Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4526/2015
Urteil v o m 2 0 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Tochter C._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N _______.
D-4526/2015 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat im Dezember 2013 und gelangten über die Türkei am 18. Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 27. Januar 2014 um Asyl nachsuchten. A.b Anlässlich der Kurzbefragungen vom 30. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches den in Syrien herrschenden Krieg geltend. Er und seine Familie hätten keine Probleme mit Dritten oder mit den Behörden gehabt. Er sei in keiner Weise am Bürgerkrieg beteiligt oder konkret davon betroffen gewesen und habe sich auch nicht politisch betätigt (vgl. Akten der Vorinstanz A3/10 F. 7.01). Der Beschwerdeführer datierte die Ausreise aus Syrien auf den 23. Dezember 2013. Sie seien zu Fuss nach D._______ in die Türkei gelangt. Dort hätten sie sich zwei Tage aufgehalten, anschliessend seien sie mit dem Bus nach G._______ gefahren . A.c Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls den Krieg in ihrer Heimat als Ausreisegrund geltend und erklärte ferner, ihre Familie habe sich mit Politik befasst. Sie und ihre Familie hätten Angst vor Islamisten gehabt. Sie habe ihrem Volk geholfen und mit der PYD zusammengearbeitet. Deshalb hätten die Islamisten ihren Namen. Drei Geschwister von ihr hätten Probleme mit den Behörden gehabt. Sie persönlich habe aber keine Probleme mit den Behörden gehabt, auch nicht wegen ihrer Geschwister. Sie habe auch mit Dritten keine Probleme gehabt. Sie habe Angst vor den Islamisten, weil sie dem Volk Lebensmittel gegeben habe. Es sei zwar nie zu konkreten Vorfällen gekommen, sie sei aber telefonisch bedroht worden, und nehme an, dass diese Telefonate von Islamisten geführt worden seien, da auch ihre Schwester telefonisch bedroht worden sei. Sie habe sich in ihrer Heimat nicht politisch betätigt. Die Lebensmittel habe sie selbständig gespendet. Sie sei seit ihrem 15. Lebensjahr Mitglied der PYD, welche diese Tätigkeit geleitet habe. Sonst habe sie nichts für die PYD gemacht (vgl. A4/11 F. 7.01). Im Zusammenhang mit dem Reiseweg erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien am 22. Dezember 2013 von zu Hause aus, nämlich von der Adresse aus im Quartier E._______ in F._______, aus Syrien ausgereist. Mit dem Auto seien sie nach D._______ in die Türkei gelangt, wo sie sich einen Tag aufgehalten und anschliessend mit dem Bus nach G._______ gefahren seien.
D-4526/2015 A.d Am 24. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Im Verlauf der Anhörung reichten sie verschiedene Beweismittel ins Recht. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden einerseits geltend, sie seien aus ihrer Heimat wegen des Krieges ausgereist. Andererseits gehöre die Beschwerdeführerin einer politisch aktiven Familie an: Alle Familienmitglieder seien bei der PYD. Da dies den Behörden bekannt gewesen sei, seien sie von den syrischen Behörden verfolgt worden. Zwei Geschwister seien im Gefängnis gewesen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls seit längerem Mitglied der PYD. Sie habe Sitzungen organisiert, der Bevölkerung Lebensmittel verteilt und sich für Frauen eingesetzt. Sie sei beschattet und verfolgt worden, so etwa im Rahmen des Aufstandes in F._______ im Jahr 2004. Man habe ihr damals den Beginn des Studiums verweigert. Ab Januar 2013 habe sie für die Gemeinde F._______ gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie Lebensmittelläden kontrolliert und illegal eingeführte Lebensmittel beschlagnahmt. Dadurch hätten die Islamisten ihren Namen gehabt. Die Al- Nusra-Front habe folglich ihren Austritt aus der Partei und die Beendigung ihrer Tätigkeit verlangt. Man habe telefonisch gedroht, ihre Familie zu töten oder sie beziehungsweise ihre Tochter zu entführen respektive sie zu vergewaltigen. Sie habe sich daraufhin an den Sicherheitsdienst gewandt, welcher ihr geraten habe, an einen sicheren Ort zu gehen, bis man der Sache nachgehen könne. Deshalb sei sie zwei Wochen vor ihrer Ausreise aus Syrien mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter zu ihrem Vater nach H._______ gegangen. Nach ihrer Ausreise aus Syrien seien zwei ihrer Arbeitskolleginnen bei einem Anschlag auf die Gemeinde F._______ getötet worden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin eine Fotografie der getöteten Arbeitskolleginnen ein. Der Beschwerdeführer sei telefonisch von der Al-Nusra-Front wegen den Tätigkeiten seiner Ehefrau bedroht worden. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Haus in F._______ bereits einen Tag nach dem letzten Drohanruf verlassen und sich 18 bis 20 Tage vor der Ausreise zum Vater der Beschwerdeführerin begeben. Von dort aus seien sie nachts mit dem Auto (Minibus) bis D._______ gelangt, wo sie am 18. Dezember 2013 angekommen seien. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015, welche den Beschwerdeführenden am 22. Juni 2015 eröffnet wurde, verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche vom 27. Januar 2014 ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D-4526/2015 Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die telefonische Drohung bei der Kurzbefragung an keiner Stelle erwähnt, obwohl er mehrfach dazu Gelegenheit gehabt habe. Während der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei persönlich am Telefon wegen der Tätigkeiten seiner Ehefrau von der Al-Nusra Front bedroht worden. Infolgedessen sei er zu den Behörden gegangen und habe sich anschliessend bis zu seiner Ausreise bei seinem Schwiegervater in H._______ versteckt. Ausschliesslicher Grund der Ausreise sei diese Drohung gewesen. Angesichts der geschilderten Sachlage sei seine Behauptung anlässlich der Anhörung, dass er bei der Kurzbefragung keine Gelegenheit bekomme habe, dies geltend zu machen, nicht nachvollziehbar. Auch die Schilderung des Verhaltens nach dem Erhalt der Drohanrufe sei unterschiedlich ausgefallen (vgl. vorstehend Bst. A.b – A.e). Auf entsprechenden Vorhalt hin, hätten die Beschwerdeführenden bei der Anhörung geltend gemacht, am 23. Dezember 2013 habe bereits das Vorgespräch auf dem Schweizer Konsulat in G._______ stattgefunden. Diese unterschiedlichen Aussagen zu den Aufenthaltsorten vor der Ausreise und zum Datum der Ausreise selbst liessen den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden Syrien zu einem ganz anderen Zeitpunkt und auf andere Weise verlassen hätten. Dies werde auch durch den Umstand bestätigt, dass sie unglaubhafte Angaben zu früheren Auslandaufenthalten gemacht hätten. Daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2008 am Flughafen I._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe dies bei der Kurzbefragung verschwiegen und die Beschwerdeführerin habe erst auf Vorhalt hin eingeräumt, sie seien damals beide in Spanien gewesen, und in diesem Zusammenhang zuerst geltend gemacht, sie seien als Touristen dort gewesen. Erst später habe sie von einem Asylgesuch gesprochen, welches abgelehnt worden sei, woraufhin sie nach wenigen Tagen nach Syrien ausgeschafft worden seien. Während der Anhörung hätten sie tatsachenwidrig angegeben, zwischen dem Aufenthalt in Spanien und in Russland sei etwa ein Jahr vergangen. In ihren Reisepässen befinde sich zudem ein letzter Ausreisestempel aus Syrien vom 30. September 2008. Gleichentags seien sie in Russland eingereist. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nach 2008 nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt seien. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln komme keine Beweiskraft zu. Der Arbeitsausweis der Stadt F._______ belege nur, dass die Beschwerdeführerin bei der Stadtverwaltung gearbeitet habe, sage aber nichts über die geltend gemachte Verfolgung aus. Die Bestätigung der Aschaisch-Behörde Roj Affa […] liege nur in Kopie vor. Schon dies mindere ihre Aussagekraft. Zudem sei bekannt,
D-4526/2015 dass solche Schreiben in Form von Gefälligkeitsschreiben ausgestellt würden. Schliesslich sei dieser Bestätigung zu entnehmen, dass man die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu entführen versucht habe. Ein derartiges Vorbringen hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht geltend gemacht. Folglich seien die geltend gemachten Probleme mit der Al-Nusra Front sowie die Furcht, nach einer Rückkehr von islamistischen Organisationen getötet zu werden, nicht glaubhaft. Abgesehen von ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen im Zusammenhang mit ihrem familiären Umfeld, hätten diese, im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen, womit weder inhaltlich noch zeitlich ein Kausalzusammenhang zwischen ihnen und der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien Ende 2013 bestehe. Sie hätten somit auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nach einer Rückkehr in ihre Heimat begründen können, zumal sie trotz dieses Hintergrundes und der eigenen politischen Tätigkeit jahrelang ohne Probleme mit den Behörden in Syrien gelebt hätten. Das