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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2010 D-4604/2010

5. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,996 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-4604/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4604/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 9. Juni 2008 von Colombo aus auf dem Luftweg und gelangte am 30. Juni 2008 via Frankreich unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2008 im EVZ M._______, der Anhörung vom 25. Juli 2008 sowie der ergänzenden Anhörung vom 20. November 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Vor seiner Ausreise habe er mit seiner Familie in N._______ (Colombo) gelebt und als O._______ gearbeitet. Bis Anfang 2006 habe er mit seiner Familie allerdings noch in Jaffna gelebt. Dort habe er bereits ab dem Jahre 2002 mit den Freiheitskämpfern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Kontakt gestanden und ihnen namentlich kleinere Mengen Benzin und Öl verkauft. Im Rahmen dieser Kontakte hätten die Aktivisten Ende 2005 von ihm Informationen über militärische Aktivitäten verlangt. Indessen seien diese Kontakte nicht unbeobachtet geblieben, weshalb ihn Armeeangehörige zu seinen Verbindungen mit den Freiheitskämpfern befragt hätten. Um dem doppelten Druck zu entgehen, habe er sich anfangs 2006 in Colombo niedergelassen und dort einen (...)kurs sowie ein Praktikum absolviert. Dies habe ihm erlaubt, fortan als Selbständigerwerbender zu Hause zu arbeiten. Bei vielen seiner Kunden habe es sich um Polizisten und Militärangehörige gehandelt. Alsbald hätten Aktivisten der LTTE den Beschwerdeführer auf der Strasse angesprochen, ihn nach Hause begleitet und dort eine Tasche deponiert. Auch per E-mail hätten sie Kontakt zu ihm aufgenommen und ihn dreimal zu Hause besucht. Dies sei zwei Polizisten aufgefallen. In der Folge hätten ihn am 2. Juni 2008 zwei CID-Beamte zu Hause aufgesucht und die Räumlichkeiten durchsucht. Zwei Tage danach habe ihm ein befreundeter Soldat mitgeteilt, er habe Entführung und Freiheitsentzug zu gewärtigen. Da habe ihn das blanke Grausen übermannt, weshalb er sich dazu entschlossen habe, den Heimatstaat zu verlassen. Um von Colombo nach Frankreich zu fliegen, habe er einen Schlepper benötigt, dem er habe hinterher laufen können. Ausserdem habe dieser die Flugtickets auf sich getragen und bei der Ausreisekontrolle einen Reisepass für ihn vorgezeigt. D-4604/2010 B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am 25. Mai 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert und zu den Ungereimtheiten keine überzeugenden Erklärungen abgeben können. Des Weiteren seien zahlreiche Vorbringen unsubstanziiert ausgefallen oder widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe von 2002 bis einschliesslich 2005 in Jaffna mit der LTTE zu tun gehabt. Aus diesem Grund sei er von der Armee befragt und bedroht worden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien indessen stereotyp und vage ausgefallen. Insbesondere sei er weder in der Lage gewesen, über den Soldaten, der ihn befragt habe, zu berichten, noch über den Inhalt des Gesprächs Einzelheiten zu Protokoll zu geben. Auch zum Grund seiner Ausreise nach Colombo habe er nichts Überzeugendes vorzubringen vermocht. Er habe sich stattdessen mit der dürftigen Aussage begnügt, das oben erwähnte Gespräch habe etwas Beängstigendes gehabt. Bezeichnenderweise könne der Beschwerdeführer nur wenige Informationen über seine Kontakte mit der LTTE geben. So könne er weder genau schildern, wie es zu dieser Zusammenarbeit gekommen sei, noch einige Namen von LTTE-Angehörigen nennen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht genau erklären können, aus welchem Grund ein Grossteil seiner Kundschaft beziehungsweise seines ehemaligen Arbeitgebers Armeeund LTTE-Angehörige gewesen seien. Ferner sei er nicht in der Lage zu schildern, weshalb die LTTE-Aktivisten ausgerechnet bei ihm Taschen hätten deponieren sollen. Auch nicht plausibel sei die Äusserung des Beschwerdeführers, er habe die Deponierung von Taschen mit unbekanntem Inhalt in seinem Haus ohne Weiteres zugelassen und nicht einmal nach dem Inhalt der Taschen gefragt. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer – gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatstaats (als der Nordprovinz) – beispielsweise im Grossraum Colombo, D-4604/2010 Wohnsitz nehmen. Es sei davon auszugehen, dass sich in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Vorliegend sprächen zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers habe er zwei Jahre lang in Sri Lankas Hauptstadt gelebt, studiert und gearbeitet. Mehrere Familienmitglieder und Verwandte seien nach wie vor in Colombo wohnhaft und könnten den Beschwerdeführer bei der Suche nach Wohnung und Arbeit unterstützen. Somit sei es dem jungen, gesunden und bestens ausgebildeten Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren. C. C.a Mit Beschwerde vom 24. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer erneuten Anhörung zwecks Klärung des relevanten Sachverhalts vorzuladen, des Weiteren die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: eine Aktennotiz vom 3. Dezember 2009 zur Anhörung vom 20. November 2009 sowie einen englischsprachigen Bericht eines srilankischen Rechtsanwalts aus Colombo. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung D-4604/2010 der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 8. Juli 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-4604/2010 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, anlässlich der Anhörung vom 20. November 2009 sei der Befrager unvorbereitet erschienen und habe kaum einen vollständigen Satz formulieren können. Ausserdem sei er zwanzig Minuten zu spät erschienen und habe sein Handy nicht abgeschaltet. Darüber hinaus habe er die gleichen Fragen in schikanöser Weise mehrmals gestellt und dabei den Eindruck vermittelt, er verkenne den Ernst der D-4604/2010 Lage für den Beschwerdeführer. Dieser sei seinerseits gehemmt gewesen, weil diese Befragung im Flughafen Zürich durchgeführt worden sei. Dieser Umstand habe beim Beschwerdeführer Befürchtungen ausgelöst, die sein Aussageverhalten negativ beeinflusst hätten. Die Ablehnung des Asylgesuchs werde mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. Dabei ruhe sich die Vorinstanz auf ihrer Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Sie stelle sich keinerlei Fragen, weshalb ein gut ausgebildeter junger Mann mit einem florierenden (...)geschäft aus einem sonnenverwöhnten Land in die Schweiz flüchten sollte, obwohl das hiesige meteorologische Klima wie auch dasjenige Flüchtlingen und ausländischen Personen gegenüber generell doch eher kalt sei. Der Beschwerdeführer könne hier im besten Fall damit rechnen, eine unqualifizierte, schlecht bezahlte Tätigkeit in einem Gastronomiebetrieb zu finden, wo seine Intelligenz und berufliche Erfahrung niemanden interessiere. Es stelle sich die Frage welche Vorteile die Flucht und die Trennung von seiner Familie für den Beschwerdeführer haben solle. Dementsprechend ergebe sich, dass die Fragestellung der Vorinstanz an der Problematik vorbei gehe. Damit hätten die Fragen auf einzelne Begebenheiten abgezielt, die für sich alleine nicht von Bedeutung gewesen seien. Erst im Gesamtzusammenhang erkläre sich die Bedrohung, die von den einzelnen Begebenheiten und Begegnungen ausgehe. Der Beschwerdeführer habe sich ohne aktives Zutun zwischen den Fronten der Kriegsparteien befunden. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer die Asylgründe glaubhaft und schlüssig dargelegt. 5.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt ebenfalls eine materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde verunmöglichen würde. 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Unter - D-4604/2010 suchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 5.2.2 In der Beschwerdeschrift wird das Begehren damit begründet, auf diese Weise erhalte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Bedrohungssituation nochmals zu erörtern, wenn seinem Asylgesuch nicht gleich entsprochen werden könne. Indessen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits dreifach Gelegenheit hatte, den schweizerischen Asylbehörden seine Bedrohungssituation in extenso zu schildern. Wie nachstehend auszuführen sein wird, vermochten seine diesbezüglichen Vorbringen nicht zu überzeugen. Dieser Umstand generiert jedoch, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, an sich keinen weiteren Abklärungsbedarf. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat. 5.2.3 Das BFM ist bei dieser Sachlage zu Recht davon ausgegangen, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, zumal der Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne Weiteres erlaubt, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Nach dem Gesagten sind die sinngemässen Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung abzuweisen. 5.3 Das sogenannte Protestschreiben vom 3. Dezember 2009 des Hilfswerkvertreters benennt "grosse Formulierungsprobleme" des Befragers. Indessen sind dem Protokoll der Anhörung vom 20. November 2009 keine derartigen Probleme zu entnehmen. Zudem ist aufgrund des Protokolls davon auszugehen, dem Beschwerdeführer seien die D-4604/2010 protokollierten Fragen auf Tamilisch gestellt worden, weshalb es kaum von Belang ist, ob der Befrager bei der Formulierung seiner Fragen allenfalls Probleme hatte. Jedenfalls drängt sich aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers der Eindruck auf, die Fragestellungen seien dem Beschwerdeführer jeweils klar gewesen, weshalb es sich grundsätzlich erübrigt, weiter auf die Aktennotiz des Hilfswerksvertreters einzugehen. 