Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4607/2015/mel
Urteil v o m 3 1 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M., Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2015 / N (…).
D-4607/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess B._______ als Kind im Jahr 2000 und begab sich mit seiner Mutter und seinem Bruder nach C._______ im Sudan, wo er bis ins Jahr 2007 die Schule besucht habe. Anschliessend habe er bis Februar 2014 in D._______ im Sudan in der Reinigungsbranche, in Restaurants, als Wagenwäscher und in anderen Bereichen gearbeitet. Im Januar 2013 habe er sich ins Heimatland begeben, wo er sich bis April 2013 aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe wieder bei seiner Mutter und seinem Bruder gelebt. Am 15. März 2014 habe er den Sudan verlassen und sei über Ägypten, Libyen und Italien am 27. Mai 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Am folgenden Tag stellte er das Asylgesuch. Am 13. Juni 2014 fand in E._______ die summarische Befragung zur Person statt, und am 23. April 2015 führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter und seinem Bruder das Heimatland im Jahr 2000 verlassen, nachdem sein Vater verhaftet worden sei. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe er im Sudan, wo er ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt habe, die Schule im fünften Jahr abbrechen müssen. Wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung sei er bei Polizeikontrollen jeweils verhaftet und nur gegen Bezahlung einer Summe Geld freigekommen. Wegen dieser Schikanen und weil er sein Heimatland habe sehen wollen, sei er mit einer eritreischen Identitätskarte und einem Visum für sechs Monate zu seiner Tante nach B._______ gereist, wo er im Februar 2013 auf dem Weg zu einem Fest einer der Tanten in F._______ am Checkpoint angehalten und unter dem Vorwurf, als Schlepper tätig zu sein, festgenommen worden sei. Anschliessend sei er in ein Gefängnis gebracht, befragt und geschlagen worden. Um den Schlägen zu entkommen, habe er ein Geständnis abgelegt. Im Gefängnis habe er Steine zerschlagen und schleppen müssen. Im April oder Mai 2013 habe er die Gelegenheit genutzt, bei der Verrichtung der Notdurft im Freien zusammen mit anderen Häftlingen zu fliehen. Zu Fuss hätten sie nach zwei Tagen G._______ im Sudan erreicht. Anschliessend sei er zur Mutter nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis zur Ausreise gelebt.
D-4607/2015 Der Beschwerdeführer reichte eine am 26. Dezember 2012 ausgestellte eritreische Identitätskarte und die Kopie einer Taufbescheinigung zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. Juni 2015 – eröffnet am folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme gewährt. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und des Rückscheins eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juli 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Auflage, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
D-4607/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
D-4607/2015 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 25. Juni 2015 damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückgekehrt sei mit der Begründung, er habe dieses sehen wollen und den Personenkontrollen im Sudan sowie den damit verbundenen Festnahmen und Geldzahlungen entfliehen wollen, obwohl allgemein bekannt sei, dass eritreische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 50 Jahren in Eritrea zum Nationaldienst verpflichtet seien. Zudem leuchte es nicht ein, dass er ohne ein Aufenthaltspapier im Sudan einen Passierschein für Eritrea bekommen habe. Ferner habe er unterschiedlich angegeben, wo seine Identitätspapiere im Zeitpunkt der Kontrolle am Checkpoint nach F._______ und der Inhaftierung gewesen sein sollen. Während man ihm gemäss der einen Version bei der Inhaftierung die Identitätskarte und den Passierschein abgenommen habe, sollen diese Dokumente gemäss der andern Version bei der Tante geblieben sein. Anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Ge-
