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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2010 D-4594/2007

10. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,052 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-4594/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4594/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Der Beschwerdeführer beantragte am 25. März 2007 am Flughafen _______ Asyl. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2007 verweigerte ihm die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm gemäss Art. 22 der damals in Kraft stehenden Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Transitbereich des Flughafens bis maximal zum 8. April 2007 als Aufenthaltsort zu. A.b Am 26. März 2007 befragte ihn die Flughafenpolizei zu seinen Personalien und zum Reiseweg. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus _______ zu stammen. Er habe in der familieneigenen Autowerkstätte mitgeholfen. Politisch habe er sich für die Bangladesh Nationalist Party (BNP) eingesetzt. Sein Heimatland habe er am 23. März 2007 am Morgen von _______ aus auf dem Luftweg verlassen. Via _______ sei er am Abend desselben Tages in die Schweiz gelangt. A.c In der Folge gab der Beschwerdeführer ein Identitätsdokument und ein Schreiben seiner Partei in Form von Telefaxen zu den Akten. A.d Am 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen vom Bundesamt (Dienst Flughafenverfahren) zu seinen Asylgründen befragt. Er legte dar, seit 1995 oder 1996 Mitglied der Bangladesh Jatiotabadi Chattradal (BJC) – einer Studentenorganisation der BNP – gewesen zu sein. Als Senior Vice President sei er für die Region _______ zuständig gewesen. Er habe Parteiveranstaltungen organisiert und neue Mitglieder geworben. Während der Regierungszeit der BNP habe er keine grossen Probleme gehabt. Nach deren Entmachtung hätten sich wiederholt Schwierigkeiten ergeben. Mitglieder der Awami League (AL) hätten ihn vor ungefähr einem halben Jahr angegriffen und mit einem Messer verletzt. Überdies sei er schon vor fünf oder sechs Jahren durch AL-Mitglieder attackiert worden. Zudem liege eine gegen ihn gerichtete polizeiliche Anzeige vor. Man werfe ihm fälschlicherweise Korruption und Arbeit gegen das Gesetz vor. Mehrere Parteikader und Kollegen seien aus den genannten Gründen bereits inhaftiert worden. Im Februar 2007 habe ihn die Polizei während seiner Abwesenheit zuhause gesucht. Seiner Mutter sei ein ihn betreffender Haftbefehl gezeigt worden. Da er mit seiner Festnahme habe rechnen müssen, sei er wenig später ausser Landes geflohen. D-4594/2007 A.e In der Folge gab der Beschwerdeführer die Faxkopie eines weiteren Schreibens – datiert vom 1. April 2007 – zu den Akten. Darin bestätigte ein bangladeschischer Anwalt behördliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer. A.f Am 5. April 2007 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. B. Am 13. April 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Er legte dar, im Jahre 1998 oder 1999 einmal für einige Stunden polizeilich festgehalten worden zu sein. Sein Heimatland habe er wegen der Bedrohung durch Mitglieder der AL und der polizeilichen Suche nach ihm verlassen. Anlässlich der Befragung gab er bereits in Faxkopie eingereichte Beweismittel zu den Akten. C. Am 4. Mai 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl gründen an. Dabei machte er erneut sein politisches Engagement für die BJC geltend. Da er stets gute Kontakte zu Führungspersönlichkeiten seiner Partei respektive der BNP gepflegt habe, sei er mit AL-Ex ponenten in Konflikt geraten. Er habe an verschiedenen Mani festationen der BJC teilgenommen und sich für behördlich behelligte Kollegen eingesetzt. Dabei sei ihm im Zeitraum 1998 bis 2000 einmal durch ei nen Polizisten eine Schusswunde zugefügt worden. 