5.4 Die oben erwähnten Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen auch in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Es ist und bleibt ein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. Juli 2008 zum einen geltend macht, die Eltern und seine Schwester seien erst nach seiner Ausreise aus der Nordprovinz – d.h. erst etwa im Oktober 2006 - nach Colombo gekommen (A5/13 F13 S. 3, F59 S. 6), während er dort nach einer anderen Version zusammen mit seinen Angehörigen bereits im Januar 2006 Wohnsitz genommen habe (A3/9 S. 1, A14/15 F34, F37, F48 S. 4/5). Auch die Erklärung, die Eltern seien im Januar 2006 zwar nach Colombo gekommen, dann aber in den Norden zurückgekehrt, um drei Häuser in Jaffna zu vermieten (A14/15 F 138 S. 13), vermag an dieser Be trachtungsweise nichts zu ändern, weil der Widerspruch damit nicht ausgeräumt wird. Bezeichnenderweise fällt bei dieser Darstellung der Aufenthalt der jüngeren Schwester (Jahrgang 1994) des Beschwerdeführers, welche in der damaligen Krisenregion im Norden Sri Lankas keine Aufgabe, insbesondere nichts zu vermieten gehabt hätte, ausser Betracht. Aufgrund derartiger Unstimmigkeiten drängt sich vielmehr der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Welche Motive ihn dazu bewogen, das angebliche Vorzugsklima seines Heimatstaats gegen dasjenige der Schweiz einzutauschen, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift lediglich spekulativer Natur und irrelevant sind. Demgegenüber ist es eine Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur in einem einzelnen Punkt, sondern bezüglich zahlreicher wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickte, welche vom angeblich nicht zuhörenden Befrager anscheinend doch wahrgenommen wurden (A14/15 F136 – F145 S. 12/3); zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle ferner auf die zutreffenden Er- D-4604/2010 wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei diesen von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen wie auch den unsubstanziierten Vorbringen handelt es sich entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht einfach um belanglose Einzelheiten, die den Blick auf das Wesentliche, die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers, verstellen. Sie dienen vielmehr der Ermittlung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts beziehungsweise der Wahrheitsfindung im Asylverfahren. Entscheidend ist dabei die Frage, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 27 E.3c.aa S. 263). Wird der Beurteilung der Vorbringen ein solcher Massstab zugrunde gelegt, bleibt von der geltend gemachten Bedrohungslage des Beschwerdeführers nichts übrig. Nicht nur sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur LTTE widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. Vielmehr existiert diese Organisation nach ihrer umfassenden militärischen Niederlage in Sri Lanka kaum noch, weshalb für den Beschwerdeführer von dieser Seite auch dann kein Bedrohungspotential vorhanden wäre, wenn seine Vorbringen zur LTTE wahr wären. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch bezüglich der staatlichen Organe keinen Anlass zu irgendwelchen Befürchtungen, weil seine diesbezüglichen Vorbringen gleichfalls nicht geglaubt werden können. So sprach der Beschwerdeführer zum einen von einer Mehrzahl von Soldaten, die ihn zu seinen Kontakten zur LTTE befragt hätten (A5/13 F49 S. 6), während er zum anderen von einem einzelnen, militärischen Motorradfahrer sprach, der ihn befragt habe (vgl. A14/15 F. 17 S. 3). Ausserdem wusste der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. Juli 2008 – im Gegensatz zu derjenigen vom 20. November 2009 – noch nichts von einer Armee-Razzia und mehreren Besuchen uniformierter Polizisten in Colombo zu berichten. Von begründeter Furcht des Beschwerdeführers kann somit keine Rede sein. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-4604/2010 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom D-4604/2010 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-4604/2010 7.4.2 Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 7.4.3 Eigenen Angaben zufolge verlegte der Beschwerdeführer im Januar 2006 seinen Wohnsitz nach Colombo, wo er eine Ausbildung zum O._______ absolvierte und erste berufliche Erfahrungen sammelte. Es liegt im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, an diese beruflichen Anfangserfolge baldmöglichst anzuknüpfen, um nicht den Anschluss an die auch in Colombo schnelllebige (...)branche zu verlieren. Jedenfalls kann er eine neue Existenz in Colombo aufbauen, sei es als O._______ oder auch als Hilfsarbeiter in einer Gaststätte, was ihm umso leichter fallen sollte, als er der singhalesischen Sprache einigermassen mächtig ist. Ausserdem kann er in Colombo auf ein vorhandenes soziales Netz zurückgreifen, das ihn bei der Wiederaufnahme irgendwelcher beruflichen Aktivitäten unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-4604/2010 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4604/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 8. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 15

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