Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 D-4597/2006

6. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,091 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 13. April 2005 i.S. Nichteintreten a...

Volltext

Abtei lung IV D-4597/2006 law/mah/wif {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4597/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire der Ethnie Senufo mit letztem Wohnsitz in Bouaké, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2004 und reiste zu Fuss und per Bus via Mali und Algerien nach Libyen, von wo er mit einem Fischerboot nach Italien gelangte. Am 28. Dezember 2004 reiste er mit dem Zug in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel ein Asylgesuch. B. Das BFM erhob am 3. Januar 2005 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen. Am 2. März 2005 hörte ihn der Migrationsdienst des Kantons Z._______ und am 5. April 2005 das BFM ausführlich zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Bouaké aufgrund des Krieges zwischen der Regierung und den Rebellen verlassen. Sein Vater und zwei seiner Geschwister seien getötet worden, als ihr Haus durch die Militärs bombardiert worden sei. Er, seine Mutter und die Schwester hätten fliehen können. Die Leute vom Norden würden von den Behörden gesucht, weil man sie für den Kriegsausbruch verantwortlich machen würde. C. Mit Verfügung vom 13. April 2005 – eröffnet am 20. April 2005 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2005 (Poststempel) bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, auf sein Gesuch sei einzutreten D-4597/2006 und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zudem, es sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Einsicht in das Anhörungsprotokoll des BFM vom 5. April 2005 zu gewähren, welches ihm nur bis zur Seite 4 eröffnet worden sei. Im Weiteren beantragte er zur Feststellung seines Heimatstaates, die Durchführung einer LINGUA-Analyse. E. Am 29. April 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung bei der ARK ein. F. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hielt er fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. G. Am 4. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Briefes, welchen er an seine Schwester gemäss der beigelegten Postquittung am 3. Mai 2005 verschickt hat, bei der ARK ein. H. In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der ARK gab dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung und legte dem Schreiben eine Kopie eines weiteren an seine Schwester gerichteten Briefes mit Postquittung und einen von Hand gezeichneten Plan von Bouaké bei. J. Am 8. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer einen gefaxten Brief sei- D-4597/2006 ner Schwester und am 24. August 2005 eine Kopie seines Antwortschreibens an sie bei der ARK ein. K. Der Beschwerdeführer reichte am 10. November 2005 bei der ARK eine Kopie eines Briefes mit der Kopie des Briefumschlags, den er von seiner Mutter erhalten haben soll, und je ein kopiertes Foto seines Sohnes, seiner Schwester und seiner Mutter ein. L. Am 16. März 2007 reichte der Beschwerdeführer einen zweiten Brief seiner Mutter mit dem Briefumschlag bei der ARK ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein- D-4597/2006 tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter oben stehendem Vorbehalt – einzutreten. 3. Das BFM ist mit Verfügung vom 13. April 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Dieser Artikel ist inzwischen geändert und in der neuen Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745) auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden (AS 2007 5573). Aufgrund der Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 Abs. 1 des AsylG hängigen Verfahren neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu prüfen, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nach neuem Recht, mithin nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a D-4597/2006 AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist. Auf ein Asylgesuch ist einzutreten, wenn bereits auf Grund dieser summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses angezeigt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG) als auch aus der fehlenden Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) ergeben. Ist es gestützt auf die summarische Prüfung der Asylvorbringen nicht offensichtlich, dass die Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall gegeben bzw. nicht gegeben ist, muss auf das Asylgesuch eingetreten werden, da in diesem Fall regelmässig zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), welche im ordentlichen Verfahren vorzunehmen sind. Sind weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen angezeigt, so muss ebenfalls auf das Asylgesuch eingetreten und das Asylgesuch im ordentliche Verfahren behandelt werden (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 ff.