Abtei lung IV D-4615/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Angola, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 11. Februar 2005 i. S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4615/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Angola am 23. Januar 2005 und gelangte auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land, von wo aus sie illegal am selben Tag in die Schweiz gelangte und ein Asylgesuch stellte, zu dem sie am 31. Januar 2005 im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt wurde. Am 2. Februar 2005 wurde sie vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Bei den Befragungen gab sie zu ihrer Person an, sie gehöre dem Volk der Mukongo an und stamme aus D._______ (Provinz Zaire). Sie sei ledig und gehöre seit dem Jahre 2002 der Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde an. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe sich mit Zauberei beschäftigt und sie als die Erstgeborene hätte sich in der Folge der Magie widmen sollen. Deshalb habe sie von ihrem Vater den Zauber zum Schlucken erhalten. Im Jahre 2002 habe ihr Vater mit seinem Zauber drei Kinder der Tante der Beschwerdeführerin getötet. Daraufhin habe deren Familie ihren Vater, ihre Mutter und die Beschwerdeführerin gesteinigt. Ihr Vater sei seinen schweren Verletzungen sofort erlegen, ihr Mutter sei an deren Folgen nach einer Woche verstorben. Die Beschwerdeführerin sei durch einen Stein am Bauch verletzt worden, sie habe jedoch fliehen können. Eine Woche lang habe sie sich versteckt, danach habe sie sich nach E._______ begeben, wo sie eine Frau namens „Tante L.“ aufgenommen habe. Diese habe sie auch ins Spital gebracht. Dort habe man allerdings ihre Verletzung auch nicht heilen können. Nach ihrem Spitalaufenthalt sei sie durch „Tante L.“ in Kontakt mit der Pfingstgemeinde getreten. Angehörige dieser Gemeinde hätten ihr den Zauber weggebetet. Im Januar 2003 habe sie durch die Vermittlung von „Tante L.“ eine Stelle als Haushälterin angetreten. Im Jahre 2004 habe die Familie ihrer Tante Nachforschungen über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin angestellt und herausgefunden, dass sie sich nach E._______ begeben habe. Mit der Absicht, die Beschwerdeführerin zu töten, hätten sie das Haus von „Tante L.“ aufgesucht. Da sie die Beschwerdeführerin dort nicht angetroffen hätten, hätten sie „Tante L.“ vier Zähne ausgeschlagen. Diese habe ihr dann geraten, Angola zu verlassen. Im Januar 2005 habe sie diesem Ratschlag Folge geleistet, zumal die Polizei in Angola D-4615/2006 Zauberangelegenheiten nicht nachgehe. Ein Nachbar in D._______ habe damals die Steinigung gesehen und die Polizei benachrichtigt. Diese habe zwar die Anzeige entgegengenommen und sich alles angesehen, sie habe sich jedoch nicht eingemischt. Deshalb habe sie sich in E._______ nicht mehr an die Polizei gewandt, sondern sei geflohen. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 – eröffnet am 15. Februar 2005 – lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Angola sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 16. März 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2005 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2005 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. G. Am 15. Mai 2006 heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann (N _______). D-4615/2006 H. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte des BFM der Beschwerdeführerin mit, dass der Vollzug der Wegweisung ihres Ehemannes bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens ausgesetzt werde. I. Am 18. August 2006 kam die gemeinsame Tochter B._______, am 2. Oktober 2007 der gemeinsame Sohn C._______ des Ehepaares in der Schweiz zur Welt. J. Mit Eingabe vom 23. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis gleichen Datums ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder werden in das vorliegende Verfahren mit einbezogen. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und D-4615/2006 haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich des von ihrem Vater ausgeübten Zaubers seien sehr allgemein ausgefallen (A1/S. 4; A4/S. 4). Zudem habe sie die Geschehnisse nur sehr ungenau zeitlich einordnen können (vgl. A4/S. 5). Insgesamt sei sie nicht in der Lage gewesen, Fragen, die ihre persönli- D-4615/2006 chen Erlebnisse betroffen hätten, anschaulich zu beantworten. Erfahrungsgemäss könnten jedoch tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse berichten. Dies hätte auch von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, sofern sie die Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Gesamthaft erschöpften sich ihre Aussagen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form ohne Weiteres von irgend jemandem nacherzählt werden könnten. Die Schilderungen der geltend gemachten Steinigung ihrer Eltern und ihrer Flucht nach E._______, wo sie direkt nach ihrer Ankunft eine Frau angetroffen habe, die sie aufgenommen habe, würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Ferner solle die Familie ihrer Tante sie zwei Jahre später in E._______ ausfindig gemacht und das Haus der bereits erwähnten Frau („Tante L.“) gerade zu dem Zeitpunkt aufgesucht haben, als die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen sei. Überdies wolle sich die Beschwerdeführerin trotz der Nachforschungen ihrer Verwandten im Jahre 2004 bis zu ihrer Ausreise am 23. Januar 2005 weiterhin im Haus dieser Frau aufgehalten haben. Bezeichnenderweise habe sie auch keine weiteren Nachforschungen ihrer Verwandten geltend gemacht, obwohl sie ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, die Familie ihrer Tante sei nach E._______ gekommen, um sie umzubringen. Ausserdem erhärteten die realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Einreise in die Schweiz die generellen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So wolle die Beschwerdeführerin mit dem Flugzeug nach Europa gelangt sein, ohne am Zielflughafen kontrolliert worden zu sein. Angesichts der Tatsache, dass alle Nachbarländer der Schweiz gemäss dem Schengen Abkommen verpflichtet seien, die strengen Einwanderungsbestimmungen der EU mit Visa- und Passkontrolle durchzuführen, müsse diese Aussage als realitätsfremd bezeichnet werden. Ebenso verhalte es sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht wissen wolle, auf welchen Namen der Pass gelautet habe, mit dem sie nach Europa gereist sei. 4.2 Die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes vermag die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe weder umzustossen noch gelingt es ihr, die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften. So wiederholt sie