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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2018 D-4569/2017

8. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,427 Wörter·~22 min·9

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4569/2017 law/bah

Urteil v o m 8 . März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Südafrika, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (…).

D-4569/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine südafrikanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess ihr Heimatland am 30. April 2017 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie am 10. Juni 2017 um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2017 im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ sagte sie, sie leide an Diabetes. Die bei der BzP anwesende Tochter der Beschwerdeführerin, D._______ (Beschwerdeverfahren D-4571/2017), ergänzte, dass die Beschwerdeführerin an einem frühen Stadium von Demenz leide. Sie sei in Südafrika in Behandlung gewesen. A.c Anschliessend an die BzP hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Heimat verlassen, weil ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Man habe nach ihrer Tochter gesucht. Ihre Tochter und deren Cousine hätten den Mord an einem Polizisten beobachtet. Sie hätten diesen gemeldet und ein Mann sei festgenommen worden. Die Cousine sei ermordet worden und auch ihre Tochter sei nicht sicher. Es sei nach ihr gefragt worden. Als sie noch in E._______ gewohnt habe, seien die Personen zum Haus gekommen und hätten Nachbarn gefragt. Sie hätten das Kindermädchen nach ihrer Tochter gefragt, das geantwortet habe, diese sei im Ausland. Man sei zu ihnen gekommen und habe nicht gewollt, dass ihre Tochter als Zeugin aussagen werde. Sie selber sei nicht persönlich kontaktiert worden, man habe bei den Nachbarn Nachrichten hinterlassen. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr nach Südafrika, da man bereits die Cousine ihrer Tochter umgebracht habe. Sie seien zu den Behörden gegangen, sie habe aber keine Reaktion gesehen. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 – eröffnet am 17. Juli 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 16. August 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Da-

D-4569/2017 rin wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr das Asyl in der Schweiz zu gewähren. In jedem Fall sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig und nicht zumutbar sei und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Tochter beziehungsweise der Enkelin der Beschwerdeführerin (N […]) und die Anweisung an das SEM, vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu gewähren, beantragt. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 15 derselben). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 legte der Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihrer Tochter beziehungsweise Enkelin koordiniert weitergeführt werde. Das SEM wies er an, ihr Einsicht in die Akte A8/48 zu gewähren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut und er verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführerin gab er in der Person von Rechtsanwalt Nicolas Roulet einen amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 Einsicht in die Akte A8/48. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 teilte Advokatin Paula Müller mit, sie ersuche in Vertretung für Nicolas Roulet um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik. Der Instruktionsrichter gab dem Gesuch um Fristverlängerung am 31. Oktober 2017 statt.

D-4569/2017 H. Die Beschwerdeführerin liess in der durch ihren Rechtsvertreter eingereichten Stellungnahme vom 9. November 2017 an ihren Anträgen festhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-4569/2017 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass gemäss Art. 3 AsylG eine Handlung als Verfolgungshandlung im asylrechtlichen Sinn gelte, wenn ihr ein bestimmtes Motiv zugrunde liege. Die in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Anschauung – sei abschliessend. Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen liege kein asylrelevantes Motiv im Sinne dieser Bestimmung zugrunde, weshalb die geltend gemachten Handlungen nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu werten seien. Die Voraussetzungen zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr seien daher nicht gegeben. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie nie persönlich Probleme gehabt habe. Sie habe aufgrund der Probleme ihrer Tochter um ihr Leben gefürchtet. Somit lägen keine stichhaltigen Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung im Zusammenhang mit den von ihr vorgebrachten Nachteilen vor; ihre Vorbringen stellten kein reales Risiko im Sinne der Praxis zu Art. 3 EMRK dar. Es sei ihr zumutbar, sich bei Gefahr wiederholt und beharrlich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen. Es bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte oder gegen Behördenwillkür auf dem Rechtsweg vorzugehen und sich bei untätig bleiben der Behörden an eine höhere Instanz zu wenden. Es sei ihr zuzumuten, sich die Hilfe eines Rechtsvertreters zu sichern. Somit bestehe keine konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückführung eine schwere Menschenrechtsverletzung erleide. Als ehemalige (…) erhalte die Beschwerdeführerin eine Rente des (…), mit der sie bislang ihren Lebensunterhalt finanziert habe. Sie verfüge über ein

