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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2015 D-455/2015

9. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,045 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. November 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-455/2015

Urteil v o m 9 . Februar 2015 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ , geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N_________

D-455/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 2. Dezember 2009 (Eingang 7. Dezember 2009) reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 ersuchte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2010 samt Beilagen (Gerichtsakten, Geburtsbestätigung) ging am 25. Januar 2010 bei der Schweizerischen Vertretung ein. C. Am 4. August 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Befragung und in ihren Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Januar 2009 sei sie von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen worden. Im Mai 2009 habe sie sich der Armee ergeben und sei nach B.________ gebracht und dort inhaftiert worden. Nach drei Monaten Haft –während der sie von Wächtern missbraucht worden sei – habe ihre Mutter die gerichtliche Überprüfung ihrer Haft bewirken können und sie sei anschliessend freigelassen worden. Nach ihrer Freilassung habe sie sich vorerst bei ihrer Tante aufgehalten, diese aber verlassen müssen, nachdem diese von Sicherheitskräften befragt worden sei. In der Folge sei sie zuerst zu Verwandten nach C._________ und danach 2012 nach D.__________ zum Cousin ihrer Mutter gezogen, wo sie sich bis heute aufhalte. Im Mai 2014 sei ihr Halbbruder von Malaysia nach Sri Lanka zurückgeschafft und sogleich wegen Verdacht auf Unterstützung der LTTE inhaftiert worden. Weil sie in E._______ gewesen sei, befürchte sie nun, das CID (Criminal Investigation Department) könnte wegen vermeintlicher Kontakte zu ihrem Halbbruder nach ihr suchen.

D-455/2015 D. Mit Verfügung vom 14. November 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. E. Mit auf den 28. Dezember 2014 datierter, am 6. Januar 2015 bei der Schweizerischen Vertretung, am 22. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. November 2014. F. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 überwies die Schweizerische Vertretung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die obengenannte Eingabe zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden

D-455/2015 Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2014 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo versandt wurde. Indessen steht fest, dass die Beschwerdeeingabe am 6. Januar 2014 bei der Vertretung eintraf. Mangels Rückschein steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 6. Januar 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. E) rechtzeitig erfolgt ist ..

1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG).

D-455/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.

5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am

D-455/2015 Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der LTTE zwangsrekrutiert, nach Beendigung des Bürgerkrieges in Vavuniya für drei Monate inhaftiert geworden zu sein und zu befürchten, wegen ihres im Mai 2014 verhafteten Halbbruders vom CID gesucht zu werden, keine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin ergebe. 5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Zwangsrekrutierung durch die LTTE und die dreimonatige Haft als vergangene Verfolgungshandlungen nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführerin wurde 2009 nach gerichtlicher Anordnung ohne Auflagen aus der Haft entlassen und war bis zum heutigen Zeitpunkt keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates schliessen lässt; eine Einschätzung, die durch die Tatsache bestätigt wird, dass die sri-lankischen Behörden im Juli 2014 der Beschwerdeführerin einen neuen Reisepass ausgestellt haben. Die alleinige Tatsache, dass der Halbbruder der Beschwerdeführerin, mit dem die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nie zusammen gelebt hat, wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE inhaftiert wurde, ändert nichts an der Einschätzung der fehlenden begründeten Frucht vor künftiger Verfolgung, wurde die Beschwerdeführerin doch auch nach der Verhaftung ihres Halbbruders im Mai 2014 von den Behörden nicht behelligt. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für die Beschwerdeführerin, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten ange-

D-455/2015 wandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel, welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen, noch die Argumente in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen, etwas zu ändern. 6. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-455/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die Schweizerische Vertretung in Colombo und an das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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