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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2018 D-4555/2015

3. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,375 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4555/2015

Urteil v o m 3 . September 2018 Besetzung Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 / N (…).

D-4555/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13. April 2012 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 11. Februar 2014 wurde er durch eine Mitarbeiterin des vormaligen BFM ein erstes Mal und am 22. Januar 2015 durch eine Mitarbeiterin des SEM ein zweites Mal vertieft angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus D._______. Nach Abschluss seiner zwölfjährigen schulischen Ausbildung im Jahr 1988 habe er sich während eines Jahres in Addis Abeba aufgehalten. Nach der Rückkehr nach D._______ sei er während des Referendums für die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien und auch nach der Erlangung der Unabhängigkeit für die eritreischen Immigrationsbehörden tätig gewesen und habe in E._______ und F._______ bei der Ausstellung von Identitätskarten mitgeholfen. Im Jahr 1994 sei er in der ersten Runde nach Sawa in den Militärdienst einberufen worden, nach drei Monaten aber wegen seines Fusses beziehungsweise wegen einer (…) ausgemustert worden. Bis 1996 habe er bei der Entlassung beziehungsweise Verabschiedung ehemaliger Freiheitskämpfer mitgeholfen und anschliessend für eine Organisation namens "(…)" gearbeitet. Im Jahr 1998 hätten alle ausländischen Nichtregierungsorganisationen beziehungsweise Hilfswerke auf Aufforderung der eritreischen Regierung hin das Land verlassen, weshalb er sich eine andere Beschäftigung habe suchen müssen und während acht Monaten einen (…) absolviert habe.

Wenig später sei aufgrund von Grenzstreitigkeiten Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien ausgebrochen. Er sei ins Büro des Präsidenten beordert worden beziehungsweise habe mit Hilfe einer Verwandten dort eine Stelle erhalten. Während zehn oder mehr Jahren sei er dort angestellt gewesen, zuletzt als Sachbearbeiter unter einer Vorgesetzten namens G._______ (nachfolgend: T.). Dabei sei er als "Dienstpflichtiger" erst im Jahr 2004, 2005 oder 2006 entlassen worden, habe dann aber weiter dort gearbeitet beziehungsweise sei bis zu seiner Ausreise im Dienst gewesen. Ab 2009 oder 2010 hätten T. und auch der nächsthöhere Vorgesetzte von ihm immer mehr Leistung sowie die Übernahme zusätzlicher Verantwortung verlangt.

D-4555/2015 So hätte er unter anderem Beschwerdebriefe beantworten müssen. Da er damit überfordert gewesen sei, sei er immer wieder während mehrerer Tage ohne Erlaubnis zu Hause geblieben. Manchmal habe dies keine Konsequenzen gehabt, manchmal hätten ihn seine Vorgesetzten aber mit einem Auto zu Hause abholen lassen. Dabei sei ihm wiederholt angedroht worden, er würde in Haft genommen, falls er sich weiterhin weigere, die ihm neu übertragenen Aufgaben zu erledigen. Es sei aber bei Drohungen geblieben und auch sein Lohn sei nie gekürzt worden. Das von ihm gestellte Entlassungsgesuch sei von T. nicht bewilligt worden, weil er im Verlauf seiner Tätigkeit viele geheime Sachen erfahren habe.

Da ihn die gesamte Situation sehr belastet habe, habe er am 17. Oktober 2011 D._______ verlassen. Er sei in einem Bus nach H._______ gefahren, von wo aus er am darauffolgenden Tag in einem Lastwagen versteckt in den Sudan gelangt sei. Am 17. März 2012 sei er von I._______ aus über die J._______ nach K._______ geflogen, von wo aus er am 19. März 2012 illegal in die Schweiz eingereist sei. Seine Ehefrau, mit der er seit dem 8. Mai 2010 verheiratet sei, sei in D._______ geblieben. Sie sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise schwanger gewesen und habe am 3. April 2012 eine Tochter geboren.

In der Schweiz, vor allem am (…), treffe er sich häufig mit anderen Gegnern des eritreischen Regimes; dabei diskutierten sie darüber, dass sich die Ordnung in Eritrea ändern müsse; auch bereiteten sie Schreiben gegen die regierende "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ; tigrinisch: "Higdef") vor.

A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente im Original (je einen äthiopischen und einen eritreischen Reisepass, eine eritreische Identitätskarte, eine "Residence Card", einen Militärausweis, eine Wählerkarte sowie einen Parteiausweis der PFDJ) ein. Sodann befinden sich verschiedene Passfotos (die eine Nachbarin, eine seiner Schwestern und seinen Bruder zeigen sollen) und ein Adressbüchlein bei den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 – eröffnet am 25. Juni 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).

D-4555/2015 C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM- Verfügung vom 23. Juni 2015 und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – gab er die Kopie einer mit einer deutschen Übersetzung versehenden Arbeitsbestätigung, einen der Internetseite des BFM entnommenen, im Jahr 2014 erstellten Kurzbericht betreffend Asylsuchende aus Eritrea, einen ebenfalls dem Internet entnommenen, am 7. Juli 2015 publizierten Bericht betreffend zunehmende Spannungen zwischen Äthiopien und Eritrea sowie eine am 30. Juni 2015 von der "(…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer vom damaligen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 7. Juni 2016 an das SEM und setzte diesem zum Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.

E.b Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 ein Doppel der Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zukommen.

