Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4564/2017
Urteil v o m 2 7 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 / N (…).
D-4564/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Syrien am 13. Oktober 2015 (…) verliess und in der Folge zusammen mit seinem (…) (N […]) über die Balkanroute von B._______ her am 1. November 2015 illegal in die Schweiz gelangte, dass er am 4. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 23. November 2015 zur Person befragt (BzP) sowie am 10. Mai 2017 zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Stadt D._______ geboren und habe sein gesamtes Leben im Dorf E._______ (Bezirk D._______, Gouvernement F._______) verbracht, wo seine Eltern und seine (…) Geschwister weiterhin wohnhaft seien, dass sein ältester Bruder wegen des Militärdiensts gesucht und deshalb von den Eltern etwa im (…) 2012 nach G._______ geschickt worden sei, wo er jetzt als (…) arbeite, dass sich ein Onkel (…) als (…) in H._______, (…) Onkel und (…) Tanten in I._______sowie weitere Familienangehörige in B._______ aufhielten, dass seine Familie von (…) gut gelebt habe, doch die türkischen Behörden (…) 2012 (…) beschlagnahmt hätten, weil es unmittelbar (…) liege, dass seine Familie als Folge davon finanzielle Einbussen erlitten habe, obwohl der Vater (…) habe und zusätzlich in (…) und als (…) arbeite, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die Matura bestanden und beabsichtigt habe, unverzüglich an der Universität von H._______ (…) zu studieren, dass er sich dort – gemäss seinen Angaben bei der BzP – nicht habe immatrikulieren können, weil er im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei, hingegen – laut seinen Aussagen anlässlich der Anhörung – seinen Onkel in H._______ bevollmächtigt habe, ihn an der Universität zu immatrikulieren, was dieser auch getan habe, dass er im Jahr 2010 das Militärbüchlein erhalten und zwei Mal eine Verschiebung des Militärdiensts um jeweils ein Jahr erwirkt habe, was legal
D-4564/2017 und problemlos möglich gewesen sei, da er sich auf die Matura vorbereitet habe, dass Ende 2012 die zweite Verschiebung abgelaufen sei und er eine dritte habe erwirken wollen, um nach H._______ zu reisen und das Studium aufzunehmen, aber von einem Freund in derselben Situation erfahren habe, dass dies nicht möglich sei, dass er dazu bei der BzP erklärte, ein Freund im militärdienstpflichtigen Alter habe ihm berichtet, er sei mit der Absicht, den Militärdienst zu verschieben, zu den Behörden gegangen, was trotz mehrerer Versuche nicht genehmigt worden sei, dass der Beschwerdeführer deshalb davon ausgegangen sei, ihm würde ebenfalls keine weitere Verschiebung gewährt, auf eine persönliche Vorsprache bei den Behörden verzichtet und seinen Vater zu diesen geschickt habe, jedoch ohne Erfolg, dass er diesbezüglich anlässlich der Anhörung ausführte, ein Kollege von ihm in derselben Lage sei damals mit seinem Vater an die Behörden gelangt, wobei diese das Anliegen abgelehnt und überdies den Kollegen im Büro festgenommen hätten, dass der finanziell gut gestellte Vater des Kollegen, welcher einen Büromitarbeiter gekannt habe, vermutlich mittels Bestechung die Freilassung seines Sohnes habe erwirken können, dass der Beschwerdeführer auf diesen Vorfall hin nicht mehr gewagt habe, persönlich im Büro zu erscheinen und stattdessen seinen Vater gebeten habe, dort vorzusprechen, wobei die Behörden diesen aufgefordert hätten, seinen Sohn vorbeizuschicken, ihm jedoch keine Garantie für eine erfolgreiche Verschiebung des Dienstes gegeben hätten, dass die Behörden überdies zu jener Zeit auch viele Männer für den Militärdienst festgenommen hätten und der Beschwerdeführer auch deshalb eine persönliche Vorsprache bei ihnen nicht gewagt habe, dass nach Ablauf der zweiten Verschiebung 2013 die Polizei im gleichen Jahr sowie Anfang 2014 den Beschwerdeführer zwei Mal zu Hause gesucht habe, wobei die Polizisten direkt in (…) gekommen seien, die Identitätskarte seines Bruders kontrolliert und nach ihm gefragt hätten, und, da er nicht abwesend gewesen sei, wieder weggegangen seien,
