Abtei lung IV D-4535/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4535/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 25. September 2004 und gelangte am 30. September 2004 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2004 erhob das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005: BFM) in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) Basel seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am 26. Oktober 2004 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, sein Vater habe die Guerillas im Dorf B._______ mit Lebensmitteln unterstützen müssen. Nachdem er sich im Jahr 1998 altershalber ausserstande erklärt habe, diese Dienste weiter zu verrichten, hätten die Guerillas ihn - den Beschwerdeführer - gezwungen, sie anstelle seines Vaters mit Kleidern und Lebensmitteln zu versorgen, was er etwa zwei Wochen lang auch getan habe. Danach hätten Gendarmen zu nächtlicher Stunde in seinem Elternhaus eine Razzia durchgeführt und ihn selber auf den Posten mitgenommen. Dabei hätten sie ihn beschuldigt, die Guerillas unterstützt zu haben, was er abgestritten habe. Während seines Postenaufenthalts sei er auch misshandelt, indessen am folgenden Tag wieder freigelassen worden. In der Folge sei die ganze Familie nach C._______ umgezogen. Wenig später - im November 1998 - habe er seinen Militärdienst angetreten. Einmal habe ihn seine Mutter angerufen, wobei er mit ihr Kurdisch gesprochen habe, da sie die türkische Sprache nicht beherrsche. Aus diesem Grunde habe ihn sein Kommandant verhört und geschlagen. Ausserdem habe man ihm bis zum Abschluss des Militärdienstes keinen Ausgang und keinen Urlaub mehr gewährt. Nach Beendigung des Militärdienstes im April 2000 sei er nach D._______ gezogen. Im Sommer des Jahres 2002 habe er seine Familie in C._______ besuchen wollen. Dabei sei er beim Busterminal in D._______ von der Polizei anlässlich einer Ausweiskontrolle angehalten und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort habe D-4535/2006 man ihn nach dem Zweck seines Aufenthalts in D._______ gefragt. Ausserdem habe man von ihm wissen wollen, welcher Organisation er angehöre beziehungsweise mit welchen Leuten er verkehre. Wiederum sei er geschlagen, indessen am folgenden Tag wieder freigelassen worden. Wenige Tage später habe er gemerkt, dass ihn Zivilpolizisten beobachtet hätten. Etwa einen Monat später sei er trotzdem nach C._______ gereist, um seine Familienangehörigen wiederzusehen. Während seines einmonatigen Aufenthalts in C._______ sei er abermals in eine Personenkontrolle der Polizei geraten und verhört worden. Die Polizisten hätten ihn gefragt, wo er die letzten zwei Jahre lang gelebt habe. Alsdann hätten sie ihn nach dem Grunde seines Verweilens in D._______ befragt, wobei er geantwortet habe, dort eine Arbeitsstelle zu haben. Am nächsten Morgen hätten die Polizisten ihn wieder entlassen. Nach dem einmonatigen Besuch bei seiner Familie in C._______ sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt. Etwa acht oder neun Monate vor seiner Ausreise seien sein Stiefonkel und er zum Zug gerannt, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Sie seien jedoch von Zivilpolizisten festgenommen worden, welche sich nach dem Grund ihrer Eile erkundigt hätten. Anschliessend habe man sie auf den Polizeiposten geführt. Dort hätten die Polizisten seinen Stiefonkel nach ein paar Fragen wieder laufen lassen. Über ihn hätten sie jedoch beim GBT („Genel Bilgi Toplama”, General Information Gathering, Sicherheitsabklärungsbüro) Erkundigungen eingezogen. Danach hätten die Polizisten ihn erneut nach dem Grund seines Aufenthalts in D._______ befragt und ihn dabei auch des Kontakts zu illegalen Organisationen bezichtigt. Ausserdem hätten sie ihn aufgefordert, sie zu den Leuten seiner Organisation zu führen. Nach seiner Freilassung habe er bemerkt, dass sich zwei Zivilpolizisten an seine Fersen geheftet hätten. Es sei ihm indessen gelungen, diese an der nächsten Häuserecke abzuschütteln, woraufhin er sich zu einem anderen in D._______ lebenden Freund begeben und dort bis zu seiner Ende September 2004 erfolgten Ausreise gelebt habe. Auf allfällige politische Aktivitäten angesprochen, gab der Beschwerdeführer lediglich an, Sympathisant der HADEP zu sein, da er Kurde sei. D-4535/2006 B. Mit Verfügung vom 2. März 2005 - eröffnet am 8. März 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen hielten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Darüber hinaus erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 7. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung des BFM vom 2. März 2005 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 2. März 2005 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 2. März 2005 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. Die Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht erkennbar, aus welchen Grund die Behörden gerade an seiner Person ein gesteigertes Interesse haben sollten, könne nicht ihm angelastet werden, habe er doch auf eine gegen ihn bestehende Fichierung aus politischen Gründen hingewiesen. Diese Tatsache hätte die Vorinstanz dazu verhalten müssen, eine allfällige Fichierung seinerseits via eine Botschaftsanfrage abzuklären. Im Übrigen habe das BFM auch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Die Existenz (medizinisch abgeklärter) körperlicher und seelischer Verletzungen stelle nämlich einen Beweis für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen eines Asylgesuchstellers dar. Medizinische Abklärungen seien vorliegend aber auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzumutbarkeit) vonnöten. D. Mit Verfügung vom 20. April 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergänzend fest, der Be- D-4535/2006 schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Rechtsvertreter auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen ärztlichen Bericht hinsichtlich medizinischer Probleme seines Mandanten einzureichen, ansonsten gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer via dessen Rechtsvertreter auf, bis am 6. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 ersuchte der Rechtsvertreter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten, da die vorliegende Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne. Dabei legte er seiner Eingabe eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Sozialdienstes des Kantons E._______ vom 29. April 2005 bei. F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 kam der Instruktionsrichter der früheren ARK auf seine Instruktionsverfügung vom 20. April 2005 teilweise zurück, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid. In letzterem Zusammenhang forderte er den Rechtsvertreter auf, das Gericht über allfällige Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen seines Mandanten umgehend zu orientieren. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe Dr. med. F._______, bei welchem sich sein Mandant in ärztlicher Behandlung befinde, um Erstellung eines ausführlichen ärztlichen Berichtes hinsichtlich seines Mandanten respektive um dessen Überweisung an einen spezialisierten Facharzt der Psychiatrie gebeten. Wie dem beiliegenden Telefaxschreiben des besagten Arztes vom 28. Mai 2005 indessen zu entnehmen sei, könne ein solcher ärztlicher Bericht erst verfasst werden, wenn eine schriftliche Kostengutsprache vorliege. Er habe daher seinen Mandanten kontaktiert und diesen aufgefordert, diese finanzielle Angelegenheit mit Dr. F._______ vorgängig zu D-4535/2006 regeln. Aus diesen Gründen werde das Gericht ersucht, die Frist zur Abfassung eines ausführlichen ärztlichen Berichtes um drei Wochen zu erstrecken. H. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2005 gab die ARK dem Gesuch um Fristerstreckung statt und legte die Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts neu auf den 20. Juni 2005 fest. Bei unbenutzter Frist werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 teilte der Rechtsvertreter unter Beilegung eines entsprechenden Schreibens von Dr. F._______ vom 1. Juni 2005 mit, dass letzterer nun weder eine ärztliche Untersuchung seines Mandanten vornehmen noch diesen an eine psychiatrische Fachstelle überweisen werde. Dies namentlich deshalb, weil Dr. F._______ zur Ansicht gelangt sei, die sprachlichen Verständigungsprobleme stellten ein unüberwindbares Hindernis dar, um in casu einen objektiven ärztlichen Bericht verfassen zu können. Im Weiteren teilte der Rechtsvertreter mit, dass er seinem Mandanten nunmehr zwei Adressen türkischsprachiger Psychiater mitgeteilt und diesen aufgefordert habe, sich direkt an diese zu wenden. Bis anhin wisse er nicht, ob beziehungsweise wann sein Mandant bei einem dieser Ärzte einen Termin haben werde. Sobald ihm bekannt sei, bei welchem Psychiater sein Mandant behandelt werde, werde er dies dem Gericht mitteilen und beim betreffenden Arzt den notwendigen Bericht anfordern. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass ohne eine Abklärung des Gesundheitszustandes seines Mandanten nicht von einem vollständigen und richtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden könne. J. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer wolle erstmals während des hängigen Beschwerdeverfahrens körperliche und psychische Probleme mittels eines ärztlichen Berichtes belegen. Es erstaune indessen, dass der Beschwerdeführer erst jetzt zu beabsichtigen scheine, entsprechende ärztliche Berichte beizubringen, was den Eindruck erwecke, dieser versuche, mit der Erstellung eines Arztberichtes den vom BFM als unglaubhaft und D-4535/2006 nicht asylrelevant beurteilten Vorbringen nachträglich noch Gewicht zu verleihen. K. Am 25. Juli 2005 machte der Rechtsvertreter von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei hielt er namentlich fest, der Vorwurf der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach sein Mandant erst jetzt - auf Beschwerdeebene - um die Abklärung seines Gesundheitszustands bemüht sei, gehe fehl, da es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes a priori Sache der Vorinstanz gewesen wäre, den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem allenfalls durch Misshandlungen und Folterungen seines Mandanten angeschlagenen Gesundheitszustandes abzuklären. Angesichts der Verpflichtung des BFM, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, mute es seltsam an, wenn nun dem Beschwerdeführer angelastet werde, eine solche Abklärung nicht von sich aus veranlasst zu haben. Die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung machten deutlich, dass es bewusst darauf verzichtet habe, entsprechende Sachverhaltsabklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die bewusste Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz gebiete die Vornahme einer Kassation. Für den Fall einer Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz werde das Gericht ersucht, von Amtes wegen einem fachkundigen Psychiater den Auftrag zu erteilen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf das Vorhandensein von psychischen Folterspuren zu untersuchen. Im Weiteren erneuerte der Rechtsvertreter seinen Antrag auf Kassation zwecks Durchführung einer Botschaftsabklärung bezüglich einer allfälligen Fichierung seines Mandanten. Im Falle eines Verzichts auf die Kassation sei eine entsprechende Botschaftsabklärung durch das Gericht zu veranlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- D-4535/2006 gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-4535/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 2. März 2005 zutreffend festgehalten hat, wird aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar, aus welchem Grund die türkischen Sicherheitsbehörden gerade an seiner Person ein gesteigertes Interesse haben sollten. Zwar unterstützte er eigenen Angaben zufolge die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) dahingehend, dass er im Jahr 1998 während zweier Wochen deren Guerillas mit Kleidern und Esswaren unterstützte. In diesem Zusammenhang soll er denn auch von der türkischen Polizei festgenommen, befragt und einen Tag später wieder freigelassen worden sein. Hätten die türkischen Behörden indessen damals einen konkreten Tatverdacht gegen ihn gehegt, wäre er angesichts des rigorosen Vorgehens der türkischen Behörden gegenüber Helfern der PKK mit höchster Wahrscheinlichkeit zumindest in ein längeres Untersuchungsverfahren verwickelt worden. Demgegenüber spricht seine Entlassung nach einem Tag - Glaubhaftigkeit jener Festnahme vorausgesetzt - eindeutig dafür, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestand, sich für die PKK verwendet zu haben. Zusätzliche Hilfeleistungen zugunsten der PKK oder einer anderweitigen regierungsfeindlichen Organisation hat der Beschwerdeführer demgegenüber nie geltend gemacht und - zu sonstigen politischen Tätigkeiten befragt - einzig stereotyp ausgesagt, Sympathisant der HADEP gewesen zu sein, da er ein Kurde sei (vgl. act. A6 S. 9, Frage und Antwort 45). Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, wegen eines in Kurdisch geführten Telefonats mit seiner Mutter während des Militärdienstes auf Anordnung des Kommandanten keinen Urlaub mehr erhalten zu haben, erscheint in keiner Weise geeignet, ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an seiner Person geweckt beziehungsweise die Polizei noch im Januar beziehungsweise Februar 2004 dazu verhalten zu haben, ihn der Zusammenarbeit mit einer illegalen politischen Organisation zu verdächtigen, ihn dabei aufzufordern, die Sicherheitskräfte zu entsprechenden Kontaktpersonen zu führen und ihn nach seiner Entlassung gar polizeilich beschatten zu lassen. 