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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2007 D-4574/2007

11. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,998 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 29. Juni 2007 i.S. Nichteintreten au...

Volltext

Abtei lung IV D-4574/2007 wet/bue {T 0/2} Urteil vom 11. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Schürch, Tellenbach Gerichtsschreiber Bühlmann A._______ geboren _______, Nigeria, alias B._______ Geburtsdatum unbekannt, Italien, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben etwa Mitte Mai 2007 vom Flughafen in E._______ aus mit einem Pass einer anderen Person verliess, in F._______ landete und zwei Tage später, am 19. Mai 2007, in einem Personenwagen illegal in die Schweiz einreiste, wo er am nächsten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 29. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und am 13. Juni 2007 vom BFM direkt angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seiner Mutter im Dezember 2003 habe er von seinem vermeintlichen Vater erfahren, dieser sei nicht sein leiblicher Vater, und er, der Beschwerdeführer, stamme ursprünglich nicht aus diesem Dorf, dass ihm die Dorfbevölkerung die Schuld an Todesfällen im Dorf gegeben habe, da er dort ein Fremder sei, dass er im Weiteren vorbrachte, er sei von den Dorfkindern gleichen Alters ausgelacht worden, dass er zudem von seinem Vater weggeschickt worden sei, worauf er bei einem Freund seiner Mutter namens I. und dessen erster Ehefrau gelebt habe, dass I. im Jahre 2004 eine Frau geheiratet habe, die keine Kinder bekommen und deshalb einen Arzt aufgesucht habe, welcher ihr gesagt habe, das Problem liege bei einem Fremden, der im Hause lebe, dass er, der Beschwerdeführer, gemäss dem Willen dieser Frau das Haus habe verlassen müssen, dass er aus diesen Gründen und weil er keinen Zufluchtsort gekannt habe sowie aus Angst vor einer eventuellen Tötung durch den Arzt im Auftrag der zweiten Frau von I. das Heimatland verlassen habe, dass der in Italien lebende Sohn von I. ihm zur Ausreise verholfen, diese finanziert und ihm für die Reise den Pass zur Verfügung gestellt habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab mit der Begründung, er habe nie eigene besessen, dass er schilderte, er habe nach dem Tod seiner Mutter eine Identitätskarte machen lassen wollen, habe jedoch keine erhalten, weil er keine leiblichen Eltern mehr gehabt habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Juni 2007 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren vermöchten nicht zu überzeugen,

3 dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in Nigeria niemand, der Vollwaise sei oder nur einen Elternteil kenne, eine Identitätskarte erhalten würde, dass anderseits die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere jene zu seinem Stiefvater, unlaubhaft seien, dass seine Aussagen, er habe erst im Dezember 2003 von seinem vermeintlichen Vater erfahren, er sei ein Fremder, und die Dorfbevölkerung habe ihm aus diesem Grund die Schuld an Todesfällen gegeben, jeder Logik und Lebenserfahrung widersprächen, dass nämlich, würden die Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffen, die Dorfbevölkerung im Gegensatz zum Beschwerdeführer von seiner fremden Herkunft gewusst, ihn jedoch jahrelang geduldet und erst nach dem Tod der Mutter im Dorf nicht mehr akzeptiert hätte, obwohl sie ihm die Schuld an Todesfällen gegeben haben soll, dass er sich im Weiteren betreffend die Reisedokumente, mit denen er nach F._______ gereist sei, widersprochen habe, dass er bei der Anhörung vom 13. Juni 2007 im Widerspruch zu den Aussagen in der Befragung vom 29. Mai 2007, er sei mit einem italienischen Pass, lautend auf den Namen des Sohnes von I., gereist, ausgesagt habe, er sei mit dessen nigerianischem Pass und einem Visum gereist, wobei er auch ein Dokument namens "Soggiorno" oder ähnlich bei sich gehabt habe, dass er weiter geschildert habe, er habe mit diesem Pass bei der Ausreise in E._______ und bei der Einreise in F._______ Probleme gehabt, weil ihm die Behörden nicht geglaubt hätten, es sei sein Pass, dass in E._______ ein Gespräch des Sohnes von I. mit den Beamten und in F._______ seine eigene Behauptung, es handle sich um seinen Pass, die Weiterreise ermöglicht hätten, dass diese Vorbringen realitätsfremd und somit nicht glaubhaft seien, weil im Falle von Zweifeln der Behörden an der Echtheit der Dokumente angesichts der sehr strengen Ausreisekontrollen im Flughafen in E._______ und Einreisekontrollen an den Flughäfen in F._______ genauere Untersuchungen vorgenommen worden wären und nicht die Weiterreise allein aufgrund von Behauptungen betreffend die Echtheit gestattet worden wäre, dass demnach die vom Beschwerdeführer geschilderten Reiseumstände und die Aussage, er habe nie Ausweise zur Belegung seiner Identität besessen, nicht geglaubt werden könnten, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, aus denen der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Abgabe eines Reise- oder Identitätspapieres nicht nachgekommen sei, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers als überwiegend realitätsfremd und teilweise widersprüchlich qualifiziert werden müssten,

