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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2017 D-4557/2017

28. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,830 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4557/2017 mel

Urteil v o m 2 8 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).

D-4557/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben in Richtung B._______, wo er während sechs Monaten geblieben sei. Anschliessend sei er über C._______ nach D._______ weitergereist. Am 14. Juni 2017 habe er illegal die Schweiz erreicht. Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein. Ebenfalls am 14. Juni 2017 fand die Befragung zur Person statt. Am folgenden Tag wurde er dem Testbetrieb zugewiesen. Am 25. Juli 2017 führte das SEM die Anhörung durch. Am 31. Juli 2017 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf vorgelegt, zu welchem diese am 2. August 2017 Stellung nahm. Der Rechtsvertretung wurden zudem alle entscheidwesentlichen Akten zugestellt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Hazara und B._______ geboren worden, von wo aus er ungefähr im Alter von 14 Jahren mit seiner Familie freiwillig nach E._______ zurückgekehrt sei, wo er mit seinen Angehörigen fortan gelebt und die dritte bis siebte Klasse eines Lyceums besucht habe. Da er in der Schule bedeutend älter als seine Mitschüler gewesen und von ihnen ausgelacht worden sei, habe er die Schule abgebrochen und gelernt, als (…) zu arbeiten und (…) herzustellen. Sein Vater sei früher für die afghanische Regierung und für amerikanische Arbeitgeber tätig gewesen und von den Taliban telefonisch bedroht worden. Da er überdies arbeitslos geworden sei, habe er in F._______ Ländereien verkaufen wollen, sei deshalb mit der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers dorthin gereist und dort von den Taliban aus dem Haus des Onkels verschleppt worden. Seither habe der Beschwerdeführer nichts mehr vom Vater gehört. Ein paar Wochen später sei F._______ von den Taliban eingenommen worden, worauf er auch vom Onkel und seinen Angehörigen nichts mehr erfahren habe. Wegen des Verlustes seiner Angehörigen habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Ausserdem habe er befürchtet, selber einem Selbstmordattentat, welche es wegen konfessioneller Differenzen immer wieder gegeben habe, zum Opfer zu fallen. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten. Hingegen reichte er Arbeitszertifikate und Lebensläufe seines Vaters ein. Er machte geltend, wegen Halsschmerzen und Herzproblemen bei einem Arzt gewesen zu sein. Ausserdem sei er in D._______ wegen psychischer Probleme in Behandlung gewesen.

D-4557/2017 B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; zudem wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, innert welcher er die Schweiz zu verlassen habe. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sowie subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung eine Kopie der Empfangsbestätigung, Kopien der Vollmacht und Kopien einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4557/2017 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, wobei in der Beschwerde ausdrücklich nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Die Ziff. 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht Prüfungsgegenstand. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

D-4557/2017 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzentscheid vom 16. Juni 2011 (Anmerkung Gericht: gemeint ist BVGE 2011/7) festgehalten, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan hätten sich nicht derart verschlechtert, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Unter begünstigenden Umständen sei eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – zumutbar. Trotz der seit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) beobachteten Zunahme von Sicherheitsvorfällen könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werde. Der Beschwerdeführer stamme aus E._______, wohin der Vollzug der Wegweisung generell zumutbar sei. Ausserdem würden keine individuellen Gründe gegen seine Rückkehr dorthin sprechen. Er sei jung, verfüge über eine Ausbildung und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Branchen und Ländern, stamme gemäss eigenen Angaben aus finanziell gesicherten Verhältnissen, habe in E._______ Fahrzeuge besessen, welche er verkauft habe, um die Reise zu finanzieren, und stehe noch immer im regelmässigen Kontakt zur Tante, bei welcher er während zwei Monaten vor der Ausreise gelebt habe. Diese besitze mit der Familie des Beschwerdeführers einen Laden und verwalte beziehungsweise vermiete das Elternhaus des Beschwerdeführers während der Abwesenheit der Angehörigen. Folglich verfüge er in E._______ über wirtschaftliche Möglichkeiten und ein ausreichend tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb er sich dort wieder in die Gesellschaft eingliedern könne. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, zumal er bisher gestützt auf die Akten nur während einer Woche in D._______ wegen der psychischen Probleme in Behandlung gewesen sei und ausgesagt habe,

