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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2010 D-4611/2010

18. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,120 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. ...

Volltext

Abtei lung IV D-4611/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Somalia, vertreten durch Christian Hoffs, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4611/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2008 seine Heimat auf dem Luftweg verliess und über B._______, C._______ (ungefähr acht Monate Aufenthalt) und D._______ am 5. Dezember 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte und von wo er anschliessend ins F._______ transferiert wurde, dass er am 30. Dezember 2008 im F._______ befragt sowie am 13. Dezember 2007 in G._______ vom Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, immer in H._______ gelebt und dort selbstständig eine I._______ geführt zu haben, dass er im Jahre (...) von Angehörigen der J._______ entführt, zwei Wochen festgehalten und zur Mitgliedschaft gedrängt worden sei, er jedoch habe flüchten können und sich in der Folge bis zu seiner Ausreise im Quartier K._______ versteckt gehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 - eröffnet am 28. Mai 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. Dezember 2008 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person seien krass widersprüchlich und die Vorbringen zur behaupteten Clanzugehörigkeit dürftig und abweichend ausgefallen, dass aufgrund unglaubhafter Aussagen auch an der geltend gemachten Herkunft aus H._______ berechtigte Zweifel angebracht seien und der Beschwerdeführer überdies seine Asylgründe im Laufe des Verfahrens ausgewechselt habe, weshalb geschlossen werden müsse, dass er die schweizerischen Asylbehörden über seine wahren Ausreisegründe irreleiten wolle, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei bean- D-4611/2010 tragte, es sei der Entscheid des BFM vom 27. Mai 2010 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass eventualiter die Sache hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zu überweisen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Juli 2010 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 14. Juli 2010 einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-4611/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung betrifft (Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist, dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-4611/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und in ihren Erwägungen insbesondere ausführte, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen somalischen Asylbewerbern angesichts der Situation im Norden des Landes nicht mehr generell als unzumutbar erachtet werden könne, dass der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft unglaubhafte Angaben gemacht habe, weshalb nicht von einer Gefährdung an seinem tat sächlichen Herkunftsort auszugehen sei und er die schweizerischen Asylbehörden über seine wahren Ausreisemotive irreleiten wolle, weshalb es ihm unbenommen sei, sich in den Norden Somalias oder allenfalls in ein anderes Land zu begeben, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens eines Gesuchstellers vertiefter nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwir- D-4611/2010 kungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung in wesentlichen Punkten nicht nachgekommen sei, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden und zu bestätigen sind, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Norden des Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaates des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass dem vorinstanzlichen Schluss, wonach der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort nicht gefährdet sei und die schweizerischen Asylbehörden über seine wahren Ausreisemotive und die tatsächliche Herkunft zu täuschen versuche, beizupflichten ist, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände und die zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass namentlich bezüglich der ins Recht gelegten Geburtsurkunde (Details zum Beweismittel) festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen durch das BFM verneinte, irgendwelche Identitäts- oder Ausweispapiere zu besitzen oder diese in seiner Heimat beschaffen zu können (vgl. act. A1/7, S.3; A9/13, S. 2), dass er insbesondere angab, er habe seinen jüngeren Bruder zwecks Ausweisbeschaffung kontaktiert, dieser habe ihm aber gesagt, es sei unmöglich, da noch Krieg herrsche und alle – auch sein Bruder – auf der Flucht seien (vgl. act. A9/13, S. 2), weshalb es nun erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer – ohne dass er dazu konkrete Einzelheiten D-4611/2010 bekannt geben würde – gelungen sein soll, die eingereichte Geburts urkunde zu beschaffen, dass weiter gerichtsnotorisch ist, dass somalische Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen, dass hinsichtlich der eingereichten Geburtsurkunde festzustellen ist, dass der darin aufgeführte Name der Mutter nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung in Übereinstimmung gebracht werden kann (vgl. act. A1/7, S. 1), dass überdies auffällt, dass das erwähnte Dokument, obwohl es gemäss dem Ausstellungsdatum knapp (...) Jahre alt sein soll, noch keinerlei Alterungsspuren (wie beispielsweise Vergilbung, etc.) aufweist, weshalb dieses Beweismittel insgesamt nicht geeignet ist, die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers zu belegen, dass schliesslich – selbst wenn von H._______ als tatsächlichem Geburtsort des Beschwerdeführers ausgegangen würde – dieser Umstand alleine noch nicht zu belegen vermag, dass er auch tatsäch lich in dieser Stadt aufwuchs und sich bis zu seiner Ausreise dort aufhielt, dass ohnehin festzustellen ist, dass eine Geburtsurkunde kein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellt (vgl. auch BVGE 2007/7), weshalb die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststehen, dass das BFM ferner – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – nicht gehalten war, in casu eine Herkunftsanalyse mittels LINGUA-Gutachtens respektive weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG durchzuführen, zumal die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausging, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien, dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angeführte Umstand, wonach er Somalisch spreche, von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht bestritten wurde, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, D-4611/2010 dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung in das tatsächliche Herkunftsgebiet respektive in den tatsächlichen Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 S. 5 f.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4611/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 9

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