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im EVZ und vor den Bun- D-4597/2006 desbehörden gesagt, er habe seinen Identitätsausweis nach der im Februar 2004 erfolgten Ausreise aus der Côte d'Ivoire verloren und sei über Mali, Algerien und Libyen nach Italien und von dort im Dezember 2004 in die Schweiz gereist. Erfahrungsgemäss sei diese Reise mit den damit verbundenen mehrmonatigen Aufenthalten in diversen afrikanischen Ländern aber ohne Reisedokumente nicht möglich. Völlig haltlos sei in diesem Zusammenhang auch, dass er dabei sogar kontrolliert worden sei und es jeweils genügt habe zu erklären, er sei ivorischer Staatsangehöriger. Ebenso haltlos sei seine Angabe, dass er nicht wisse, wie lange und wo er sich Libyen aufgehalten und wo er dort das Schiff nach Italien bestiegen habe. Bezeichnenderweise habe er sich auch zum Zeitpunkt und zum Ort des angeblichen Verlustes seines Identitätsausweises widersprochen und habe nicht gewusst, wo er in Italien angekommen sei. Es würden deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Offensichtlich haltlose Angaben zu seinem angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat würden die Annahme rechtfertigen, dass keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen. So mache der Beschwerdeführer im EVZ und vor den Kantons- sowie Bundesbehörden haltlose Angaben zu seinem angeblichen Heimatland im Allgemeinen und zu seinem angeblichen Wohnort im Speziellen. Er sei beispielsweise nicht imstande gewesen, die Lage von Bouaké in der Côte d'Ivoire zu beschreiben und habe trotz seiner angeblichen Tätigkeit als Buschauffeur keine vollständige und richtige Angaben zu den Quartieren von Bouaké machen können. Falsch sei zudem auch, dass es in Bouaké keine Kathedrale und keine Universität gebe. Er habe die Region und das Département von Bouaké nicht gekannt, auch keine weiteren Regionen sowie keine Flüsse, Seen, Berge und direkte Nachbarorte. Eine Reihe von geläufigen Ausdrücken aus diversen Bereichen im Zusammenhang mit der Côte d'Ivoire seien ihm unbekannt gewesen und er habe falsche sowie unsubstanziierte Angaben zu den Rebellenorganisationen gemacht, zu deren Führern und zu den damit verbundenen Ereignissen in der Côte d'Ivoire. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, er habe sich in Italien bei einem Kongolesen aufgehalten, der ihm habe helfen wollen nach Hamburg zu gehen. Dieser habe ihm dazu eine nigerianische Identitätskarte beschafft, mit der er durch die Schweiz habe reisen wollen. Dabei sei er jedoch angehalten worden, weshalb er um Asyl nachgesucht habe. Er habe bereits seine D-4597/2006 Schwester angeschrieben, um seine Identitätskarte schicken zu lassen. Er sei bisher erfolglos gewesen. Er werde es jedoch erneut versuchen, seinen Geburtsschein, den Führerschein und eventuell auch Fotos von Bouaké beizubringen. Er habe sehr detaillierte Angaben zu seinem Reiseweg gemacht, welche jedoch nicht in die Erwägungen miteinbezogen worden seien. Des Weiteren seien auch die konkreten Vorwürfe des BFM nicht stichhaltig. So habe er nämlich gesagt, dass er zwei Wochen in Libyen gewesen sei. Es sei auch wahr, dass er kontrolliert worden sei. Zur Behauptung des BFM, er kenne sein Heimatland nicht, wies er darauf hin, dass er Senufo spreche. Diese Sprache werde nur in der Côte d'Ivoire und Mali gesprochen. Daneben spreche er die Amtssprache Französisch. Ferner sei auch nicht in Betracht gezogen worden, dass er eine nur rudimentäre Schulbildung (vier Jahre Grundschule) habe. Er verweist dabei auf verschiedene Angaben in den Protokollen, die seine ivorische Staatsangehörigkeit indizieren würden (der grosse Markt in Bouaké neben dem Bahnhof, die Quartiere "Quatiola" und "Foretkosi" von Bouaké, das Autokennzeichen, die Fussball-Mannschaft, die Meister wurde, der Präsident des Landes und seine Partei, den Nationalfeiertag am Tag der Amtsübernahme durch Houphouët-Boigny, andere ivorische Landessprachen). Schliesslich seien seine Vorbringen aufgrund obiger Ausführungen auch nicht offensichtlich haltlos. Sein Haus sei bombardiert worden und er habe Familienangehörige verloren. Leider seien zu diesen Vorbringen fast keine Fragen gestellt worden. In der Beschwerdeergänzung vom 29. April 2005 erklärte er, dass er bezüglich der Frage zur Kathedrale von Bouaké nicht an die Kathedrale St. Michel gedacht habe, da man diese als "Kirche der Katholiken" bezeichne. Er habe dabei an die Kathedrale in Yamoussoukrou gedacht. Deshalb habe er gesagt, es gebe keine Kathedrale in Bouaké. Was die Universität betreffe, so gebe es keine Universität in Bouaké. 5.3 Das BFM hält in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2005 bezüglich der Länderkenntnisse des Beschwerdeführers fest, dass die Beantwortung der im EVZ und vor den Kantons- sowie Bundesbehörden gestellten Fragen nicht von der Schulbildung, sondern vom Erlebten und vom Alltagsleben abhängen würden. Auch die korrekte Beantwortung einiger länderspezifischer Fragen vermöge die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht ivorischer Staatsangehöriger sei, nicht umzustürzen, handle es sich dabei doch um leicht anzueignendes Allgemeinwissen über ein Land ohne tiefere Kenntnisse desselben. Bezeichnen- D-4597/2006 derweise begnüge sich der Beschwerdeführer damit, auf die diesbezüglichen, z.T. tatsachenwidrigen Stellen (nicht feststellbare Quartiere in Bouaké, falsches Datum des Nationalfeiertags) in den Protokollen hinzuweisen, statt seine angebliche ivorische Staatsangehörigkeit mit Dokumenten oder mit ausführlichen, detaillierten Angaben über Land und Region zu belegen. 5.4 In der Replik gibt der Beschwerdeführer Namen verschiedener Bekannter an, welche er in seinem Heimatland habe, um damit seine ivorische Staatsangehörigkeit zu untermauern. Die aufgezählten Personen seien von einer gewissen Bekanntheit, daher könne die Behörde über diese Personen seine Identität abklären. Ferner legte er einen gezeichneten Stadtplan von Bouaké bei. 6. 6.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer einige allgemeine Fragen über die Côte d'Ivoire nicht beantworten konnte und nur über ein beschränktes Grundwissen verfügt. Er war andererseits jedoch in der Lage, die Dörfer und Städte von Bouaké bis zur Grenze zu Mali zu bezeichnen. Dabei differierte seine Aussprache dieser Ortschaften gemäss Protokoll vom 2. März 2005 zu den allgemeinen Kartenbezeichnungen. So benannte er Niele als Eminiélé oder Wangolodougou als Ouangolo (vgl. act. A9/20 S. 6). Hätte er sich sein Wissen über die Elfenbeinküste tatsächlich nachträglich angeeignet, hätte er wohl die Namen der Ortschaften gemäss der üblichen Kartenbezeichnungen benannt. Die differierende Aussprache erklärt möglicherweise auch, weshalb er einige abgefragte Ortschaften bei der Anhörung vom 5. April 2005 nicht kannte. Zudem sind seine Französischkenntnisse gemäss der Befragung zur Person mangelhaft und der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er Französisch nur durch das Reden erlernt habe (vgl. act. A1/10 S. 2 und A12/13 S. 11). So konnte er zum Beispiel die einfache Frage, welches die Nachbarländer der Côte d'Ivoire sind, nicht verstehen. Nachdem ihm die Frage erklärt worden war, konnte er diese aber richtig beantworten (vgl. act. A12/13 S. 9). Die Erklärung des Beschwerdeführers, es gebe keine Universität in Bouaké, kann zudem damit zusammenhängen, dass während des Bürgerkrieges alle Universitäten zum Umzug nach Abidjan gezwungen wurden und die Universität von Bouaké von 2002 bis am 24. März 2005 geschlossen war. Seine Erklärung ist vor diesem Hintergrund mithin nicht falsch. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in Briefkontakt mit seiner Schwester und seiner Mutter in Abidjan steht. Die Brief- D-4597/2006 umschläge der Schreiben seiner Mutter und seiner Schwester, deren Inhalt im Übrigen mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimmen, wurden in Abidjan abgestempelt. Es bestehen somit einerseits Faktoren, welche geeignet sind, die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung erheblich zu relativieren, und anderseits Indizien, welche die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers stützen. Die Aktenlage lässt mithin nicht auf den ersten Blick den Schluss zu, der Beschwerdeführer stamme nicht aus der Côte d'Ivoire bzw. nicht aus Bouaké. Es kann deshalb auch nicht argumentiert werden, weil seine Herkunftsangaben unzutreffend seien, sei er offensichtlich nicht Flüchtling. Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen. Unter diesen Umständen ist aufgrund der aktuellen Aktenlage ein Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen. 6.2 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft machen konnte und ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. April 2005 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos. 8.2 Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten D-4597/2006 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4597/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2005 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 12

D-4597/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 D-4597/2006 — Swissrulings