Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4586/2025
Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (…).
D-4586/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus B._______ – suchte am 4. September 2023 zusammen mit seiner Schwester (C._______; [N {…}]) sowie ihrem (älteren) Kind in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Anhörung vom 27. Dezember 2023 im Wesentlichen vor, sein (in der Schweiz als Flüchtling anerkannter) Vater (D._______) sei «Beauftragter» der HE- DEP (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi) gewesen. Daher sei es im Jahr 2015 gelegentlich zu Hausrazzien im gemeinsamen Zuhause gekommen. Im Jahr (…) sei sein Vater inhaftiert worden. Die Polizei habe dann angefangen, mehr Druck auf ihn (den Beschwerdeführer) auszuüben, weil er der älteste Sohn der Familie sei. Er sei beobachtet worden und Polizisten seien mehrmals in den (…) seines Vaters gekommen, um welchen er sich gekümmert habe, und hätten diesen auseinandergenommen, ihn herausgeschmissen sowie ihn belästigt, bedroht und – auch gegenüber Kunden – als Terroristen bezeichnet. Ihm sei zudem ein Spionageangebot gemacht worden, welches er jedoch abgelehnt habe. Von den gleichen Polizeibeamten sei ihm einmal, als er mit dem Auto auf dem Weg ins Dorf zu seiner Tante gewesen sei, der Weg abgeschnitten worden. Anschliessend seien er und sein Auto durchsucht worden. Ihm sei unterstellt worden, dass er zu den Terroristen gehe, und es sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass er eine Gefahr darstelle, solange er nicht als Spion tätig sei. Im Jahr (…) sei sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden. Die mündlichen Belästigungen, körperlichen Übergriffe und Razzien hätten weiterhin stattgefunden. Im Jahr 2018 habe die Polizei anlässlich einer Razzia im (…) (alle) Gegenstände beschlagnahmt. Im Jahr 2019 habe er den (…) neu eröffnet, jedoch auf den Namen eines (…) seines Vaters. Im Jahr (…) sei sein Vater aufgrund der ihm drohenden Strafe und Akte gezwungen gewesen, aus der Türkei auszureisen. Der Druck habe danach wieder zugenommen. Er (der Beschwerdeführer) sei stets aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Vaters bekannt zu geben und dafür zu sorgen, dass sein Vater zurückkehre. Aufgrund des ständigen Druckes sei es ihm psychisch nicht gut gegangen, sodass er sein Zuhause vermehrt gemieden habe und sich vor allem bei seiner Schwester sowie seiner Grossmutter (mütterlicherseits) aufgehalten habe.
D-4586/2025 Beim Erdbeben am 6. Februar 2023 sei sein Haus, in welchem er mit seinen Grosseltern väterlicherseits gelebt habe und wo sein (…) gewesen sei, komplett zerstört worden. Seine Grossmutter sei dabei gestorben und sein Grossvater schwer verletzt worden. Sie hätten keinerlei staatliche Hilfe erhalten. Es sei über die Möglichkeit weiterer Erdbeben im ganzen Land gesprochen worden. Verwandte in Bosnien hätten ihm und seiner Schwester dann angeboten, eine Zeit lang bei ihnen zu leben. Dieses Angebot hätten sie angenommen, da es ihnen (auch) aufgrund des Erdbebens psychisch nicht gut gegangen sei und sie vor dem polizeilichen Druck hätten fliehen sowie eine gewisse Zeit im Ausland hätten verbringen wollen, bis sich die Situation gelegt habe. So hätten sie die Türkei am (…) 2023 legal mit dem Flugzeug in Richtung Bosnien verlassen. Als sie sich in Bosnien gerade vorbereitet hätten, in die Türkei zurückzukehren, hätten sie telefonisch vom (zunächst) in der Türkei verbliebenen Ehemann seiner Schwester erfahren, dass deren Haus durchsucht, gegen ihn und seine Schwester eine Akte (wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und Propaganda für eine solche) eröffnet und ein Festnahmebefehl erlassen worden sei. Diese Anschuldigungen würden auf seinen politischen Aktivitäten basieren (Teilnahme an Presseerklärungen von […], an Sitzungen, an Märschen, an Newroz-Feierlichkeiten und an Veranstaltungen der HDP [Halkların Demokratik Partisi] sowie Mitwirkung an Wahlveranstaltungen eines Onkels). In seiner Nachbarschaft sei zudem nach ihm gefragt worden, was ihm von einem Geschäftsfreund telefonisch mitgeteilt worden sei. Sie seien daher nicht in die Türkei zurück, sondern in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, inhaftiert zu werden respektive sei sein Leben nicht in Sicherheit. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. B.b B.b.a Der Beschwerdeführer gab dem SEM – neben sonstigen (in Kopie respektive als Fotografie eingereichten) Dokumenten – insbesondere seinen Führerschein, Fotografien von Kontoauszügen betreffend seinen Freikauf vom Wehrdienst, zwei Fotografien von ihm anlässlich von Newroz- Feierlichkeiten sowie ein seinen Vater betreffendes türkisches Strafurteil (in Kopie) ab. Aus letzterem ergibt sich gemäss Angabe seiner (vormaligen) zugewiesenen Rechtvertretung, dass sein Vater wegen Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.
D-4586/2025 B.b.b Zu dem in der Türkei (angeblich) gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren reichte er dem SEM folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Polizei in B._______ vom 2. Mai 2023 (BM005), einen Untersuchungsbericht der Polizei in B._______ vom 15. Mai 2023 (BM006), einen Open-Source-Untersuchungsbericht der Gendarmerie in B._______ vom 20. Mai 2023 (BM007), einen Beschluss in sonstiger Sache (Durchsuchungsbeschluss) der Friedensstrafrichterschaft B._______ vom 4. Juli 2023 (BM008), einen Hausdurchsuchungsprotokoll der Polizei in B._______ vom 4. Juli 2023 (BM009), einen Antrag der Staatsanwaltschaft B._______ vom 5. Juli 2023 auf Ausstellung eines Vorführbefehls (BM010), einen Beschluss in sonstiger Sache (Vorführbeschluss) der Friedensstrafrichterschaft B._______ vom 5. Juli 2023 (BM011), einen Vorführbefehl der Friedensrichterschaft B._______ vom 5. Juli 2023 (BM012) und ein Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 1. Oktober 2023. C. Am 5. Januar 2024 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. D.a Mit Schreiben vom 7. April 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass mehrere von ihm eingereichte Dokumente zum angeblich gegen ihn in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren (BM005, BM008, BM010, BM011, BM012) amtsintern überprüft worden seien. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Dokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Da der Analysebericht Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, könne er nicht offengelegt werden. Diesem sei jedoch im Wesentlichen zu entnehmen, dass etwa bei sämtlichen Dokumenten wesentliche Angaben (…) des Dokuments nicht korrekt seien, bei drei Dokumenten (BM008, BM011, BM012) entspreche die (…) nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane und bei zwei Dokumenten (BM010, BM012) entspreche der (…) nicht der Straftat, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Hierzu räumte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ein. D.b Mit Eingabe seines neu mandatierten (vormaligen) Rechtsvertreters (Rechtsanwalt René Bussien) vom 8. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer – innert erstreckter Frist – im Wesentlichen geltend, es sei ihm mangels Offenlegung des Analyseberichts und mithin der Begründung, warum genau die betreffenden Dokumente als gefälscht eingestuft würden und
D-4586/2025 von wem diese Einschätzung stamme, nicht möglich, zu den erhobenen Vorwürfen fundiert Stellung zu nehmen, sondern es verbleibe ihm nur, die behaupteten Fälschungen zu bestreiten. Daher werde darauf bestanden, dass der fragliche Analysebericht zur Stellungnahme offengelegt werde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass nicht nur sein Vater in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei, sondern auch weitere Familienmitglieder. Für den weiteren Inhalt wird auf die Eingabe in den Akten verwiesen. E. E.a Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe – namentlich unter Hinweis auf die amtsinterne Analyse der entsprechenden Justizdokumente – nicht glaubhaft machen können, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen Terrorpropaganda hängig sei. Ferner seien weder seinen Angaben noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, dass er wegen seines familiären Umfeldes bereits Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität erlitten habe. Insbesondere würden auch die von ihm geschilderten Nachteile im Zusammenhang mit seinem Vater (jahrelange Behelligungen, Belästigungen und Bedrohungen) eine solche Intensität nicht erreichen respektive würden keine Hinweise bestehen, wonach die Ablehnung der Spionagetätigkeit derartige Nachteile für ihn nach sich gezogen habe. Er verfüge auch nicht über ein Profil, welches annehmen lassen würde, dass er für die türkischen Behörden von besonderem Interesse sei. Mithin fehle es – unter Berücksichtigung des Umstands, dass er gemäss Aussagen seines Schwagers und seines Nachbarn von der Polizei gesucht worden sei – an objektiven Anhaltspunkten, welche seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und inhaftiert zu werden, konkretisieren würden respektive bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu gewärtigen habe. Seine weiteren Vorbringen (Ausgrenzung während der Schulzeit, Auswirkungen des Erdbebens im Februar 2023 und unzureichende Unterstützung danach sowie [angeblich] verpasster Wehrdienst im […]) seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. An dieser Einschätzung vermöchten auch die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie die Konsultation der Asyldossiers seiner Familienangehörigen nichts zu
