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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2016 D-4599/2016

29. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,383 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4599/2016

Urteil v o m 2 9 . September 2016 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (…).

D-4599/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – gelangte am 13. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer sagte am 26. Oktober 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) aus, er sei am 2. August 2014 von der Türkei nach Bulgarien gereist. In Bulgarien sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Dabei sei er daktyloskopiert und anschliessend in ein Camp gebracht worden. Am 28. August 2014 hätten ihn die bulgarischen Behörden das zweite Mal beim Versuch, mittels eines Schleppers illegal nach Rumänien weiterzureisen, aufgegriffen. Anschliessend sei er zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und in eine Haftanstalt für Minderjährige verbracht worden. Am 28. Februar 2015 sei er wegen guter Führung nach sechs Monaten aus der Haft entlassen worden. Gleichzeitig habe er von den bulgarischen Behörden eine Wegweisungsverfügung erhalten, nachdem sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Am 15. April 2015 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Anfangs Oktober 2015 sei er abermals aus der Türkei ausgereist und wenig später in die Schweiz gelangt. Anlässlich der BzP teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass er am 9. August 2014 illegal in Bulgarien eingereist sei und dort am 11. August 2014 sowie am 29. April 2015 um Asyl nachgesucht habe. Gleichzeitig gewährte es ihm hierzu das rechtliche Gehör. Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, er bitte die Schweizer Behörden darum, ihn lieber am Flughafen Damaskus dem syrischen Regime zu übergeben als ihn nach Bulgarien zurückzuschicken. Dort würde er wegen seiner früheren Verwarnung mindestens fünf Jahre inhaftiert. C. Am 30. Oktober 2015 ersuchte das SEM Bulgarien gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme

D-4599/2016 des Beschwerdeführers, da dieser in Bulgarien am 11. August 2014 und am 29. April 2015 Asylgesuche gestellt habe. D. Am 5. November 2015 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM mit, sie hätten dem Beschwerdeführer am (…) subsidiären Schutz gewährt, weshalb das Dublin-Verfahren nicht anwendbar sei. E. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen seit dem 4. November 2015 mandatiertem jetzigem Rechtsvertreter mit, zufolge des ihm seitens Bulgarien gewährten subsidiären Schutzes sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz zu behandeln. Gleichzeitig teilte das SEM ihm mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf dessen Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen. Schliesslich gewährte es ihm ein Recht zur Stellungnahme zur beabsichtigten Wegweisung nach Bulgarien. F. Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizer Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 3. Dezember 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G. Am 8. Dezember 2015 stimmten die bulgarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. H. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 – eröffnet am 19. Juli 2016 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte das SEM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Bezüglich der vor dem angefochtenen Entscheid erfolgten Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter und dem SEM beziehungsweise zwischen dem SEM und Bulgarien wird vollumfänglich auf die Ziffern 3, 4 und

D-4599/2016 8 bis 18 respektive 19 bis 20 des Sachverhalts in der Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 verwiesen. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und ihm der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen; der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die zuständigen Migrationsbehörden anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter liess er beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in die beziehungsweise das rechtliche Gehör zu den Akten A29, A37, A38, A39, A40, A41, A42, A43, A45, A46 und A47 zu gewähren und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch vom 13. Oktober 2015 einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Schliesslich beantragte er, er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Begleitschreiben vom 2. August 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Sozialhilfebestätigung des Sozialamtes des Kantons C._______ vom 28. Juli 2016 nach. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das SEM habe weder die von den bulgarischen Behörden auf elektronischem Weg übermittelte Entscheidung vom (…), wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt habe, noch die Unterlagen über eine von den bulgarischen Behörden mit dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 durchgeführte Befragung paginiert beziehungsweise in die Akten des N-Dossiers aufgenommen. Dieselbe Feststellung gelte auch hinsichtlich des Schreibens der bulgarischen Behörden ans

