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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 D-452/2009

28. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,513 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-452/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2009 Richter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-452/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mongolischer Staatsangehöriger ist, seinen Heimatstaat am (...) verliess, von wo aus er (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 11. November 2008 in (...) um Asyl nachsuchte, und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1), dass der Beschwerdeführer am 27. November im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) zur Person befragt sowie am 5. Januar 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in (...) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...) und sei seit dem Jahr 1986 bis zur Ausreise in (...) wohnhaft gewesen sei, wo er seit dem Jahr (...) mit seiner Partnerin (...) im Konkubinat gelebt habe, dass sein Vater aus der Inneren Mongolei (Volksrepublik China) eingewandert sei, dass er (...) einen Autounfall gehabt habe, bei welchem eine Mitfahrerin an einer Hand derart schwer verletzt worden sei, dass sie diese nicht mehr habe gebrauchen können, dass er dafür Schmerzensgeld bezahlt habe, obwohl er für den Unfall nicht verantwortlich gewesen sei, dass er erstmals im Februar 2001 aus Rache von zwei Brüdern der Mitfahrerin zusammengeschlagen worden sei und jene in der Folge zahlreiche weitere Übergriffe auf ihn ausgeführt hätten, dass er deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet habe und sich mehrfach in ärztliche Behandlung ins Spital habe begeben müssen, dass er am (...) von den beiden Brüdern erneut zusammengeschlagen worden sei, welche ihm damit gedroht hätten, ihn wegen seiner D-452/2009 Teilnahme an einer Demonstration vom (...) inhaftieren zu lassen, und er dabei auch wegen der chinesischen Herkunft seines Vaters beschimpft und bedroht worden sei, dass er in der Folge wegen dieser Bedrohungen zusammen mit seiner Partnerin den Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2009 - eröffnet am 16. Januar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er anlässlich der Befragung im EVZ erklärt habe, seine Identitätskarte und weitere Dokumente seien im Jahr 2003 vernichtet worden, weshalb er kein Identitätspapier einreichen könne, und bei der Anhörung vom 5. Januar 2009 dargelegt habe, am 20. Dezember 2008 einen Freund telefonisch gebeten zu haben, ihm eine Identitätskarte zu beschaffen, dass er zur Begründung, weshalb er sich nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um die Zustellung eines Ausweises bemüht habe, erklärt habe, er habe nicht gewusst, wie man aus der Schweiz Telefonanrufe mache, dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermöchte, da er sich bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum nach entsprechenden Möglichkeiten hätte erkundigen können, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, solche Dokumente einzureichen, dass er die Umstände der Teilnahme an der Demonstration vom (...), welche schliesslich zur Ausreise geführt habe, widersprüchlich geschildert habe, D-452/2009 dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen und Übergriffe grundsätzlich untersucht und geahndet würden, sofern der Betroffene die zuständigen Behörden um Schutz ersuche, dass er zwar ausführte, im Zusammenhang mit zwei Übergriffen in den Jahren 2002 und 2004 bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben und im ersten Fall ein gerichtsmedizinisches Gutachten erstellt, in der Folge aber nichts mehr unternommen worden sei, dass er sich diese unterlassene Hilfe mit dem Umstand erkläre, dass die beiden Brüder einen bei der Polizei tätigen Verwandten hätten, dass es dem Beschwerdeführer indes offen gestanden wäre, die weiteren Übergriffe - allenfalls mit Unterstützung eines Rechtsbeistandes zur Anzeige zu bringen und abklären zu lassen, dass er auch bei einer Rückkehr die Möglichkeit habe, sich wegen allfälliger Befürchtungen an die zuständigen Behörden zu wenden und um deren Schutz zu ersuchen oder sich durch einen anderen Wohnsitz vor Übergriffen der beiden Brüder zu schützen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-452/2009 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG), und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, D-452/2009 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde in Bezug die fehlenden Reise- beziehungsweise Identitätspapiere an den bisherigen Vorbringen festgehalten und D-452/2009 eingewendet wird, dass nicht verständlich sei, weshalb diese von der Vorinstanz als nicht entschuldbare Gründe eingeschätzt worden seien, dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungsweise nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren etwas zu ändern, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass diesbezüglich in der Beschwerde eingewendet wird, die ausführliche Begründung der Vorinstanz, welche sich mit der Frage der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen auseinandersetze, zeige deutlich, dass diese nicht als auf den ersten Blick haltlos bezeichnet werden könnten, dass die Vorinstanz in der Tat in den Erwägungen nicht explizit ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich haltlos, sondern am Schluss der Erwägungen feststellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg- D-452/2009 weishungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass sich indes bereits aus dem Umfang und der Begründungsdichte der die Asylvorbringen betreffenden Erwägungen ergibt, dass es sich um eine summarische Prüfung handelt, welche zum erwähnten Ergebnis geführt hat, dass sich mithin aus der summarischen Prüfung zumindest implizit das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen ergab, dass zwar die ausdrückliche Erwähnung der Offenkundigkeit in den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung wünschenswert wäre, dass aber entgegen der Einrede in der Beschwerde nicht von einer völkerrechtswidrigen Anwendung der Papierlosenbestimmung die Rede sein kann, wenn sich - wie vorliegend - die Offenkundigkeit im Rahmen der summarischen Prüfung der Verfolgungsvorbringen implizit aus der Entscheidbegründung ergibt, dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext mithin ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend implizit als offensichtlich unglaubhaft und offensichtlich nicht asylrelevant qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen am offensichtlichen Fehlen der Glaubhaftigkeit und der asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-452/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem Heimatstaat kein Beziehungsnetz, dass zudem mit Urteil vom (...) die Beschwerde der Partnerin des Beschwerdeführers abgewiesen wird, dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen (...) handelt, der noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation ge- D-452/2009 raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstanslos geworden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-452/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (..) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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