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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2012 D-4538/2012

12. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,168 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4538/2012/sps

Urteil v o m 1 2 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren am … , sowohl Serbien als auch Kosovo, und B._______, geboren am …, Serbien, sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am … , D._______, geboren am … , E._______, geboren am … , F._______, geboren am … , alle Serbien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N … .

D-4538/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – die Ehegatten A._______ und B._______ mit ihren vier Kindern C._______, D._______, E._______ und F._______ – am 30. Dezember 2011 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass vom BFM sowohl A._______ (der Beschwerdeführer) und B.______ (die Beschwerdeführerin) als auch ihre zwei ältesten Kinder (der Sohn C._______ und die Tochter D._______) am 5. Januar 2012 summarisch befragt und am 10. Mai 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass gemäss den Akten alle Beschwerdeführenden über serbische Papiere verfügen, respektive serbische Staatsangehörige sind, wobei der Beschwerdeführer auch noch über kosovarische Papiere verfügt (vgl. …), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, seine Ehefrau und die Kinder seien alle in Serbien geboren, er hingegen im Kosovo, von wo er jedoch schon im Alter von sechs Jahren nach Serbien umgezogen sei, zumal auch schon sein Vater aus Belgrad stamme, dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge stets in X.______ wohnhaft waren (die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt, der Beschwerdeführer seit [… über dreissig Jahren]), einem Vorort von Belgrad, wobei der Beschwerdeführer während der letzten sieben Jahre stets für die gleiche Belgrader Firma als … [technischer Facharbeiter] gearbeitet habe, dass sie zur Begründung ihrer Gesuche zur Hauptsache geltend machten, sie seien Angehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali und sie seien deswegen in X._______ immer wieder behelligt, als Albaner beschimpft und erniedrigt und zuletzt gar mit dem Tod bedroht worden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, eigentlich habe er schon Probleme während seiner Militärdienstzeit gehabt (1991 oder 1992), sodann sei es im Jahre 1999 zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei welcher er seine Tochter und seinen Vater gegen einen Übergriff einer Gruppe von Jugendlichen verteidigt habe, wofür dann aber nicht die Angreifer sondern er angezeigt und vom Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei,

D-4538/2012 dass es seither immer wieder zu Behelligungen und Übergriffen auf die Kinder gekommen sei, was er mehrmals bei der Polizei zur Anzeige habe bringen wollen, seine Anzeigen seien aber von der Polizei nie entgegen genommen worden, dass die Beschwerdeführerin namentlich vorbrachte, weil sie Ashkali seien, hätten andere Kinder mehrmals die Schulbücher ihrer Kinder verbrannt, was sie dem Schulleiter gemeldet hätten, welcher zwar Hilfe versprochen, dann aber doch nichts unternommen habe, dass diese Behelligungen etwa sechs oder sieben Monate vor ihrer Ausreise begonnen hätten, dass die Beschwerdeführenden zum effektiven Ausreisegrund vorbrachten, im Oktober 2011 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem der Sohn C._______ zusammengeschlagen worden sei, worauf der Beschwerdeführer die Täter aufgesucht und gestellt habe, was in der Folge zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung geführt habe, dass er sich bei der Auseinandersetzung mit einem Wagenheben gewehrt und einem der Angreifer mutmasslich den Arm gebrochen habe, worauf er angezeigt und für eine Nacht in Polizeihaft gekommen sei, dass der Vorfall zu einem neuen Gerichtsverfahren gegen ihn geführt habe, vor dessen Hintergrund er sich entschlossen habe, von X._______ in den Kosovo umzuziehen, zumal er in Serbien eine Verurteilung zu einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten zu fürchten gehabt habe, dass er zudem nach der Auseinandersetzung von den Angreifern mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb ihm sein Vater zur Ausreise in den Kosovo geraten habe, dass die Familie vor diesem Hintergrund anfangs Dezember 2011 in den Kosovo umgezogen sei, wo sie im ehemaligen Heimatort des Beschwerdeführers bei seinen Verwandten untergekommen seien, dass sich dann aber auch im Kosovo weitere Probleme ergeben hätten (vgl. dazu die Akten), weshalb sie sich nach drei Wochen Aufenthalt im Kosovo entschlossen hätten, nach Belgrad zurückzukehren und von dort in die Schweiz auszureisen, zumal sie hier auch Verwandte hätten,

