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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 D-4589/2025

3. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,768 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4589/2025

Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (…).

D-4589/2025 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus E._______ – suchte am 4. September 2023 zusammen mit ihrem älteren Kind und ihrem Bruder (F._______ [N {…}]) in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Dezember 2023 im Wesentlichen vor, ihr (in der Schweiz als Flüchtling anerkannter) Vater (G._______) sei im Jahr (…) aufgrund erfundener Vorwürfe ins Gefängnis gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei ihre (Herkunfts)familie vermehrt unter polizeilichem Druck gestanden. Sie seien ständig beobachtet worden und es seien Hausrazzien durchgeführt worden, anlässlich welchen sie beleidigt sowie erniedrigt worden seien. Nach der Ausreise ihres Vaters aus der Türkei etwa im (…) – er sei zur Ausreise gezwungen gewesen, weil seine Strafe für rechtskräftig erklärt worden sei und weitere Verfahren am Laufen gewesen seien – habe der Druck zugenommen. Im (…) 2021 sei ihr auf dem Nachhauseweg der Weg von einem Auto abgeschnitten worden. Einer der aussteigenden Personen habe sich als Angehöriger der Antiterrorabteilung vorgestellt und sie zur Zusammenarbeit respektive zur telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung sei sie nie nachgekommen. Beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 sei ihre (eigene) Wohnung stark beschädigt worden und sie, ihre Tochter und ihr Ehemann (B._______; nachfolgend: Beschwerdeführer) hätten dann in einem Zelt gelebt. Verwandte in Bosnien hätten ihr angeboten, zu ihnen zu kommen, um sich zu erholen. Sie sei daher am (…) 2023 – zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Bruder – legal auf dem Luftweg dorthin gereist. Am (…) 2023 habe ihr Ehemann, der (zunächst) in der Türkei geblieben sei, ihr telefonisch mitgeteilt, dass in ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung durch die Polizei stattgefunden habe und sie gesucht werde; wegen ihrer (politischen) Aktivitäten (etwa Mitwirkung in einem […] und einem […], Teilnahme an Presseerklärungen, gelegentliche Besuche bei der HDP [Halkların Demokratik Partisi] sowie Mitwirkung an Wahlveranstaltungen eines Onkels) sei eine Akte gegen sie eröffnet worden. Da sie befürchtet habe, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden, habe sie sich dazu entschieden, nicht dorthin zurückzukehren, sondern in die Schweiz weiterzureisen. Weitergehend wird auf

D-4589/2025 das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B.b B.b.a Die Beschwerdeführerin gab – neben sonstigen (teilweise in Kopie respektive als Fotografie eingereichten) Dokumenten – insbesondere ihre Identitätskarte und diejenige ihrer Tochter sowie ein ihren Vater betreffendes türkisches Strafurteil (in Kopie) ab. Aus letzterem ergibt sich gemäss Angabe ihrer (vormaligen) zugewiesenen Rechtsvertretung, dass ihr Vater wegen Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. B.b.b Zu der in der Türkei (angeblich) gegen sie eröffneten Akte reichte sie der Vorinstanz – mit dem Hinweis, es werde ihr die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Propaganda für eine solche vorgeworfen – folgende Dokumente in Kopie ein: ein Schreiben der Staatsanwaltschaft E._______ an die Polizei in E._______ vom 2. Mai 2023 (BM008), einen Untersuchungsbericht der Polizei in E._______ vom 15. Mai 2023 (BM009), einen Beschluss in sonstiger Sache (Durchsuchungsbeschluss) der Friedensstrafrichterschaft E._______ vom 4. Juli 2023 (BM010), ein Hausdurchsuchungsprotokoll der Polizei in E._______ vom 4. Juli 2023 (BM011), einen Antrag der Staatsanwaltschaft E._______ vom 5. Juli 2023 auf Ausstellung eines Vorführbefehls (BM012), einen Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbeschluss) der Friedensstrafrichterschaft E._______ vom 5. Juli 2023 (BM013), einen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft E._______ vom 5. Juli 2023 (BM014) und ein Referenzschreiben ihres türkischen Rechtsanwalts vom 1. Oktober 2023. C. Am 5. Januar 2024 teilte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 6. Mai 2024 suchte der Beschwerdeführer – ebenfalls türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus (der Provinz) E._______ – in der Schweiz um Asyl nach. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2024 im Wesentlichen vor, er habe als Kind politischen Druck erlebt und sei einmal kurz auf den Polizeiposten gebracht worden,

