Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4564/2011/sed Urteil v om 2 4 . Augus t 2011 Besetzung Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Komoren, vertreten durch Melanie Aebli, MLaw, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2011 / (…).
D4564/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung geltend machte, er sei komorischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit aus B._______, wo er bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat am (…) ansässig gewesen sei, dass er wegen seiner Homosexualität in seinem islamisch geprägten Heimatstaat auf Ablehnung gestossen sei und diesen mangels Unterkunft und Arbeit in Richtung C._______ verlassen habe, um zu arbeiten, und schliesslich von dort im Jahr (…) in die Schweiz weitergereist sei, wo er in der Folge einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, dass das BFM mit Verfügung vom (…) in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am (…) erhobene Beschwerde mit Urteil vom (…) abwies, dass dem Beschwerdeführer daraufhin durch das BFM eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum (…) gesetzt wurde, nachdem D.______ ihn mit Verfügung vom (…) wegen (…) verurteilt hatte, dass der Beschwerdeführer gemäss Verhaftsrapport der E.______ am (…) in F.______ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) beziehungsweise rechtswidrigen Verhaltens im Lande und Missachtens der Ausreisefrist sowie wegen (…) verhaftet und am (…) durch die E.______ einvernommen wurde, dass er am 27. Juni 2011 durch G.______ dem Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H.______ zugeführt wurde und dort am selben Tag zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
D4564/2011 dass er am 13. Juli 2011 im EVZ zur Person befragt und ihm, ebenfalls dort, am 29. Juli 2011 durch das Bundesamt das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, nach dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er in F.______ bei (…) gewohnt, welche ihn unterstützt und verköstigt hätten, und der Aufforderung zum Verlassen der Schweiz nicht nachgekommen sei, weil er nicht gewusst habe, wohin er gehen solle, dass sich bezüglich seiner im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asyl und Ausreisegründe nichts geändert habe und diese auch für das zweite Asylverfahren gelten würden, wobei einzig neu sei, dass – wie er sich vergewissert habe beziehungsweise aus zusammen mit seiner Rechtsvertreterin angestellten Recherchen auch wisse – das Recht der Komoren Homosexualität verbiete und unter Strafe stelle, dass er deswegen dort aufgrund seiner homosexuellen Veranlagung bestraft und in Haft genommen, allenfalls sogar umgebracht würde, da die afrikanischen Gefängnisse bekanntlich nicht menschenwürdig seien, dass er auch, worüber er bisher mit niemandem, auch nicht mit I.______ gesprochen habe, als (…) von einem J.______ vergewaltigt worden sei, und bedroht würde, weil dieser Lehrer immer noch lebe, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des zweiten Asylgesuchs erneut schriftlich und in der Folge auch mündlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise und/oder Identitätspapiere einzureichen, dass er dieser Aufforderung nicht nachkam und über seine Rechtsvertretung einzig (…) zu den Akten reichte, dass er über seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 11. Juli 2011 (…) zu den Akten reichte, sowie (…) nachreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 – eröffnet am (…) – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
D4564/2011 Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen und sei in der Folge nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, sondern habe sich an verschiedenen Adressen bei (…) in H._______ aufgehalten, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auf denjenigen im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren aufbauten und wie damals dazu dienten, den drohenden Vollzug einer Weg oder Ausweisung zu vermeiden, was sich mit hoher Wahrscheinlichkeit daraus ergebe, dass er gemäss seiner Rechtsvertretung bereits (…) die Einreichung eines (…) geplant habe, dass die Vorbringen im zweiten Asylverfahren keine Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen erkennen liessen, dass das neu geltend gemachte, gesetzlich verankerte Verbot von Homosexualität auf den Komoren, weswegen er nicht dorthin zurückkehren könne, bereits mit der Abweisung des ersten Asylgesuchs unbeachtlich geworden sei, dass nämlich die (…) Bestimmung des Strafgesetzbuchs nicht die homophile Veranlagung, sondern gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe stelle, dass gemäss den Informationen des BFM Homosexualität auf den Komoren zwar gesellschaftlich nicht toleriert werde und europäische Nachbarländer Reisenden dorthin empfehlen würden, sich mit entsprechender sexueller Ausrichtung nicht zu exponieren, der Beschwerdeführer jedoch gemäss seinen Aussagen seine Homosexualität in seinem Heimatland nicht offen gezeigt habe und deshalb auch keinen diesbezüglichen Gefahren ausgesetzt gewesen sei, dass zudem gemäss den erwähnten Empfehlungen der Begriff Homosexualität im Strafgesetzbuch nicht erwähnt werde, beziehungsweise keinerlei Gesetze existierten, die sich mit dieser befassten,
