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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2009 D-4611/2009

9. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,281 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-4611/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Oktober 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4611/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus K._______ – seinen Heimatstaat am 20. Februar 2008 und gelangte am 25. Februar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 3. März 2008 im EVZ L._______ sowie der direkten Anhörung vom 7. April 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Geburt an bis zur Ausreise in K._______ gelebt und dort die Schulen besucht. Im Jahre 2004 habe er an der Universität in M._______ das Wirtschaftsstudium aufgenommen. Dort habe er seine in K._______ begonnenen Aktivitäten bei der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) weitergeführt, doch hätten sich für ihn insoweit Probleme ergeben, als ihn faschistische Kommilitonen im Studentenheim schikaniert hätten. So sei er etwa am 12. März 2004 ausserhalb des Campus während einer Viertelstunde geschlagen worden, weshalb er in der Folge aus dem Studentenheim ausgezogen sei. Im Jahre 2005 habe er sich gegen das neue Hochschulgesetz YÖK engagiert, indem er am 6. November 2005 an einer Demonstration in Ankara teilgenommen habe. Nach einem Zwischenfall mit der Polizei habe ihn diese während etwa drei Stunden festgehalten. Nach der Rückkehr nach M._______ habe er seine Parteiaktivitäten fortgesetzt und sich bei den Veranstaltungen jeweils für die Sache der Kurden eingesetzt. Seine faschistischen Dozenten hätten ihn dafür mit schlechten Noten bestraft, seine Kommilitonen ihn bedroht und mit Messern angegriffen. Deshalb sei er im Juni 2006 nach K._______ zurückgegangen und habe sich an einer Fern-Universität immatrikuliert. Auch in K._______ habe er sich weiterhin politisch engagiert. Als er am Abend des 27. Januar 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, hätten ihn Unbekannte (bzw. Angehörige des Nachrichtendienstes und der Terrorabwehr der türkischen Gendarmerie [JITEM]) in ein Auto gezerrt, seine Augen verbunden und ihn zu einer Baustelle gefahren, wo sie ihn in einem Kellerverlies festgehalten und misshandelt hätten. Nachdem er jedoch seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit bekundet habe, hätten sie ihn etwa acht Stunden später aus der Haft entlassen und in die Nähe seines Wohnorts chauffiert. Noch am selben Tag habe ihn sein Cousin abgeholt und nach Istanbul gebracht. Schliesslich D-4611/2009 habe er am 20. Februar 2008 Istanbul verlassen und sei auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 – eröffnet am 17. Juni 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er beispielsweise anlässlich der Anhörung im EVZ angegeben, seine dritte und letzte Festnahme habe am 27. Januar 2008 stattgefunden, und er sei an diesem Tag zu seinem Onkel nach Istanbul gereist, wo er bis zum 20. Februar 2008 gelebt habe. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung ausgeführt, er sei am 27. Januar 2008 zwischen 21.00 und 22.00 Uhr festgenommen und während etwa acht Stunden festgehalten worden. Somit könne er entgegen seinen Ausführungen im EVZ nicht am 27. Januar 2008 nach Istanbul gereist sein. Widersprüchlich seien auch die Aussagen bezüglich der geltend gemachten letzten Gefangenschaft. Anlässlich der Befragung im EVZ habe er geltend gemacht, die sexuellen Belästigungen seien lediglich verbaler Natur gewesen. Im Gegensatz dazu habe er bei der Bundesanhörung berichtet, er sei entkleidet und mit Druckwasser im Genitalbereich abgespritzt worden. Einmal solle die Befragung im Keller eine halbe Stunde (inklusive Misshandlungen) und ein andermal etwa zwei bis drei Stunden gedauert haben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ angegeben, er habe nach seiner Rückkehr nach K._______ keine Probleme mehr gehabt. Bei der Bundesanhörung habe er jedoch sehr wohl von weiteren Problemen gesprochen, wie beispielsweise von Leibesvisitationen, von Schlägen durch die Polizei oder von Anhaltungen mit entsprechenden Durchsuchungen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gewisse Vorbringen einfach nachgeschoben. Als er nämlich anlässlich der Bundesanhörung auf die Asylgründe angesprochen worden sei, habe er als erstes eine Veranstaltung vom März 2006 in M._______ erwähnt. Dabei wolle er vor 300 bis 400 Personen einen vorbereiteten Vortrag über die Armenierfrage gehalten und von einem Massaker gesprochen haben. Auf Seite 2 seines Skripts angelangt, sei es zu einem "Tumult von grossem Umfang" gekommen. Bei der Erstbefragung habe er sein diesbezügliches politisches Engagement jedoch ganz anders dargestellt. Bei der Bundesanhörung habe er D-4611/2009 von einer einzigen Veranstaltung und im EVZ von mehreren solchen Anlässen gesprochen. Einmal wolle er vor einer recht grossen Zuhörerschaft mit einem vorbereiteten Manuskript gesprochen haben und ein andermal sei von einem solchen Auftritt nicht im Ansatz die Rede. Einmal wolle er die - nota bene - hochpolitische Armenierfrage und ein andermal allgemein die Rechte der Kurden thematisiert haben. Aufgrund derartiger Unglaubhaftigkeitselemente könnten dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden. C. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn gleichzeitig auf, allfällige Bestätigungen von in der Schweiz beziehungsweise im Ausland lebenden Personen innert sieben beziehungsweise innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen, ferner bis zum 19. August 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Schliesslich verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses D-4611/2009 und teilte dem Beschwerdeführer mit, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. D.b Die Verfügung vom 4. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2009 eröffnet. D.c Mit Eingabe vom 19. August 2009 liess der Beschwerdeführer eine schriftliche Auskunft des türkischen Staatsangehörigen B._______, ein Arztzeugnis vom 18. August 2009 der Universitären Psychiatrischen Dienste N._______ in Kopie sowie die Entbindungserklärung zu den Akten reichen. D.d Mit Eingabe vom 11. September 2009 liess der Beschwerdeführer seine Vorbringen ergänzen und reichte den Originalbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste N._______ vom 18. August 2009 ein. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei- D-4611/2009 chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels mit der Vorinstanz verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2009 lässt der Beschwerdeführer unter anderem rügen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Bundesamt habe das Asylgesuch gestützt auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit beurteilt, ohne nach weiteren verwertbaren Beweismitteln zu forschen. Nicht zuletzt habe das BFM keinerlei Anstrengungen unter- D-4611/2009 nommen, allfällige Widersprüche aufzuklären beziehungsweise den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit solchen zu konfrontieren. Es gehöre zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts – auch im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör – den Beschwerdeführer mit allfälligen Widersprüchen zu konfrontieren, sofern sich eine Behörde bei der Entscheidfindung auf die Widersprüche abstützen wolle. 4.1.1 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde verunmöglichen würde. 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.3 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat, zumal die Vorinstanz angesichts von Vorbringen, die sie als unglaubhaft erachtete, nicht verpflichtet war, irgendwelche zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen, sondern sich auf die Würdigung der Vorbringen beschränken durfte. Dies umso mehr, als es weder aufgrund der Akten noch der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten D-4611/2009 Beweismittel (A2/11 S. 4, A13/22 S. 2) einen hinreichenden Anlass zur Vornahme weitergehender Abklärungen gab. Ebensowenig lässt sich das unter Ziffer 1 aufgeführte Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift damit begründen, die Vorinstanz habe keinerlei Anstrengungen unternommen, allfällige Widersprüche aufzuklären beziehungsweise den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit solchen zu konfrontieren, zumal sich der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben bezieht (PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12 S. 424, EMARK 2001 Nr. 8 E. 3 S. 52, EMARK 1994 Nr. 13). 4.1.4 Das BFM ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, zumal der Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen. 5. In der Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation fest. Indessen behalten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach der Prüfung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nach wie vor ihre Berechtigung, zumal die Interpretation der Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen vermag. So wird etwa in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der sexuellen Belästigungen während der letzten Gefangenschaft in Wirklichkeit nicht widersprüchlich geäussert. Anlässlich der Befragung im EVZ wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob die Misshandlungen etwas mit geschlechtsspezifischen Dingen zu tun hätten, woraufhin er ausführte: "Nicht richtig, es waren nur verbale sexuelle Belästigungen, tätliche nicht" (A2/11 S. 7). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung durch das BFM geltend, er sei entkleidet und mit Druckwasser abgespritzt worden, auch im Genitalbereich. Er sei hin und hergeschoben worden. Jemand habe D-4611/2009 ihn am Kopf, ein anderer an den Armen festgehalten, und er sei wie ein Tier behandelt worden (A13/22 S. 8). Auf Vorhalt des Widerspruchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe gemeint, es gehe bei der Frage anlässlich der Erstbefragung um eine allfällige sexuelle Vergewaltigung. Deshalb habe er gesagt, die Belästigungen seien nur verbal, nicht physisch gewesen (A13/22 S. 16). Damit vermag er aber die Unstimmigkeit nicht auszuräumen, zumal die Frage nach der geschlechtsspezifischen Färbung der Misshandlung offen gestellt war. Ausserdem widersprach er sich bezüglich der Dauer der Befragung im Keller (A13/22 S. 8, 15 und 16) wie auch des konkreten Ablaufs. So bekundete der Beschwerdeführer zunächst, er sei unter Androhung von Waffengewalt eine Treppe hinuntergelaufen, danach entkleidet und mit Druckwasser abgespritzt worden. Erst danach habe er sich auf einen Stuhl setzen müssen, und es sei zu einem verbalen Austausch gekommen (A13/22 S. 8 und 15). Demgegenüber machte er noch anlässlich derselben Anhörung geltend, zu Beginn sei ungefähr eine halbe Stunde mit ihm gesprochen worden. Dann sei er entkleidet worden (A13/22 S. 16). Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen können, sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden. Dieser Eindruck bestätigt sich auch im Zusammenhang mit der dritten und letzten Festnahme, die der Beschwerdeschrift zufolge am 26. Januar 2008 vorgenommen worden sein soll. Dies hätte eigentlich aber auch der Beschwerdeführer wissen müssen, behauptete er doch unentwegt, er sei am 27. Januar 2008 nach Istanbul gereist (A2/11 S. 1, 5 und 6, A13/22 S. 17). Demgegenüber machte er aber geltend, er sei zwischen 21.00 und 22.00 Uhr festgenommen und nach einstündiger Autofahrt in den oben erwähnten Keller geführt worden (A13/22 S. 15), wo er mehrere Stunden habe verbringen müssen (A13/22 S. 16), bevor er in die Nähe seines Wohnorts chauffiert worden sei. Gleichwohl sprach der Beschwerdeführer davon, er sei am 27. Januar 2008 auf dem Heimweg gewesen, als sich der für ihn negativste Vorfall ereignet habe (A13/22 S. 14). Da auch die Abspritzaktion mit kaltem Wasser noch am 26. Januar 2008 stattgefunden haben müsste, deutet auch diese chronologische Unstimmigkeit darauf hin, dass das geltend gemachte Ereignis nicht den Tatsachen entspricht. Ebensowenig glaubhaft erweist sich das geltend gemachte politische Engagement, zumal er sich auch diesbezüglich widersprüchlich äusserte. Er stellte nämlich den Umfang seines angeblichen politischen Engagements unterschiedlich dar, indem er anlässlich der Kurzbefragung davon sprach, D-4611/2009 er habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen und Zeitungen und Zeitschriften verteilt. Anlässlich universitärer Veranstaltungen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Beitritt der Türkei zur Europäischen Union, habe er stets für die Rechte der Kurden plädiert (A2/11 S. 5). Demgegenüber sprach der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung von einer einzigen Veranstaltung mit 300 – 400 Zuhörern. Im Verlauf dieser Veranstaltung habe er ein vorbereitetes Manuskript vorgetragen und einen Zusammenhang zwischen den Massakern an den Armeniern und der Kurdenfrage hergestellt. Es sei denn auch zu einem Tumult gekommen, den er in solchem Umfang nicht erwartet habe (A13/22 S. 7). Indessen darf man annehmen, der Beschwerdeführer hätte es nicht unterlassen, seine Rolle als herausragender Agitator, wenn er sie tatsächlich gespielt hätte, bereits anlässlich der Kurzbefragung vom 3. März 2008 gebührend hervorzuheben. Bezeichnenderweise nimmt im Falle des Beschwerdeführers aber die Bedeutung seines sogenannten politischen Engagements mit zunehmender Verfahrensdauer immer grössere Dimensionen an, weshalb sein politisches Engagement grundsätzlich in Zweifel zu ziehen ist. Insbesondere würde ein tatsächlich politisch interessierter und engagierter Student im Unterschied zum Beschwerdeführer wohl kaum wirklichkeitsfremde Vorstellungen über die Reaktion eines türkischen Publikums auf politisch heikle, tabuierte Themen wie die Verbindung zwischen der Armenier- und Kurdenfrage entwickeln, zumal die radikale Ablehnung derartiger Vorstellungen in der Türkei Gemeingut und somit auch politisch interessierten Kurden bekannt ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht müsse noch eine Reihe von Beweisen erheben. Dazu gehöre sicher eine Botschaftsabklärung, um bei C._______ (A13/ S. 3) entsprechende Erkundigungen einzuziehen, die Zeugenbefragung von B._______ (oder die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Auskunft) und vor allem die notwendigen medizinischen Abklärungen. Es stellt sich die Frage, ob diesen Beweisanträgen auf Beschwerdeebene nachzukommen ist. 6.1.