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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2008 D-4584/2007

7. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,663 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Wegweisungsvollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4584/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . März 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, alias B._______, Afghanistan, vertreten durch Michael Guidon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4584/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 4. November 2004 und gelangte am 1. Mai 2006 in die Schweiz, wo er am 4. Mai 2006 um Asyl ersuchte. Am 12. Mai 2006 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 21. Juni 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den C._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe im Sommer 2004 während einiger Monate für einen Sohn des Dorfvorstehers namens H. auf dessen Land gearbeitet. Dieser habe ihn jedoch für seine Arbeit nicht bezahlt, obwohl er mehrmals darum ersucht habe. Anfang November 2004 habe er H. erneut aufgesucht, wobei es zum Streit gekommen sei, und er H. mit einem Rechen niedergeschlagen habe. Danach sei er nach Hause geflüchtet und habe sich noch am gleichen Tag nach Ghazni begeben. Wenige Tage später sei er Richtung Iran ausgereist. Dort habe er erfahren, dass H. verstorben sei. Zudem habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass die Söhne von H. nach ihm suchen würden. Nach einigen Monaten Aufenthalt in der Türkei sei er in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in sein Herkunftsgebiet, das Hazarajat, zurückzukehren. Darüber hinaus habe er die Möglichkeit, von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative Gebrauch zu machen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul niederzulassen. C. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Punkte des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, und die D-4584/2007 Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 bot der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, andernfalls davon ausgegangen werde, er stamme aus dem Grossraum Kabul oder einer der anderen für den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachteten Provinzen Afghanistans und verfüge dort auch über ein Beziehungsnetz. Zudem wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. E. Am 24. Juli 2007 wurde der erhobene Kostenvorschuss geleistet. F. Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, der bisherige Instruktionsrichter sei anzuweisen, sich wegen Befangenheit im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu begeben. Die Ziffern 3 bis 7 der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 seien aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses sei wiedererwägungsweise zu verzichten. Der vorsorglich bezahlte Betrag sei zurückzuerstatten. G. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2007 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen und die Akten wurden zur Weiterführung des Verfahrens an den zuständigen Instruktionsrichter überwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hauptsache geschlagen. D-4584/2007 H. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 7 ab. I. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. J. Am 5. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der D-4584/2007 Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG). 3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4584/2007 3.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer macht auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, er würde wegen des behaupteten Tötungsdelikts eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens der Behörden oder privater Dritter riskieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum D-4584/2007 Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 3.8 In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102). 3.9 Der Beschwerdeführer macht im Verfahren geltend, er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf D._______, Bezirk E._______, Provinz Ghazni, wo auch seine Eltern und Geschwister wohnen würden. Das BFM stellte die Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Zweifel und stellte fest, ein Wegweisungsvollzug in den Hazarajat, wo er über ein soziales Netz verfüge, sei als zumutbar zu erachten, und zudem verfüge er über eine Wohnsitzalternative im Grossraum Kabul. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 wurde aber bereits festgestellt, der Beschwerdeführer habe bis dato kein Identitätspapier im Original zu den Akten gereicht, welches seine behauptete Herkunft aus der Provinz Ghazni belegen würde, obwohl er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum Basel vom 12. Mai 2006 zu Protokoll gegeben habe, er besitze eine Identitätskarte, welche sich bei seinen Eltern befinde, und er hoffe, die Karte später in die Schweiz kommen lassen zu können (vgl. A1, S. 4). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vom 21. Juni 2006 an, ein Freund D-4584/2007 habe ihm versprochen, innerhalb von zwei Monaten den Identitätsausweis zu schicken (vgl. A8, S. 3). Bei dem auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten "Originaldokument" handelt es sich aber – wie schon in den Zwischenverfügungen vom 11. Juli 2007 und vom 7. November 2007 festgehalten – offensichtlich nicht um die in Aussicht gestellte Originalidentitätskarte, sondern nur um eine Farbkopie, dem deshalb grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Weshalb der Beschwerdeführer "bloss" eine Farbkopie, nicht aber das Original einreichte, ist nicht nachvollziehbar und wird von diesem auch nicht rechtsgenüglich erklärt. Die Ausführung in der nachgereichten Eingabe vom 5. Februar 2008, der Beschwerdeführer halte ausdrücklich daran fest, dass er dem BFM im Dezember 2006 das Originaldokument eingereicht habe, was sowohl das Betreuungspersonal im Durchgangszentrum als auch seine Familie in Afghanistan bestätigt habe, muss als nachträgliche Schutzbehauptung betrachtet werden, welche in den Akten durch nichts gestützt wird. Zwar wird in der Stellungnahme vom 26. Juli 2007 sodann erklärt, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein Ersatzpapier handle, weil die ältere Identitätskarte nicht mehr auffindbar gewesen sei, was in der Eingabe vom 5. Februar 2008 nochmals wiederholt wird. Dies würde allenfalls erklären, dass auf dem eingereichten Dokument als Ausstellungsdatum der 2.7.1385 (2006) genannt wird, jedoch anlässlich der Befragung im Empfangszentrum Basel vom 12. Mai 2006 deponiert wurde, das Identitätspapier sei vor ungefähr vier Jahren, also im Jahre 2002, ausgestellt worden (vgl. A1, S. 4). Es fehlen jedoch nähere Erläuterungen, wie der Bekannte respektive die Eltern des Beschwerdeführers zu dem (nachgereichten) Ersatzpapier gekommen sind. Der Bekannte, welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan gereist sei, um das Ausweispapier zu beschaffen, wurde vom Beschwerdeführer zudem als "F._______" (vgl. A8, S. 2) respektive als "G._______" (vgl. A10, S. 2) bezeichnet. Der Absender des im Beschwerdeverfahren nachgereichten Umschlags war demgegenüber eine Person namens "H._______". Als Absenderadresse figuriert sodann auf dem Umschlag des Couverts das "I._______". Indessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bekannte des Beschwerdeführers, welcher im Iran leben und selber keine Papiere besitzen soll (vgl. A8, S. 2), Angaben des I._______ in der Absenderbezeichnung aufnimmt. Die Kopie der Identitätskarte ist aufgrund des Angeführten nicht geeignet, die Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers auszuräumen. Aufgrund der dargestellten Sachlage schliesst das D-4584/2007 Bundesverwaltungsgericht, wie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. Juli 2007 ausgeführt, der Beschwerdeführer wolle seine wahre Identität und Herkunft verschleiern, um sich damit im Asylverfahren Vorteile für sich zu verschaffen. Ein Asylgesuchsteller hat seine wahre Identität und Herkunft mindestens glaubhaft zu machen, was ihm vorliegend nach dem Gesagten nicht gelungen ist. Aufgrunddessen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer stamme in Wirklichkeit aus dem Grossraum Kabul oder einer der anderen vom Bundesverwaltungsgericht für den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachteten Provinzen Afghanistans und verfüge dort auch über ein Beziehungsnetz. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen Mann, von dem auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. 3.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 3.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 3.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten D-4584/2007 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dazu kommen die zur Hauptsache geschlagenen Verfahrenskosten des mit Urteil vom 31. Oktober 2007 abgewiesenen Ausstandsbegehrens in der Höhe von Fr. 300.--. Nach Verrechnung mit dem am 24. Juli 2007 in Höhe von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss verbleibt ein Betrag von Fr. 300.-- zur Nachzahlung. (Dispositiv nächste Seite) D-4584/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-verrechnet, womit ein Betrag von Fr. 300.-- zur Nachzahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie) - den C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 11

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