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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2014 D-4573/2014

24. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,215 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4573/2014

Urteil v o m 2 4 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).

D-4573/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Asmara – am 21. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juni 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2014 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe in Eritrea wegen ihres Sohnes Probleme gehabt, dass dieser immer wieder unerlaubt dem Militärdienst ferngeblieben sei, dass er deswegen mehrmals verhaftet worden sei, zuletzt im Jahr 2006, dass sie seither nichts mehr von ihm gehört habe, dass sie kurz nach der Festnahme ihres Sohnes ebenfalls verhaftet worden sei und eine Woche im Gefängnis verbracht habe, dass sie nach ihrer Freilassung wiederholt von den Behörden wegen ihres Sohnes aufgesucht worden sei, dass sie sich oft bei ihrer Schwester in einem anderen Quartier in Asmara aufgehalten habe, um den Behördenbesuchen zu entgehen, dass sie Asmara im Januar 2011 verlassen und via Tesseney illegal in den Sudan gelangt sei, dass sie im Mai 2012 von Khartum nach Italien geflogen und von dort aus schliesslich am 21. Mai 2012 in die Schweiz gelangt sei, dass die eritreischen Behörden nach ihrer Ausreise bei ihrem Ehemann nach ihr gefragt hätten, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren ihre eritreische Identitätskarte und ihre Heiratsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 16. Juli 2014 – feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch ablehnte,

D-4573/2014 dass es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung zunächst auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea einging, dass es diesbezüglich zusammengefasst ausführte, die Beschwerdeführerin habe an der BzP angegeben, sie sei von Asmara mit dem Auto nach Tesseney gereist und von dort zu Fuss auf illegalem Weg in den Sudan nach Kassala gelangt (Akten BFM A 5/11 S. 6), dass sie an der Anhörung hingegen behauptet habe, von Tesseney bis nach Kassala nicht zu Fuss gelaufen, sondern gefahren zu sein (A 11/13 S. 10), dass sie gegen Ende der Anhörung auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei, ihr Erklärungsversuch, sie könne keine langen Strecken laufen (A 11/13 S. 11), jedoch kaum zu überzeugen vermöge, dass sie erstens bereits an der BzP auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei und zweitens davon ausgegangen werden müsse, dass eine Person, welche die eritreische Grenze illegal überquert haben wolle, sich zwingend daran erinnere, ob sie dies zu Fuss oder mit einem Fahrzeug getan habe, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich des Grenzüberganges nichts Konkretes zu schildern vermocht habe, dass sie auf die Frage, ob es besondere Ereignisse gegeben habe und was für Erinnerungen sie noch daran habe, lediglich angegeben habe, es habe keine Probleme gegeben, die Leute würden sich dort gut auskennen, dass sie sich damit begnügt habe, zu erklären, dass sie nicht viel beachtet habe, sie von weitem Dörfer gesehen habe und auch sehr ängstlich gewesen sei, weshalb sie nicht sehr aufnahmefähig gewesen sei, dass sie auch nicht habe sagen können, ob sie einen regulären Grenzübergang benutzt habe,

D-4573/2014 dass sie ferner die Strecke bis nach Kassala nicht habe beschreiben können (A 11/13 S. 11), dass die Gesamtwürdigung ihrer Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea zum Schluss führe, dass sie nicht auf die von ihr geltend gemachte Weise aus Eritrea ausgereist sein könne, dass sich vielmehr der Verdacht aufdränge, dass sie sich auf eine konstruierte Reisewegschilderung berufe, weshalb die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea verneint werden müsse, dass das BFM sodann zu den weiteren Vorbringen beziehungsweise den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführte, zwischen ihrer Festnahme im Juni 2006 und ihrer Ausreise im Jahr 2011 müsse der direkte Kausalzusammenhang verneint werden, da mehrere Jahre dazwischen liegen würden, in welchen sie nicht mehr festgenommen worden sei (A 5/11 S. 7), dass ferner aus ihren Vorbringen hervorgehe, dass sie ohne Auflagen und ohne direkte Konsequenzen freigelassen worden sei (A 5/11 S. 7 [recte: S. 8] und A 11/13 S. 5 und 8 f.), dass die Benachteiligungen nach ihrer Freilassung nicht so schwerwiegend erscheinen würden, dass sie einen weiteren Verbleib in ihrem Heimatstaat verunmöglicht hätten, dass sie auch kein konkretes Ereignis genannt habe, welches sie im Jahr 2011 zur Ausreise aus ihrem Heimatland gezwungen haben könnte (A 11/13 S. 10), dass ihre Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. August 2014 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Beiordnung einer amtlichen Rechts-