D-4599/2016 SEM vom 1. Juli 2016, worin die elektronische Übermittlung der beiden vorgenannten Dokumente ausdrücklich erwähnt und überdies kurz zusammengefasst werde, auf welchen Gründen die subsidiäre Schutzgewährung beruhe. Ausserdem unterstehe auch die vom SEM wegen überwiegender öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen als geheim klassifizierte Akte A39 grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht, wobei die geheimzuhaltenden Stellen abzudecken seien. Schliesslich unterstehe auch die in einer ebenfalls nicht paginierten Korrespondenz der bulgarischen Behörden vom 30. Juni 2016 enthaltene Zusicherung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien wegen seines Schutzstatus weder inhaftiert noch aus dem Land gewiesen werde, der Editionspflicht. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, das Aktenverzeichnis zu ergänzen und dem Beschwerdeführer in die vorgenannten Dokumente unter Abdeckung allfällig geheimzuhaltender Stellen Akteneinsicht zu gewähren. Im weiteren räumte es dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung die Gelegenheit ein, innert fünf Tagen ab Versand der Akten durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen, zumal die vorgenannten Aspekte vom Gericht mitzuberücksichtigen sein dürften. Das Gesuch um Gewährung weitergehender Akteneinsicht wies das Bundesverwaltungsgericht ab, da es sich auf interne beziehungsweise dem Beschwerdeführer bereits bekannte Akten beziehe. Im Weiteren wies das Gericht das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, zufolge der mangelhaften Handhabung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz seien die Beschwerdebegehren (formell) nicht aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen sei. L. Mit Begleitschreiben vom 17. August 2016 reichte der Rechtsvertreter eine CD-ROM mit einem Video mit Ausführungen seines Mandanten zu den Ereignissen im bulgarischen Gefängnis, eine zweiseitige deutsche Übersetzung des entsprechenden Videos sowie einen Printscreen-Ausdruck des betreffenden Videos auf der Internetplattform Youtube zu den Akten. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer öffentlich Kritik gegen die Bedingungen in den bulgarischen Gefängnissen ausübe. Gemäss seinen Ausführungen sei die Zeit im bulgarischen Gefängnis sehr schlimm gewesen. So sei er als Flüchtling zusammen mit Schwerkriminellen für ein Jahr in Bulgarien in ein Gefängnis gesteckt worden, wo er überhaupt keinen Kontakt mit seiner Familie habe aufnehmen können und sogar in einen Hungerstreik getreten sei. Seine Aussagen deckten sich mit

D-4599/2016 zahlreichen Berichten über die systematischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren. M. Mit Eingabe vom 25. August 2016 hielt der Rechtsvertreter fest, dass es sich vorliegend um besonders schwere Verletzungen des rechtlichen Gehörs handle, welche nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden könnten, sondern ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müssten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 In der Beschwerde, ergänzt durch die Eingabe vom 25. August 2016, wird in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Zunächst hat

D-4599/2016 eine Auseinandersetzung mit diesen Verfahrensrügen zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen können. 2.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es entscheidrelevante Dokumente, etwa Kopien der Befragung des Beschwerdeführers in Bulgarien sowie den Entscheid betreffend subsidiäre Schutzgewährung vom (…), weder separat ins Aktenverzeichnis aufgenommen noch dem Beschwerdeführer Einsicht in diese gewährt habe. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt, die bulgarischen Behörden hätten ihm mit Schreiben vom 25. April 2016 mitgeteilt, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Bulgarien keine Haft drohe. Es sei somit offensichtlich, dass diese Akte von entscheidrelevanter Bedeutung sei und das SEM zwingend Einsicht in diese Akte hätte gewähren müssen. Im Sinne einer Heilung dieser Verfahrensverletzung ist vorliegend von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz jedoch abzusehen, nachdem dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene das Einsichtsrecht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme nachträglich gewährt wurden und dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach wie vor die volle Kognition in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zukommt (Art. 106 AsylG). Eine Rückweisung würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Verletzung der Verfahrenspflicht wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. 2.3 Als unbegründet erweist sich sodann die Verfahrensrüge, dass die Vorinstanz sich mit entscheidrelevanten Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und mithin die Begründungspflicht verletzt habe. 2.3.1 Nach Einschätzung des Gerichts hat sich die Vorinstanz mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dies auch im erforderlichen Umfang. Die Vorinstanz hat die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, genannt und in ihrer Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie ging insbesondere entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (a.a.O. S. 8 Art. 11) auch auf das Vorbringen ein, dass er sich – wie aus den von ihm am 4. November 2015 eingereichten Ausdrucken seines Facebookprofils ersichtlich sei