D-4586/2025 ändern. Der Wegweisungsvollzug sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Weitergehend wird auf die vorinstanzliche Verfügung und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2025 – handelnd durch seinen (neu mandatierten) rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ferner sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 4. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 4. August 2025 bezahlt. I. I.a Mit Schreiben vom 16. März 2026 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine am (…) 2026 erfolgte Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin – die Gelegenheit ein, mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle.
D-4586/2025 Gleichzeitig wurde er aufgefordert, im Fall des Festhaltens an der Beschwerde einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu den Akten zu reichen. I.b Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 31. März 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Ausserdem reichte er Belege zu seinem am 26. März 2026 beim E._______ eingereichte Familiennachzugsgesuch ein. J. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 zog das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiederwägung. Es hob deren Ziffern 3-5 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. K. Die (vorinstanzlichen) Akten des Vaters des Beschwerdeführers (N […]) wurden von Amtes wegen (in elektronischer Form) beigezogen. L. Die vorliegende Beschwerde wird koordiniert mit derjenigen der Schwester des Beschwerdeführers und ihrer Familie (D-4589/2025) behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4586/2025 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend ist zunächst auf die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026 einzugehen, da diese grundsätzlich den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt. 2.2 Die entsprechende Verfügung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. So ist festzustellen, dass damit – obwohl sich die Begründung selbst nur auf den Wegweisungsvollzug bezieht – auch die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung und mithin die angeordnete Wegweisung aufgehoben wurde. Mit der Aufhebung der Wegweisung fällt indes begriffsnotwendigerweise auch deren Vollzug dahin, weshalb kein Raum für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme besteht. Die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026 erweist sich insofern als widersprüchlich. Sodann erscheint es – unter Hinweis auf BVGE 2011/30 E. 5.1-5.4 – zumindest fraglich, ob das SEM knapp ein Jahr nach Beschwerdeeingang und insbesondere ausserhalb eines vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Schriftenwechsels überhaupt auf die angefochtene Verfügung zurückkommen durfte. Vor allem ist aber – unter Hinweis auf E. 8.2 nachstehend – festzuhalten, dass vorliegend mit der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug des Beschwerdeführers beim E._______ (vgl. Bst. I.b vorstehend) die sachliche Zuständigkeit für die Wegweisung und den Vollzug auf dieses respektive auf die für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen Organe überging. 2.3 Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2026 ist aufgrund des Gesagten – sowie unter Hinweis etwa auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1274/2026 vom 30. März 2026 E. 4.1 m.w.H. – nichtig, womit ihr jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung abgeht. Damit sind die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung nach wie vor Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
D-4586/2025 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich (un)begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich (im Zeitpunkt des Entscheids) um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer moniert vor allem eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der vom SEM durchgeführten amtsinternen Dokumentenanalyse. 5.2.2 Die entsprechenden Rügen zielen jedoch ins Leere. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht zu beanstanden, dass das SEM die vorliegende Dokumentenanalyse dem Beschwerdeführer nicht offenlegte. Es kann mit Nachdruck auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung entsprechender Dokumente (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1. [S. 7]) und das bereits vom SEM in diesem Zusammenhang zitierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 (E. 5.1.3) verwiesen werden. Zudem ist – in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – festzuhalten, dass der wesentliche Inhalt der vorliegenden Dokumentenanalyse dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2025 hinreichend zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Akten SEM […]-34/2 [insb. S. 2] sowie Bst. D.a vorstehend). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer, der in der Türkei drei Anwälte hat (vgl. Akten SEM […]-14/18 F57 ff.), nicht hätte möglich sein sollen, etwa die Vorwürfe zu den (…) der Dokumente oder den (…) zu überprüfen und
