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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2007 D-4580/2006

2. November 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,289 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-4580/2006 {T 0/2} Urteil vom 2. November 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker (Vorsitz), Bendicht Tellenbach, Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Zürcher Z._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Ali Tüm, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Dezember 2004 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 21. November 2004 und reiste mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 2. Dezember 2004 um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2004 fand in A._______ die Empfangsstellenbefragung statt und am 14. Dezember 2004 führte die Vorinstanz eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Kurdin aus einer politisch aktiven Familie und stamme aus C._______ in der Provinz D._______. Zwischen 1989 und 1997 habe sie in D._______ gelebt, wo sie auch angemeldet gewesen sei. Danach habe sie sich wechselnd an verschiedenen Adressen, zuletzt während zweier Monate in E._______ aufgehalten. Im Dorf hätten Angehörige der Sicherheitskräfte die Grabsteine der im Jahre 1985 und 1988 verstorbenen Eltern beschädigt. Als sie zusammen mit ihrem Bruder die Grabsteine habe erneuern wollen, seien sie von den Soldaten bedroht worden. Da schon ihre Eltern Mitglieder der kommunistischen Arbeiterpartei der Türkei (TKEP) gewesen seien und man ihren Vater deswegen ins Gefängnis gebracht habe, sei sie unter dem Einfluss dieser Partei aufgewachsen. Seit 1990 habe sie sich bei der TKEP und seit 1992 bei der Zeitschrift Newroz betätigt. Für die TKEP habe sie Flugblätter verteilt. Im Jahre 1993 sei sie Mitglied der Jugendfraktion der illegalen kurdischen kommunistischen Partei (Yekitiya Ciwanen Komünistan Kurdistan [YCKK]) geworden und seit Ende 1994 habe sie auch bei der Frauenfraktion der kurdischen kommunistischen Partei (KKP) mitgewirkt. 1998 sei sie schliesslich deren Mitglied geworden. Sie habe an verschiedenen Aktionen wie beispielsweise dem Frauenwelttag mitgewirkt, an Versammlungen teilgenommen, Wände beschriftet und Gruppenarbeiten organisiert. Zwischen 1990 und 1997 sei die politische Arbeit ihr Lebensinhalt gewesen. Danach habe sie nur noch an Frauentätigkeiten teilgenommen. Infolge ihrer Aktivitäten sei sie von den türkischen Behörden beobachtet und bedroht worden. Am 21. März und am 1. Mai 1992 habe man sie im Büro der Zeitschrift Newroz vorübergehend festgenommen. Am 29. November 1996 sei sie in D._______ verhaftet und in der Polizeihaft misshandelt worden. Dabei habe man sie gegen ihren Willen einem Jungfräulichkeitstest unterzogen. Nach acht Tagen sei sie ins Gefängnis von F._______ transferiert worden, wo sie unter dem Vorwurf, Mitglied der KKP zu sein und die PKK (kurdische Arbeiterpartei) unterstützt zu haben, vor dem Staatssicherheitsgericht (DGM) F._______ angeklagt und während vier Monaten inhaftiert gewesen sei. Nach einem bedingten Freispruch sei sie freigelassen, jedoch weiterhin von der Polizei in D._______ überwacht, belästigt und bedroht worden. Die Polizei habe Beweismaterial � protokollarische Notizen einer Zusammenkunft der Partei � zurückbehalten und versucht, ihr damit zu drohen. Auch ihre Verwandten und Bekannten seien behelligt worden, weshalb sie Ende 1997 ihren Wohnort verlassen und sich seither in verschiedenen Städten bei Bekannten und Verwandeten aufgehalten habe. Am 1. Mai 2003 habe man die

