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Bundesverwaltungsgericht 16.08.2016 D-4522/2016

16. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,454 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4522/2016 pjn

Urteil v o m 1 6 . August 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 / N (…).

D-4522/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (…) und suchte am 30. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (…) vom schwedischen Konsulat ein vom (…) bis (…) gültiges Schengen-Visum erhalten hatte. Anlässlich der Befragung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens wurde vom Beschwerdeführer bestritten, da er nie in Schweden gewesen sei und dort niemanden kenne, während er in der Schweiz einen Bruder habe, der ihn in jeder Hinsicht unterstützen könne. Ausserdem leide er an Nierenproblemen und habe sich in B._______ (Türkei) während ungefähr einem Monat im Spital aufgehalten, wo er eigentlich hätte operiert werden sollen. Dazu sei es „wegen der Schwierigkeiten“ jedoch nicht gekommen. B. Am 15. Juni 2016 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 23. Juni 2016 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (eröffnet am 15. Juli 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Schweden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht

D-4522/2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung vom 11. Juli 2016 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die superprovisorische Anweisung an die Vorinstanz, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zwar ein Schengen-Visum für Schweden erteilt worden, er habe sich jedoch nie in Schweden aufgehalten sondern sei erst nach Ablauf des Gültigkeitsdatums des Visums illegal in die Schweiz eingereist, weshalb das Visum beziehungsweise die darauf basierende Zustimmung Schwedens zur Übernahme des Beschwerdeführers nicht zuständigkeitsbegründend sei. Zudem leide er an einer Nierenerkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf die Hilfe seines in der Schweiz wohnhaften Bruders angewiesen, was ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis belege und die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung seines Asylgesuchs gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründe. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder zu prüfen und sich darauf beschränkt habe, dieses pauschal zu verneinen, habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Unter Hinweis auf zwei Medienerzeugnisse wurde ausserdem ausgeführt, die Situation der Asylsuchenden in Schweden hätte sich verschlechtert und die Schweiz sei auch aus Solidaritätsüberlegungen mit Schweden gehalten, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2016 (im Original), eine Quittung des Staatsspitals C._______ (Türkei) (fortan: Spitalquittung vom 23. Mai 2016) und eine deutsche Übersetzung derselben, ein Überweisungsformular von D._______ vom 9. Juli 2016 (fortan: Arztbericht vom 9. Juli 2016), ein Arztbericht des Spitals Tiefenau vom 27. Juni 2016 (fortan: Arztbericht vom 27. Juni 2016) und ein Kurzaustrittsbericht des Inselspitals vom 30. Juni 2016 (fortan: Arztbericht vom 30. Juni 2016) (jeweils in Kopie) bei. Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln erfolgt – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen. E.

D-4522/2016 Am 22. Juli 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Schweden mittels superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.

D-4522/2016 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. Die Zuständigkeit eines Staates entsteht noch nicht mit der Erfüllung eines der Kriterien im Katalog, sondern allein mit der Zusage (oder Verfristung) nach einer entsprechenden Anfrage. Der Betroffene hat sich den zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Zuständigkeit zu fügen und kann die Verletzung einer lediglich das zwischenstaatliche Verhältnis betreffenden Norm nicht geltend machen, da diese Normen nicht „self-executing“ sind (vgl. BVGE 2010/27, E.4–6). Insbesondere kann der Betroffene in der Regel nicht geltend machen, ein Dublin- Staat sei zu Unrecht angefragt worden, womit sich eine Prüfung der aufgeworfenen Frage durch das Bundesverwaltungsgericht verbietet. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung

D-4522/2016 im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die schwedischen Behörden dem Beschwerdeführer ein dreimonatiges Schengen-Visum (gültig vom (…) bis (…) ausgestellt hatten. Gestützt darauf ersuchte das SEM die schwedischen Behörden am 15. Juni 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die schwedischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 23. Juni 2016 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8). 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Schweden würden systemische Schwach-

D-4522/2016 stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2.1 Schweden ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Unbenommen von den in der Beschwerdeeingabe erwähnten Medienerzeugnissen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, sein Bruder befinde sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und er benötige aufgrund seiner gesundheitlichen Situation dessen Hilfe und die Aufnahmebedingungen in Schweden hätten sich drastisch verschlechtert, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass in der Schweiz sein Bruder lebe, keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Geschwister nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind und der Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt – in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem hier wohnhaften Bruder steht.

D-4522/2016 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die schwedischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis auf zwei Medienerzeugnisse nichts zu ändern. Zudem sind den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Schweden seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen und macht hierzu Nierenprobleme sowie eine PTBS geltend. Unbenommen vom Umstand, dass Schweden angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zur medizinischen Behandlung gewährleistet sei, wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Schweden auf sich alleine gestellt und könne nicht auf die Unterstützung seines Bruders bauen. Aufgrund seiner Krankheit brauche er aber nicht nur eine bedürfnisgerechte Wohnung, sondern auch psychische Unterstützung, da er an einer PTBS leide. Bezüglich seinen medizinischen Vorbringen wurde dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine Nephrolithiasis (Nierensteinkrankheit) diagnostiziert, wohingegen das Vorliegen einer PTBS in den Arztberichten keine Erwähnung findet (vgl. die erwähnten Arztberichte). Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Überstellung nach Schweden setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

D-4522/2016 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Im Arztbericht vom 30. Juni 2016 wird festgehalten, dass die Krankheitssymptome nach antibiotischer Therapie rasch gebessert hätten und er am 30. Juni 2016 beschwerde- und fieberfrei mit problemloser Spontanmiktion (problemlose Harnentleerung) habe entlassen werden können. Sein gesundheitliches Problem sei gegenwärtig mit Antibiotika kontrollierbar, wobei die Prognose bei operativer Behandlung „wahrscheinlich günstiger als ohne“ sei. Die Termine im Inselspital seien zu annullieren (vgl. Arztbericht vom 9. Juli 2016). Aus dem Ausgeführten geht hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die geltend gemachte PTBS lediglich behauptet, nicht jedoch belegt und damit als nicht erstellt erachtet wird. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Schweden dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten

D-4522/2016 der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schliesslich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder zu begründen vermag. Weder die ärztliche Empfehlung, der Beschwerdeführer sollte während einer gewissen Zeit (drei bis vier Wochen) bei seinem Bruder wohnen können (Beschwerdebeilage 7 [Schreiben vom 29. Juni 2016]), noch das Schreiben des Bruders (Beschwerdebeilage 8) führen zu einem anderen Ergebnis. 4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 4.3.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.3.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend erstellt haben soll. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

D-4522/2016 4.4 Somit bleibt Schweden der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Schweden ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Schweden in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4522/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

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