4 dass es zur Begründung anführte, es lägen, sofern die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt geglaubt werden könnten, keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung durch die Dorfbevölkerung vor, dass der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen vom Sohn von I. erfahren habe, er sei im Haus von I. nicht mehr erwünscht beziehungsweise eventuell könnte die zweite Frau von I. den Arzt beauftragen, ihn umzubringen, dass er demnach nie konkret bedroht worden sei, zumal sich keine konkreten Vorfälle ereignet hätten und kein begründeter Anlass bestehe, er werde in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret bedroht oder verfolgt, dass er, falls tatsächlich ein diesbezüglicher Verdacht bestanden hätte, bei der Polizei hätte Anzeige erstatten können, dass zudem die geltend gemachten Vorbringen zu wenig intensiv seien, um ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat zu verunmöglichen, zumal es keine konkreten Übergriffe und keine Verfolgungssituation gegeben habe, als er das Dorf verlassen habe, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung ausführte, er sehe sich aufgrund der extrem kurzen Beschwerdefrist und der fehlenden genügenden Infrastruktur im Empfangszentrum ausser Stande, seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben und ersuche, bei der Beurteilung auf die Akten abzustützen, insbesondere auf die Protokolle der Befragungen, und dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen, dass der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit nicht erfüllt und dieser zudem nur anwendbar sei, wenn die Vorbringen keine Hinweise auf Verfolgung enthielten, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden, dass seinen Vorbringen jedoch eindeutig Hinweise auf Verfolgung zumindest vor dem Kriterium des weiten Verfolgungsbegriffes zu entnehmen seien und die Vorinstanz dies mit ihrer Begründung auch zu verstehen gebe, da sie sich materiell mit ihnen auseinandergesetzt habe, was bei einem Nichteintretensentscheid nicht zulässig sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und technisch nicht möglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2007 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

5 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sichN 497 748 die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass abstrakt betrachtet die Frist von Art. 108a AsylG als solche das in Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorgesehene Recht auf eine wirksame Beschwerde nicht verletzt, wie bereits die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer Rechtsprechung folgerte (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass sodann vorliegend die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2007 eröffnet und die Beschwerde gegen diese Verfügung am 5. Juli 2007 der Post übergeben wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), die Beschwerdefrist mithin eingehalten ist, uN 497 748 nd diese mit dem vorliegenden Urteil materiell behandelt wird, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer sei objektiv betrachtet tatsächlich nicht in der Lage gewesen, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine aus seiner Sicht vollständige Beschwerde einzureichen, dass vor diesem Hintergrund die standardisierten und sich nur vordergründig auf den

6 vorliegenden Fall beziehenden Einwände in der von anonymer dritter Hand entworfenen Beschwerde offensichtlich nicht zutreffen, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, dass unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die entsprechenden Protokolle zu verweisen ist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe der Reiseoder Identitätspapiere unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend begründete, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, darzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe eine äusserst beschwerliche Flucht, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg möglich gewesen sei, offensichtlich nicht substanziiert begründet werden kann, dass damit die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reise von Nigeria in die Schweiz und die angeblich für die Passage der Grenzkontrollen benutzten Reisepapiere auch nicht ansatzweise ausgeräumt werden können, zumal der Beschwerdeführer zu den diesbezüglichen Erwägungen nicht Stellung nahm, dass das Bundesverwaltungsgericht mithin davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz authentische Reise- oder Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass in der Beschwerde zu den vorerwähnten Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts geltend gemacht wird, das allenfalls zu anderen Schlüssen führen könnte,

7 dass es ferner bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auch die beiden übrigen Voraussetzungen verneint hat, welche einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst b und c AsylG), nämlich dass aufgrund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist noch dass zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht von einer erlebten oder in naher Zukunft zu befürchtenden, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung mit der erforderlichen Intensität ausgegangen, mithin nicht gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann, dass seine Darlegungen der angeblichen zentralen Fluchtgründe anlässlich der Erstbefragung und der Bundesanhörung ausgesprochen konstruiert wirken und jedenfalls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln vermögen, dass seine Vorbringen zudem Unstimmigkeiten aufweisen, wie die Vorinstanz zu Recht anführte, dass er in der Beschwerde zu den diesbezüglichen vorstehend angeführten Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret Stellung nahm und mithin keine überzeugenden Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit des angeblich Erlebten sprechen würden, vorbrachte, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Auffassung der Vorinstanz teilt und überdies auf die vorstehend angeführten und auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BFF i.V.m. Art. 6 AsylG), dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft klarerweise ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen offensichtlich nicht nötig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März

8 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG spricht und sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine Schulbildung von sechs Jahren und jahrelange Erfahrung als Landarbeiter verfügt (A 14/18, S. 2 f.), dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)N 497 748

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangszentrum C._______, mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, zu den Akten D._______ (vorab per Telefax) - G._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Suso Bühlmann Versand am:

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