D-4589/2025 weil einer seiner Brüder bei der Guerilla gewesen sei. Später habe er an unerlaubten Veranstaltungen teilgenommen, an welchen die Polizei interveniert habe. Sonstige eigene Probleme habe er keine gehabt. Wenn er aber mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen sei, seien ihre Identitätskarten kontrolliert und sie auf seinen Schwiegervater angesprochen worden. Nach der Ausreise seiner Ehefrau sei er zudem wegen ihr belästigt worden. Polizisten in Zivil hätten sich dreimal nach ihr erkundigt und ihm zu verstehen gegeben, dass er für seine Ehefrau herhalten müsse, wenn sie nicht zurückkomme. Am (…) 2024 sei er auf dem Luftweg – mit einem Schengenvisum – nach H._______ gereist und von dort am 29. Januar 2024 in die Schweiz gelangt, weil er seine Ehefrau und Tochter habe unterstützen wollen. Seit er hier sei, sei einmal bei seiner Familie nach ihm und seiner Ehefrau gefragt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde ihm nichts passieren respektive würde er allenfalls Probleme bekommen, weil er die Polizei nicht über seine Ehefrau informiert habe. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. E.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerausweis, einen e-Devlet- Auszug betreffend seine Ausweispapiere und eine Bestätigung der Verlustmeldung seines Reisepasses (Fotografie) zu den vorinstanzlichen Akten. F. Am 11. Juli 2024 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. G. G.a Mit Schreiben vom 7. April 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass mehrere von der Beschwerdeführerin eingereichte Dokumente zum angeblich gegen sie in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren (BM008, BM010, BM012, BM013, BM014) amtsintern überprüft worden seien. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Dokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Da der Analysebericht Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, könne er nicht offengelegt werden. Diesem sei jedoch im Wesentlichen zu entnehmen, dass etwa bei sämtlichen Dokumenten wesentliche Angaben (…) des Dokuments nicht korrekt seien, bei drei Dokumenten (BM010, BM013, BM014) entspreche die (…) nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane und bei zwei Dokumenten (BM012, BM014) entspreche der (…) nicht der Straftat, die der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde. Hierzu räumte es den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör ein.

D-4589/2025 G.b Mit Eingabe ihres neu mandatierten (vormaligen) Rechtsvertreters (Rechtsanwalt René Bussien) vom 8. Mai 2025 machten die Beschwerdeführenden – innert erstreckter Frist – im Wesentlichen geltend, es sei ihnen mangels Offenlegung des Analyseberichts und mithin der Begründung, warum genau die Dokumente als gefälscht eingestuft würden und von wem diese Einschätzung stamme, nicht möglich, zu den erhobenen Vorwürfen fundiert Stellung zu nehmen, sondern es verbleibe ihnen nur, die behaupteten Fälschungen zu bestreiten. Daher werde darauf bestanden, dass der fragliche Analysebericht zur Stellungnahme offengelegt werde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Vater der Beschwerdeführerin in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei, sondern auch weitere Familienmitglieder. Für den weiteren Inhalt wird auf die Eingabe in den Akten verwiesen. H. Auf die in den vorinstanzlichen Akten befindlichen medizinischen Unterlagen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. I.a Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe – namentlich unter Hinweis auf die amtsinterne Analyse der entsprechenden Justizdokumente – nicht glaubhaft machen können, dass gegen sie in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen Terrorpropaganda hängig sei. Ferner seien weder ihren Angaben noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes bereits Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität erlebt habe. Insbesondere würden auch die von ihr geschilderten Nachteile im Zusammenhang mit ihrem Vater (andauernde Druckausübung und Behelligungen) eine solche Intensität nicht erreichen respektive würden keine Hinweise bestehen, wonach die Ablehnung der Spionagetätigkeit derartige Nachteile für sie nach sich gezogen habe. Sie verfüge auch nicht über ein Profil, welches annehmen lassen würde, dass sie für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sei. Mithin fehle es – unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers von der Polizei gesucht werde –

D-4589/2025 an objektiven Anhaltspunkten, welche ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und inhaftiert zu werden, konkretisieren würden respektive bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu gewärtigen habe. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin würden keine asylbeachtliche Intensität erreichen. Ferner lägen auch bei ihm – unter Berücksichtigung seiner Aussage, dass sich Zivilpolizisten nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm und der Beschwerdeführerin erkundigt hätten – keine konkreten Hinweise vor, wonach ihm in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden (Probleme der Beschwerdeführerin während ihrer Studienzeit, Probleme des Beschwerdeführers wegen seines Bruders, der sich […] der PKK angeschlossen habe und Auswirkungen des Erdbebens im Februar 2023) seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. An dieser Einschätzung vermöchten auch die übrigen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel sowie die Konsultation der Asyldossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. J. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juni 2025 – handelnd durch ihren (neu mandatierten) rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-4589/2025 K. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden – unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 4. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. L. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 4. August 2025 bezahlt. M. Am (…) 2025 gebar die Beschwerdeführerin das Kind D._______. N. Die (vorinstanzlichen) Akten des Vaters der Beschwerdeführerin (N […]) wurden von Amtes wegen (in elektronischer Form) beigezogen. O. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin (D-4586/2025) behandelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4589/2025 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten. 1.4 Das am (…) 2025 geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden monieren vor allem eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der vom SEM durchgeführten amtsinternen Dokumentenanalyse. 4.2.2 Die entsprechenden Rügen zielen jedoch ins Leere. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die vorliegende Dokumentenanalyse den Beschwerdeführenden nicht offenlegte. Es kann mit Nachdruck auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung entsprechender Dokumente (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1. [S. 8]) und das bereits vom SEM in diesem Zusammenhang zitierte Referenzurteil des