Vorbringen, wonach zwei Arbeitskolleginnen der Beschwerdeführerin bei einem Anschlag den Tod gefunden hätten, sei Ausdruck des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges. Von dieser schwierigen Situation sei die gesamte syrische Bevölkerung betroffen. Die Beschwerdeführenden hätten keine Ereignisse im Rahmen des Krieges angegeben, von welchen nur sie persönlich betroffen gewesen seien. Der nach ihrer Ausreise erfolgte Anschlag sei Ausdruck der Kriegslage, zumal er sich, wie sie zu Protokoll gegeben hätten, allgemein gegen die Kurden gerichtet habe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie sei in der Schweiz politisch tätig, hält das SEM mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sie habe denn auch diesbezüglich in der Anhörung keine Hinweise auf eine damit zusammenhängende, bis jetzt stattgefundene Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend gemacht. Auch in Bezug auf eine mögliche zukünftige Verfolgung in diesem Kontext nach einer Rückreise nach Syrien habe sie in der Anhörung keine Befürchtungen geäussert. Somit seien auch diese exilpolitischen Aktivitäten asylirrelevant. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden.
D-4526/2015 C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragt. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, jedem Asylbewerber werde bereits am Anfang der Kurzbefragung nahegelegt, sich kurz zu fassen. Er werde sodann auf die Anhörung verwiesen, bei der er seine Asylgründe detaillierter darlegen könne. Die betreffende Person fasse sich dann kurz und so würden wichtige Dinge oft nicht erwähnt werden, da sie davon ausgehe, diese bei der Anhörung erwähnen zu können. Dies sei auch im vorliegenden Fall passiert. Des Weiteren hielten sie an der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz ihrer Vorbringen fest und erklärten, dass die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers auf einen Unfall zurückzuführen seien, den dieser im Militärdienst erlitten habe. Deshalb könne nicht erwartet werden, dass er sich an alles erinnern könne. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines erhöhten Kostenvorschusses auf, da deren prozessuales Gebaren den Eindruck aufkommen lasse, es liege eine mutwillige Prozessführung vor. D.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1´200.– fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4526/2015 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist, oder, ob sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-4526/2015 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Im Asylverfahren gilt gemäss Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren insbesondere durch Art. 8 Abs. 1 AsylG eingeschränkt, wonach Asylsuchende im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten sind, ihre Identität offenzulegen (vgl. Bst. a), im Empfangs- und Verfahrenszentrum Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (vgl. Bst. b), bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Bst. c), allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl. Bst. d) und bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. Bst. e). Zu Beginn des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden mit einem Merkblatt explizit auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Anlässlich der Kurzbefragungen wurde ihnen ausdrücklich ihre grosse Verantwortung für ihre Aussagen dargelegt und erklärt, dass sich die Verantwortung nicht nur auf die getätigten Aussagen beziehe, sondern sich auch auf allfällige verheimlichte Angaben erstrecke (vgl. A3/10 S. 2 sowie A4/11 S. 2). Zu Beginn der Anhörungen wies der Befrager die Beschwerdeführenden erneut auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin (vgl. A17/10 S. 2 sowie A18/14 S. 2). Die Beschwerdeführenden
D-4526/2015 wurden somit explizit auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, sowie darauf, dass der Zweck der Kurzbefragung sowie der Anhörung darin liege, alle Angaben zu sammeln, die eine Behandlung ihrer Gesuche ermöglichten. Da sie zudem zum Schluss der Kurzbefragungen, die Frage verneinten, ob es noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in ihren Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten (vgl. A3/10 S. 7 sowie A4/11 S. 8), sind die auf Beschwerdeebene erhobenen Beanstandungen gegen die Kurzbefragungen haltlos. 7. 7.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 3. August 2015 sowie in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2015 bereits ausgeführt wurde, ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden am 19. August 2008 am Flughafen I._______ erstmals um Asyl ersucht haben. Die Gesuche wurden jedoch umgehend abgelehnt und die Beschwerdeführenden einige Tage danach nach Syrien ausgeschafft (vgl. vorstehend Bst. B). Die Beschwerdeführenden haben drei syrische Reisepässe ins Recht gereicht, wobei diejenigen der Eltern bis zum 2. August 2014, derjenige der Tochter bis zum 24. August 2014 gültig waren. Gemäss den Eintragungen in allen drei Reisepässen haben sie Syrien letztmals am 30. September 2008 verlassen und sind gleichentags in Russland eingereist. Mit am 15. Januar 2014 in G._______ ausgestellten Visa gelangten die Beschwerdeführenden gemäss der Stempelung am 18. Januar 2014 über den Flughafen Basel in die Schweiz. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. August 2015 ausgeführt wurde, drängt sich somit aufgrund der Einträge in den Reisepässen der Beschwerdeführenden der Eindruck auf, sie seien letztmals am 30. September 2008 aus Syrien ausgereist. Sie haben ferner wesentliche Verfolgungsvorbringen ohne zwingenden Grund nachgeschoben und eine Bestätigung der Aschaisch-Behörde Roj Affa vom […] einreichen lassen, gemäss der ein Entführungsversuch der Beschwerdeführerin sowie der Tochter stattgefunden haben soll. Es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb sie vor den schweizerischen Asylbehörden ein im Verhältnis zur Realität weniger schwer wiegendes Geschehen hätten schildern sollen, zumal sie bis anhin keinen Entführungsversuch, sondern lediglich entsprechende Drohungen geltend gemacht haben. Derartige inhaltliche Differenzen zwischen Vorbringen und Dokumentinhalt führen zum Schluss, die entsprechenden Vorbringen hätten insgesamt keinen Realitätsbezug, weshalb für den Fall, dass die Dokumente echt sein sollten, von einer Falschbeurkundung auszugehen ist. Nach dem Gesagten drängt sich folglich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und
D-4526/2015 Wahrheitspflicht die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden haben. 7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz seit Frühjahr 2014 politisch tätig. Sie sei in einem Rat der Frauen, der zur PYD gehöre und besuche und unterstütze kurdische Familien aus Syrien. Sie habe in der Schweiz an einer Kundgebung am Tag der Frau (8. März) sowie an Demonstrationen im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane teilgenommen und orientiere Interessierte über bevorstehende Kundgebungen. Am 1. März 2015 habe sie an einer Konferenz der Schweizer Sektion der PYD teilgenommen und dort einen Bericht über ihre exilpolitischen Tätigkeiten präsentiert. In diesem Zusammenhang reichte sie eine Mitgliedsbestätigung der PYD vom 18. Mai 2014, eine Teilnehmerkarte der erwähnten Konferenz sowie mehrere Fotografien von Kundgebungen und der Konferenz zu den Akten. 8. 8.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
D-4526/2015 dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 8.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin den genannten Anforderungen genügen. 8.2.1 Da die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 7.2), kann ausgeschlossen werden, dass sie und ihre Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und der Angaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat sie, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei ihr exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungs-
D-4526/2015 formen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht übersteigt. Zudem ist auf vielen der eingereichten Fotografien deutlich auszumachen, dass sich der Protest gegen den Terror der ISIS (des islamischen Staates) richtete. Darüber hinaus handelt es sich bei ihr nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 8.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4526/2015 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Prozessführung insbesondere dann mutwillig, wenn sie rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt (vgl. vorstehend E. 7.1 und E. 7.2). Vorliegend ist das prozessuale Gebaren der Beschwerdeführenden mit Hinblick auf ihre Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach dem Gesagten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1– 3 VGKE). Der am 14. August 2015 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4526/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1´200 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 14. August 2015 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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