D4564/2011 dass es dem Beschwerdeführer schliesslich nicht gelungen sei, plausibel zu erklären, weshalb er die beinahe beiläufig erwähnte Vergewaltigung durch einen J._______ nicht bereits früher geltend gemacht habe, dass das am (…) eingeleitete Asylverfahren seit dem (…) abgeschlossen sei und sich nach dem Gesagten aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine rechtsgenüglichen Reise und/oder Identitätspapiere eingereicht und bisher auch nichts zu deren Beschaffung unternommen habe, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2011 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass der Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4564/2011 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D4564/2011 dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorliegend – wie eine Überprüfung der Akten ergibt – vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und seither nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers (Gefährdung wegen Homosexualität beziehungsweise deren Auslebens) – mit Ausnahme der geltend gemachten Vergewaltigung durch einen J._______ (…) Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat – derselbe Gegenstand beziehungsweise ein gegenüber dem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren unveränderter Sachverhalt zugrunde liegt, welcher einlässlich gewürdigt worden ist, und mithin die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde letztlich als eine appellatorische Kritik am als ungerecht empfundenen Urteil vom (…)
D4564/2011 zu erachten sind, weshalb auf diese und die entsprechenden Unterlagen vorliegend nicht einzugehen ist, dass es sich auch bei der im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten angeblichen Vergewaltigung nicht um ein in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis handelt, weshalb bereits aus diesem Grund darauf nicht einzugehen wäre, dass abgesehen davon erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen bestehen, zumal der Beschwerdeführer dieses im selben Zusammenhang stehende Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geltend gemacht hat, obwohl er eigenen Angaben zufolge zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylgesuchs seinen Heimatstaat bereits (…) Jahre zuvor verlassen, sich während dieses Zeitraums in K.______ aufgehalten und dort eine Partnerschaft aufgebaut hatte, weshalb kaum nachvollziehbar ist, dass ihn starkes Schamgefühl an der Nennung dieses Ereignisses gehindert haben sollte, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er deswegen zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat (noch) gefährdet wäre, dass sich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nach Überprüfung der Akten als zutreffend und die in der Beschwerde erhobenen Einwände als unbegründet erweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine Hinweise darzulegen vermochte, wonach seit dem Abschluss seines vorgängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind,
D4564/2011 dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass der Beschwerdeführer den grösseren Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbrachte, diesen, ohne über ein Beziehungsnetz im Ausland zu verfügen, verliess und in der Folge in der Lage war, während mehr als (…) Jahren in Europa weitgehend selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dass in der Beschwerde eingewendet wird, inzwischen seien I.______ gestorben und dieser habe ausser zu L.______, welcher ihn zudem verstosse, keinen Kontakt mehr zu den Komoren,
D4564/2011 dass diesen Ausführungen indes die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des ersten Asylverfahrens entgegensteht, wonach seine Eltern bereits im Jahr 2003 beziehungsweise 2006 verstorben seien (vgl. act. A1/13 S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat auch deshalb nicht unzumutbar erscheint, weil er noch relativ jung ist, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, und in Europa teilweise erwerbstätig war, so dass ihm die dabei erworbenen Kenntnisse in seinem Heimatstaat nützlich sein dürften, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos ist, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das – mit keinem Wort begründete – Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
D4564/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Dispositiv nächste Seite)
D4564/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: