Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4615/2011 Urteil v om 7 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Albanien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N_______.
D4615/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2011 seine Heimat auf dem Landweg verliess und über B._______ am 11. Juni 2011 legal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Juli 2011 im C._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 25. Juli 2011 im D._______ zur Person befragt und dort am 9. August 2011 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, seine Grossmutter habe Land besessen, das ihr etappenweise vom albanischen Staat zwischen den Jahren (...) bis (...) enteignet worden sei, dass er beim Tod seiner Mutter noch ein Kleinkind gewesen und seine Stiefmutter im Jahre (...) – sein Vater sei im Jahre (...) verstorben – eine Erbbescheinigung habe ausstellen lassen, in welcher diese seine Unterschrift gefälscht habe und sich das ihm zustehende Geld habe auszahlen lassen, dass diese zudem im Jahre (...) oder (...) sein Haus habe abreissen lassen, so dass er nach seiner Rückkehr aus E._______ keine Unterkunft mehr gehabt habe und es deswegen zu einem grossen Streit mit seiner Stiefmutter gekommen sei, dass er bei einer Strassenbaufirma tätig gewesen sei, die auf dem Grundstück des abgerissenen Hauses Bauschutt entsorgt habe, weshalb er in der Folge bei der Revisionsstelle der Firma ein Gesuch um Einstellung der Arbeiten und bei den staatlichen Behörden ein Gesuch um Feststellung der Erbschaft und Zahlung einer Entschädigung gestellt habe, dass es daraufhin zu Drohungen gegen seine Person gekommen sei, so von Seiten seiner Firma, der Privatperson F._______ – dieser sei ein Verwandter einer von der Enteignung begünstigten Person gewesen – und zwei ehemaligen Bürgermeistern, dass man ihn aufgefordert habe, seine Arbeit aufzugeben, wegzugehen und an einem anderen Ort zu arbeiten, dass die Behörden sein Gesuch nach vierzig Tagen abschlägig entschieden hätten, er nun rechtlich keine Möglichkeiten mehr habe, an
D4615/2011 sein Land zu kommen, er aber trotzdem im (...) dem Bezirksanwalt Belege eingereicht und sein Grundstück verlangt habe, dass ihn F._______ am Y._______ in Anwesenheit von Zeugen versucht habe umzubringen und er sich nach dem Vorfall mit dem Angreifer zu versöhnen versucht, er sich jedoch nicht mehr sicher gefühlt habe, dass er in der Folge in einer anderen Stadt gelebt und dort eine andere Arbeitsstelle gehabt, sich vorsichtig verhalten, jeden Kontakt mit den Leuten aus dem früheren Umfeld vermieden und einen Pitbull zugelegt habe, dass ihn der Staat nie – auch bei früheren Vorfällen – geschützt habe und seine Anzeigen, so beispielsweise im Jahre (...), als er mit einem Messer angegriffen worden sei, von der Polizei nicht entgegengenommen worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2011 – gleichentags eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers augenfällige Ungereimtheiten aufgetreten seien, dass er nach Erlass des negativen Urteils und der erlittenen Bedrohung weitere (...) Jahre in Albanien verbracht und in dieser Zeit eine Arbeitsstelle gehabt und mit wenigen Vorsichtsmassnahmen (Hund, Umzüge) ohne Probleme gelebt habe, dass diese krass verzögerte Ausreise im zeitlichen Kontext unplausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer die versuchte Tötung in nicht nachvollziehbarer Weise nicht zur Anzeige gebracht habe, was von ihm nicht einleuchtend habe erklärt werden können,
D4615/2011 dass auch das Motiv des Täters zweifelhaft erscheine, zumal der Beschwerdeführer gerichtlich keinen Erfolg gehabt habe und die Tat nach dem Gerichtsurteil stattgefunden habe, dass eine allfällige gerichtliche Benachteiligung des Beschwerdeführers nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund begangen worden sei und erneut der zeitliche Kausalzusammenhang fehle, weshalb diesbezüglich von einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit abgesehen werden könne, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht eine angemessene Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln aus dem Heimatland zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2011 im D._______ zu Handen seines Asylverfahrens dem BFM Aktenkopien nachreichte, welche an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
D4615/2011 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe Dokumente in Aussicht stellte und solche nachreichte, weshalb sich der damit verbundene Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln als gegenstandslos erweist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
D4615/2011 Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Albanien ist, der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG; Einschätzung bestätigt am 25. Juni 2003) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Albanien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
D4615/2011 anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, indem ausgeführt wird, das Gerichtsverfahren betreffend die Enteignung sei unfair verlaufen und er habe wiederholte Bedrohungen erlitten, da er – statt dass ihm Gerechtigkeit widerfahren wäre – in das Netz von korrupten Machenschaften geraten sei, dass es erstaunlich sei, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung davon ausgehe, dass es sich bei Albanien um ein "safe country" handle und somit ein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung bestehe, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglichen Aussagen – welche im Übrigen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind – etwas zu ändern, dass insbesondere auch in keiner Weise ersichtlich wird, weshalb der Beschwerdeführer nach dem Gerichtsurteil noch hätte bedroht werden sollen, zumal ihm eigenen Angaben zufolge keine rechtlichen Mittel mehr offen gestanden seien, um zu seinem Land zu kommen (vgl. act. A8/10, S. 5 F18), dass – nebst dem Umstand des fehlenden Kausalzusammenhanges zwischen Erlass des Urteils und der Ausreise des Beschwerdeführers – seine allenfalls gerichtliche Benachteiligung die Elemente des Flüchtlingsbegriffs klarerweise nicht erfüllt (fehlendes Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG),
D4615/2011 dass angesichts obiger Ausführungen und Schlussfolgerungen in casu auf die vom Beschwerdeführer – unübersetzt – nachgereichten weiteren Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nicht weiter einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach dem AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass er in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt und über langjährige Berufserfahrung im (...) verfügt (vgl. act. A2/10, S. 2 f.),
D4615/2011 dass er in verschiedenen europäischen Ländern über weitere Verwandte verfügt, die ihn im Bedarfsfall zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen könnten (vgl. act. A2/10, S. 3), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da der Beschwerdeführer gemäss der Akten im Besitz eines bis zum Z._______ gültigen Reisepasses ist (vgl. act. A2/10, S. 3), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4615/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: