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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2020 D-4523/2018

26. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,285 Wörter·~26 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4523/2018 law/fes

Urteil v o m 2 6 . Juni 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018.

D-4523/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, iranische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Kermanshah) mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess am 23. Oktober 2014 mit ihren Eltern, den beiden Schwestern D._______ und E._______ (alle N …) sowie dem damals mit ihr religiös angetrauten Ehemann F._______ (N …) den Iran in Richtung Türkei. Von dort reisten sie via Griechenland und weitere Länder am 7. November 2015 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 24. November 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sog. Befragung zur Person, BzP). Am 2. November 2016 wurde der Ehemann aufgrund der Trennung von der Beschwerdeführerin in einer anderen Unterkunft untergebracht. Am 17. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen den Problemen ihres Vaters ausgereist. Als sie eines Tages im Wohnzimmer am Lernen gewesen sei, habe es an der Tür geklopft. Als sie die Türe geöffnet habe, sei die Türe mit Wucht aufgedrückt worden und habe ihren Kopf getroffen. Benommen sei sie zu Boden gestürzt. Sie wisse nicht mehr, wie viele Leute vor der Tür gestanden seien und was genau passiert sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich mit einer blutenden Stirn auf dem Boden wiedergefunden und dem Vater hätten sie einen Sack über den Kopf gezogen. Sie hätten ihn mit Gewalt aus dem Haus gezogen. Bevor sie das Haus verlassen hätten, hätten sie sie mit dem Fuss getreten. Ihre Mutter habe sie mit einem Pflaster verarztet und ihr gesagt, sie müsse ihre Schwester zum Arzt bringen, sie solle zuhause bleiben, da die jüngere Schwester von der Schule nach Hause kommen werde. Ihre Schwester habe am Nasenbein geblutet. Am späteren Nachmittag seien ihre Mutter und ihre Schwester wieder nach Hause gekommen. Sie hätten keine Ahnung gehabt, wo ihr Vater sei. Ihr Mann und ihr Onkel väterlicherseits seien zu ihnen gekommen. Ihre Mutter habe ihnen erzählt, was geschehen sei und sie hätten nach ihrem Vater gesucht. Sie wisse nicht, wie viele Tage vergangen seien, als ihr Mann sie angerufen und ihr mitgeteilt habe, er würde sie und ihre Angehörigen abholen. Eine

D-4523/2018 halbe Stunde später habe er sie alle mitgenommen. Sie hätten eine Schwester von der Schule abgeholt und seien dann zum Freund ihres Vaters gefahren. Als sie ihren Vater gesehen hätten, sei er völlig entstellt gewesen. Auch seine Finger seien gebrochen gewesen. Er war kaum wiederzuerkennen. Danach seien sie alle zusammen ausgereist. Aufgrund ihrer Religion sei es ihr nicht möglich Karriere zu machen oder zu studieren, weshalb sie in der Schule ihre Religion verschwiegen habe. Sie reichte das Original ihres iranischen Reisepasses, ihre Karte Melli (Identitätskarte) und ihre Shenasnameh (Personenstandsurkunde) zu den Akten. C. Am 29. Mai 2018 reichte Dr. med. G._______ beim SEM einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 11. Juli 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch vom 7. November 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 8. August 2018 liess die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem liess sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 15. August 2018 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer

D-4523/2018 Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. G. Am 21. August 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebescheinigung vom 15. August 2018 betreffend die Beschwerdeführerin ein. H. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie und ihre Familie würden sich in der Schweiz für die Demokratische Partei Kurdistan-Iran-Schweiz (DPK-I-Schweiz) engagieren, und reichte Fotos ihres Engagements ein. I. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift einzureichen. J. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2018 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Am 4. März 2019 liess die Beschwerdeführerin einen Datenträger mit diversen Filmaufnahmen und Bilder einreichen, welche die politischen Aktivitäten der Familie bei der DPK-I-Schweiz belegen würden, und machte geltend, insbesondere die kurdischen Parteien seien unter strenger Beobachtung der iranischen Sicherheitsorgane. M. Am 8. Juli 2019 wurde ein weiterer Datenträger betreffend das exilpolitische Engagement der Familie eingereicht.

D-4523/2018 N. Mit Urteil D-4569/2018 vom 19. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des getrenntlebenden Ehemannes F._______ vom 6. und 8. August 2018 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des in der Verfügung vom 3. September 2018 behandelten Antrags, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen – einzutreten.

D-4523/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Akten des von ihr getrenntlebenden Ehemannes (N …) wurden beigezogen. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen des Vaters H._______ (D-4494/2018), demjenigen der Mutter I._______ und der Schwester E._______ (D-4659/2018) und dem Beschwerdeverfahren der Schwester D._______ (D-4660/2018) koordiniert behandelt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-

D-4523/2018 matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Zeugin einer Festnahme ihres Vaters geworden und dabei verletzt worden sei, könne ihr primär nicht geglaubt werden, da ihre diesbezüglichen Schilderungen auffallend unsubstantiiert, oberflächlich und ohne jegliche Erlebnisprägung ausgefallen seien. Ihre Schilderungen würden keinerlei Realkennzeichen enthalten und liessen die vertiefende Substanz und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen. So schildere sie den Ablauf des Ereignisses unsubstantiiert, detailarm und ohne Beschreibung innerer Vorgänge, Überlegungen oder Gedanken (vgl. Akte A16/14 F30 ff., F35 ff.). Sie äussere als einzigen inneren Gedanken ihre Überlegung, wonach sie angenommen habe, dass es sich bei den Tätern um Einbrecher gehandelt habe und erst nach ihrer Ausreise in die Türkei von ihrem Vater erfahren habe, dass es sich um Behördenvertreter gehandelt haben müsse (vgl. Akte A16/14 F62 ff.). Diese Erklärung erscheine jedoch angesichts der Tatsache, dass sie es in den Wochen der Ungewissheit über den Verbleib ihres Vaters unterlassen habe, die Polizei einzuschalten, als der Handlungslogik zuwiderlaufend. Ihre übrigen Schilderungen würden indes über weite Strecken ausweichend, pauschal, oberflächlich und wenig erlebnisgeprägt ausfallen (vgl. A16/14 F30 ff., F35 ff., F52 ff.). Auch falle auf, dass

D-4523/2018 sie trotz Nachfrage keinerlei Angaben zu Interaktionen mit den mitanwesenden Personen oder zu deren Handlungen machen könne (vgl. Akte A16/14 F52 ff.) Auch die angeblichen Täter würden in all ihren Ausführungen sehr indifferent bleiben. Trotz erneuter Aufforderung, detailliert das Erlebte zu schildern, würden sich ihre Äusserung in substanzlosen Erzählungen, Gegenfragen oder Wiederholungen erschöpfen ohne jegliche Ich-Perspektive (vgl. Akte A16/14 F30 ff., F35 ff., F52 ff.). Auch falle auf, dass sie das geltend gemachte Ereignis in nahezu derselben Wortwahl wie ihre Familienangehörigen erzähle und ihre Schilderungen keinerlei individuelle Erinnerungen oder Einzelheiten aufweisen würden. Obwohl sie und ihre Familienangehörigen zwar angeblich dieselbe Situation erlebt haben wollen, könne dennoch erwartet werden, dass jede Person ihre eigenen, individuellen Perspektiven oder Erinnerungen an spezifische Einzelheiten zu schildern im Stande wäre. Im vorliegenden Falle lasse ihr Antwortverhalten jedoch vielmehr den Verdacht aufkommen, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, sondern eine konstruierte Situation darlege. Ferner könne ihr die geltend gemachte, während der Entführung ihres Vaters erlittene Verletzung aufgrund deren Nachgeschobenheit nicht geglaubt werden. So habe sie anlässlich der BzP an mehreren Stellen und wiederholt zu Protokoll gegeben, im Iran keine eigenen Probleme gehabt zu haben und gesund zu sein (vgl. Akte A3/12 S. 8 f.). Eine entsprechende Interaktion mit den unbekannten Personen, geschweige denn eine erlittene Körperverletzung habe sie mit keinem Wort erwähnt. Zwar möge es unter Umständen verständlich erscheinen, wenn Einzelheiten eines Asylgesuches noch nicht von Beginn weg dargelegt würden. Dennoch dürfe von Asylsuchenden erwartet werden, dass sie bereits anlässlich einer ersten Befragung in der Lage seien, den Behörden die wesentlichen Grundzüge derjenigen Gründe darzulegen, um deren willen sie die Schweiz um Schutzgewährung ersuchen würden. Dass sie folglich die direkt sie betreffenden Asylvorbringen erst etwa annähernd zweieinhalb Jahre nach ihrer Gesuchseinreichung anlässlich der Anhörung darlege, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Auf diese Einwände hin angesprochen, vermöge ihre Erklärung, ihre BzP sei äussert kurz abgelaufen und man habe im Stile einer geschlossenen Frage nur gefragt, ob sie wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist sei, jedoch nicht zu überzeugen (vgl. Akte A16/14 F80 ff.). So sei sie anlässlich der BzP explizit nach eigenen Problemen mit Behörden und Dritten, weiteren Gründe sowie nach gesundheitlichen Beschwerden gefragt worden (vgl. Akte A3/12 S. 8 f.). Demnach sei davon auszugehen, dass allfällige Körpernarben eine andere Ursache, als die von ihr geltend gemachte, haben. Demnach erfülle ihr Vorbringen, wonach sie Zeugin der Festnahme ihres Vaters geworden und im Zuge dieses Vorfalls verletzt

D-4523/2018 worden sei, die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Das SEM stelle ihre Herkunft aus Kermanshah und eine allfällige Zugehörigkeit zur Yarsan-Gemeinde nicht in Frage. Das SEM anerkenne auch die generell schwierige Situation der Yarsan im Iran. Bei den von ihr geschilderten Vorfällen – sofern diese zutreffen – handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die von ihr genannten Benachteiligungen, wie die nicht vorhandene Möglichkeit der öffentlich ausgelebten Religiosität, mögen zutreffen. Dennoch würden diese Probleme keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken) darstellen. In ihren Aussagen seien keinerlei Hinweise erkennbar, wonach sie innerhalb der Glaubensgemeinschaft über ein derart gerichtetes Profil verfügt habe, welches zu einem Interesse der Behörden respektive einer asylrelevanten Verfolgung hätte führen können (vgl. Akte A16/14 F41 ff.). So schildere sie, dass sie zwar ihre Religion nicht gänzlich frei habe ausüben können, dass sie aber keine Probleme mit Dritten oder den Behörden gehabt habe, da niemand von ihrer Religionszugehörigkeit gewusst habe (vgl. Akte A16/14 F68 ff. F76 ff.). Zwar würden im Allgemeinen Yarsan im Bildungsbereich benachteiligt, gemäss ihren eigenen Aussagen seien sie und ihre Familie aber hiervon nicht betroffen gewesen. Dass ihre Religionszugehörigkeit nicht zu Nachteilen im asylrelevanten Ausmass geführt habe, zeige auch der Umstand, dass es ihr bis zur Ausreise möglich war, zur Mittelschule zu gehen, sie beabsichtigt habe, ein Studium anzufangen und ihre Familie zum städtischen Mittelstand C._______ gehört habe (vgl. Akte A16/14 F59 ff.). Den von ihr beschriebenen Ereignissen mangle es demnach einerseits an Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Anderseits fehle es ihren Vorbringen an hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Bedrohung, weshalb ihre Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet einzustufen sei. Demnach sei ihr Vorbringen, wonach sie als Angehörige der Yarsan im Iran in einer schwierigen Lage gewesen sei, nicht asylrelevant. Folglich erübrige sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Diesbezüglich sei indes ein klarer Vorbehalt anzumerken. So seien ihre Kenntnisse zur Religion der Yarsan auffallend oberflächlich (vgl. Akte A16/14 F41 ff.). 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen Asylgründe nachgeschoben zu haben. Dies sei aber schlicht und einfach falsch. Aufgrund höher Gesuchzahlen im Jahre 2015

D-4523/2018 hätten die SEM-Mitarbeiter kaum gründliche Anhörungen gemacht. Im Protokoll der BzP auf S. 2 werde auch explizit darauf hingewiesen. Es sei in höchstem Masse willkürlich, wenn die Behörde nun drei Jahre später, die selbstproduzierten Mängel den Gesuchstellern unterstelle. Anlässlich der BzP sei der Beschwerdeführerin gesagt worden, dass eine ausführliche Anhörung bevorstehe, und dass sie sich sehr kurz äussern solle. Hinzu komme, dass die beschriebene Verletzung direkt mit der Verfolgungssituation des Vaters zusammenhänge. Der vom SEM behauptete Substanzmangel sei ebenfalls falsch. Eine Anhörung, die etwa drei bis vier Jahre nach einem Ereignis stattfinde, könne nicht dieselbe Frische und denselben Detailreichtum vorweisen. Nichtdestotrotz habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung mindestens 30 Minuten über das Ereignis geredet. Der Schreibende (der Rechtsvertreter) habe selbst etwa 200 Anhörungen gemacht. Um eine fast volle Seite (vgl. dazu die Antwort zu Frage 40 bei der Anhörung) mit Dolmetscher zu protokollieren, sei mindestens eine halbe Stunde nötig. Dabei sei auch die Arbeitsqualität des Dolmetschers von besonderer Bedeutung. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin keine Widersprüche habe und ihre Aussagen nachvollziehbar seien. Die Punkte, welche zugunsten eines Gesuchstellers sprächen, müssten nämlich auch bei der Abwägung berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe zudem – nach der Einreise – Eheprobleme bekommen und werde von ihrem damaligen Lebenspartner bedroht. Anlässlich der Anhörung habe sie zweimal versucht darüber zu berichten und beide Male sei sie unterbrochen worden. Ihr Lebenspartner wolle sie im Iran umbringen beziehungsweise umbringen lassen. Einen Selbstmordversuch habe die Beschwerdeführerin bereits gemacht und psychisch sei sie schwer angeschlagen. Diese und jene Probleme seien als „frauenspezifische Verfolgung" besonders zu berücksichtigen und abzuklären, was beim SEM – offensichtlich bewusst – unterdrückt worden sei (vgl. Akte A16/14 F91 f.). Diese mangelhafte Abklärung verletze offensichtlich Bundesrecht. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Asylbegründung vor, dass sie selber keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe. Sie sei wegen den Problemen ihres Vaters ausgereist. Zudem sei sie als Angehörige der Yarsan beruflichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Schliesslich machte sie während dem Beschwerdeverfahren erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend.

D-4523/2018 7.2 Das SEM erachtete der Beschwerdeführerin angeblich zugefügten Verletzungen im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Vaters als nachgeschoben, weil sie diese anlässlich der BzP nicht erwähnte. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, dass es sich bei der BzP am 24. November 2015 nur um eine summarische Befragung zu den Asylgründen gehandelt hat (vgl. Akte A3/12 S. 2 Bst. b). Das SEM hielt denn auch in einer Aktennotiz fest, dass aufgrund der äusserst angespannten Unterbringungssituation eine stark verkürzte BzP durchgeführt worden sei und die Asylsuchende aufgefordert worden sei, nur das Wichtigste zu erwähnen (vgl. Akte A4/1). Zudem handelt es sich bei den Verletzungen, welche sie im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Vaters erlitt, auch nicht um das Kernvorbringen. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Verletzungen nachgeschoben, welche sie sich angeblich im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Vaters zugezogen hat. Trotzdem sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heutigem Urteil D-4494/2018 die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin abgewiesen und dessen Festnahme durch die iranischen Behörden, die Inhaftierung mit Folter und die Flucht als unglaubhaft beurteilt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Zeugin der Festnahme ihres Vaters gewesen zu sein, ist deshalb der Boden entzogen. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Festnahme unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind. Sie kann zwar einerseits ein Gespräch mit ihrer Mutter wiedergeben, als sie diese gebeten habe, zu Hause auf ihre Schwester zu warten, weil die Mutter mit der anderen Schwester ins Spital habe gehen müssen. Andererseits schildert die Beschwerdeführerin keine Schmerzen oder Angst im Moment, als ihr die Tür an den Kopf geschlagen worden ist und die unbekannten Männer in ihre Wohnung eingetreten sind. Ferner kann sie kein Gespräch der Unbekannten wiedergeben. Zudem ist nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin allein in der Wohnung zurückgelassen worden ist, nachdem gerade Unbekannte mit Gewalt in ihre Wohnung eingedrungen sind, statt ihren Mann oder Onkel zu benachrichtigen und die Polizei beizuziehen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin vermögen deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der (Un-)Glaubhaftigkeit der Festnahme ihres Vaters führen. Ansonsten machte die Beschwerdeführerin keine gegen sie gerichtete Verfolgung beziehungsweise eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vaters geltend.

D-4523/2018 7.3 Insofern die Beschwerdeführerin berufliche Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Yarsan geltend machte, sind diese einerseits zu wenig intensiv, als dass sie asylrechtliche Relevanz entfalten würden, andererseits fehlt es an einer konkreten Bedrohung. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des SEM zu verweisen. 7.4 Bei den geltend gemachten Drohungen durch den von der Beschwerdeführerin getrenntlebenden Ehemann in der Schweiz handelt es sich nicht um asylrelevante Vorbringen, zumal ihr diese nicht in ihrem Heimatstaat widerfahren sind, sondern in der Schweiz. Das SEM ist deshalb anlässlich der Anhörung zu Recht nicht vertieft darauf eingegangen. Das SEM hat ihr zudem mitgeteilt, dass sie sich diesbezüglich an die Polizei in der Schweiz wenden könne (Akte A16/14 F92). Insofern in der Beschwerde geltend gemacht worden ist, sie werde bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran von ihrem getrenntlebenden Ehemann umgebracht, handelt es sich um eine blosse Behauptung. 7.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 erstmals exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend und reicht mit Eingaben vom 4. März und 8. Juli 2019 weitere Beweismittel ein. 8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend

D-4523/2018 die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 8.3 Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Oktober 2018 Fotos betreffend eine Teilnahme an einer Demonstration der DPK-I-Schweiz in J._______ und betreffend Feierlichkeiten für die Parteigründung in K._______ ein. Am 4. März 2019 und 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin auf zwei Datenträgern verschiedene Fotos und zwei Videos ein. Auf einigen Fotos sieht man die Beschwerdeführerin nochmals an den Feierlichkeiten in K._______. Der Fernsehsender L._______, der über dieses Fest berichtete, gehört der DPK-I und das Programm wird aus Europa nach Iran und Kurdistan übertragen. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin dabei regimekritisch geäussert hat, ist nicht festzustellen. Ferner ist sie auf einigen Fotos an einer Sitzung der Jungen DPK-I-Schweiz vom 7. April 2019 zu sehen. Welche Rolle sie dabei innehatte, ist nicht bekannt. Zudem ist nicht zu eruieren, inwiefern die iranischen Behörden über die Sitzung Kenntnis erlangt haben sollen. Anlässlich der Demonstration in J._______ trug die Beschwerdeführerin verschiedene Fahnen und einmal ein Transparent mit anderen Menschen mit dem Schriftzug «Stop Executions of Political Prisoners in Iran». Aufgrund dieser Fotos und Videos ist zwar zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin an ungefähr drei Veranstaltungen der DPK- I-Schweiz teilgenommen hat. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sie im Vergleich zu anderen Teilnehmern exponiert in Erscheinung getreten wäre. Seit Juli 2019 sind zudem keine weiteren politischen Tätigkeiten mehr geltend gemacht worden. Insgesamt liegen deshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Iran wegen ihren Teilnahmen an ein paar Veranstaltungen der DPK-I-Schweiz als Regimekritikerin ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre und eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 8.4 Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.

