 2015 verwiesen werden kann, dass das SEM zunächst namentlich darauf hinwies, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine eritreische Herkunft glaubhaft zu machen, vielmehr sei davon auszugehen, dass er aus Äthiopien stamme, weshalb die geltend gemachten Probleme (insbesondere die Deportation aus Äthiopien, die Zwangsrekrutierung und die spätere Flucht aus "F._______") nicht geglaubt werden könnten, zumal diese Probleme widersprüchlich sowie nicht der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns entsprechend geschildert worden seien, dass namentlich auffalle, dass der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben zu seiner Wohnadresse in Eritrea, zur Vorwahl in Eritrea noch zu den Familienverhältnissen seiner Eltern habe machen können, und seine mangelhaften (bloss passiven) Tigrinya-Kenntnisse klarerweise darauf hindeuten würden, dass er aus Äthiopien stamme, zumal er ausschliesslich Amharisch und Englisch spreche, dass die dazu in der deutschen und auch in der englischen Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen (im Wesentlichen wird am Wahrheitsgehalt der anlässlich der Befragungen gemachten Vorbringen und insbesondere an der behaupteten eritreischen Herkunft festgehalten, überdies wird geltend gemacht, viele Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass "das erste Interview nicht gut gelaufen" sei) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ausweise (Taufurkunde im Original und Identitätskarte der Mutter in Kopie) den Sachverhalt ebenfalls nicht anders erscheinen lassen, zumal – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – derartige Dokumente nicht nur leicht fälschbar sind, sondern auch ohne Weiteres käuflich erworben werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton C._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-

D-4615/2015 steht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (vermutlich Äthiopien) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es

D-4615/2015 dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 17. August 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4615/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

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