3 Beschwerdeführerin in G._______ festgenommen, während einer Nacht festgehalten und danach mangels Beweisen freigelassen. Wenige Tage später sei sie vor dem Haus einer Freundin, bei welcher sie untergebracht gewesen sei, von Polizisten in Zivil festgenommen, während einer Stunde im Auto herumgefahren, mit dem Tod bedroht und unsittlich berührt worden. Es sei ihr nahegelegt worden, mit der politischen Arbeit aufzuhören oder zu verschwinden. Von Verwandten habe sie seit Juni 2003 gehört, dass man nach ihr frage und sie suche. Auch von Teslim Töre, dem Generalsekretär der TKEP, habe sie im September 2004 erfahren, dass sie gesucht werde, weil sie Flugblätter der TKEP verteilt habe. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. Die Beschwerdeführerin gab folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: einen Studentenausweis, die Kopie einer türkischen Identitätskarte und eines türkischen Reisepasses, lautend auf die Identität X._______, zwei Empfehlungsschreiben, die Kopie einer Anklageschrift vom 17. Dezember 1996 und die Kopie eines Urteils vom 18. September 1997. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 � eröffnet am gleichen Tag � fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass ihre Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere seien allfällige, auf die geltend gemachten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin zurückgehende Festnahmen, Behelligungen oder Überwachungsmassnahmen nicht geeignet, begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung anzunehmen, da die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung politisch aktiv gewesen sei. Von der Mitgliedschaft der KKP und der Unterstützung der PKK sei sie freigesprochen worden. Wer freigesprochen werde, gelte in der Türkei als juristisch unbescholten und habe in der Regel auch keine Probleme mehr. Trotz einer möglichen Fichierung, welche Beschattungen, Überprüfungen, vorübergehende Festnahmen und andere Massnahmen nach sich ziehen könne, sei in der Regel nicht von einer begründeten Furcht vor landesweiter Verfolgung auszugehen. Ein Leben in der Anonymität einer Grossstadt sei meistens mehr oder weniger problemlos möglich. Dies treffe auch für die Beschwerdeführerin zu. Wie sich gezeigt habe, sei sie am 1. Mai 2003 in G._______ von der Polizei nach einem Tag wieder freigelassen worden und nach der kurz darauf geltend gemachten Festnahme habe man sie während mehr als einem Jahr unbehelligt gelassen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2005 (Datum Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung

4 der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Übersetzung der eingereichten Beweismittel von Amtes wegen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Gefährdung auf Vermutungen basiere, zumal die politische Aktivität der Beschwerdeführerin eine Verfolgung � nämlich ein Gerichtsverfahren und eine Inhaftierung von vier Monaten � erzeugt habe und viele andere Personen, welche für die von ihr erwähnten Organisationen ebenfalls tätig gewesen seien, ins Ausland hätten fliehen müssen und nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten. In den beigelegten Empfehlungsschreiben � von teilweise in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen � werde überdies unterschriftlich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der erwähnten Organisationen und ihre Familie infolge der politischen Tätigkeiten unter Druck gewesen sei. Die Referenzschreiben seien nicht aus Gefälligkeit ausgestellt worden. Auch Personen, welche in der Türkei freigesprochen worden seien, hätten � entgegen der Argumentation der Vorinstanz � in der Türkei wegen der Tatsache, dass sie fichiert seien, Probleme. Immer wieder würden Leute beseitigt und das Militär oder die Polizei arbeite unabhängig von Gerichten. Die zurückbehaltenen Beweismittel seien nicht ordnungsgemäss dem Gericht übergeben worden, sondern würden für die Selbstjustiz verwendet. Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, dass sie vernichtet werde und den Medien die dem Gericht vorenthaltenen Beweismittel gezeigt würden, um zu belegen, womit sie sich beschäftigt habe. Sie habe mit der Angst gelebt, irgendwann von Unbekannten getötet zu werden. Die seit dem Mai 2003 fehlenden weiteren Festnahmen hätten daran nichts geändert, zumal die Beschwerdeführerin ständig auf der Flucht gewesen sei. Der Beschwerde wurden Kopien verschiedener Referenzschreiben, einer Zeitschrift und einer Unterstützungserklärung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde angezeigt und mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2005 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter der ARK. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie des Anerkennungsentscheides der _______ Behörden im Fall ihrer Schwester und ein Begleitschreiben der Schwester ein. Es wurde � mit Hinweis auf die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin � darum ersucht, das Begleitschreiben von Amtes wegen übersetzen zu lassen.