D-4599/2016 – kritisch zu den Haftbedingungen von Flüchtlingen in bulgarischen Gefängnissen geäussert habe. So hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, die mit diversen Beweismitteln dokumentierte Kritik des Beschwerdeführers an der Situation von Flüchtlingen in Bulgarien würden von diesem Land als Ausdruck des Grundrechts auf freie Meinungsäusserung akzeptiert (a.a.O. S. 8 Abs. 2). Im Übrigen muss sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen bzw. jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dem Beschwerdeführer war es sodann auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. 2.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich die Vorinstanz auch rechtsgenüglich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, denen zufolge er sich seit Mai 2015 in der Türkei aufgehalten habe, auseinandergesetzt. Weitere diesbezügliche Ausführung erfolgen im Rahmen der materiellen Würdigung der entsprechenden Sachverhaltsvorbringen. 2.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich sodann die Verfahrensrüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. So lässt sich gestützt auf die Akten weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt bzw. nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hätte. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Insgesamt ist diesen Erwägungen zufolge der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

D-4599/2016 3. 3.1 Gemäss Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4. 4.1 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Massgebliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die gesetzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Bulgarien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der Beschwerde zunächst geltend, letztlich könne nach wie vor nicht nachvollzogen werden, ob Bulgarien ihm tatsächlich subsidiären Schutz gewährt habe, da das SEM ihm die Einsicht in die bulgarische Verfügung vom (…) verwehrt habe (a.a.O. S. 11 Art. 19). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vom SEM am 17. August 2016 unter anderem auch Einsicht in die Verfügung der bulgarischen Behörden vom (…) gewährt wurde, worin ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der diesbezügliche vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. August 2016 erhobene Ein-

D-4599/2016 wand, auf dieses Dokument könne nicht abgestellt werden, da dessen Inhalt vom SEM nicht in eine Schweizer Amtssprache übersetzt worden sei, erweist sich allein schon deswegen als unbehelflich, weil dem mit Begleitschreiben vom 17. August 2016 eingereichten Video inklusive zweiseitiger deutscher Übersetzung (a.a.O. S. 2 Abs. 1 in fine; vgl. auch Sachverhalt Bst. L) unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sehr gut Bulgarisch spricht. 4.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe sich von Anfang Mai 2015 bis Ende September 2015 in der Türkei aufgehalten, was aus den von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismitteln (einem undatierten türkischen Mietvertrag, einer türkischen Lohnbescheinigung vom 10. Mai 2015 sowie einem türkischen Arztzeugnis vom 11. Juni 2015) hervorgehe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden seinen Schutzstatus sofort widerrufen würden, sobald sie erführen, dass er sich von anfangs Mai 2015 bis Ende September 2015 in der Türkei aufgehalten habe (vgl. Beschwerde S. 11 Art. 19). Diesbezüglich bleibt zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich laut dem ihm vom SEM ebenfalls am 17. August 2016 edierten persönlichen Befragungsprotokoll der bulgarischen Behörden (vgl. act. A55) allem Anschein nach am 14. Mai 2015 in Bulgarien befand, wiewohl er laut der deutschen Übersetzung der türkischen Lohnbescheinigung vom 10. Mai 2015 (vgl. Beweismittelkuvert A29 Ziff. 11) am 10. Mai 2015 eine Arbeitsstelle in der Türkei angetreten habe. Wie auch immer es sich damit verhält, lässt der ihm von den bulgarischen Behörden am (…) gewährte subsidiäre Schutz im Verbund mit der hierauf beruhenden Rückübernahmezusicherung vom 8. Dezember 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) darauf schliessen, dass die bulgarischen Behörden ihm diesen Schutzstatus auch aktuell zuerkennen. Darüber hinaus besitzt er laut einer Bestätigung des bulgarischen Innenministeriums vom 25. April 2016 auch über eine reguläre Aufenthaltsbewilligung (act. A51). Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Gefahr einer Aberkennung seines dortigen Schutzstatus erscheint somit aufgrund der Aktenlage rein spekulativer Natur zu sein. 4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Bulgarien sei kein sicherer Drittstaat, da dort laut dem UNHCR die grosse Gefahr bestehe, dass dorthin zurückkehrende Flüchtlinge aufgrund der systematischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren Opfer unmenschlicher oder erniedrigender