1998 beziehungsweise 1999 sei er einmal polizeilich inhaftiert worden und nach einigen Stunden gegen Bestechung wieder freigekommen. Vor ungefähr sechs Jahren hätten ihn AL-Mitglieder angegriffen und erheblich verletzt. Ein halbes Jahr vor der Ausreise sei er erneut behelligt worden. Gegen ihn gerichtete Anzeigen der AL wegen Sachbeschädigung und Schlägerei hätten ihn während der Machtausübung der BNP zwar nicht mehr beeinträchtigen können, aber nach der Entmachtung der BNP habe die Übergangsregierung wegen der erwähnten Anzeigen erneut zu ermitteln begonnen. Zudem seien am 28. Oktober 2006 nach Protestdemonstrationen alle Anhänger der BJC angezeigt worden. Die Polizei habe ihn zweimal zuhause gesucht, dort aber nicht angetroffen. Aus diesem Grund habe sie seine Mutter unter Druck gesetzt. Wegen der angespannten Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen. D-4594/2007 D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 zeigte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht spätestens bei Entscheidreife. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit einzuräumen, zu den Zeitungsartikeln nähere Ausführungen zu machen. Der Eingabe lagen Beweismittel – ein First Information Report (F.I.R.) im Original samt englischsprachiger Übersetzung und Zeitungsartikel mit deutschsprachigen Kurzübersetzungen – bei. E. Am 31. Mai 2007 entsprach das BFM dem Akteneinsichtsgesuch. F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, mangels offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die von ihm geltend gemachte Haft von 1999, die Schussverletzungen im Zeitraum 1998/2000 und die Übergriffe der AL stünden weder in zeitlicher noch in ursächlicher Hinsicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausreise. Aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die BJC könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Übergriffen durch die Polizei und AL-Mitglieder gekommen sei und er nun gestützt auf Falschanzeigen durch eine lokale Polizeistation gesucht werde. Er habe indes wiederholt betont, nicht in einer höheren Funktion für die BJC tätig gewesen zu sein. Ausserdem habe er sich bis zur Ausreise immer zuhause oder im Nachbarhaus bei der Grossmutter aufgehalten, ohne dort festgenommen zu werden. Ferner sei er über den gut bewachten Flughafen von _______ ausgereist, was wiederum gegen die angeblich drohende Verfolgung spreche. Seine Befürchtung, landesweit gezielt gesucht, verhaftet, entführt oder gar umgebracht zu werden, erscheine somit nicht als begründet. Die Beweismittel – darunter Zeitungsartikel zur allgemeinen Situation in Bangladesch – rechtfertigten keine andere Einschätzung. In diesem Zusammenhang lehnte das BFM den Antrag auf Ergänzung des Sachverhalts ab. D-4594/2007 G. Am 11. Juni 2007 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine neu bestellte Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, wegen einer drohenden Verhaftung im Zusammenhang mit seinem Engagement für die BJC ausser Landes geflohen zu sein. Die nunmehr neu beigebrachten Beweismittel – ein Brief des bangladeschischen Anwalts, zwei Haftbefehle und F.I.R. (First Information Report) aus den Jahren 1999 und 2000 (eingereicht als Originalkopien samt Übersetzung), ein Haftbefehl (Telefax) aus dem Jahre 2006 mit Übersetzung, ein Pressemagazin vom 25. Oktober 2000 und ein Arztzeugnis aus dem Jahre 2000 – bestätigten seine Vorbringen erneut. Entgegen der Sichtweise des BFM sei er nicht bloss ein einfaches Parteimitglied. Er sei in herausragender Stellung für die Partei aktiv gewesen. Die Haftbefehle der Jahre 1999 und 2000 seien reaktiviert worden. Die nicht erfolgte Verhaftung sei kein Indiz für eine mangelnde Gefährdung, da er Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Er werde landesweit mit Haftbefehlen gesucht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Er habe die Fluchtgründe ausführlich und realitätsnah geschildert. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lag ferner eine Honorarnote bei. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Für allfällig noch eingehende Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. D-4594/2007 J. Am 11. Juli 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein. K. Am 19. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl im Original aus dem Jahre 2006 samt Übersetzung und ein Presseerzeugnis zu den Akten. L. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die neu eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Beurteilung der Sachlage. M. Mit Replik vom 23. August 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. N. Am 17. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel aus Bangladesch zu den Akten. Darin werde er namentlich erwähnt als Angeschuldigter im Zusammenhang mit den Ausschreitungen vom 28. Oktober 2006. Auch ein Foto von ihm sei darin abgedruckt. O. Am 11. September 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Ausländerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig D-4594/2007 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Sachlogisch ist vorab über den Kassationsantrag des Beschwerdeführers zu befinden. Da er diesen aber nicht näher begründet und sich aus den Akten auch keine konkreten Elemente, welche einen kassatorischen Entscheid rechtfertigen würden, ergeben, ist er ohne weitere Ausführungen an dieser Stelle abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we- D-4594/2007 sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BJC ist vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden. Diese Einschätzung der Vorinstanz und entsprechende Vorbringen auf Beschwerdeebene müssen auch von der Rekursinstanz nicht hinterfragt werden. Fragen ergeben sich hingegen in Bezug auf das Ausmass seines Engagements und die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen. 5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Korruption in Bangladesch auch unter der neuen Regierung der AL, welche im Dezember 2008 einen deutlichen Wahlsieg errang, ein gravierendes Problem darstellt. Entsprechend sind aus Bangladesch eingereichte Beweismittel oftmals nur bedingt beweistauglich, und zwar auch dann, wenn sie von einer amtlichen Stelle (angeblich oder wirklich) ausgestellt worden sind. Die eingereichten Polizei- und Gerichtsdokumente sowie die Presseerzeugnisse unterschiedlicher Qualität sind schon deshalb nur bedingt geeignet, eine angebliche und landesweit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Unbesehen dieser Sachlage und ent- D-4594/2007 gegen seiner Sichtweise hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorab zu Recht fest, dass die polizeiliche Festnahme und die erlittene Schussverletzung Ende der 90er-Jahre sowie die Behelligungen durch die AL in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die Ausreise angesehen werden können (vgl. dazu auch Akten BFM A 33/12 S. 8 unten, wo der Beschwerdeführer angibt, bei der erstmaligen Kontaktaufnahme mit einem Schlepper im November 2006 noch nicht in Eile gewesen zu sein). Abgesehen davon hat er die Attacken der AL den Behörden nicht gemeldet (A 33/12 S. 5). Im Weiteren erwähnte er im Rahmen der Flughafenbefragung, er sei nicht ein so wichtiges Mitglied seiner Partei gewesen (A 14/11 Antwort 47). Auch den Angaben anlässlich der Anhörung sind keine herausragenden Führungsfunktionen zu entnehmen (A 33/12 S. 3). Zwar gerieten und geraten auch BNP- Mitglieder, welche nur als Sympathisanten oder Vermittler auftreten, mitunter in den Fokus der bangladeschischen Ermittlungsorgane. Der in der Beschwerde ausgeführte Hintergrund allfälliger behördlicher Verfolgung wegen herausragender politischer Aktivitäten erscheint nach dem Gesagten indes nicht beachtlich wahrscheinlich. 5.3 Im Falle der Echtheit der eingereichten Beweismittel hätten die Ermittlungsorgane zwar die Handhabe, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Dass dies bereits vor seiner Ausreise geschehen sein soll, erscheint indes kaum glaubhaft. Es fällt auf, dass im eingereichten Parteischreiben vom 27. März 2007 keine Gefährdung des Beschwerdeführers erwähnt wird. Ferner gab er vorerst an, die Polizei habe ihn nur einmal zuhause gesucht (A 14/11 Antwort 58). Bei der Anhörung machte er zwei solche Fahndungen geltend (A 33/12 S. 2 und 8). Die polizeiliche Suche schilderte er im Übrigen ohne Realkennzeichen, und sein weiterer Aufenthalt bei der Mutter respektive im benachbarten Haus der Grosseltern lässt die angebliche Suche ebenfalls kaum als glaubhaft erscheinen (A 33/12 S. 7 f.). Überdies machte er geltend, sein Bruder – ein Kreisführer der BJC – habe keine Probleme (A 33/12 S. 3). Zudem wirken seine Aussagen wiederholt stereotyp und erwecken den Eindruck, dass er allfällig selbst Erlebtes mit aus den Medien Erfahrenem vermischt. Schliesslich stellt sich die Frage, wieso die Behörden ausgerechnet gegen den Beschwerdeführer, welcher bei den Auseinandersetzungen vom 28. Oktober 2006 gar nicht beteiligt gewesen sein soll, vorgehen sollten (vgl. A 33/12 S. 6). Dies umso mehr, als seine Angaben zur angeblich illegalen Ausreise wiederholt vage ausgefallen sind und er im Rahmen der Ehevorbereitung D-4594/2007 in der Schweiz am _______ beim bangladeschischen Konsulat in _______ einen Reisepass ausstellen liess. 