D-4555/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren Begründung ergibt sich, dass nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern Ziff. 1, 3, 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 23. Juni 2015) Gegenstand der Beschwerde bilden. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs) blieb unangefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

D-4555/2015 4. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 In der Beschwerde (vgl. S. 3 ff.) wird gerügt, die Vorinstanz habe es "in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht nahezu ungeprüft und ungewürdigt" gelassen, ob er "wegen des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland (Republikflucht) sowie der illegalen Flucht dem Heimatland und der damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft erfülle". 4.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Er verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

D-4555/2015 CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.3 Aus der Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 geht hervor, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3–10) mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sehr differenziert auseinandergesetzt hat. Dabei hat sie nicht nur den geschilderten Sachverhalt ausführlich wiedergegeben und die eingereichten Beweismittel einzeln aufgeführt, sondern sich auch eingehend mit der Darstellung des Beschwerdeführers, Eritrea illegal und im dienstpflichtigen Alter verlassen zu haben, befasst und ist zum Schluss gekommen, die Schilderung der angeblichen illegalen Ausreise sei stereotyp, widersprüchlich und zu wenig detailliert ausgefallen; im Übrigen werde die Reisepass- und Visumsausstellung Personen im dienstpflichtigen Alter (Männern bis zum 54. Lebensjahr, Frauen bis zum 47. Lebensjahr) normalerweise verweigert (vgl. angefochtene Verfügung S. 8–10). Sodann hat sich das SEM auch mit den angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wobei es diese aufgrund der unsubstanziierten und nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauerten Aussagen als nicht glaubhaft erachtete (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Schliesslich führte es auch aus, wieso es den Wegwei-

D-4555/2015 sungsvollzug des Beschwerdeführer sowohl als zulässig als auch in allgemeiner und in individueller Hinsicht als zumutbar erachtete (vgl. angefochtene Verfügung S. 10 f.). 4.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6. 6.1 Das SEM hat sich in seiner angefochtenen Verfügung – wie bereits vorstehend (Ziff. 4.3 der Erwägungen) festgestellt wurde – sehr differenziert mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei eingehend dargelegt, wieso es diese als nicht glaubhaft erachtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen auf S. 3–10 der http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

D-4555/2015 SEM-Verfügung vom 23. Juni 2015 verwiesen werden. Der Einschätzung, die Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer zur Flucht aus Eritrea bewogen haben sollen, und auch die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist beizupflichten, zumal ihr auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegnet wird. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zutreffend bemerkte, sind den Protokollen insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und der dolmetschenden Person zu "erheblichen Auseinandersetzungen" gekommen sei, welche für die festgestellten Ungenauigkeiten ursächlich gewesen sein sollen (vgl. Beschwerde S. 3); insbesondere machten auch die an den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretern auf ihren Unterschriftenblättern keine derartigen Anmerkungen. 6.2 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.2.2 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, und in der Folge gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 6.3 Der Beschwerdeführer konnte keine Schwierigkeiten mit dem Militär oder den eritreischen Behörden glaubhaft machen, und auch andere Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. An dieser Feststellung vermag auch die

D-4555/2015 auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Bestätigung der Personalleiterin des Büros der Präsidenten vom 15. Juni 2011 nichts zu ändern, zumal daraus – selbst wenn es sich um ein echtes Dokument handeln sollte – keinerlei Probleme am Arbeitsplatz entkommen werden können. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Ausreise – auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend nicht in Frage. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea in Haft genommen beziehungsweise in eine militärische Haftanstalt überwiesen zu werden, sei sehr gross. Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Einschätzung der Rückkehrgefährdung stehe im Widerspruch zur eigenen Lagebeurteilung des SEM sowie zu den Lageberichten von "amnesty international" und von "Human Rights Watch" aus den Jahren 2013 beziehungsweise 2014. Im Übrigen stufe das SEM nach wie vor die Wegweisung (recte: den Wegweisungsvollzug) vieler eritreischer Asylbewerber als unzumutbar ein; es seien keine Gründe für eine andere Behandlung seines Gesuchs ersichtlich. Wie dem beigelegten Bericht entnommen werden könne, sei schliesslich auch die Behauptung, der Grenzkonflikt sei beigelegt worden und in Eritrea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, tatsachenwidrig (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme

D-4555/2015 (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.1 Vorliegend erscheint es angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 52 Jahre alt ist, die Dienstpflicht für Männer indessen nur bis zum 54. Lebensjahr dauert, sehr unwahrscheinlich, dass dieser im Fall einer Rückkehr (erneut) in den eritreischen Nationaldienst eingezogen würde. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. Urteil des BVGer E- 5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.

D-4555/2015 8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege

D-4555/2015 dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer brachte – mit Ausnahme von Problemen an einem Fuss, welche im Jahr 1994 zu seiner Ausmusterung aus dem Militärdienst geführt haben sollen – keine gesundheitlichen Beschwerden vor. Zudem verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung und über Berufserfahrung. Seine nächsten Angehörigen (Mutter, Ehefrau, Tochter und zwei

D-4555/2015 Schwestern) leben nach wie vor in D._______ und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 8) geltend gemacht wird, es könne keinesfalls behauptet werden, in Eritrea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, widerspricht er ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 3. August 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65

D-4555/2015 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4555/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniele Cattaneo Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-4555/2015 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2018 D-4555/2015 — Swissrulings