D-4586/2025 allfällige Gegenbeweise vorzubringen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit hatte, sich zur Person, welche die Analyse vorgenommen hatte, zu äussern und/oder Ergänzungsfragen zu stellen. Das gilt bereits deshalb, weil es vorliegend um objektive (und mithin überprüfbare) Fälschungsmerkmale geht. Die Vorinstanz hat sodann die eingereichten Justizdokumente – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1. [S. 7 unterer Teil]), nicht in eine Amtssprache übersetzt. Soweit in der Beschwerde schliesslich bemängelt wird, das SEM habe die Vorbringen des damaligen Rechtsvertreters in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (vgl. Bst. D. b vorstehend) vollständig ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt, ist dies unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen sowie die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II.1. [S. 7]) in keiner Weise erkennbar. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen sodann von einem vollständig und richtig erstellten rechtserheblichen Sachverhalt durch das SEM aus. Es besteht mithin – entgegen den konkreten Anträgen in der Beschwerde – kein Grund, (über das SEM) durch die Botschaft abklären zu lassen, ob in der Türkei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig ist und ob über ihn ein (politisches) Datenblatt besteht. 5.4 Nach dem Gesagten sind der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und der Antrag auf weitere Abklärungen durch das Gericht abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-4586/2025 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II [S. 6-12]; vgl. auch Bst. E.b vorstehend) verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind und denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. 7.2 Die Vorinstanz hat – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – mehrere vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel zum angeblich gegen ihn in der Türkei anhängig gemachten Strafverfahren nach Durchführung einer amtsinternen Dokumentenanalyse und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. D. und E. 5.2.2 vorstehend) zu Recht als Fälschungen qualifiziert. Es gibt – auch mangels konkreter diesbezüglicher Einwände des Beschwerdeführers – keinen Grund, die Richtigkeit der einzelnen (teilweise durch das Gericht ohne Weiteres überprüfbaren) Befunde der Dokumentenanalyse respektive den Bericht insgesamt anzuzweifeln. Daran ändert die Tatsache, dass die Dokumentenanalyse nicht von einer externen Fachperson durchgeführt wurde, nichts. Die eingereichten Dokumente zum angeblichen Strafverfahren in der Türkei vermögen somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – mitnichten nachzuweisen. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer vermag sodann aus dem Hinweis auf seinen Vater und weitere in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Verwandte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3.2 So hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass er nicht über ein Profil verfüge, welches annehmen lassen würde, dass er für die türkischen Behörden von besonderem Interesse wäre. Im Gegensatz zu seinem Vater, welcher seinen Angaben zufolge «Beauftragter» der HEDEP war (vgl. Akten SEM […]-14/18 F75; vgl. dagegen die Aussagen
D-4586/2025 seines Vaters, gemäss welchen dieser Vorstand der DBP [Demokratik Bölgeler Partisi] war: […]-20/20 F65, 74, 83 ff.), war er selbst nie Mitglied einer politischen Partei und seine (angeblichen) politischen Aktivitäten waren gemäss seinen (unsubstanziierten) Ausführungen niederschwellig (vgl. Akten SEM […]-14/18 F71 ff., 87 [S. 12], 99 ff., 103). In Übereinstimmung mit dem SEM liegen denn auch keine Hinweise vor, wonach er aufgrund seiner behaupteten politischen Aktivitäten bereits flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hatte. Inwiefern er deshalb in Zukunft solche erleiden soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Daran vermag der blosse Hinweis in der Beschwerde darauf, dass sein Vater und weitere Verwandte, welche (angeblich) dieselben politischen Aktivitäten wie er ausgeübt hätten, in der Türkei massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, nichts zu ändern. Beim Beschwerdevorbringen, wonach die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer – wie seinen Vater – als PKK-Mitglied betrachten würden, handelt es sich sodann um eine unbelegte Behauptung. 