4.2 Gegen die Annahme eines gezielten Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers spricht aber auch der Umstand, dass dessen Schilderung mehrerer Verhaltensmuster der türkischen Sicherheitsbehörden ihm gegenüber abso- D-4535/2006 lut realitätsfremd wirkten. So erscheint es vorab ziemlich abwegig, eine Person als Spitzel anwerben zu versuchen, welche - wie der Beschwerdeführer - augenscheinlich weder über irgendwelche Kontakte noch Kenntnisse zur illegalen politischen Szene verfügt. Geradezu absurd mutet sodann seine Behauptung an, die Polizisten hätten ihm vorgängig seiner Freilassung signalisiert, ihn zu beschatten (vgl. act. A6 S. 8 unten und S. 10, Fragen und Antworten 61 und 62), hätten sie doch hierdurch ihr Ziel, via Beobachtung des Beschwerdeführers an allfällige Kontaktpersonen zu gelangen, a priori zunichte gemacht. In höchstem Masse unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei ihm nach seiner letzten Freilassung im Januar/ Februar 2004 nach kurzer Zeit gelungen, die beiden Zivilpolizisten „abzuhängen”, welche sich damals an seine Fersen geheftet hätten (vgl. act. A6 S. 9 oben), widerspräche es doch der Professionalität ausgebildeter Polizisten, derart schnell und ohne ersichtlichen Grund eine zu observierende Person aus den Augen zu verlieren. 4.3 Gegen eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch die Tatsache, dass er sich nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis noch acht bis neun Monate weiterhin in D._______ aufhielt, bevor er die Ausreise aus seiner Heimat antrat. 4.4 Angesichts des Gesagten bestehen entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Türkei durch das GBT fichiert beziehungsweise ein politisches Datenblatt über ihn angelegt worden sein könnte. Die Eröffnung eines politischen Datenblattes setzt nämlich in aller Regel zumindest die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens wenn nicht sogar eines Gerichtsverfahrens voraus. Der Beschwerdeführer wurde indessen nach eigenem Bekunden nie in ein politisch bedingtes staatsanwaltliches Untersuchungsverfahren involviert, weshalb die Anlegung einer Fiche über seine Person praktisch ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber bildet umgekehrt die - im Übrigen durch nichts belegte - Behauptung des Beschwerdeführers allein, die Polizisten hätten anlässlich seiner letzten Festnahme (im Januar oder Februar 2004) Abklärungen beim GBT über seine Person gemacht, entgegen der Annahme in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 3 f.) noch kein gewichtiges Indiz für das tatsächliche Bestehen eines Datenblattes über seine Person. Dass die Polizisten dem Beschwerdeführer nach der Anfrage beim GBT - wie in der Beschwerde behauptet - gar eröffnet hätten, „sie wüssten nun über ihn Bescheid” (vgl. Beschwerde S. 4 oben), fin- D-4535/2006 det in den Anhörungsprotokollen keine Stütze. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte via einer Botschaftsabklärung eine allfällige Fichierung seiner Person abklären müssen, als offensichtlich unbegründet. Der entsprechende Kassationsantrag in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 6) ist deshalb abzuweisen. 4.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht auch keinerlei Veranlassung, die Sache zwecks medizinischer Abklärungen mehrerer vom Beschwerdeführer angeblich anlässlich seiner verschiedenen behördlichen Festnahmen erlittener Verletzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise entsprechende ärztliche Untersuchungen gerichtlich anzuordnen, da die Ursache der angeblichen Verletzungen mangels Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers letztlich im Dunkeln liegt. Die entsprechenden Verfahrensanträge (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 6 und Replik S. 3 Ziff. 4) sind folglich abzuweisen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer trotz diverser diesbezüglicher Instruktionshandlungen des Gerichts (vgl. Sachverhalt Bst. D und H) bis heute keinen ärztlichen Bericht eingereicht hat, welcher Aufschluss über allfällige körperliche beziehungsweise psychische Probleme geben würde. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-4535/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- D-4535/2006 krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch seine Eltern sowie vier Geschwister nach wie vor in der Türkei (vgl. act. A1 S. 2, Ziff. 12). Ausserdem hat er D._______ während der letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise in die Schweiz als Koch gearbeitet (act. A1 S. 2 Ziff. 8). Dies sowie der Umstand, dass er für keine Familienangehörigen zu sorgen hat, lassen den Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar erscheinen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- D-4535/2006 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos erweist und der Beschwerdeführer in der Schweiz bis anhin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und damit als mittellos anzusehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4535/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden - in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 15