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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2014 D-4605/2014

26. August 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,596 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / N 623 081

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4605/2014 thc/hoe/don

Urteil v o m 2 6 . August 2014 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und deren Kinder, C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), alle Kosovo, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / N (…).

D-4605/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige der Ethnie Roma, am 1. Juli 2014 in die Schweiz gelangten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchten, dass sie nach dem Transfer in das EVZ I._______ am 11. Juli 2014 zur Person befragt und ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Ungarn, Österreich oder Deutschland gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jene Staaten gewährt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, sie seien im Frühling 2013 von Kosovo nach Ungarn geflohen, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten, jedoch noch vor Abschluss des Asylverfahrens nach ungefähr vier Monaten nach Österreich ausgereist, da sie von einer anderen kosovarischen Familie bedroht worden seien respektive schulde der Beschwerdeführer (Vater) diesen Personen (...) Euro, dass sie in Österreich ein weiteres Asylgesuch eingereicht und ihre Pässe und ID-Karten abgegeben hätten, jedoch nach drei Wochen wiederum von der gegnerischen Familie aufgespürt worden seien, worauf sie die Behörden gebeten hätten, ihnen eine neue Wohnung zuzuteilen, was diese aber nicht gemacht hätten, dass sie, nachdem sie in der Nacht aufgesucht worden seien, vor Abwarten des Asylentscheids nach Deutschland ausgereist seien, wo sie wieder um Asyl nachgesucht hätten, dass sie aufgrund der erlebten Drohungen in Österreich noch vor der bereits angeordneten Wegweisung aus Deutschland in die Schweiz weitergereist seien, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 23. Juli 2013 in Ungarn, am

D-4605/2014 24. Dezember 2013 in Österreich und am 17. Februar 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2014 – eröffnet am 11. August 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. August 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei das BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung einstweilen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-4605/2014 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen,

D-4605/2014 weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 24. Dezember 2013 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das BFM am 28. Juli 2014 gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ein Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden an Österreich richtete, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am selben Tag gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass somit vorliegend Österreich für die Durchführung des Asylbeziehungsweise Wegweisungsverfahren zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde indessen im Wesentlichen anführen, es sei ihnen in Österreich zunächst gut gegangen, jedoch habe ein Polizist aus dem Kosovo Leute geschickt, welche sie bedroht hätten,

D-4605/2014 dass sie nach diesem Vorfall die hierfür zuständigen Behörden gebeten hätten, ihnen eine andere Wohnung zuzuteilen, dieser Bitte jedoch nicht nachgekommen worden sei, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) aufgrund der Angst (…) und die Kinder nicht mehr zur Schule hätten gehen wollen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass die Frage, wie sich die Schutzstandards der von der Schweiz ratifizierten einschlägigen Menschenrechtsinstrumente zu der (das Dublin-Verfahren explizit leitenden) EU-Grundrechtecharta verhalten, ebenso wie die Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Grundrechtecharta für die Schweiz vorliegend offen bleiben kann, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden wie nachfolgend ausgeführt die Schwelle einer relevanten Grundrechtsbeeinträchtigung nicht zu überschreiten vermögen, dass Österreich indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

D-4605/2014 dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie seien in Österreich von Dritten bedroht worden und hätten keine neue Wohnung zugewiesen erhalten, respektive würden die österreichischen Behörden sie nicht schützen, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Österreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Österreich – wie das BFM treffend ausgeführt hat – ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die schutzwillig und auch schutzfähig ist und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Österreich würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren, mithin aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführenden vergeblich darum bemüht hätten, Schutz zu erlangen, zumal die angeblichen Bemühungen eine andere Wohnung zu erhalten, nicht unter ebensolchen Bemühungen zu subsumieren sind, dass sich die Beschwerdeführenden, sollten sie sich nach ihrer Rückkehr nach Österreich nach wie vor bedroht fühlen, diesbezüglich an die zuständigen österreichischen Behörden zu wenden haben,

D-4605/2014 dass die Beschwerdeführerin weiter ausführt, sie sei (...) und psychisch angeschlagen, dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Überstellung nach Österreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

D-4605/2014 dass sich aufgrund der klaren Aktenlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-4605/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und diesen bei der Durchführung des Vollzugs gebührend Rechnung zu tragen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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