D-4523/2018 9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Beschwerden ihrer Eltern und Schwestern (vgl. E. 4) werden mit heutigen Urteilen ebenfalls abgewiesen, womit deren Wegweisungsvollzug ebenfalls rechtskräftig wird. Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe

D-4523/2018 oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist jung und hat bis zum Gymnasium die Schule abgeschlossen (vgl. Akte A16/14 F43). Da die Beschwerden ihrer Angehörigen mit heutigem Datum auch abgewiesen werden, muss die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau in den Iran zurückkehren, sondern reist mit ihrer Familie zurück in den Iran. Die Beschwerdeführerin hat sodann im Jahr 2019 in der Schweiz ein halbjähriges Betriebspraktikum in einem (…) gemacht und konnte somit berufliche Erfahrungen sammeln. Es sollte der Beschwerdeführerin dank ihrer Schullaufbahn möglich sein, im Iran beruflich eine Existenz aufzubauen. Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin psychische Beschwerden geltend (vgl. Akte A16/14 F8 ff.). Sie erwähnte, dass sie vor Mai 2017 einen Selbstmordversuch unternommen habe, als der von ihr getrenntlebende Ehemann seine Gegenstände abgeholt habe, und dass sie danach eine einmalige Konsultation bei einem Psychiater gehabt habe. Gemäss dem Arztbericht vom 29. Mai 2018 von Dr. med. G._______ war die Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2016 bis am 2. März 2017 in ärztlicher Behandlung und leidet an einer reaktiven Depression F33.8 mit somatischen Beschwerden und Status nach Selbstverletzungen bei möglicher

D-4523/2018 emotional-instabiler Persönlichkeit vom Borderline-Typ F60.31. Die Ärztin hätte eine Gesprächstherapie als sinnvoll erachtet, welche aber aus sprachlichen, administrativen und Kosten-Gründen nicht möglich gewesen war. Gegen eine Behandlung im Iran würde aus ärztlicher Sicht die Rolle als kurdische, von ihrem Ehemann verlassene Frau und Rückkehrerin sprechen und die vorliegende Depression würde sich wahrscheinlich deutlich verschlechtern. Mit Suizid sei zu rechnen. Seit 2018 wurde kein ärztlicher Bericht mehr eingereicht. Gemäss einem Bericht des UK Home Office gibt es im Iran mehrere öffentliche und private Einrichtungen und Möglichkeiten für die Behandlung von verschiedenen psychischen Erkrankungen und verschiedene Antidepressiva (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Iran: Medical and healthcare issues, November 2019, S. 23 ff.). Sollte die Beschwerdeführerin aktuell noch an psychischen Beschwerden leiden, ist demnach davon auszugehen, dass diese auch im Iran behandelt werden können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 10.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 10.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 15. August 2018 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der fi-

D-4523/2018 nanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Am 21. August 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebescheinigung vom 15. August 2018 ein und von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist nicht auszugehen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4523/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

D-4523/2018 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2020 D-4523/2018 — Swissrulings