D-4569/2017 soziales Beziehungsnetz, womit auch in Zukunft von einer gesicherten Wohn- und Unterhaltssituation auszugehen sei. Sie sei bereits im Heimatstaat in medizinischer Behandlung gewesen, womit die benötigte Behandlung auch in Zukunft als gesichert geltend könne. Es stehe ihr zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als glaubhaft zu erachten beziehungsweise seien sie von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Alle Geschehnisse stünden im Zusammenhang mit der Zeugeneigenschaft ihrer Tochter beim Vorfall vom Jahr 2007. Sie beziehungsweise ihre Tochter habe alle ihr zugänglichen Beweismittel eingereicht und die ihr bekannten Namen und Informationen offengelegt, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe keine Botschaftsinformationen über hängige Verfahren und Urteile eingeholt, die das Ausmass der Verfolgung hätten belegen können, womit Art. 32 Abs. 1 VwVG verletzt worden sei. Von Relevanz erscheine insbesondere die Vergewaltigung ihrer Tochter durch eines der Gangmitglieder im Jahr 2014. Zu Recht habe das SEM festgehalten, dass frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei, es gehe aber nicht weiter darauf ein. Es sei lediglich festgestellt worden, dass ihre Tochter als Zeugin einer durch Gangmitglieder begangenen Straftat verfolgt worden sei, wobei den geltend gemachten Straftaten kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege. Damit habe das SEM seine Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt. Sexuelle Gewalt gegen Frauen stelle einen gravierenden Eingriff in die Menschenrechte dar. Es gehe meist nicht um die sexuelle Befriedigung des Täters, sondern um eine Machtdemonstration zur Durchsetzung persönlicher oder politischer Ziele. Vorliegend habe der Clan einen Racheakt an ihrer Tochter begangen. Durch die in der Vergangenheit ausgesprochenen Drohungen werde klar, dass diese durch die begangene Gewalt zum Schweigen hätte gebracht werden sollen. Auch ihre Bedrohung zeige die Skrupellosigkeit des Clans auf. Bei der Beurteilung des unerträglichen psychischen Drucks sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Somit müsse bei der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs die Geschlechtszugehörigkeit berücksichtigt werden. Vergewaltigungen würden als schwere Verletzung der Genfer Konvention gelten. Diese Art der spezifischen Gewalt gegen Frauen stelle nicht nur eine besondere Form der Diskriminierung dar, sondern verstosse auch gegen das Verbot von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung oder Bestrafung. Laut neuer