D-4573/2014 vertreterin, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zudem eine Parteikostenentschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG beantragte, dass der Beschwerdeschrift unter anderem eine Fürsorgebestätigung des (…) vom 4. August 2014 und eine Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 15. August 2014 beilagen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass er die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 28. August 2014 bei der Gerichtskasse einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4573/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 zwar die Aufhebung der (gesamten) vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, dass sich das Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie die Ausführungen in der Beschwerde jedoch lediglich auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) beschränken, dass daher sowohl die Ablehnung des Asylgesuchs als auch die verfügte Wegweisung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind und folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin, welche mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder – worauf sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren beruft – illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) gelten, wenn diese Verhaltensweisen die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen), dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen,

D-4573/2014 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführerin – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – nicht geglaubt werden kann, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist ist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, den vom BFM aufgezeigten krassen Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Art ihrer Ausreise aus Eritrea sowie ihre detailarmen Angaben plausibel zu erklären, dass die auf Beschwerdeebene etwas detailliertere Schilderung ihrer Ausreise aus Eritrea, sie habe einen Umhang – wie er von der lokalen Bevölkerung getragen werde – umgehängt und sei mit Hilfe des Schleppers zu Fuss über die Grenze gegangen, wobei sie einen Fluss habe durchqueren müssen, nachgeschoben und deshalb unglaubhaft ist, dass sodann den (sinngemässen) Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung gewisse Fragen falsch verstanden und sei durcheinander gewesen, weil sie kurz davor von der Fehlgeburt ihrer Tochter erfahren habe, entgegenzuhalten ist, dass sie den Wortlaut des Anhörungsprotokolls (wie im Übrigen auch denjenigen des Protokolls der BzP) nach dessen Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt hat (A 11/13 S. 12), dass sie sich daher ihre Aussagen – so wie sie protokolliert wurden – entgegenhalten lassen muss, zumal sie die übersetzende Person gut verstanden haben will (A 11/13 F1),

D-4573/2014 dass zudem im Anhörungsprotokoll kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass die Nachricht bezüglich der Tochter einen Einfluss auf die Konzentration beziehungsweise das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung gehabt hätte, dass insbesondere auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine entsprechende Beobachtung machte (A 11/13 S. 13), dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin an der BzP angab, sie sei mit einem Personenwagen von Asmara nach Tesseney gereist (A 5/11 S. 6), dass an der Anhörung und in der Beschwerdeschrift aus dem Personenwagen ein (öffentlicher) Bus wurde (A 11/13 F101 und 107 f.), dass sodann auch ihre Vorbringen zu ihrer Reise von Khartum nach Rom unsubstanziiert und ihre Angaben zu dem dabei verwendeten Reisedokument erfahrungswidrig ausgefallen sind, dass sie sich beispielsweise die Personalien im verwendeten Reisedokument – wobei sie nicht einmal wissen will, ob es sich dabei um einen Reisepass gehandelt habe – nicht eingeprägt haben will und sie den Namen der Fluggesellschaft sowie den genauen Ort des Zwischenstopps in Ägypten nicht wissen will (A 5/11 S. 6), dass dazu festzuhalten ist, dass Ungereimtheiten bezüglich des Reisewegs und der dabei verwendeten Reisepapiere Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b), dass angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen in den Aussagen der Beschwerdeführerin auch die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt darauf einzugehen, dass das BFM somit zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-4573/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der am 28. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4573/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

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