Abtei lung IV D-4548/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, und dessen Ehefrau B._______, Moldova, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4548/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer - moldavische Staatsangehörige russischer Ethnie aus (Ort) - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 20. Juni 2004 auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder nach (Ausland 1), wo sie sich vom 24. Juni 2004 bis zum 6. Juli 2004 aufhielten und um Asyl nachsuchten. Daraufhin reisten sie nach (Ausland 2) weiter, wo sie bis zum 12. Oktober 2004 blieben und ebenfalls um Asyl nachsuchten. Als sie von dort zurückgewiesen wurden, zogen sie das Asylgesuch in (Ausland 1) zurück, weil sie dort keine Unterkunft hatten, und begaben sich am 23. beziehungsweise 25. Oktober 2004 unter Umgehung, der Grenzkontrollen in die Schweiz. Am 25. Oktober 2004 suchten sie in (Ort) um Asyl nach. Am 28. Oktober 2004 fanden im Transitzentrum (Name) die Empfangsstellenbefragungen statt. Am 6. Dezember 2004 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 7. Dezember 2004 (Beschwerdeführerin) wurden sie durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei zu Sowjetzeiten von Moskau als Wirtschaftsberater nach Nicaragua entsandt worden. Er sei vom sowjetischen Geheimdienst KGB beauftragt worden, andere russische Entsandte zu überwachen und dem KGB Informationen zu liefern. Die Eltern hätten sich im Zeitraum vom 1983 bis 1989 in Nicaragua aufgehalten, während sie und ihr Bruder bei ihrer Grossmutter in (Ort) hätten bleiben müssen. Wegen der Tätigkeiten des Vaters für den KGB in Nicaragua werde sie seit ihrer Studentenzeit und namentlich nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion vom KGB beziehungsweise russischen Inlandsgeheimdienst FSB und der Polizei verfolgt. Sie hätte mit dem KGB zusammenarbeiten und geheime Informationen über die Tätigkeiten des Vaters preisgeben sollen. Im Januar 1999 sei ihr Onkel umgebracht worden. Im Jahr 2000 oder 2001 habe der KGB ihren Sohn entführt. Mitte 2001 sei sie von einem Mann gewarnt worden, dass der KGB sie und ihre ganze Familie vernichten wolle. Vor ein paar Jahren sei sie in ihrer Wohnung von einem Polizisten vergewaltigt worden. Im September 2001 sei sie erneut von einem Polizisten zu Hause aufge- D-4548/2006 sucht worden, welcher ihr die Zähne ausgeschlagen habe. Im Februar 2004 seien zwei Polizisten zu ihr nach Hause gekommen. Diese hätten sie geschlagen und ihr die Nase gebrochen. Im April 2004 seien zwei Polizisten und eine Frau bei ihr zu Hause erschienen. Als der Ehemann die Tür geöffnet habe, sei er zusammengeschlagen worden. Zudem habe sie seit Jahren regelmässig Telefonanrufe erhalten, worin sie aufgefordert worden sei, auf dem Polizeiposten zu erscheinen. Auch sei ihr ständig mit dem Tod gedroht worden, wenn sie die Zusammenarbeit verweigere. Nichtsdestotrotz habe sie den Aufforderungen nie Folge geleistet. Aus diesen und gesundheitlichen Gründen - sie leide an angeborenem Asthma und ertrage keine Kälte - habe sie ihren Heimatstaat verlassen. A.c Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat aus den von seiner Ehefrau geschilderten Gründen verlassen. Weil sein Schwiegervater zu Sowjetzeiten als Wirtschaftsberater nach Nicaragua entsandt worden sei, werde seine Ehefrau seit Jahren vom KGB und der moldavischen Regierung verfolgt und unter Druck gesetzt. Etwa drei Jahre vor der Ausreise sei seine Ehefrau von einem Polizisten vergewaltigt worden. Zudem habe es telefonische Drohanrufe gegeben. Jeden Monat hätten Unbekannte an die Tür geklopft. Nachdem seine Ehefrau im August 2003 und Ende Februar 2004 zu Hause von Polizisten zusammengeschlagen worden sei, habe er seine Arbeit aufgegeben, um die Ehefrau zu beschützen. Im April 2004 seien zwei Polizisten und eine Frau zu Hause erschienen. Als er die Tür geöffnet habe, hätten ihn die beiden Polizisten zusammengeschlagen. Der Ehefrau sei die Nase gebrochen worden; zudem habe man sie aufgefordert, sich regelmässig auf dem Polizeiposten zu melden. Nach diesem Vorfall hätten sie sich zur Ausreise entschieden. A.d Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Verfolgungsvorbringen reichten sie Identitätskarten mit Beilagen, eine Heiratsurkunde, diverse Quittungen und Tickets, Informationsblätter zum Asylverfahren in (Ausland 2), Notizen zu den Asylgründen in französischer und russischer Sprache, den Invalidenausweis der Beschwerdeführerin, Unterlagen zur Unterrichtstätigkeit deren Vaters sowie das Einreisevisum von deren Mutter zu den Akten. D-4548/2006 B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 - eröffnet am 10. Februar 2005 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So gehe aus den vagen Angaben der Beschwerdeführer nicht hervor, wer nun eigentlich ihre Verfolger seien; einmal sei vom KGB, dann wiederum vom FSB und der moldavischen Regierung sowie von Polizeikräften die Rede. Ebenso vage und und unklar seien die Beschwerdeführer in Bezug auf die Verfolgungsmotivation geblieben. So sei insbesondere die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen anzugeben, um was für Geheimdokumente es sich konkret handle, die sich angeblich in ihrem Besitz befänden, und welches die Ursache für die behauptete Verfolgung sei. Auch der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zur Verfolgungsmotivation zu machen. Die Vorbringen seien insgesamt nicht nachvollziehbar ausgefallen, wiesen keinerlei Stringenz auf, entbehrten jeglicher Realität und wirkten konstruiert. Im Weiteren wiesen die Vorbringen zahlreiche Widersprüche auf, so namentlich im Zusammenhang mit der Vergewaltigung, dem Zeitpunkt der Entführung des Sohnes, dem Bruch der Nase, den fluchtauslösenden Vorfällen im Februar und April 2004, den näheren Umständen des Todes des Onkels der Beschwerdeführerin sowie den Angaben zum Aufenthaltsort ihres Bruders. Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen würden sich keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben. Mithin seien sie nicht geeignet, an der Einschätzung, wonach die Vorbringen jeglicher Realität entbehrten und demnach haltlos seien, etwas zu ändern. Vielmehr gehe beispielsweise aus dem Invalidenausweis hervor, dass der moldavische Staat seine Fürsorgepflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten wahrnehme und der Beschwerdeführerin gesetzliche Privilegien gewähre. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat wegen ihres angeborenen Asthmas behandelt worden und beziehe dort eine Invalidenrente. Gemäss dem Arztbericht des Spitals (Ort) vom 6. Dezember 2004 hätten die Untersuchungen keinen auffälligen Befund ergeben. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, gegebenenfalls eine diesbezügliche Behandlung in ihrem Heimatstaat wieder aufzunehmen. Überdies besitze sie dort ein Beziehungsnetz, wozu namentlich ihre wohlhabenden Eltern gehörten. D-4548/2006 C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Erlass allfälliger Verfahrenskosten und die unentgeltliche Verbeiständung sowie der Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt. Gleichzeitig wurden ein Invalidenausweis, ein Zertifikat der Nationalen Sozialversicherungskasse samt Übersetzungen und ein Arztschreiben vom 15. Dezember 2004, alles die Beschwerdeführerin betreffend und in Kopie, sowie zwei Fürsorgebestätigungen zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2005 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten können. Zudem wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-4548/2006 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Verzichts auf einen Schriftenwechsel zwar unüblich, indes in erster Linie auf die Prioritätenordnungen der ARK und Bundesverwaltungsgerichts zurück zu führen. Nachdem jedoch seit der Instruktionsverfügung der ARK vom 4. März 2005 und der Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Februar 2005 keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage eingetreten ist, besteht trotz der langen Verfahrensdauer kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-4548/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden die bisherigen Verfolgungsvorbringen wiederholt und insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Vater in einem Business-Center gearbeitet und dabei auch Zugang zu Geheimdossiers gehabt. Weil der Vater in der wirtschaftlichen Aufklärung tätig und in Nicaragua gewesen sei, hätten nur Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes (service du département) Informationen von ihrem Vater gehabt. Zuerst hätten diese Personen von der Beschwerdeführerin Informationen verlangt, später hätten sie damit begonnen, sie und ihren Ehemann zu tyrannisieren. Der FSB und der KGB (Offizier C._______) hätten die Beschwerdeführer gesucht, sie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Ein Polizist habe die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Nach den Vergewaltigungen und den Befragungen durch den Sicherheitsdienst habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Nach diesen Traumata habe sie sich auf der Strasse versteckt. Sie habe oft Herzprobleme und leide unter Asthma (Gruppe II). Zudem könnten die Beschwerdeführer nicht schlafen und hätten Angst (vgl. Beschwerde, S. 2-8). 5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurde die Schilderung der Verfolgungsvorbringen durch die Beschwerdeführer zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf Sachverhalt Bst. B verwiesen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen handelt. D-4548/2006 Was die der Beschwerde beigelegten Dokumente anbelangt, wird auf E. 7.3 hienach verwiesen. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). D-4548/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-4548/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die allgemeine Lage in Moldova noch die persönliche Situation der Beschwerdeführer lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Namentlich vermögen daran die Krankheit beziehungsweise Invalidität der Beschwerdeführerin und die diesbezüglich zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern: Gemäss dem Arztschreiben vom 15. Dezember 2004 leidet die Beschwerdeführerin seit der frühen Kindheit an einer mittelschweren Asthmaproblematik; beim Ausweis Nr. (Ziffern) handelt es sich um eine Kopie des im erstinstanzlichen Verfahren im Original einreichten Invalidenausweises; im Zertifikat Nr. (Ziffern) der Nationalen Sozialversicherungskasse werden die Invalidität der Beschwerdeführerin bestätigt und dieser Arbeitsaktivitäten nicht empfohlen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, haben die Untersuchungen der Beschwerdeführerin keinen auffälligen Befund ergeben und kann sich diese erforderlichenfalls in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Sodann verfügt sie in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, wozu namentlich ihre wohlhabenden Eltern zählen. Auch die Eltern des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Moldova wohnhaft. Die Beschwerdeführerin besitzt einen Hochschulabschluss in Wirtschaft und entsprechende Berufserfahrung, während der Beschwerdeführer die technische Berufsschule als Gas- und Elektroschweisser abgeschlossen hat und in der Folge ebenfalls seinen Beruf ausübte. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-4548/2006 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als aussichtslos erwies. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4548/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM vom 9. Februar 2005 im Original; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12