D-4569/2017 Menschenrechtspraxis könne eine Vergewaltigung als Verletzung des Folterverbots qualifiziert werden, wenn die Verantwortlichkeit des Staats zu bejahen sei. Das Ausmass der Verfolgung, das die Beschwerdeführerin sowie insbesondere ihre Tochter erlitten habe, sei intensiv genug, um den Flüchtlingsschutz zu begründen. Ihre Identität und ihr Aufenthaltsort seien den Tätern indirekt durch die Polizei verraten worden. Sie habe sich nachweislich nicht gegen die Drohungen wehren können. Weder gegen den Staatsanwalt noch gegen den Clan sei jemals etwas unternommen worden. Die Nachstellungen hätten sich auch fortgesetzt, nachdem sie ihre Zeugenaussage verweigert habe. Das Ausmass der erlebten Gewalt stelle einen unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 AsylG dar und sei asylrelevant. Vorliegend sei von einem billigenden oder gar tatenlosen Hinnehmen des Verfolgungsunrechts auszugehen, das indirekt vom Staat ausgehe, womit dessen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit zu bejahen sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin belegten, dass ihre Versuche, sich innerhalb Südafrikas zu schützen, gescheitert seien. Sie sei aufgrund ihres Alters und ihrer Demenz auf ihre Tochter angewiesen. Aufgrund deren HIV-Erkrankung sei diese auf eine gute medizinische Infrastruktur angewiesen, weshalb sie nach B._______ gehen müsste. Eine Flucht in einen anderen Teil Südafrikas würde bedingen, dass ihre Tochter in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig wäre und für ihren und den Unterhalt ihrer beiden Kinder aufkommen könne, was nicht der Fall sei. Der angefochtene Entscheid sei bezüglich der konkreten innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten mangelhaft bis gar nicht begründet. Da die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Südafrika mit dem Tod bedroht werde, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Aufgrund ihrer Erkrankung und ihres Alters sei sie stark von ihrer Tochter abhängig Der Vollzug sei demnach auch unzumutbar. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das mit der Beschwerde eingereichte Dokument der Polizei vom 29. Juli 2017 erscheine fragwürdig. Es entspreche in der Vorlage den beim SEM eingereichten Polizeirapporten. Es sei während des Aufenthalts der Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz erstellt worden. Wie es entstanden sei, bleibe unklar. Es sei ersichtlich, dass die Tochter die Vorlage selbst ausgefüllt habe und ein handschriftlicher, inoffizieller Kommentar einer Person, die sich als Sergeant F._______ zu erkennen gebe, beigefügt worden sei. Beim Dokument handle es sich um eine teilweise unleserliche Kopie – es vermöge die in der Verfügung gezogenen Schlussfolgerungen der Schutzfähigkeit und willigkeit des Heimatstaats nicht umzustossen.

D-4569/2017 4.4 In der Stellungnahme 9. November 2017 wird entgegnet, das Polizeischreiben vom 29. Juli 2017 sei authentisch und belege die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit des Heimatstaats der Beschwerdeführerin. Den ersten Teil des Dokuments habe die Polizei ausgefüllt und an die Tochter der Beschwerdeführerin geschickt (per E-Mail). Diese habe den Rapport ausgedruckt und unterzeichnet sowie nach Rücksprache mit der Polizei zwei Passagen ergänzt. Danach habe sie das Dokument per E-Mail an die Polizei zurückgeschickt. Diese habe die Ergänzung mit ihrem Kürzel bestätigt, den Rapport unterzeichnet und den offiziellen Stempel darunter gesetzt. Anschliessend sei der Rapport per E-Mail erneut an die Tochter gesandt worden. Die südafrikanische Polizei habe am 19. Oktober 2017 bestätigt, dass G._______ und Sergeant F._______ bei der Polizei arbeiteten. Es werde auch bestätigt, dass sie nicht vom SEM kontaktiert worden seien und für Informationen über die für die Beschwerdeführerin und ihre Familie bestehende Gefahr zur Verfügung stünden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im die Tochter der Beschwerdeführerin betreffenden Urteil D-4571/2017 vom heutigen Tag in Erwägung 5 erwogen, dass die bezüglich Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG erhobenen formell-rechtlichen Rügen unbegründet sind und der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, hinsichtlich der gegen „H._______“ und I._______ hängigen beziehungsweise abgeschlossenen Strafverfahren amtliche Erkundigungen einzuholen, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde S. 9) abzuweisen ist. 5.2 Hinsichtlich der die Gewährung der Akteneinsicht betreffende Rüge ist vollumfänglich auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 23. August 2017 zu verweisen. Bezüglich der Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akte A8/48 wurde eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht in die das Visumsverfahren betreffenden Akten festgestellt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und es der Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung ergänzende Ausführungen zu machen. 5.3 Da die erhobenen formell-rechtlichen Rügen – mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, die als geheilt zu erachten ist –

D-4569/2017 unbegründet sind und der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, ist der Eventualantrag, die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 6. 6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nur dann vorliegen kann, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründe erfolgte und nach wie vor droht. Auch die im Gesetz erwähnte frauenspezifische Verfolgung (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) kann nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sein und zur Asylgewährung führen, wenn sie aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive droht. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG); ein unerträglicher

D-4569/2017 psychischer Druck kann nur dann zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er aufgrund von Massnahmen entstanden ist, die in einem der vom Gesetz genannten Motive begründet liegen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-4571/2017 vom heutigen Tag in Erwägung 7 erwogen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin weder aufgrund ihrer Rasse noch aufgrund ihrer Religion oder Nationalität noch aufgrund ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder mit solchen bedroht wurde. Sie wurde auch nicht aufgrund der Tatsache verfolgt und bedroht, dass sie weiblichen Geschlechts ist, sondern einzig deshalb, weil sie zufälligerweise Zeugin einer Straftat geworden war. Wäre zufälligerweise ein Mann Zeuge der fraglichen Straftat geworden und hätte dieser die Polizei gerufen und bei dieser eine Zeugenaussage gemacht, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den Mitgliedern der kriminellen Bande ebenfalls verfolgt und bedroht worden. Sollten Mitglieder der kriminellen Bande in der Vergangenheit auch die Beschwerdeführerin kontaktiert oder gesucht haben, wovon angesichts ihrer Aussagen bei der Anhörung nicht auszugehen ist, wäre auch dies nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven geschehen. 6.4 Das SEM hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-4569/2017 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Südafrika ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche

D-4569/2017 Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre Tochter von Mitgliedern einer kriminellen Bande verfolgt wurde und die Cousine ihrer Tochter ermordet worden sei. Man habe die südafrikanischen Behörden kontaktiert, diese hätten indessen nicht reagiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-4571/2017 vom heutigen Tag in Erwägung 9.3.2 ausführlich dargelegt, dass die heimatlichen Behörden in den die Tochter der Beschwerdeführerin und deren Cousine betreffenden Verfahren in verschiedener Weise tätig geworden sind – auf die entsprechenden Erwägungen ist anstelle von Wiederholungen zu verweisen. Nach einer Rückkehr nach Südafrika wird sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohungssituation ebenfalls an die heimatlichen Sicherheitsbehörden wenden können, die sie bezüglich der Ergreifung von Schutzmassnahmen werden beraten können. 8.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Südafrika lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Südafrika nicht generell unzumutbar ist. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin ist Rentnerin und erhält vom (…) eine Rente. Sollte sie aufgrund ihrer beginnenden Demenzerkrankung nicht mehr alleine wohnen können, so verfügt sie in ihrem Heimatland über ein grösseres verwandtschaftliches Beziehungsnetz, namentlich ihren Sohn. Ihre Verwandten könnten ihr somit bei der Bewältigung des Alltags zur Seite

D-4569/2017 stehen, so dass ihre Tochter von ihrer Betreuung zumindest solange entlastet würde, bis sie sich nach ihrer Rückkehr eine tragfähige Existenz aufgebaut haben wird. Die Beschwerdeführerin wird aufgrund ihres Alters und der möglicherweise zunehmenden Unselbständigkeit nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.4.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter leidet sie an Diabetes und an einem frühen Stadium von Demenz. Sie war wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden bereits in Südafrika in Behandlung und es ist davon auszugehen, dass ihr die notwendige ärztliche und medikamentöse Versorgung wiederum zur Verfügung steht. Ihre gesundheitlichen Probleme stehen einem Wegweisungsvollzug demnach nicht entgegen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Reisepass und es würde ihr obliegen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen ist, soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Belang, auf die einlässlichen Erwägungen im Urteil D-4571/2017 vom heutigen Tag zu verweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der

D-4569/2017 Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Nicolas Roulet als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser wurde darüber orientiert, dass der Stundenansatz für anwaltliche Vertretung Fr. 200.– bis Fr. 220.– beträgt (in Anwendung der Art. 10 und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreter reichte im vorliegenden Verfahren zu einem grossen Teil eine Abschrift der im Beschwerdeverfahren der Tochter eingereichten Beschwerdeschrift ein. Auch in dieser werden weitschweifige Ausführungen zum Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemacht, deren Zuerkennung aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der konstanten Praxis nicht ernsthaft in Betracht fiel. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 wurde mitgeteilt, dass nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, weshalb der geschätzte Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde angemessen zu reduzieren ist. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und MwST) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4569/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Rechtsanwalt Nicolas Roulet wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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