D-4599/2016 Behandlung würden. Aus diesem Grunde könne Bulgarien nicht als schutzwilliger und -fähiger Rechtsstaat erachtet werden. Das zeige sich auch an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Bulgarien mehrere Monate lang inhaftiert worden sei (a.a.O. S. 12 Art. 23). Im Übrigen müssten die traumatisierenden Erlebnisse des Beschwerdeführers in Bulgarien aus humanitären Gründen dazu führen, von seiner Wegweisung nach Bulgarien abzusehen (a.a.O. S. 14 Art. 27). Zunächst bleibt anzumerken, dass die dreimonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers zufolge der Bestätigung des bulgarischen Innenministeriums vom 25. April 2016 deswegen erfolgte, weil er versucht hatte, illegal nach Rumänien weiterzureisen, was als Haftgrund aus rechtsstaatlicher Hinsicht als legitim erscheint (vgl. act. A51). Soweit er zusätzlich geltend macht, während seiner Inhaftierung misshandelt worden zu sein, ist mit der Vorinstanz auf die Möglichkeit zu verweisen, bei der zuständigen bulgarischen Stelle eine Beschwerde einzureichen (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 S. 8 Abs. 3). Aufgrund der aktenkundigen Zusicherungen der bulgarischen Behörden kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien erneut inhaftiert würde (vgl. act. A51 und A53). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das SEM lasse in seiner Verfügung unberücksichtigt, dass er zu seinen in der Schweiz befindlichen Brüdern und übrigen Verwandten nahe, echte und gelebte Beziehungen pflege, weshalb auch Art. 5 lit. b der Richtlinie 2008/115/EC des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 und Art. 8 EMRK verletzt seien. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Begriff der Familie im Schweizerischen Asylgesetz in personeller Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner sowie minderjährige Kinder umfasst (Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beziehung, welche über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung

D-4599/2016 der eigentlichen Kernfamilie hinausgeht, voraus, dass besondere Umstände vorliegen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, zwischen den vorgenannten Personen somit ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Asylbehörden haben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen (vgl. beispielsweise Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f.). In seinem Leitentscheid D-1020/2007 (= BVGE 2008 Nr. 48) hielt das Bundesverwaltungsgericht zuletzt fest, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Dabei bedeutet Abhängigkeit etwa eine Behinderung, also eine Abhängigkeit, die eine dauerhafte Pflege durch den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen notwendig erscheinen lässt und damit über die herkömmliche affektive Abhängigkeit unter Familienangehörigen hinausgeht. Eine derartige Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Brüdern, Cousins, Onkel und Tanten ist indes aufgrund der Akten nicht ersichtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nachdem der Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) enthaltenen Rückschiebungsverbotes.

D-4599/2016 Aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Bulgarien, das der Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen. Seiner Rückkehr nach Bulgarien stehen offensichtlich keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er geniesst in Bulgarien subsidiären Schutz und kann sich demzufolge auf die von Bulgarien umgesetzte Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, wonach ihm (notfalls auch einklagbare) Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Zudem bestehen neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private und internationale Organisationen, an die sich Drittstaatenangehörige wenden können. Zusammenfassend gilt die Wohn- und Ernährungssituation des Beschwerdeführers in Bulgarien als gesichert. Er kann als mit dem Status subsidiärer Schutzgewährung bei Bedarf auf die Unterstützung der zuständigen bulgarischen Stellen zählen. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen

D-4599/2016 keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Vorliegend kommt Art. 4 des Abkommens vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Inkrafttreten: 29. März 2009) zur Anwendung. Dem darauf gestützten Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers wurde am 8. Dezember 2015 von den zuständigen bulgarischen Behörden entsprochen. Zufolge der expliziten Rückübernahmezusicherung der bulgarischen Behörden erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. 6.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt bei dieser Situation ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des durch die Vorinstanz verletzten, indessen auf Beschwerdeebene geheilten rechtlichen Gehörs wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 aus formellen Gründen gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und wird in Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 400. festgesetzt (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz wird angewiesen, diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4599/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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D-4599/2016 — Bundesverwaltungsgericht 29.09.2016 D-4599/2016 — Swissrulings