5 F. Mit Eingabe vom 24. Januar 2005 gab die Beschwerdeführerin die Kopie eines weiteren Referenzschreibens zu den Akten und ersuchte erneut um amtliche Übersetzung. G. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass die nachgereichten Beweismittel an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, da sie einerseits keinen bestrittenen Sachverhalt belegten und andererseits die Referenzschreiben auf reiner Gefälligkeit beruhten. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des _______ positiven Asylbescheids einer weiteren Schwester vom 20. Januar 2005 zu den Akten. Dazu machte sie geltend, dass aufgrund der zahlreichen Anerkennungen innerhalb ihrer Familie von einer familiären Gruppenverfolgung auszugehen sei. Zudem zeige die erst kürzlich erfolgte Anerkennung der Schwester, dass die Verfolgungsgefahr immer noch bestehe. Der Eingabe lag ein weiteres Referenzschreiben bei und es wurde � unter Hinweis auf die in den Händen der türkischen Polizei befindlichen Notizen einer Versammlung � geltend gemacht, dass die türkische Polizei zur Zeit der TKEP auf der Spur sei, was die Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführerin, welche in den erwähnten Notizen namentlich erwähnt werde, erhöhe. Ebenfalls eingereicht wurde ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, gemäss welchem die örtlichen Sicherheitskräfte nach den Mitgliedern der Familie Z._______ suche. Im Weiteren nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 wurde der ARK unter anderem mitgeteilt, dass sich die Kommission beim Menschenrechtsverein IHD in D._______ über die Beschwerdeführerin erkundigen könne, zumal diese dort bekannt sei. Da die geltend gemachten Todesdrohungen nicht zu einem Eintrag beim IHD geführt hätten, könne kein schriftlicher Beweis nachgereicht werden; indessen könnten die zuständigen Leute eine mündliche Bestätigung darüber, dass sich die Beschwerdeführerin gemeldet habe, abgeben. Überdies wurde erneut auf die familiär bedingte Gruppenverfolgung hingewiesen. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Schwestern und ihr Cousin seien den türkischen Behörden bekannt. Zudem habe sich � entgegen der Darlegung der Vorinstanz � die Menschenrechtslage in der Türkei nicht gebessert. Nach wie vor würden Menschen gefangen, gefoltert und getötet. In kurdischen Gebieten würden auch immer wieder Massengräber gefunden. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach

6 dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2006 wurde ihr Antwort gegeben. K. Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 wurde ein vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstelltes Befragungsprotokoll mit einer Auskunftsperson und ein von dieser Person verfasstes Referenzschreiben nachgereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen. M. Mit Eingabe vom 4. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Referenzschreiben nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit mit. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Identitätskarte und einen Familienregisterauszug mit Übersetzung sowie die Originale der zu den Akten gegebenen Zeitschriftenartikel und Referenzschreiben mit Übersetzungen nachzureichen. Sie wurde auch gebeten, darzulegen, inwiefern sie mit den Verfassern der Referenzschreiben in Verbindung stehe oder gestanden sei. O. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die Identitätskarte nicht habe gefunden werden können. Der verlangte Familienregisterauszug wurde nachgereicht. Beigelegt wurde zudem unter Markierung der relevanten Stellen der Band 1 der Zeitschrift Newroz mit den Ausgaben 1-7. Die Referenzschreiben seien per Fax übermittelt worden und könnten somit nicht im Original nachgesandt werden. Übersetzungen und weitere Referenzschreiben wurden nachgereicht. P. Mit Datum vom 21. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Antwort der Schweizerischen Botschaft von Ankara vom 15. Mai 2007 ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 wurde die Vorinstanz im Hinblick auf das Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft in Ankara zur zweiten Vernehmlassung eingeladen. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Juni 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft nicht gesucht werde, keinem Passverbot unterliege und nicht in ein hängiges Strafverfahren verwickelt sei. Damit liege gegen sie trotz des früheren

7 Verfahrens, das abgeschlossen sei, nichts mehr vor, weshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung bestehe. Allfällige Einvernahmen durch die heimatlichen Behörden, welche auf ihre politische Vorbelastung zurückzuführen seien, würden den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgungsintensität nicht genügen, zumal die Türkei im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) eine Reihe von Reformen beschlossen habe, welche zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten. Gegen allfällige Übergriffe könne sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr setzen. Überdies müsse die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der wiederholten Behelligungen durch die heimatlichen Behörden nach ihrer Haftentlassung und ihrem Freispruch bezweifelt werden. Ihre Angaben seien unsubstanziiert, ausweichend, massiv übertrieben und damit konstruiert. R. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Abklärungen im Heimatland und zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz gewährt und ein Replikrecht eingeräumt. Nachdem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gleichentags telefonisch die neue Adresse mitteilte, wurde die Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 am 9. Juli 2007 an die neue Adresse übermittelt. Indessen wurde auch diese Verfügung mangels Zustellbarkeit an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