im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und hält an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz fest. Des Weiteren hält sie fest, sie habe nicht von "magie" (Magie, Wunder) gesprochen, sondern von "sorcellerie" (Zauberei, Hexerei). Letzteres D-4615/2006 existiere heute noch in ihrer (der afrikanischen) Mentalität und werde in verschiedenen Formen praktiziert. Sinngemäss wirft sie den Schweizer Behörden vor, die Gepflogenheiten Afrikas nicht zu kennen. Es sei in Afrika üblich, dass Kinderhorden durch die Strassen zögen und allenfalls jemanden fänden, der sich ihrer annehme: So wie "Tante L." ihr geholfen habe. Die Schweizer Behörden verkennten zudem, dass sie von der Pfingstgemeinde exorzisiert und befreit worden sei. Im Übrigen bekräftigt sie ihre bisherige Schilderung ihrer Ausreise. Ihr Arbeitgeber und dessen zwei Kinder hätten sie auf der Flugreise begleitet, nachdem sie ihn über ihre Probleme informiert habe. Bei den Kontrollen am Flughafen habe man sie deshalb für eine Familie gehalten und die Reisepässe habe jeweils ihr Arbeitgeber bereitgehalten, da er für seine Familie verantwortlich gewesen sei. Dieser habe auch sämtliche Formalitäten der Reise wahrgenommen. 4.3 Vorab ist anzumerken, dass die stereotype Schilderung der Ausreise, bei der die Beschwerdeführerin selber keinen Reisepass gebraucht haben will, jemand anderes (im vorliegenden Fall ihr ehemaliger Arbeitgeber) aber alles erledigt habe, unglaubhaft ist und die Vermutung aufkommen lässt, dass die Reise auf eine andere, reguläre Weise durchgeführt worden ist. Insbesondere wenn die betreffende Person nicht nur nicht in der Lage ist, eine kohärente Schilderung der Ausreise zu Protokoll zu geben, sondern darüber hinaus ihre Aussagen von Nichtwissen zeugen. Darüber hinaus ist eine kontinentsüberschreitende Flugreise ohne gültige Reisedokumente schwerlich zu bewältigen. Ungereimtheiten bezüglich des Reiseweges lassen indes (negative) Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E 4b S. 150). Bei dieser Sachlage besteht keine Grundlage, der Beschwerdeführerin die behauptete Verfolgung zu glauben. 4.4 Aber selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin, private Dritte hätten sie töten wollen, glaubhaft wäre, so könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend würde eine asylrechtlich relevante Motivation der geltend gemachten Misshandlungen und Drohungen fehlen. Flüchtlingsrechtlich relevant können Misshandlungen und Drohungen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. In casu wären indessen die Misshandlungen getätigt und die Drohungen ausgesprochen worden, um dem Drang von Privaten nach D-4615/2006 Vergeltung Nachdruck zu verschaffen und deshalb nicht in asylrechtlich relevanten Motiven begründet gewesen. Diese Ereignisse könnten auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG kann wiederum nur dann bejaht werden, wenn er in asylrechtlich relevanten Motiven begründet liegt, was hier unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist. Was die in diesem Zusammenhang geltend gemachte unterlassene Hilfeleistung durch die Polizei betrifft, so ist dieses Vorbringen nach dem unter Ziffer 4.3 Gesagten als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin in E._______ die Sicherheitsbehörden nach eigenen Aussagen nicht um Schutz ersuchte. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin erlitt bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Angola weder asylrechtlich relevante Verfolgung noch musste sie solche in begründeter Weise befürchten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihr drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be- D-4615/2006 stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. D-4615/2006 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 5.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Die vor gut zwei Jahren ausgebrochene Cholera-Epidemie sowie die Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen des Landes und insbesondere auch die Hauptstadt Luanda betroffen waren, forderten Hunderte von Todesopfern und verschlimmerten die Not der dort ansässigen Bevölkerung. Zudem gab es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des erwähnten, in der EMARK publizierten Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola kann mithin nicht die Rede sein, weshalb die bisherige Praxis der ARK bis auf weiteres auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat. Gemäss dieser Praxis erweist sich der Wegweisungsvollzug für aus der Provinz Zaire stammende Personen als zumutbar, wenn sie dort während längerer Zeit gewohnt haben oder wenn sie dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen. Für Angehörige einer Risikogruppe ("vulnerable groups"), zu denen unter anderem Frauen bzw. Familien mit Kindern unter sechs Jahren gehören, erweist sich der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich als unzumutbar, unter bestimm- D-4615/2006 ten Voraussetzungen im Sinne einer Ausnahme kann der Vollzug zumutbar sein. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden kleinen Kinder sind klarerweise Angehörige einer Risikogruppe. Im vorliegenden Fall vermag der Umstand, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft eingestuft wurden, weshalb es durchaus zutreffen könnte, dass sie in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, an der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug nichts zu ändern. Ebensowenig können der Umstand, wonach sie über eine gewisse Schulbildung verfügt, vor ihrer Ausreise in E._______ lebte, wo sie ihren Lebensunterhalt als Hausmädchen verdiente und offenbar die finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa aufbringen konnte, an der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas ändern. Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist. 6. Die mit Eingabe vom 16. März 2006 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 11. Februar 2005 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens teilweise den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2005 wurde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. D-4615/2006 Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin noch immer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen und von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der nichtvertretenen Beschwerdeführerin sind jedoch keine solchen erwachsen, weshalb auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4615/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Februar 2005 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 7. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und unter Hinweis auf Ziffer 3 des Dispositivs - die (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13