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den D-4611/2009 Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Parteien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165). 6.1.2 Da der Beschwerde zufolge verschiedene Personen als Zeugen genannt werden, ist zunächst zu klären, wann einer Person Zeugenqualität zukommt und worin diese besteht. Das Schweizerische Strafprozessrecht versteht als Zeugen eine vom Beschuldigten verschiedene Person, welche in einem besonders geregelten Verfahren einem Gericht oder einer Untersuchungs- und Anklagebehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen Auskunft geben soll (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 292, N. 1). Ebenso wird im Zivilprozessrecht die Einvernahme des Zeugen durch das Gericht angeordnet, wobei dieses den Zeugen unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Falschaussage (vgl. Art. 307 StGB) zur Wahrheit zu ermahnen hat (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich u.a. 2007, S. 150, Rz. 698). Es gilt indes anzumerken, dass bestimmten Drittpersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. So können im Strafprozessrecht namentlich nahe Angehörige des Beschuldigten, wie seine Eltern, frei entscheiden, ob sie aussagen wollen oder nicht. Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts aus familiärer Rücksichtnahme ist dabei der Schutz des Vertrauensverhältnisses unter den Angehörigen und des Familienfriedens (vgl. HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 295, N. 14/15). Auch das Zivilprozessrecht statuiert ein umfassendes Verweigerungsrecht für Drittpersonen, die in einer bestimmten verwandtschaftlichen oder in einer anderen sehr engen persönlichen Beziehung zu einer Partei stehen (vgl. Art. 162 des Entwurfs zur Schweizerischen Zivilprozessordnung gemäss Botschaft, BBl 2006 7221ff.). Für das Verwaltungsverfahren, mithin auch für das Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG), sieht Art. 12 Bst. c VwVG den Zeugenbeweis zwar vor, D-4611/2009 doch ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugeneinvernahme gemäss der einschränkenden Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VwVG in den Verfahren im Anwendungsbereich des VwVG nur ausnahmsweise eingesetzt werden darf, wenn die anderen Mittel der Sachverhaltserhebung nicht zum Ziel führen (vgl. CHRISTOPH AUER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER {Hrsg.} VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N 37). Diese so umschriebene Subsidiarität der Zeugeneinvernahme gilt im Asylverfahren umso mehr, als zwischen dem Asylsuchenden und allfälligen einzuvernehmenden Drittpersonen häufig ein spezifischer Interessenkonflikt besteht. Dies ist dahingehend zu verstehen, als es sich bei solchen Drittpersonen meist um befangene Bezugspersonen handeln dürfte. 6.1.3 In casu forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, allfällige Bestätigungen von Drittpersonen innert sieben beziehungsweise 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen. Aufgrund vorstehender Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, B._______ oder andere Personen als Zeugen einzuvernehmen. Bei den eingereichten Schreiben handelt es sich folglich nicht um Zeugenberichte, sondern vielmehr um Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. 6.1.4 Zu den Auskünften von Drittpersonen gilt es festzuhalten, dass deren Beweiskraft (im Unterschied zu Zeugenaussagen) reduziert ist, zumal Auskunftspersonen erstens nicht zur wahrheitsmässigen Aussage angehalten werden können sowie zweitens die Aussage ohne jegliche Rechtsnachteile verweigern dürfen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: BERNARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER {Hrsg.} VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2009, Art. 12 N 125). Wegen der herabgesetzten Beweiskraft vermag der Beschwerdeführer aus der schriftlichen Auskunft von B._______ vom 18. August 2009 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dies umso weniger, als die Aussagen von B._______ zum Beweis einer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht tauglich sind. Erstens bezweifelte die Vorinstanz die geltend gemachte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers als Student offensichtlich nicht, weshalb die entsprechenden Aussagen von B._______ nichts Wesentliches zur Sachlage beitragen. Zweitens kann B._______ zur vorgebrachten Verfolgung nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur vom Hö- D-4611/2009 rensagen berichten. Angeblich soll er von einem Cousin des Beschwerdeführers von dessen Benachteiligungen durch den Staatssicherheitsdienst vernommen haben. Der Cousin seinerseits habe dies vom Vater des Beschwerdeführers erfahren. Aus diesen Gründen ist auf eine Befragung von B._______ als Zeuge zu verzichten, und es erübrigt sich, das Dossier von B._______ beizuziehen. 6.2 Aus dem oben Gesagten ergibt sich sinngemäss, dass es sich angesichts des Beweiswerts der Erklärungen von Auskunftspersonen nicht rechtfertigt, eine Botschaftsabklärung bei C._______ vorzunehmen. Was schliesslich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, so befindet sich bereits ein Arztzeugnis vom 18. August 2009 bei den Akten. Diesbezüglich ist vorweg Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine grundsätzlichen Zweifel an den in medizinischen Berichten gestellten Diagnosen. Ein vom Bundesverwaltungsgericht beigezogener medizinischer Sachverständiger könnte sich allenfalls zur Qualität des eingereichten ärztlichen Berichts äussern und gegebenenfalls die vom behandelnden Arzt gestellten Diagnosen bestätigen. Die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage als zumutbar erweist, haben indessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen (BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Da das Arztzeugnis vom 18. August 2009, wie sich aufgrund nachstehender Ausführungen ergibt, den massgebenden Sachverhalt in ausreichendem Masse erhellt, erübrigt es sich, eine Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht weist daher die Erhebung zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen sowie weitere Beweismittel einzugehen oder weitere Akten beizuziehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. D-4611/2009 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4611/2009 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt ferner verschiedene gesundheitliche Probleme vor (siehe Sachverhalt Bst. D.c sowie nachfolgend E. 8.4.2). Diese stellen aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 – 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschen- D-4611/2009 rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 8.4.2 Was seinen Gesundheitszustand betrifft, wurde in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch angeschlagen und bedürfe einer psychotherapeutischen Abklärung und Therapie, weshalb ein Wegweisungsvollzug insgesamt nicht zumutbar sei. Aus einem seitens des Beschwerdeführers der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 18. August 2009 der Universitären Psychiatrischen Dienste N._______ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort seit dem 15. Oktober 2008 in Behandlung ist und bislang insgesamt sieben Konsultationen mit einer Dauer von 45 – 60 Minuten (inklusive Übersetzung) stattfanden. Dabei diagnostizierte der zuständige Assistenzarzt eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und hielt fest, eine integrierte psychiatrische Weiterbehandlung sei derzeit dringend notwendig. Da solche psychischen Störungen jedoch auch in der Türkei – und erst noch ohne Beizug eines Übersetzers – behandelt werden können (so schon EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33), kann selbst bei einem Andauern der hierzulande festgestellten psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei nicht von einer Unzumutbarkeit des D-4611/2009 Wegweisungsvollzugs gesprochen werden (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24). 8.4.3 Sodann sind auch keine anderen Hinweise ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über eine langjährige Schulbildung und hat in der Türkei ein Ökonomiestudium in Angriff genommen. Praktische Arbeitserfahrungen konnte er eigenen Angaben zufolge im Geschäft seines Vaters sammeln. Es ist ihm aufgrund seiner überdurchschnittlichen Ausbildung daher zuzumuten, sich wieder in seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor in der Türkei lebenden Eltern und zahlreichen Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- D-4611/2009 deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4611/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 19

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