8 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen müsse. Die Tatsachen, dass ihr Verfahren abgeschlossen und sie freigesprochen worden sei, im Heimatland nicht gesucht werde und keinem Passverbot unterliege, würden gegen eine hinreichende Gefahr einer Verfolgung sprechen. Ausserdem seien ihre Aussagen über die nach der Haftentlassung geltend gemachten wiederholten Behelligungen infolge substanzloser und übertriebener Angaben zu bezweifeln. Allfällige Einvernahmen, mit welchen aufgrund ihrer politischen Vorbelastung zu rechnen sei, würden keine asylrelevante Intensität erreichen und gegen Übergriffe könne sie sich mit der Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr setzen. 4.2 Die Beschwerdeführerin indessen, welche weder zum Vorhalt der im Rahmen der zweiten Vernehmlassung dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben noch zum Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft Stellung nahm, hielt am Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung fest und erklärte zudem, ihre ganze Familie sei verfolgt. Auch andere Familienmitglieder seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. 4.3 Die Prüfung der von der Vorinstanz im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels geltend gemachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die wiederholten Behelligungen durch die heimatlichen Behörden nach ihrer Haftentlassung kann vorliegend im Hinblick auf das Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft ebenso offen bleiben wie ihre Aussagen zur Qualifikation der eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsdokumente.

9 4.4 Aus der Botschaftsantwort vom 15. Mai 2007 ergibt sich nämlich, dass über die Beschwerdeführerin ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" aus dem Jahr 1995 im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation besteht. 4.4.1 Diese Informationen sind mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Kopien von Gerichtsakten, deren Echtheit von der Schweizerischen Botschaft bestätigt wurde, vereinbar. 4.4.2 Aus den Akten geht zwar auch hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 anlässlich des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens vom DGM F._______ freigesprochen und aus der Haft entlassen wurde. Trotzdem ist im vorliegenden Verfahren das immer noch bestehende Datenblatt von zentraler Bedeutung. Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11), ist bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Aktivitäten" ein politisches Datenblatt angelegt worden ist, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin hätte bereits bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen, dass das politische Datenblatt mit dem Zusatz "unbequeme Person" entdeckt würde. Allein dieser Umstand würde erfahrungsgemäss ein hohes Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanten Verfolgungsmassnahmen beinhalten. 4.4.4 Abgesehen vom Risiko bei der Wiedereinreise in die Türkei würde die landesweit auf sämtlichen Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung der Beschwerdeführerin als politisch "unbequeme Person" nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aller Voraussicht nach zu einer weiteren möglichen behördlichen Überwachung, verbunden mit Behelligungen und Festnahmen, führen, was die Beschwerdeführerin für die Jahre nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits geltend machte. Zudem wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei politischen Zwischenfällen in ihrer Wohngegend als potentielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt würde. Die von ihr geschilderten wiederholten behördlichen Behelligungen passen � auch wenn sie vage und substanzlos dargelegt wurden und deshalb von der Vorinstanz bezweifelt wurden � in dieses Bild. Bezüglich der von der Vorinstanz bezweifelten Glaubhaftigkeit der behördlichen Behelligungen nach der Haftentlassung ist überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der direkten Bundesanhörung nicht mit Nachdruck aufgefordert wurde, die seit ihrer Entlassung geltend gemachten Ereignisse detailliert zu schildern, weshalb der Eindruck der Substanzlosigkeit dieser Aussagen nicht nur zu ihren Lasten ausgelegt werden kann, sondern im Gesamtkontext zu betrachten und zu beurteilen ist. Das über die Beschwerdeführerin bestehende politische Datenblatt spricht nicht nur für die von ihr geltend gemachten über Jahre hin wiederholten Behelligungen, sondern lässt auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermuten, dass sie im Fall ihrer Rückkehr weiterhin den geschilderten behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein wird. Dabei vermag die Argumentation der Vorinstanz im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, allfällige weitere