7.3.3 Ferner ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. So machte er im vorinstanzlichen Verfahren lediglich im Zusammenhang mit seinem Vater (und dessen politischer Vergangenheit respektive dessen Strafverfahren) konkrete Verfolgungsmassnahmen geltend, die jedoch – bei Wahrunterstellung und wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – nicht als genügend intensiv bezeichnet werden können. Diese Einschätzung wird namentlich durch seine Vorbringen bestätigt, wonach er grundsätzlich immer in B._______ gelebt und seinen (…) bis zum Erdbeben weiterbetrieben habe, zumal seinen Aussagen nicht (konkret) zu entnehmen ist, dass sich der angebliche polizeiliche Druck nach dem Erdbeben verstärkt hätte (vgl. Akten SEM […]-14/18 F28, 67 f. [sowie Anmerkung zu F68], 86 [S. 10 unten], 87). Insbesondere ist aber hervorzuheben, dass er eigenen Angaben zufolge in erster Linie aufgrund des Erdbebens aus der Türkei zu Verwandten nach Bosnien gereist ist und in die Türkei zurückgekehrt wäre, wenn das angeblich eingeleitete Strafverfahren, zu welchem er gefälschte Dokumente einreichte, nicht gewesen wäre (vgl. Akten SEM […]-14/18 F87 [S. 12 unten], 88). Es besteht vor diesem Hintergrund – sowie unter Berücksichtigung seiner (angeblichen) eigenen politischen Aktivitäten und seines Auslandaufenthalts – kein hinreichender Grund zur Annahme eines massgeblichen aktuellen Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seines familiären
D-4586/2025 Hintergrunds. Daran vermögen die generellen Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung (auch) von Familienangehörigen von Personen mit (mutmasslichen) Verbindungen zur PKK und dem (angeblichen) Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Spionageangeboten an Familienmitglieder kurdischer Aktivisten nichts zu ändern. 7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen (insbesondere die Hypothesen hinsichtlich des Vorgehens der Sicherheitsbehörden bei einer allfälligen Rückreise des Beschwerdeführers in die Türkei [vgl. Beschwerde Ziff. III.D.) und die eingereichten Beweismittel (Aufenthaltsbewilligung von F._______ und Begleitschreiben zum positiven Asylentscheid von G._______; je in Kopie) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird insbesondere dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt beziehungsweise hebt das Bundesverwaltungsgericht diese auf, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-2660/2024 vom 25. Juli 2024 E. 8.1 m.w.H.). 8.2 Zum Zeitpunkt ihrer Verfügung hat die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte. Mittlerweile hat sich seine persönliche Situation insofern geändert, als er sich aufgrund der am (…) 2026 erfolgten Heirat mit der Schweizer Staatsangehörigen H._______ auf einen solchen Bewilligungsanspruch berufen kann (Art. 42 Abs. 1 AIG). Zudem wurde am 26. März 2026 beim E._______ ein Gesuch um Familiennachzug respektive um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingereicht; das entsprechende Verfahren ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor hängig. Die
D-4586/2025 Prüfung dieses Bewilligungsanspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt in die alleinige Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde respektive der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen Organe (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7946/2016 vom 5. Mai 2021 E. 8.2 und E-684/2024 vom 3. Februar 2026 E. 7.5.4, je mit Hinweis auf BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung und deren Vollzug sind daher aufgrund der nachträglich weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden für die diesbezüglichen Dispositionen aufzuheben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen die Wegweisung und deren Vollzug betreffend gutzuheissen und die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Vorliegend ist (indessen) festzuhalten, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos qualifiziert wurde (vgl. Bst. G. vorstehend). Mithin wäre sie ohne die Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin – und somit eines ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Grundes – mit grosser Wahrscheinlichkeit vollumfänglich abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer D-6334/2010 vom 22. Oktober 2010 S. 11). Der am 4. August 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines teilweisen Obsiegens zwar grundsätzlich zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, basiert das teilweise Obsiegen indessen auf einem ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Grund und steht in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen. Es ist daher keine Parteientschädigung auszurichten.
D-4586/2025 (Dispositiv nächste Seite)
D-4586/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 21. Mai 2025 betrifft. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit sie die Dispositivziffer 3-5 der Verfügung vom 21. Mai 2025 betrifft. Die vom SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug werden aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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