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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2019 D-4563/2019

10. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,150 Wörter·~16 min·11

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4563/2019 law/fes

Urteil v o m 1 0 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2019 / N (…).

D-4563/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei Fischer in Jaffna gewesen, weshalb ihn sein Cousin am 1. November 2015 darum gebeten habe, zwei Personen mit dem Boot nach B._______ mitzunehmen und diese dort auf der Insel abzusetzen, dass er, als er diese beiden Personen auf der Insel abgesetzt habe, von der Marine umzingelt und ins Camp nach C._______ gebracht worden sei, dass die Marinesoldaten ihm gesagt hätten, die beiden Personen, die er mit dem Boot mitgenommen habe, kämen vom Internierungslager, sie hätten das Land verlassen wollen und würden vom Criminal Investigation Departement (CID) gesucht, und sein Boot sei bereits ein Tag zuvor in B._______ gesichtet worden, dass er erwidert habe, an jenem Tag sei das Boot von einem Freund gebraucht worden, dass er aus dem Camp entlassen worden wäre, wenn sich sein Freund und sein Cousin, der Kontakt mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt habe und im Internierungslager gewesen sei, stellen würden, diese sich aber versteckt hätten, nachdem sie erfahren hätten, dass er (der Beschwerdeführer) mitgenommen worden sei, dass er vom 2. November 2015 bis zum 22. Januar 2016 von der Marine festgehalten, befragt und geschlagen worden sei und erst auf Druck des Berufsfischereiverbands und des Pfarrers hin, entlassen, aber in die Zuständigkeit des CID übergeben worden sei, dass daraufhin das CID zu ihm gekommen sei, ihn nach Jaffna mitgenommen und dort zum Aufenthaltsort seines Cousins und seines Freundes befragt und am selben Tag wieder entlassen habe, dass er noch am selben Tag mit Hilfe des Pfarrers von seinem Vater nach Colombo geschickt worden sei, woraufhin er im Januar 2016 Sri Lanka mit dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen habe,

D-4563/2019 dass er kurz nach seiner Ausreise zuhause gesucht worden sei, letztmals von der Armee ungefähr im Mai 2018, dass sein Vater bei der Human Rights Commission (HRC) eine Beschwerde eingereicht habe, dass sein Freund am (…) 2017 von Unbekannten erschossen worden sei, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde, einen Zeitungsausschnitt über die Ermordungen seines Freundes und seines Onkels, eine Kopie der Todesbescheinigung seines Onkels mit Übersetzung, Kopien von Todesbescheinigungen weiterer zwei Onkel, einen Auszug aus dem Familienregister der Armee, eine Fischereibestätigung, eine Vorladung des CID, eine Beschwerde bei der HRC, eine Haftbestätigung des Cousins, einen Nachruf seinen ermordeten Onkel betreffend, eine Enteignungsbescheinigung bezüglich des Elternhauses, eine Todesbescheinigung seiner Cousine, ein Schreiben des Friedensrichters und einen Führerschein einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2019 – eröffnet am 8. August 2019 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. Mai 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2019 (Datum Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass mit der Beschwerde Übersetzungen dreier Zeitungsartikel eingereicht wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um

D-4563/2019 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, bis zum 2. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 verlangte Kostenvorschuss am 30. September 2019 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten ist und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,

D-4563/2019 wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ablehnte, sowohl die Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers für drei Monate durch die Marine wie auch die Befragung durch das CID seien nicht glaubhaft, weil seine Aussagen zur dreimonatigen Inhaftierung nur sehr vage und ohne Realkennzeichen und Details ausgefallen seien und er sich bezüglich der Befragung durch das CID widersprüchlich geäussert habe, dass selbst wenn der Beschwerdeführer zweimal in Gewahrsam der Behörden gewesen wäre, er beide Male freigelassen worden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, wieso die Behörden noch immer ein Interesse an ihm haben sollten, zumal Gefangene offiziell freigelassen würden, wenn die Untersuchungen gegen diese abgeschlossen seien, dass er ferner nicht mit seinem eigenen Reisepass über einen Flughafen, wo er angesichts der hohen Dichte an Sicherheitsbehörden jederzeit mit einer unvorhergesehenen Kontrolle hätte rechnen müssen, nach