10 Behelligungen infolge der Vorverfolgung der Beschwerdeführerin würden kein asylerhebliches Ausmass erreichen, nicht zu überzeugen. Selbst wenn allfällige Übergriffe seitens der Behörden � seien es Festnahmen, Einvernahmen, Befragungen, Bedrohungen, Überwachungen oder andere Massnahmen � einzeln betrachtet in ihrer Art und Weise den Anforderungen an die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht zu genügen vermöchten, ist damit zu rechnen, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte in zeitlicher Hinsicht andauern und unter diesem Blickwinkel die geforderte Intensität erreichen würde. 4.4.5 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten während mehrerer Monate unter dem Vorwurf, einer illegalen Organisation anzugehören und mit der PKK in Verbindung zu stehen, in Untersuchungshaft verbrachte. Erfahrungsgemäss sind politisch verdächtige Personen im erwähnten Kontext im Heimatland der Beschwerdeführerin insbesondere während der ersten Zeit der Inhaftierung � beispielsweise während der Polizeihaft � teilweise massiven behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Auch die Beschwerdeführerin machte entsprechende Vorfälle � in einer glaubhaften Schilderung � geltend, wie den Akten entnommen werden kann. Diese massive aus politischen Gründen erfolgte Vorverfolgung ist bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung nach konstanter Praxis mit zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.3. S. 95 und dort zitierte Praxis). Die flüchtlingsrechtliche Relevanz eines solchen Erlebnisses lässt sich jedenfalls nicht mit dem Verweis auf die infolge des Freispruchs bestehende juristische Unbescholtenheit verneinen, zumal die Erfahrungen gezeigt haben, dass juristisch unbescholtene Personen insbesondere dann weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sein können, wenn über sie ein politisches Datenblatt angelegt wurde, was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Dabei vermag die Argumentation der Vorinstanz, nach welcher in politischen Verfahren freigesprochene Personen in der Türkei in der Regel keine Probleme hätten und das Bestehen eines politischen Datenblattes in der Regel keine landesweite Verfolgung bewirke, weshalb das Leben in der Anonymität einer Grossstadt meistens mehr oder weniger problemlos möglich sei, nicht zu überzeugen. Mit der Vorinstanz ist zwar übereinzustimmen, dass sich die Türkei im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der EU um eine Verbesserung der Menschenrechslage bemüht, was sich beispielsweise in den bisher vorgenommenen Änderungen der Strafrechtsgesetzgebung niederschlägt. Indessen zeigen verschiedene internationale und öffentlich zugängliche Berichte (vgl. beispielsweise Amnesty International, Turkey, The Entrenched Culture of Impunity Must End, 5. Juli 2007; Human Rights Watch, World Report 2007, Turkey, Country Summary, January 2007), dass die Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen grosse Schwierigkeiten bereitet. Insbesondere sind auf Polizei- und Gendarmeriestationen physische und psychische Übergriffe nach wie vor gängige Mittel zur Einschüchterung und Informationsgewinnung, was mit einer verbesserten Menschenrechtslage nicht in Einklang zu bringen ist und vorliegend gegen die Annahme der Vorinstanz spricht, wonach die Beschwerdeführerin selbst im Fall von weiteren Einvernahmen durch die heimatlichen Behörden aufgrund ihrer politischen Vergangenheit und der erfolgten Fichierung nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin im Fall von weiteren Festnahmen � und solche können aufgrund ihrer politischen

11 Vorbelastung keineswegs ausgeschlossen werden � nicht ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren erwarten, sondern muss mit weiteren willkürlichen Übergriffen und Misshandlungen rechnen. 4.4.6 Zudem würde das Leben der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland, wo sie aufgrund ihrer Fichierung jederzeit mit behördlichen Schikanen und Behelligungen zu rechnen hätte, auch einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dies erscheint vorliegend umso evidenter, als die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre früheren Erfahrungen mit behördlichen Übergriffen bereits einschlägige Erlebnisse � welche von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurden � in Erinnerung hat und somit ihre subjektive Furcht vor weiteren Übergriffen einerseits verständlich und andererseits � gestützt auf die obenstehenden Erwägungen � auch objektiv begründet ist. 4.4.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Von der Existenz einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative wäre schon aufgrund der landesweiten Fichierung nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 4.4.8 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob aufgrund der Anerkennung als Flüchtling von � teilweise nahen � Verwandten der Beschwerdeführerin im europäischen Raum eine allfällige Reflexverfolgung vorliegt. 4.4.9 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Auf die Einholung einer solchen wird indessen vorliegend verzichtet, zumal die an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichtete Post entweder mit dem Vermerk "Annahme verweigert" oder "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (vgl. Bst. R vorstehend, Akte 27 und Akte 30). Der Kostenaufwand lässt sich auch von Amtes wegen abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die zahlreichen Eingaben

12 des Rechtsvertreters nur teilweise zu neuen Erkenntnissen geführt haben, weshalb sie für die Berechnung nicht massgebend sind. Aufgrund des Aktenumfanges und des Schwierigkeitsgrades der Streitsache ist vernünftigerweise von einem Arbeitsaufwand von sieben Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 100.- (Art. 10 VGKE) auszugehen. Unter Berücksichtigung von allfälligen Auslagen, Spesen und der Mehrwertsteuer hat das BFM der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2004 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inklusive Auslagen, Spesen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; in Kopie) - B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am:

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