D-4557/2017 es gehe ihm psychisch inzwischen nicht schlecht. Ausserdem könne er allfällige psychische Probleme in E._______ behandeln lassen, ambulant im öffentlichen (…), stationär im öffentlichen (…) Hospital und privat in verschiedenen Praxen. 5.3.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 (recte: BVGE 2011/7) – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – nicht von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgehe; vielmehr habe das Gericht festgestellt, dass nicht mehr von der generellen Unzumutbarkeit auszugehen sei, sondern beim Vorliegen von begünstigenden Faktoren der Wegweisungsvollzug zumutbar sein könne. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Tante in E._______ über ein begrenztes familiäres Netz sowie über eine Ausbildung und über Arbeitserfahrung verfüge, somit also begünstigende Faktoren vorlägen, dränge sich vorliegend die Frage auf, ob der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan und nach E._______ aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage als generell unzumutbar beurteilt werden müsse. Es sei eine Überprüfung des zitierten Urteils angezeigt. Wie die Schnellrecherche der SFH zeige, habe sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan zwischen 2016 und 2017 kontinuierlich verschlechtert. Die Taliban würden vermehrt grosse Angriffe in den Städten durchführen, bei welchen Zivilpersonen sehr stark gefährdet seien. Die deutsche Bundesregierung habe nach dem verheerenden Anschlag vom 31. Mai 2017 auf das Diplomatenviertel Ausschaffungen nach Afghanistan weitgehend ausgesetzt. Das Auswärtige Amt müsse eine Neubeurteilung vornehmen. Zivilisten in Afghanistan seien sehr verletzlich, da sie auch ins Kreuzfeuer zwischen extremistischen Gruppierungen und Regierungstruppen geraten könnten. Der Anschlag vom 31. Mai 2017 habe gezeigt, dass auch in einem der bestens bewachten Quartiere zugeschlagen worden sei. E._______ verzeichne landesweit die meisten zivilen Opfer von Anschlägen. Mithin gebe es folglich auch in Hochsicherheitszonen keine Garantie mehr. Zudem spitze sich die Lage zu, da seit dem SFH-Bericht erneut Anschläge und Angriffe stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer könne bei seiner Rückkehr nicht mit speziellen Sicherheitsmassnahmen durch die afghanischen Behörden rechnen, weshalb er jederzeit Opfer eines Terroranschlags oder Opfer von Kampfhandlungen werden könne. Dass die afghanischen Behörden ihm den nötigen Schutz zukommen lassen könnten, sei zu bezweifeln. Seit dem erwähnten Urteil sei der Konflikt in Afghanistan nachweislich eskaliert, weshalb nicht mehr auf die Sicherheitslage zum Zeitpunkt des erwähnten Urteils abgestellt werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer nach

D-4557/2017 der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einen Suizidversuch unternommen und habe deshalb über das Wochenende in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) stationär behandelt werden müssen. Inzwischen befinde er sich wieder im Zentrum. 5.3.3 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass sich seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg ergibt und derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen und die betroffene Person ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfüge, das ihn wieder aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder eingliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbesondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei auch geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidrelevant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. 5.3.4 Der Beschwerdeführer ist 28 Jahre alt und hat gemäss seinen Angaben die letzten 14 Jahre vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie in E._______ gelebt. Selbst wenn seine nächsten Angehörigen (Vater, Mutter, Geschwister) verschollen bleiben sollten, hat er in E._______ eine Tante, bei welcher er während zwei Monaten vor der Ausreise gelebt hat, welche

D-4557/2017 sein Elternhaus verwaltet und vermietet, und welche mit seiner Familie ein gemeinsames Geschäft hat. Damit verfügt er in E._______ über ein Beziehungsnetz, welches als tragfähig und finanziell abgesichert zu betrachten ist, zumal davon ausgegangen werden kann, dass ihn seine Tante wieder bei sich aufnimmt, er somit über eine gesicherte Wohnsituation verfügen wird, und sie ihm den Wiedereinstieg ins afghanische Leben erleichtert. Zudem hat er gestützt auf die Aktenlage nicht mit finanziellen Schwierigkeiten zu rechnen. Angesichts des gemeinsamen Geschäfts mit der Tante ist anzunehmen, dass er am Gewinn beteiligt sein wird. Ausserdem besitzt die Familie in F._______ Ländereien, welche veräussert werden können und zum Lebensunterhalt ebenfalls beitragen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in E._______ auch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, zumal er dort während Jahren die Schule besucht und später gearbeitet hat. Mithin verfügt er somit auch über berufliche Erfahrungen und über eine Ausbildung, welche ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglichen werden. Mit Hilfe des gesamten sozialen Umfelds, dank finanzieller Absicherung und infolge Berufserfahrung wird er sich wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen können. Soweit er geltend macht, an psychischen Problemen zu leiden und einen Suizidversuch unternommen zu haben, welcher einen kurzzeitigen stationären Klinikaufenthalt notwendig machte, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen weder substanziiert noch belegt wurden. Angesichts der Möglichkeit, psychische Probleme auch in E._______ behandeln zu lassen (vgl. dazu die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung), besteht keine Veranlassung, einen ärztlichen Bericht einzufordern. Allfällige psychische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug können von den dafür zuständigen Personen in Absprache mit den behandelnden Ärzten auch medikamentös und mit einer geeigneten Vorbereitung der Ausreise behandelt werden, weshalb sie keinen Grund, den Wegweisungsvollzug zu verhindern, darstellen. Insgesamt liegen somit im Fall des Beschwerdeführers besonders begünstigende Umstände im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach E._______ in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-4557/2017 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beilagen nichts zu ändern. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als aussichtslos herausgestellt hat. Folglich sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4557/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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