D-4538/2012 dass die Beschwerdeführenden daneben vorbrachten, die Beschwerdeführerin leide seit einigen Jahren an Herzbeschwerden, welche gemäss einem Belgrader Arzt vermutlich von einer … [viralen Infektion] ausgelöst worden seien, dass auch der Sohn C._______ gesundheitliche Probleme habe, zumal ihm die Ereignisse in der Heimat immer noch zu schaffen machten, und schliesslich die Tochter D._______ seit etwa einem Jahr an Magenbeschwerden leide und vor ihrer Ausreise mehrmals ohnmächtig geworden sei, nachdem sie seit rund einem Jahr in der Schule von einigen Mitschülern wegen ihres ethnischen Hintergrundes beschimpft worden sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei gerichtliche Vorladungen aus dem Jahr 2011 vorlegte (per ... Oktober 2011 und per ... Dezember 2011), sowie ein Gerichtsdokument aus dem Jahre 1999, dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Serbien anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und mit ihren Vorbringen gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass es in seinen diesbezüglichen Erwägungen namentlich schloss, die für die Jahre 1991/92 und 1999 geltend gemachten Ereignisse seien für den Ausreiseentschluss offenkundig nicht relevant gewesen, woran auch die Gerichtsakte aus dem Jahre 1999 nichts ändere, dass es daran anschliessend das angeblich ausreiserelevante Ereignis vom Oktober 2011 aufgrund von Wiedersprüchen im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft erklärte, woran auch die vorgelegten Vorladungen vom Oktober und Dezember 2012 nichts änderten, zumal sich diese soweit darin ausgeführt auf ein Verfahren wegen … [eines gemeinrechtlichen Delikts] beziehen würden, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

D-4538/2012 dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit inhaltlich identischen Eingaben vom 3. und 4. September 2012 Beschwerde erhoben (erste Eingabe noch ohne Unterschrift, zweite Eingabe mit Unterschriften sowie einer Beilage [Bestätigung einer Lehrperson betreffend D._______]), dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragten und in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchten, dass sie in ihrer Eingabe namentlich geltend machten, da sie Angehörige der ethnischen Minderheit der Ashkali seien, seien insbesondere ihre Kinder immer wieder beschimpft, beleidigt und verfolgt worden, dass sie gleichzeitig an ihren Sachverhaltsschilderungen festhielten respektive namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers bekräftigten und die Erwägungen des BFM betreffend Widersprüche im Sachverhaltsvortrag aufgrund der Akten als unzutreffend erklärten, dass sie dabei bekräftigten, gegen den Beschwerdeführer sei wegen des Vorfalls vom Oktober 2011 ein Verfahren eingeleitet worden, und nicht wie vom BFM erwogen wegen … [eines gemeinrechtlichen Delikts], dass im Resultat die vorgelegten Beweismittel sehr wohl geeignet seien, die geltend gemachten Ereignisse vom Oktober 2011 zu belegen, dass sie sich ergänzend zu den von ihnen geltend gemachten Problemen im Kosovo äusserten (vgl. dazu die Akten), dass sie vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangten, sie könnten weder nach Serbien noch in den Kosovo zurückkehren, zumal weder im einen noch im anderen Staat ihre Sicherheit gewährleistet sei, dass sie im Rahmen ihrer Beschwerdevorbringen auf eine ganze Reihe von Berichten zu Serbien und Kosovo verwiesen und diesbezüglich im Wesentlichen anführten, in beiden Staaten werde den Angehörigen ethischer Minderheiten nachgestellt, zumal gerade in Serbien die neuen Gesetze zum Schutz der Minderheiten nur auf dem Papier existierten und

D-4538/2012 dieser Staat seinen Pflichten zum Schutz der Menschenrechte nicht nachkomme, wie auch ihr eigener Fall belege, dass sie im Anschluss daran zur Hauptsache geltend machten, in ihrem Fall erweise sich der Wegweisungsvollzug sowohl als unzulässig als auch als unzumutbar, zumal sie in einen Staat abgeschoben würden, wo sie diskriminiert und erniedrigt würden, namentlich die Beschwerdeführerin, aber auch ihre Tochter D._______ und ihr Sohn C._______ erhebliche gesundheitliche Probleme hätten, und sie schliesslich in Serbien auch keine Existenzgrundlage mehr hätten, nachdem der Beschwerdeführer seine Stelle in der Zwischenzeit verloren habe und ihre verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte ihnen kein tragfähiges Netz bieten könnten, dass die Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit diesen Vorbringen das Nachreichen von ärztlichen Berichten in Aussicht stellten, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-4538/2012 dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt – auf das Nachfordern der von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Arztberichten im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass die Beschwerdeführenden alle über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen und bis mindestens anfangs Dezember 2011 auch immer dort wohnhaft waren, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf die Gesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-

D-4538/2012 teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis), dass namentlich der Beschwerdeführer – bei objektiver Betrachtung seiner Vorbringen – sein Asylgesuch vorab mit seiner Furcht vor der Verwicklung in ein Strafverfahren begründet hat, zumal aufgrund seiner Ausführungen davon auszugehen ist, er habe seine Heimat (Serbien) zu Anfang Dezember alleine aus Furcht vor der Verurteilung zu einer maximal sechsmonatigen Haftstrafe in Richtung des Kosovo verlassen, dass in diesem Zusammenhang jedoch kein Anlass zur Annahme besteht, dem Strafverfahren habe der geltend gemachte Grund – angeblich eine ethnisch motivierte Auseinandersetzung mit einer Gruppe Jugendlicher respektive eine Anzeige deswegen – zugrunde gelegen, dass in dieser Hinsicht vielmehr mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Sohnes massgebliche Ungereimtheiten aufweisen, dass gerade aufgrund der kaum substanziierten Vorbringen von C._______ kein Anlass zur Annahme bestehen kann, dieser sei im Oktober 2011 das Opfer eines Übergriffs von Seiten einer Gruppe Jugendlicher geworden, was in der Folge seinen Vater zu einer Gegenaktion veranlasst habe, dass sich denn auch die Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers als auch von C._______ weitgehend in Gemeinplätzen erschöpfen, soweit die beiden über die angeblich handgreifliche Auseinandersetzung vom Oktober 2011 berichten, was in dieser Form – auch unter Berücksichtigung eines reduzierten Beweismasses – nicht auf ein tatsächliches Erleben des behaupteten Vorfalls schliessen lässt, dass im Resultat das geltend gemachte, angeblich ausreiserelevante Ereignis vom Oktober 2011 als offenkundig unglaubhaft zu erkennen ist, dass alleine die Möglichkeit der Verwicklung in ein Strafverfahren – soweit ersichtlich wegen eines gemeinrechtlichen Delikts – keine relevante Verfolgungsmassnahme darstellt,

D-4538/2012 dass im Weiteren die für die Jahre 1991/92 und 1999 geltend gemachten Ereignisse – wie vom BFM zu Recht erkannt – viel zu weit in der Vergangenheit liegen, um als ausreiserelevant erkannt zu werden, dass damit – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation ersichtlich gemacht worden sind, dass sich alleine aus der geltend gemachten, angeblich schwierigen Lage für Ashkali in Serbien auch kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis ableiten lässt, dass in diesem Zusammenhang auf Erwägungen betreffend den Kosovo verzichtet werden kann, da im Falle der Beschwerdeführenden einzig auf deren Heimatstaat Serbien abzustellen ist, dass sich die Beschwerdeführenden betreffend Serbien zwar auch auf allgemeine Behelligungen berufen, welche sie als Ashkali erlitten hätten, sie sich in dieser Hinsicht jedoch kaum auf konkrete Nachteile berufen können, sondern im Wesentlichen auf mindere Behelligungen ihrer Kinder in der Schule verweisen, zu welchen es im Verlauf der letzten Monate gekommen sei, dass das Erleiden solcher Behelligungen zwar nicht auszuschliessen ist, jedoch kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden hätten ihre Heimat deswegen verlassen respektive verlassen müssen, dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden offenbar im August 2011 eine Ferienreise nach Deutschland machten und danach nach Serbien zurückkehrten, dass nach dem Gesagten – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines nochmals reduzierten Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),

D-4538/2012 dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, nachdem sie in ihrer Heimat stets an der gleichen Adresse gelebt haben und die Eltern des Beschwerdeführers dort weiterhin in ihrem eigenen Haus wohnhaft sind, der Beschwerdeführer während der letzten Jahre stets über eine Arbeitsstelle als … [technischer Facharbeiter] verfügte, alle Kinder der Beschwerdeführenden ordentlich die Schule besucht haben (inklusive Besuch der Mittelschule) und bis heute in Belgrad mehrere Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin wohnhaft sind, dass diese Umstände für eine leichte Reintegration in Belgrad sprechen, woran auch die geltend gemachte Erkrankungslage der Beschwerdeführerin, des Sohnes C._______ und der Tochter D._______ nichts ändert, zumal aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme einer akuten schweren Erkrankungslage besteht, noch Anlass zur Annahme, im Bedarfsfall hätten die drei in Serbien keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung, weshalb auf das Nachfordern der in Aussicht gestellten Arztberichte ohne weiteres verzichtet werden kann,

D-4538/2012 dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist, dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es einer Auseinandersetzung mit dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bedarf, zumal der Beschwerde von Anfang an aufschiebende Wirkung zukam (Art. 42 AsylG) dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)

D-4538/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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