D-4563/2019 D._______ gereist wäre, wenn er davon hätte ausgehen müssen, die Behörden hätten ein Interesse an seiner Person, dies umso weniger, da er angeblich kurz nach seinem Weggang nach Colombo zu Hause gesucht worden sei, dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, zumal die Tätigkeit als Fischer, die Tötung mehrerer Onkel oder die Inhaftierung seines Cousins keine direkte Verbindung zu seinen Vorbringen aufweisen würden und die Vorfälle teilweise sehr weit zurücklägen, dass hinsichtlich der Beschwerde seines Vaters bei der HRC nicht nachvollziehbar sei, wieso diese erst nach seiner Ausreise eingereicht worden sei und diese allein nicht beweise, dass die Anschuldigungen auch stimmen würden, dass allgemein die eingereichten Dokumente keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen würden, womit ihnen nur einer geringer Beweiswert zukomme, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der familiäre Hintergrund, wonach die Onkel wegen Fluchthelfertätigkeiten und Waffenschmuggel erschossen worden seien, und zwei Cousins, die bei den LTTE gewesen seien und die Rehabilitationshaft durchlaufen hätten, erkläre, warum die staatlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gleich nach dem ersten Aufgreifen so absolut und unwiderlegbar gewesen seien, dass es sodann nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung derart stark zu gewichten, sondern nur, wenn Aussagen diametral voneinander abweichen oder zentrale Asylgründe bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt würden, dass die Rechtsvertreterin im Gespräch mit dem Beschwerdeführer und nach Erläuterungen, warum kleinere Details bezüglich der Haft von Relevanz seien, viele kleine Erlebnisse habe in Erfahrung bringen können, wie etwa die Unterstützung des Tamilisch sprechenden Soldaten, der seine Essensrationen mit ihm geteilt habe oder die Morgentoilette, weshalb der Beschwerdeführer sehr wohl Details über seine Haft liefern könnte, dass seine detailarme Schilderung in der Anhörung vielmehr darauf zurückzuführen sei, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass eine Morgentoilette und deren Ablauf für die Schweizer Behörden von Bedeutung sein

D-4563/2019 könnten, und er ohne Mühe Details zu den beiden Passagieren habe liefern können, nämlich bezüglich ihrer Herkunft, ihrer familiären Situation und wie sie sich auf dem Boot verhalten hätten, dass er in der BzP unter Druck gestanden habe und sich kurz habe fassen müssen, weshalb es zu den ungenauen Aussagen zu den Ereignissen nach der Freilassung aus dem Camp gekommen sei, und festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer gleich nach seiner Freilassung von CID-Beamten zu einem Verhör abgeholt worden sei, dass es sich zudem nicht um eine eigentliche Freilassung gehandelt habe, sondern vielmehr um eine Überstellung in die Zuständigkeit der CID-Beamten, und da sein Haus in Sichtweite des Armeecamps stehe, eine umfassende Überwachung gewährleistet gewesen sei, wie umfassend die Überwachung sei, zeige sich auch in der aktuellen Repression gegenüber der Familie, dass sie ihn zudem freigelassen hätten, um über ihn einen Hinweis zum Aufenthaltsort seines Freundes und seines Cousins zu erhalten, was die Freilassung unter rigider Überwachung durchaus nachvollziehbar mache, dass der Schluss, den die Vorinstanz aus der Freilassung ziehe, nämlich, dass das staatliche Interesse am Beschwerdeführer nicht mehr bestanden habe, bereits durch die Vorladung des CID widerlegt worden sei, dass der Vater bereits viel früher eine Anzeige bei der Polizei habe erstatten wollen, aber wieder weggewiesen worden sei, weshalb der Vater erst nach der Ausreise seines Sohnes versucht habe, rechtlichen Schutz innerhalb Sri Lankas zu suchen, dass das SEM in seiner Verfügung nicht allein aufgrund von Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer angeblich während dreier Monate immer wieder geschlagen und wie ein Sklave festgehalten worden sein soll, seine freie Schilderung hierzu nicht nur detailarm, sondern auch ohne Realkennzeichen ausgefallen ist, weshalb nicht Eindruck entsteht, er habe die von ihm beschriebene Inhaftierung selbst erlebt,