D-4564/2017 dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Kontrollen jeweils auf (…) gearbeitet und danach eine Woche lang bei (…) übernachtet habe, dass der Hauptgrund für seine Ausreise im Oktober 2015 die Flucht vor dem Militärdienst gewesen sei, wobei er bereits im Jahr 2013 und Anfang 2014 wegen der Suche nach ihm und weil er das Studium in H._______ nicht habe antreten können, an eine Ausreise gedacht habe, eine solche jedoch damals sehr teuer gewesen sei und ihm das Geld dazu gefehlt habe, weshalb er zu arbeiten begonnen habe, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, (…), sein Militärbüchlein und ein (…) sowie, anlässlich der Anhörung, eine Kopie eines Studentenausweises zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2017 – eröffnet am 21. Juli 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der dritten Verschiebung des Militärdienstes widersprüchlich ausgefallen seien, wodurch erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Darlegungen erweckt würden, dass diese Zweifel durch weitere widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der nicht möglichen Aufnahme des Studiums an der Universität von H._______ verstärkt würden, woran auch die eingereichte Farbkopie eines Studentenausweises nichts ändere, zumal Kopien grundsätzlich geringer Beweiswert zukäme und auch nicht nachzuvollziehen sei, weshalb er nicht das angeblich bei seinem Onkel in H._______ befindliche und daher einfach zu beschaffende Original beigebracht habe, dass wegen der widersprüchlichen Darlegungen zu diesen beiden zentralen Sachverhalten die Echtheit des eingereichten Militärbüchleins ebenfalls in Frage stehe, umso mehr, als solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben seien,
D-4564/2017 dass deshalb die angeblichen Ausreisegründe gemäss Art. 7 AsylG insgesamt als nicht glaubhaft einzustufen seien, woraus zwingend folge, dass die geltend gemachte, zweimalige Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 und Anfang 2014 wegen des Militärdienstes ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass zwischen dieser angeblichen letzten behördlichen Suche und der Ausreise des Beschwerdeführers mindestens anderthalb Jähre lägen, weshalb der vom AsylG geforderte enge kausale Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch und Anordnung Wegweisung), die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG beantragte, dass er als Beilagen gleichzeitig je eine Kopie und Foto einer Gerichtsvorladung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 18. August 2017 bestätigte, dass ebenfalls am 18. August 2017 mit separater Post eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 6. September 2017 ansetzte,
D-4564/2017 dass zur Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er seinen Heimatstaat im Oktober 2015 verlassen habe, in zutreffender Weise insgesamt als nicht glaubhaft eingeschätzt und daraus abgeleitet haben, dass die geltend gemachte zweimalige Suche der syrischen Behörden nach ihm im Jahr 2013 sowie Anfang 2014 wegen des Militärdienstes ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass die Vorinstanz auch zu Recht ausgeführt haben dürfte, dass selbst bei Wahrunterstellung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht gegeben wären, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kaum zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen dürften, zumal sich jene weitestgehend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkten, dass im Zusammenhang mit der vorgebrachten Dienstverweigerung zum einen eine objektiv begründete Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen sein dürfte, da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wohl nicht bereits als Regimekritiker aufgefallen sei beziehungsweise nicht über ein entsprechendes politisches Profil verfüge (vgl. BVGE 2015/3), dass zum andern auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie und Foto einer Vorladung nicht geeignet sein dürften, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht werde, inzwischen sei eine gerichtliche Vorladung des Gerichts in J._______ ergangen, derzufolge der Beschwerdeführer am (…) 2013 um (...) zwecks Befragung beim Gericht hätte vorsprechen müssen, und er dieser nicht nachgekommen sei, dass er mit der Beschwerde endlich auch Fotos der Vorladung einreichen könne und er dieses Dokument zuvor nicht erwähnt habe, weil ihm dessen Beschaffung nicht gelungen sei und er deshalb angenommen habe, dass sein Vorbringen unglaubhaft gewirkt hätte, dass seine Begründung dafür, weshalb er die Vorladung im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hatte, als unbehelflich einzuschätzen sein dürfte, dass er sich auch zu den Umständen, wie er in den Besitz dieses Beweismittels gelangt sei, nicht äussere und es sich dabei lediglich um eine Foto
D-4564/2017 eines Dokuments handle, weshalb diesem kaum Beweiswert zukommen dürfte, dass der Kostenvorschuss am 31. August 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-4564/2017 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften, dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten vollumfänglich festzuhalten ist, dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähnten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat,
D-4564/2017 dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 31. August 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-4564/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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