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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 D-4552/2025

13. Mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,530 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4552/2025

Urteil v o m 1 3 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Noémi Weber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025.

D-4552/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 9. April 2024 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie in persönlicher Hinsicht angab, Staatsangehörige von Sri Lanka zu sein, verheiratet sei und ein Kind habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, ihr im Jahr 2018 verstorbener Vater habe sie sowie ihre Geschwister und ihre Mutter häufig belästigt und physisch misshandelt, dass sie im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 ihren Ehemann geheiratet habe und sie sich anschliessend beide in Abu Dhabi aufgehalten hätten, wobei die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes im Februar 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass ihr Ehemann sie im Jahr 2017 verlassen und sie zunächst bei ihrer Mutter gelebt, jedoch seither – wegen der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Sri Lanka – in verschiedenen Ländern gearbeitet habe und ihr Sohn währenddessen bei ihrer Mutter geblieben sei, dass ihr Ehemann im Oktober 2021 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, das Kind zu sich genommen habe und die Polizei ihm das Sorgerecht erteilt habe für die Zeit, bis sie nach Sri Lanka zurückkehren würde, dass sie nicht nach Sri Lanka zurückkehren könne, da ihr Ehemann sie mit dem Tode bedrohen würde, er ihr und ihrem gemeinsamen Sohn gegenüber gewalttätig sei und er sie mehrfach sexuell missbraucht habe, dass sie die Übergriffe ihres Ehemanns den Behörden nie angezeigt habe aus Angst, es würde sich verschlimmern, und da die sri-lankischen Behörden ihr ohnehin nicht geholfen hätten, dass sie befürchte, bei einer Rückkehr von ihrem Ehemann getötet zu werden, da dieser den Sohn bei sich behalten möchte und er ihr überdies im Falle einer Scheidung ebenfalls mehrfach mit dem Tod gedroht habe, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 16. April 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,

D-4552/2025 dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2025 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 24. Juni 2025 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Juli 2025 dem Gericht anzeigte, sie sei von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden und beantrage, als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden und zudem weitere Beweismittel zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2025 Arztberichte zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen

D-4552/2025 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügte, die Anhörung vom 9. April 2024 sei nicht in einem reinen Frauenteam erfolgt, dass sie zwar gefragt wurde, ob sie eine Anhörung in einem reinen Frauenteam wünsche, sie sich aber aufgrund des anwesenden, männlichen Dolmetschers nicht getraut habe, dies zu bejahen, dass sie an mehreren Stellen nur zurückhaltende Antworten gegeben und sie sich nicht wohl gefühlt habe, über sexuelle und häusliche Gewalt zu sprechen und deswegen auch einige Vorbringen – namentlich, dass ihr Vater sie missbraucht habe und ein Mann sie, als sie elf Jahre alt gewesen sei, vergewaltigt habe – nicht genauer habe darlegen können,

D-4552/2025 dass sich aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie das Recht habe, von einem reinen Frauenteam angehört zu werden, sie aber darauf verzichtet hat (A23 F 90 f.), womit der Vorinstanz nicht angelastet werden kann, dass diese keine weitere Anhörung mit einem reinen Frauenteam anberaumt hat (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2; Urteil des BVGer E-1332/2022 vom 13. August 2025 E. 3.3.2.1), dass die Beschwerdeführerin weiter rügte, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die Schutzfähigkeit und -willigkeit des sri-lankischen Staates nicht weiter abgeklärt habe, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin habe die staatlichen Schutzsysteme nicht in Anspruch genommen, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere Abklärungen vorzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zudem rügte, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr «mit Ahndungsmassnahmen oder mit Stigmatisierung in einer genügend hohen Intensität» rechnen müsse, dass diese nicht weiter substantiierte Rüge ebenfalls ins Leere zielt, nachdem es im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich an konkreten Vorbringen fehlte, die zu weitergehenden Untersuchungen hätten Anlass geben können, dass auch bei der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs keine formellen Verfehlungen der Vorinstanz erkennbar sind und aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in genügender Weise berücksichtigt wurde, dass sich die formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen und das Subeventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-4552/2025 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM die abweisende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die Vorinstanz weiter ausführte, die geltend gemachte Bedrohung durch den Ehemann stelle eine Gefährdung durch eine private Drittperson dar und falle nicht unter ein asylrechtlich relevantes Motiv, dass die Beschwerdeführerin zudem die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des sri-lankischen Staats – von deren Vorliegen das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ausgehe – bisher nicht getestet, geschweige denn ausgeschöpft habe, dass sich zudem das Vorbringen, sie sei aufgrund des Sorgerechtsstreits mit dem Tode bedroht, nicht auf ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähntes Motiv stütze, womit diesem keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukomme, dass auch das Vorbringen, die wirtschaftliche Lage in Sri Lanka sei angespannt und die Beschwerdeführerin befinde sich in einer schwierigen finanziellen Lage, ebenso wenig auf einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG basiere, womit dieses flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant sei, dass ihre Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, der sri-lankische Staat sei in ihrem Fall weder schutzfähig noch -willig, dass sie sich in Bezug auf den Sorgerechtsstreit an die Polizei gewandt und dieser dabei zur Kenntnis gebracht habe, dass sie von ihrem Ehemann mit dem Tode bedroht worden sei, die Polizei sich aber nicht für die Sache interessiert habe, dass sie betreffend die häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung keine Anzeige gemacht habe, weil dies ihre Situation verschlimmert hätte und die

D-4552/2025 Polizei das Ehepaar ohnehin nur an das Dorfkomitee weiterverwiesen hätte, welches auch nicht schutzwillig gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend machte, sie sei von ihrem Vater missbraucht und als Mädchen von einem anderen Mann vergewaltigt worden, dass die Beschwerdeführerin eine geschlechtsspezifische und damit asylrelevante Verfolgung erlitten habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, weshalb vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Gründe für die Abweisung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin umzustossen und zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie den Argumenten der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegenhalten, dass die geltend gemachte Gefährdung von ihrem Ehemann und damit einer privaten Drittperson ausgeht und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-301/2025 vom 12. August 2025 E. 6.2), dass vorliegend keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführerin Schutz verweigert worden wäre oder in Zukunft verweigert würde, dass es damit der Beschwerdeführerin obliegt, bei Bedarf diesen Schutz einzufordern beziehungsweise sich mit ihren Problemen an den sri-lankischen Staat zu wenden, dass den beschriebenen Verfolgungsumständen sodann kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden kann, dass sodann auch der geltend gemachte Missbrauch durch ihren Vater sowie die Vergewaltigung als Mädchen – ungeachtet der Glaubhaftigkeit – mangels Aktualität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet,

D-4552/2025 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Wegweisungsvollzug in die Provinz Sabaragamuwa sei zumutbar, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit zahlreicher Arbeitserfahrung handelt, welche zudem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und welche in der Lage sein dürfte, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen,

D-4552/2025 dass auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden (rezidivierende depressive Störung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung sowie Durchschlafstörungen mit wiederkehrenden Albträumen) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen in Sri Lanka trotz der aktuellen wirtschaftlichen Lage verfügbar sind (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-7313/2025 vom 16. Dezember 2025 E. 9.3.3), dass sich die Beschwerdeführerin daher bei Bedarf an eines der Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung oder an andere Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen wenden kann (vgl. Urteil des BVGer D-5294/2025 vom 8. August 2025 E. 7.3.4 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das mit Eingabe vom 17. Juli 2025 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtlos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-4552/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

Versand:

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