D-4563/2019 dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er detaillierter hätte schildern müssen, nicht überzeugt, zumal er von der Sachbearbeiterin zweimal konkret gefragt worden ist, was er über die beiden Passagiere wisse, worauf seine Antworten beide Male oberflächlich ausgefallen sind (vgl. Akte A27/14 F34, F65), und er sich weder zu deren Herkunft noch zu deren familiären Situation oder dem Verhalten auf dem Boot geäussert hat, dass sodann aus dem Protokoll der BzP nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer unter Druck gestanden ist, zumal die befragende Person ihn weder bei der Schilderung der Asylgründe unterbrochen noch spezifische Fragen zu den Asylgründen gestellt hatte, dass die Erwägungen des SEM zu den nicht übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers nach der Freilassung am 22. Januar 2016 zutreffen, dass er sich gemäss seinen Aussagen anlässlich der BzP noch längere Zeit nach der Freilassung ohne Befragung durch das CID in Jaffna aufgehalten habe (vgl. Akte A4/11 S. 7), während er anlässlich der Anhörung erklärte, am Tag nach der Freilassung seien CID-Leute zu ihm gekommen (vgl. Akte A27/14 S. 5 4. Abschnitt), und er nunmehr gemäss der in der Beschwerde vorgetragenen Version, am Tag der Freilassung vom CID aufgesucht worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 21), dass das SEM zutreffend festgestellt hat, aufgrund der Freilassung hätte seitens der Behörden kein Interesse mehr am Beschwerdeführer bestanden, dass die Erklärung in der Beschwerde, er sei freigelassen worden, um so allenfalls an seinen Cousin und seinen Freund heranzukommen, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Beschwerdeführer wohl kaum den Kontakt zu diesen beiden gesucht hätte, wenn er gewusst hat, dass die sri-lankischen Behörden hinter diesen beiden her sind, dass hinsichtlich der eingereichten angeblichen Vorladung durch das CID diverse Unstimmigkeiten festzustellen sind, da das CID nicht dem Militär, sondern der Polizei unterstellt ist, die Vorladung jedoch vom Sri Lanka Army Regiment (…) stammen soll, und es sich nicht um eine offizielle Vorladung der Polizei handelt, sondern nur um einen Brief, der jedoch dennoch von einem Brigadier gezeichnet wurde, wobei sich in der Bezeichnung des Rangs gleich noch ein Rechtschreibefehler eingeschlichen hat ("Brigdier"),

D-4563/2019 dass sodann bezüglich des Inhalts des Schreibens festzustellen ist, dass der Ort, wo sich der Beschwerdeführer am 22. August 2016 um 10 Uhr für die Befragung hätte melden müssen, nicht erwähnt wird, und die einzige Adresse auf dem Schreiben diejenige des Beschwerdeführers ist, dass soweit ihm im Schreiben Massnahmen unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA) bei Nichtbefolgung angedroht werden, dafür nicht das CID, sondern die Terrorist Investigation Divison (TID) zuständig wäre, dass deshalb Zweifel hinsichtlich der Authentizität des Dokuments bestehen, dass auch die Begründung des SEM zu den eingereichten Beweismitteln zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich zwar geltend machte, er habe Verwandte, die bei den LTTE gewesen seien, jedoch gleichwohl nicht davon auszugehen ist, er werde deswegen als Regimekritiker betrachtet und deshalb bei der Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, zumal sein Vater und jüngerer Bruder weiterhin in Sri Lanka leben und die geltend gemachte Inhaftierung nicht glaubhaft ist, dass er im Übrigen legal mit seinem Pass über den Flughafen ausgereist und exilpolitisch nicht aktiv ist, dass vor diesem Hintergrund kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-4563/2019 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe des aus Jaffna stammenden jungen, alleinstehenden, gemäss Akten gesunden Beschwerdeführers, der dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,

D-4563/2019 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 30. September 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4563/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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