D-4607/2015 hörs habe er die widersprüchlichen Angaben nicht entkräften können. Zudem sei es sinnwidrig, die nötigen Identitätspapiere zwar ausstellen zu lassen, aber dann nicht auf sich zu tragen, zumal dies Sinn und Zweck von Ausweispapieren sei. Dem Beschwerdeführer sei es zudem nicht gelungen, den unterirdischen Teil des Gefängnisses, in welchem er während zwei Monaten festgehalten worden sei, zu beschreiben, obwohl er sich gemäss seinen Aussagen auch dort aufgehalten habe. Zudem habe er zunächst dargelegt, von Anfang an Steine geschleppt zu haben, während er später ausgeführt habe, er sei wegen der heftigen Schläge zu Beginn des Gefängnisaufenthaltes nicht zur Arbeit mitgenommen worden. Ausserdem habe er die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nur oberflächlich und wenig ausführlich dargelegt, indem er ausgesagt habe, der Weg in den Sudan sei schwierig gewesen, es habe Müdigkeit, Durst und Hunger gegeben. Details zu den örtlichen Gegebenheiten oder den Umständen der Ausreise wie das Umgehen von militärischen Kontrollen in der Grenzregion habe er nicht hinreichend dargelegt. Insgesamt würden diese Aussagen des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Darüber hinaus sei die erste geltend gemachte Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea in Begleitung seiner Mutter und seines Bruders nicht als illegal zu betrachten, weil er im damaligen Zeitpunkt ein sechsjähriges Kind gewesen sei, welchem nicht ein Akt politischer Opposition vorgeworfen werden könne. 5.2 In der Beschwerde vom 27. Juli 2015 wird demgegenüber geltend gemacht, dass die Mutter des Beschwerdeführers den eritreischen Behörden habe zwei Prozent Befreiungssteuern bezahlen müssen, damit dem Beschwerdeführer ein Identitätsdokument und ein Passierschein ausgestellt worden sei. Mit dieser Steuer sei er zudem vorerst auch vom obligatorischen Militärdienst befreit worden. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass es ihm freigestanden wäre, ob er sich bei der Armee melde oder nicht. Den Passierschein habe er zudem von der eritreischen Botschaft erhalten, um in Eritrea einreisen zu können, und nicht, wie vom SEM argumentiert, von den sudanesischen Behörden. Die Argumente des SEM seien somit nicht plausibel. Zudem sei die protokollierte Beschreibung beziehungsweise die
D-4607/2015 Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung sehr fraglich. Dort stehe nämlich, dass er bei seiner Inhaftierung zwei Dokumente bei sich gehabt habe, wobei eines den Betrieb seines Geschäftes und das andere ein Befragungsdokument dargestellt habe. Im ersten Dokument hätten sich das Laissez-Passer und die Identitätskarte befunden. Der Beschwerdeführer habe indessen kein Geschäft und damit auch keine entsprechenden Unterlagen gehabt. Zudem gehörten Laissez-Passer und Identitätskarte nicht zu den Geschäftsunterlagen. Darüber hinaus vermöge der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe den Aufenthalt im und die Flucht vom Gefängnis nicht schlüssig und nachvollziehbar geschildet, einer Überprüfung nicht standzuhalten. Vielmehr habe er sehr detailliert die Lage angegeben und in über 50 Antworten Details preisgegeben. Es sei nachvollziehbar, dass er als grosser und kräftiger Mann von den Soldaten nicht habe in den unterirdischen Raum zurückgeführt werden können. Es sei klar, dass man vom ersten Tag an habe Zwangsarbeit leisten müssen, wobei die Verletzten in Ruhe gelassen worden seien. Das sei logisch. Es sei auch kein Wunder, dass er die Grenze zum Sudan ohne Probleme überquert habe, weil dies jeden Tag viele Eritreer schaffen würden. Er habe sich zur Flucht aus dem Gefängnis entschlossen, weil er eine unverhältnismässige und unmenschliche Strafe befürchtet habe, nachdem er unter Schlägen zugegeben habe, als Schlepper tätig gewesen zu sein, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Seine Angaben seien plausibel und nachvollziehbar. Somit seien seine Ausführungen glaubhaft. Auch das SEM wisse, dass man in Eritrea für nichts eine unverhältnismässig hohe Strafe erhalte. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Flucht aus dem Gefängnis und der illegalen Ausreise aus Eritrea im Fall einer Rückkehr dorthin ebenfalls damit rechnen. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fehler bei der Protokollierung oder bei der Übersetzung der ersten Befragung anlässlich des Beschwerdeverfahrens noch die anlässlich der Anhörung dargelegten Verständigungsprobleme in der Befragung gehört werden können. So sagte er anlässlich der Befragung mehrmals aus, er verstehe die dolmetschende Person sehr gut (vgl. Akte A9/12 S. 2 und 9). Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, bei der Frage, ob er zusätzliche Bemerkungen habe, Verständigungsschwierigkeiten oder Fehler in der Protokollierung beziehungsweise Übersetzung vorzutragen, was er indessen nicht tat (vgl. Akte A4/12 S. 9). Aus dem Protokoll ergibt sich überdies, dass er auch anlässlich der Rückübersetzung keine entsprechenden Anmerkungen vorbrachte. Auch die Durchsicht des Protokolls lässt nicht