D-4589/2025 Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 (E. 5.1.3) verwiesen werden. Zudem ist – in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – festzuhalten, dass der wesentliche Inhalt der vorliegenden Dokumentenanalyse den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. April 2025 hinreichend zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Akten SEM […]-71/2 [insb. S. 2]) sowie Bst. G.a vorstehend). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführenden, die in der Türkei mindestens zwei Anwälte haben (vgl. etwa Akten SEM […]-16/18 F46 ff., 78), nicht hätte möglich sein sollen, etwa die Vorwürfe zu den (…) der Dokumente oder den (…) zu überprüfen und allfällige Gegenbeweise vorzubringen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführenden nicht die Gelegenheit hatten, sich zur Person, welche die Analyse vorgenommen hatte, zu äussern und/oder Ergänzungsfragen zu stellen. Das gilt bereits deshalb, weil es vorliegend um objektive (und mithin überprüfbare) Fälschungsmerkmale geht. Soweit in der Beschwerde schliesslich bemängelt wird, das SEM habe die Vorbringen des damaligen Rechtsvertreters in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (vgl. Bst. G. b vorstehend) vollständig ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt, ist dies unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II.1. [S. 8 f.]) in keiner Weise erkennbar. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen sodann von einem vollständig und richtig erstellten rechtserheblichen Sachverhalt durch das SEM aus. Es besteht mithin – entgegen den konkreten Anträgen in der Beschwerde – kein Grund, (über das SEM) durch die Botschaft abklären zu lassen, ob in der Türkei ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hängig ist und ob über sie ein (politisches) Datenblatt besteht. 4.4 Nach dem Gesagten sind der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und der Antrag auf weitere Abklärungen durch das Gericht abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-4589/2025 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II [S. 7-14]; vgl. auch Bst. I.b vorstehend) verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind und denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. 6.2 Das SEM hat – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – mehrere von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittel zum angeblich gegen sie in der Türkei anhängig gemachten Strafverfahren nach Durchführung einer amtsinternen Dokumentenanalyse und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. G. und E. 4.2.2 vorstehend) zu Recht als Fälschungen qualifiziert. Es gibt – auch mangels konkreter diesbezüglicher Einwände der Beschwerdeführerin – keinen Grund, die Richtigkeit der einzelnen (teilweise durch das Gericht ohne Weiteres überprüfbaren) Befunde der Dokumentenanalyse respektive den Bericht insgesamt anzuzweifeln. Daran ändert die Tatsache, dass die Dokumentenanalyse nicht von einer externen Fachperson durchgeführt wurde, nichts. Die eingereichten Dokumente zum angeblichen Strafverfahren in der Türkei vermögen somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – mitnichten nachzuweisen. 6.3 Sodann ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Behauptung abzuleiten gedenkt, wonach das SEM übersehe, dass auch ihr

D-4589/2025 Vater und andere Verwandte, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, allein deshalb asylrelevanten Repressalien des türkischen Staates ausgesetzt gewesen seien, weil sie sich innerhalb der prokurdischen Parteien für die kurdische Sache engagiert gehabt hätten. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, erreichten die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin in der Türkei (wegen ihres Vaters) angeblich bereits erlitten haben soll, keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität respektive hatte sie bis vor ihrer Ausreise auch keine (flüchtlingsrechtlich relevanten) Probleme aufgrund ihrer (angeblichen) eigenen prokurdischen Aktivitäten. Ferner hielt das SEM zu Recht fest, dass sie nicht über ein Profil verfüge, welches annehmen lassen würde, dass sie für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sei. Der blosse Verweis auf ihre Verwandten, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und die generellen Ausführungen zur Gefährdung von Personen mit mutmasslichen Verbindungen zur PKK sowie deren Familienangehörigen vermögen daran nichts zu ändern. Mithin besteht aufgrund der Akten – sowie unter Berücksichtigung ihres Auslandaufenthalts – kein hinreichender Grund zur Annahme eines massgeblichen Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer behaupteten Aktivitäten und ihres familiären Hintergrunds. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen (insbesondere die Hypothesen hinsichtlich des Vorgehens der Sicherheitsbehörden bei einer Rückreise der Beschwerdeführerin in die Türkei [vgl. Beschwerde Ziff. III.D.) und die eingereichten Beweismittel (Aufenthaltsbewilligung von I._______ und Begleitschreiben zum positiven Asylentscheid von J._______; je in Kopie) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4589/2025 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung – unter Berücksichtigung der in den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Unterlagen – zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal ihnen – unter Berücksichtigung der vorgebrachten Hypothesen hinsichtlich des Vorgehens der Sicherheitsbehörden bei einer Rückreise der Beschwerdeführerin in die Türkei – nichts Stichhaltiges entgegengehalten wurde. Auch die Geburt von D._______ vermag nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Wie ihre ältere Schwester ist sie noch ein Kleinkind, das zusammen mit seinen Eltern in deren Heimatstaat zurückkehren wird und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kindeswohl auch in Bezug auf sie nicht hinreichend Rechnung getragen wäre. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. August 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

D-4589/2025 (Dispositiv nächste Seite)

D-4589/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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