5.4 Unbesehen der Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung wäre diese insgesamt ohnehin als grundsätzlich rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Aus den Akten respektive den Beweismitteln geht hervor, dass die Ereignisse, welche zur Fahndung nach dem Beschwerdeführer geführt haben sollen, zumindest teilweise mit Sach- und Personenschäden verbunden gewesen sein sollen. Auch wenn die in den F.I.R. festgehaltenen Delikte möglicherweise auf Falschaussagen basierten und vom Beschwerdeführer nicht begangen wurden, erscheint es als grundsätzlich rechtsstaatlich legitim, wenn die Ermittlungsorgane Abklärungen treffen und gegen die Angezeigten vorgehen. Es wäre dem Beschwerdeführer mithin offengestanden, sich den Behörden zu stellen, im Bedarfsfall ein Begehren um Entlassung gegen Kaution zu stellen und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Dies umso mehr, als er angab, mit führenden Personen gute Beziehungen zu unterhalten und vom bangladeschischen Anwalt überall vertreten zu werden (A 33 /12 S. 4 und 6). In einem allfälligen Verfahren hätte er auch die von ihm gerügte Vorgehensweise der Polizeistation _______ vorbringen können. In Würdigung der Gesamtumstände des Falles bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, dass er wegen seines Engagements für die BJC aus politischen Gründen letztinstanzlich mit einer Verurteilung respektive einer erhöhten Strafe im Sinne eines Politmalus zu rechnen hätte. Die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt sich so nicht. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-4594/2007 6.2 6.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. 6.2.2 Die Gattin des Beschwerdeführers, welche mit einer B-Bewilligung in der Schweiz wohnt, ist als _______ Staatsangehörige eines EU-Landes. Grundsätzlich kommt so gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung in Betracht, falls die Ehefrau über ein originäres Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. u.a. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Anhang I FZA). Dies namentlich auch deshalb, weil das Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. September 2009 /BGE 136 II 5 die Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) übernahm, gemäss welcher das Recht auf Familiennachzug unabhängig von Ort und Zeit des Zustandekommens der familiären Beziehungen bestehen kann (vgl. Urteil des EuGH C-127/08 vom 25. Juli 2008, i. S. Metock). Der Beschwerdeführer hat es bis anhin unterlassen, das Gericht über die Heirat in Kenntnis zu setzen oder gar einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen, und aus den Akten ergibt sich der Status der Ehefrau nicht. Gemäss den die Gattin betreffenden Einträgen im System ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) war sie indes in der Schweiz nie erwerbstätig. Gestützt auf die bestehenden Akten liegt damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der FZA-Normen jedenfalls nicht klarerweise vor, weshalb es sich an dieser Stelle nicht rechtfertigt, den angeordneten Wegweisungsvollzug aufzuheben beziehungsweise vorgängig den Beschwerdeführer aufzufordern, bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Letzteres bleibt dem Beschwerdeführer nach wie vor unbenommen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). D-4594/2007 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). Allein die Möglichkeit eines allfäl ligen Strafver- D-4594/2007 fahrens erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der in E. 6.2 dargelegten Si tuation zu verneinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Bangladesch nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 8.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen vor der Ausreise in _______ und arbeitete im familieneigenen Betrieb. Vor Ort bestehen mehrere soziale Anknüpfungspunkte. Relevante gesundheitliche Probleme können den Akten nicht entnommen werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. D-4594/2007 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4594/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

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