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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 D-4555/2008

11. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,701 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-4555/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4555/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 19. März 2004 von (...) herkommend in die Schweiz einreiste, wo er am 25. März 2004 ein erstes Asylgesuch unter der Identität (...), geboren (...), einreichte, dass er anlässlich der Befragung im (...) vom 26. März 2004 sowie der (...) vom 20. Juli 2004 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kurde und habe in seinem Heimatstaat Irak bei seinen Eltern in (...) in der (...) gewohnt, wo sein Vater bei einer (...) als Übersetzer tätig gewesen sei, dass er zusammen mit seinen Eltern im Februar, März 2004 den Irak verlassen habe, dass er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in (...), seitens der Schlepper von seinen Eltern getrennt worden sei und trotz des Versprechens der Schlepper nicht mehr mit ihnen vereint worden sei, dass er über den Verbleib seiner Eltern, die er intensiv gesucht habe, keine Kenntnisse habe, dass der Beschwerdeführer einer schriftlichen Aufforderung zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere innert 48 Stunden nicht nachkam und stattdessen untertauchte, dass er am 25. März 2005 im (...) unter der Identität (...), geboren (...), ein zweites Asylgesuch stellte mit der Begründung, er habe in (...) eine illegale Liebesbeziehung zu einer Frau unterhalten, wobei deren Eltern ihre Tochter verschwinden liessen und ihn daraufhin verfolgten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 das rechtliche Gehör gewährte zum Umstand, dass er am 25. März 2004 im (...) bereits ein Asylgesuch eingereicht hatte und es ihn infolgedessen aufforderte, sich beim (...) zu melden, dass er auch dieser Aufforderung nicht nachkam und erneut untertauchte, dass die Vorinstanz in der Folge das Asylgesuch vom 25. März 2004 als gegenstandslos geworden abschrieb, D-4555/2008 dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 ein drittes Asylgesuch im (...) einreichte, so dass das Asylverfahren vom 25. März 2004 gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wiederaufgenommen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2008 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2004 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht nachgekommen, dass es dem Beschwerdeführer erwartungsgemäss längst möglich und zumutbar gewesen wäre, dem BFM die verlangten Dokumente nachzureichen, dass er am 25. Juni 2008 zwar zwei Telefaxkopien einer irakischen Identitätskarte und eines irakischen Geburtsscheins ins Recht gelegt habe, wobei jedoch auf Anhieb erkennbar gewesen sei, dass es sich beim Geburtsschein um ein gefälschtes Dokument handle, dass angesichts der verflossenen Zeit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtbeibringen rechtsgenüglicher Papiere innert Frist erkennbar seien, zumal der Beschwerdeführer im Verlauf seines Asylverfahrens noch weitere Varianten hinsichtlich seiner Identität, namentlich hinsichtlich seines Geburtsdatums, angeführt habe, dass ferner festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe einerseits beim BFM vorgebracht, seine Eltern seien verschollen und seine irakische Identitätskarte sei bei seiner Mutter geblieben, dass er andererseits am 27. Juni 2008 geltend gemacht habe, er habe seine Identitätskarte der (...) Musikgesellschaft, bei der er Mitglied gewesen sei, abgegeben und jene Urkunde sei seinem Onkel im Irak übergeben worden, zumal der Beschwerdeführer zwei Identitätskarten besessen habe, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen der begründete Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer habe die mit der Gesuchsab- D-4555/2008 klärung betrauten Schweizer Behörden über seine tatsächliche Identität gezielt zu täuschen versucht, dass der Beschwerdeführer zudem im Mai 2005 untergetaucht sei und für die Schweizer Behörden nicht mehr erreichbar gewesen sei, dass er mittels Untertauchens die Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens während des Zeitraumes vom Juni 2005 bis zum 2. Juni 2008, als er ein drittes Asylgesuch stellte, gezielt zu verhindern versucht habe, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden nicht demjenigen einer Person entspreche, die hier zu Lande Schutz vor Verfolgung suche, dass er durch dieses Verhalten seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gegenüber den Schweizer Asylbehörden schuldhaft in grober Weise verletzt habe, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, der Vorinstanz binnen 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2008 zu Protokoll gegeben habe, er mache dieselben Asylgründe geltend wie vordem, zumal keine neuen bestünden, dass er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. Juni 2008 hingegen angeführt habe, es bestünden sehr wohl neue Asylgründe, denn er habe Kenntnis davon, im Irak seitens der Verfolger seines Vaters gefährdet zu sein, dass er die aus dem Protokoll vom 27. Juni 2008 (recte: 16. Juni 2008) zitierten Aussagen nie gemacht und die dolmetschende Person mangelhaft gearbeitet habe, dass das BFM anführte, bei den angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüchen handle es sich um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar seien, D-4555/2008 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass demzufolge in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit sei nicht erfüllt, da er seine irakische Identitätskarte am Tag des Nichteintretensentscheides zu den Akten gereicht habe und es sich bei der Geburtsurkunde nicht um eine Fälschung gehandelt habe, dass er im Weiteren auf der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestand, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-4555/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-4555/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Telefaxkopien einer irakischen Identitätskarte und eines irakischen Geburtsscheins den Anforderungen eines Reiseoder Identitätspapiers im Sinne der Rechtsprechung nicht genügen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 und E. 6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat, dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Asylvorbringen seien haltlos und flüchtlingsrechtlich nicht relevant, D-4555/2008 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass sich die Haltlosigkeit der Asylvorbringen exemplarisch aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt, er habe sein (zweites) Asylgesuch vergessen (vgl. A59, S. 1), dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie D-4555/2008 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es der Vorinstanz angesichts der nicht gesicherten Aussagen des Beschwerdeführers, namentlich zur behaupteten Identität, nicht möglich war, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser - wie in casu - seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst hat und zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, D-4555/2008 dass im erwähnten Entscheid zusammenfassend festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, dass der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, aus (...) stammt, wo er seit seiner Geburt gelebt hat, dass er eigenen Angaben zufolge (vgl. Befragungsprotokoll vom 31. Mai 2005) als Techniker in einem Computergeschäft gearbeitet hat, so dass angesichts seines jugendlichen Alters und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak davon auszugehen ist, dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird, dass ihm seine in der Heimat verbliebenen Eltern und Schwestern bei der Wiedereingliederung behilflich sein können und die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass der Wegweisungsvollzug demnach mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte, als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass infolgedessen der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-4555/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4555/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 12

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