D-4607/2015 auf die geltend gemachten Schwierigkeiten schliessen. Mit der vorbehaltlosen Unterschrift unter das Protokoll dieser Befragung brachte zum Ausdruck, dass die darin enthaltenen Aussagen den seinen und der Wahrheit entsprechen und dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden ist (vgl. Akte A9/12 S. 9). Somit hat sich der Beschwerdeführer die im Befragungsprotokoll enthaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen zu lassen. 5.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 dargelegt, sind die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht überzeugend. Zwar trifft es zu, dass gemäss seinen Aussagen nicht die sudanesischen, sondern die eritreischen Behörden zuständig sind für die Ausstellung eines Visums oder eines Passierscheins, der für eine bestimmte Zeit die Einreise nach Eritrea und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Land regelt. Indessen vermag dieser Einwand die insgesamt unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Vorab ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – bezüglich der Argumentation der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und auf die diejenigen in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 zu verweisen. 5.5 Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens – entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren – nicht, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Sudan den eritreischen Behörden zwei Prozent bezahlt habe, um ihren Sohn von der obligatorischen Militärdienstpflicht zu befreien. Vielmehr legte der Beschwerdeführer bezüglich dieser zwei Prozent dar, dass diese notwendig gewesen seien, damit er eritreische Identitätspapiere erhalten habe (vgl. Akte A17/21 S.3). Somit verhält das Argument in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Reise nach Eritrea vom obligatorischen Militärdienst befreit gewesen sei, nicht. Mithin wäre er vielmehr das Risiko eingegangen, im Heimatland zwangsrekrutiert zu werden. Es erscheint indessen nicht nachvollziehbar, dass jemand sein Heimatland sehen will im Bewusstsein und mit dem Risiko, dort zwangsrekrutiert zu werden. Auch kann nicht nachvollzogen werden, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers einverstanden erklärt hätte, ihm bei der Ausstellung heimatlicher Papiere behilflich zu sein in Kenntnis der Sachlage, dass er ins Heimatland reisen wolle, wo ihm eine Zwangsrekrutierung drohen würde. Aufgrund der wenig plausiblen Angaben dürfte die eritreische Identitätskarte vielmehr im Hinblick auf eine Reise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz beantragt worden sein.
D-4607/2015 5.6 Auffallend ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer einerseits mehrmals ausführte, er habe seine Identitätskarte und das Papier mit dem Visum beim Eintritt ins Gefängnis abgeben müssen (vgl. Akte A4/12 S. 8 und Akte A17/21 S. 9); andererseits legte er später dar, er habe bei seiner Festnahme in Eritrea die Identitätskarte nicht bei sich gehabt, sondern bei der Tante gelassen (vgl. Akte A17/21 S. 15). Abgesehen davon, dass diese Aussagen an sich schon widersprüchlich sind, ergibt es – wie das SEM zutreffend ausführte – keinen Sinn, die Identitätskarte auf Reisen nicht mitzunehmen, zumal sie ja gerade für diesen Zweck ausgestellt wurde. Zudem wäre es nicht möglich, die Identitätskarte den schweizerischen Behörden nachzureichen, sollte sie beim Gefängniseintritt abgenommen worden sein. 5.7 Aufgrund dieser und der weiteren, in der angefochtenen Verfügung und in der Zwischenverfügung festgehaltenen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er unter den von ihm beschriebenen Umständen aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt und dort unter dem Vorwurf, als Schlepper tätig zu sein, inhaftiert wurde. Somit sind auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schläge nicht glaubhaft. 5.8 Wie das SEM zudem zutreffend festhielt, ist nicht davon auszugehen, dass die im Kindesalter erfolgte illegale Ausreise aus Eritrea im heutigen Zeitpunkt als Akt politischer Opposition gewertet und entsprechende Sanktionen nach sich ziehen würde. Vielmehr hat ein Kind, das mit seinen Eltern illegal aus Eritrea ausreist, bei einer allfälligen späteren Rückkehr keine Strafe zu befürchten. 5.9 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Eritrea weder aufgrund der geltend gemachten Fluchtgründe noch infolge von subjektiven Nachfluchtgründen (illegale Ausreise mit der Mutter als Kind) eine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes droht. 5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-4607/2015 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2015 infolge unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
D-4607/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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